Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu § 2 UWG widerspricht; sie ist berechtigt. Die Beklagten haben die Revisionsbeantwortung entgegen § 508a Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingebracht. Die Rechtsmittelgegenschrift ist erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 507 Abs 2 ZPO beim Obersten Gerichtshof eingelangt; sie war daher als verspätet zurückzuweisen.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG widerspricht; sie ist berechtigt. Die Beklagten haben die Revisionsbeantwortung entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO beim Erstgericht eingebracht. Die Rechtsmittelgegenschrift ist erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO beim Obersten Gerichtshof eingelangt; sie war daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Ankündigung "K*****-Tiefstpreise" marktschreierisch sei. Die Ankündigung beziehe sich auf die im Inserat beschriebenen fünf Geräte.
Eine "marktschreierische Anpreisung" liegt dann vor, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklame- haften Übertreibung liegt (stRsp ua ecolex 1993, 760 - ÖBl
1993, 161 = WBl 1993, 408 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld; ecolex
1995, 568 = WBl 1995, 250 = GRURInt 1996, 750 - Persil Megaperls).
Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklar- heitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist (ecolex 1994, 238 = ÖBl 1993, 239 = WBl 1994, 211 - Rad-Welt).
Die Werbeankündigung "K*****-Tiefstpreise" ist keine marktschreierische Übertreibung, sondern ihr ist - jedenfalls im Zweifel - zu entnehmen, daß die im Inserat der Beklagten für K*****-Geräte genannten Preise außerordentlich günstig sind. Diese Annahme trifft nicht zu, auch wenn nur einer der fünf angebotenen Artikel von Mitbewerbern um S 1.000,-- (das sind rund 16 bis 17 %) billiger verkauft wird.
Das Berufungsgericht verkennt, daß die Beklagten nicht für ihr gesamtes Warenangebot die Behauptung aufgestellt haben, "Tiefstpreise" zu verlangen, sondern daß sie diese Ankündigung den fünf in ihrem Inserat angebotenen Produkten der Marke K***** vorangestellt haben. In einem solchen Fall muß der Preis jedes der angebotenen Artikel der Erwartung entsprechen, den die Ankündigung "Tiefstpreise" weckt. Liegt der verlangte Preis um rund 16 bis 17 % über dem Preis von Mitbewerbern, so kann nicht mehr von einem besonders günstigen Preis gesprochen werden. Daß (jedenfalls) diese Erwartung geweckt wird, gestehen selbst die Beklagten zu.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nach § 2 UWG begründet; der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gründet sich auf § 25 UWG. Im Spruch war klarzustellen, daß die Kostenentscheidung nicht mitzuveröffentlichen ist (ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 212 - Ringe).Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nach Paragraph 2, UWG begründet; der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gründet sich auf Paragraph 25, UWG. Im Spruch war klarzustellen, daß die Kostenentscheidung nicht mitzuveröffentlichen ist (ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 212 - Ringe).
Der Revision war Folge zu geben. Im Spruch über das Unterlassungsgebot hatte die Verpflichtung "zur ungeteilten Hand" zu entfallen, weil mehrere Unterlassungs- verpflichtete nicht zur ungeteilten Hand haften (RIS-Justiz RS0079591).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.