Die Revision des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, hingegen nicht berechtigt.
Soweit sich die Berufung neuerlich auf die zunächst mangelhafte Unterfertigung des Schiedsspruches beruft, wird auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), wonach das Erfordernis der Unterfertigung der Urschrift durch alle Schiedsrichter noch vor Schluß der Verhandlung - und damit rechtzeitig - nachgeholt wurde, und das Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden in der Ausfertigung des Schiedsspruches eine Aufhebung nach § 595 Abs 1 Z 3 ZPO nicht rechtfertige (vgl auch JBl 1992, 192).Soweit sich die Berufung neuerlich auf die zunächst mangelhafte Unterfertigung des Schiedsspruches beruft, wird auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), wonach das Erfordernis der Unterfertigung der Urschrift durch alle Schiedsrichter noch vor Schluß der Verhandlung - und damit rechtzeitig - nachgeholt wurde, und das Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden in der Ausfertigung des Schiedsspruches eine Aufhebung nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht rechtfertige vergleiche auch JBl 1992, 192).
Die von der Revision angesprochene Frage, ob die nachträgliche Unterfertigung der Urschrift angesichts des Außerkrafttretens des IKG 1969 noch zulässig war, ist von der Frage nicht zu trennen, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung als solche im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht war.
Die Revision macht hiezu geltend, die Schiedsvereinbarung sei durch Außerkrafttreten des IKG 1969 und damit der dort geregelten Verfahrensvorschriften über die Konstituierung des Schiedsgerichtes und die Durchführung des Schiedsverfahrens von selbst weggefallen. Die Voraussetzungen des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO seien somit verwirklicht.Die Revision macht hiezu geltend, die Schiedsvereinbarung sei durch Außerkrafttreten des IKG 1969 und damit der dort geregelten Verfahrensvorschriften über die Konstituierung des Schiedsgerichtes und die Durchführung des Schiedsverfahrens von selbst weggefallen. Die Voraussetzungen des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO seien somit verwirklicht.
Dieser Aufhebungsgrund ist - wenngleich sich die Klägerin erst in der Tagsatzung vom 7.11.1996 darauf gestützt hatte - nicht verfristet. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis des Klägers vom Anfechtungsgrund abzustellen und nicht auf jenen Zeitpunkt, zu dem der Kläger diesen Grund hätte kennen können oder kennen müssen (SZ 24/160; Fasching, ZPO IV Anm 4 zu § 596). Der Anfechtungsgrund wurde dem Kläger erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 641/95 in ecolex 1996, 672 (Heft 9) bekannt, die Klagefrist wurde somit gewahrt.Dieser Aufhebungsgrund ist - wenngleich sich die Klägerin erst in der Tagsatzung vom 7.11.1996 darauf gestützt hatte - nicht verfristet. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis des Klägers vom Anfechtungsgrund abzustellen und nicht auf jenen Zeitpunkt, zu dem der Kläger diesen Grund hätte kennen können oder kennen müssen (SZ 24/160; Fasching, ZPO römisch vier Anmerkung 4 zu Paragraph 596,). Der Anfechtungsgrund wurde dem Kläger erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 641/95 in ecolex 1996, 672 (Heft 9) bekannt, die Klagefrist wurde somit gewahrt.
Der Oberste Gerichtshof vertrat in seiner Entscheidung vom 26.3.1996, 1 Ob 641/95, die Auffassung, das Außerkrafttreten des IKG 1969 habe allen darauf gestützten Schiedsvereinbarungen die Rechtsgrundlage entzogen. Das im IKG 1969 vorgesehene und für den Einzelfall vereinbarte Schiedsgericht habe rechtlich zu bestehen aufgehört. Daran könne auch nichts ändern, daß die Parteien eines Schiedsvertrages gegebenenfalls das gemäß den §§ 577 ff ZPO berufene Schiedsgericht in zulässiger privatautonomer Vertragsgestaltung der (ehemaligen) Schiedsgerichtsordnung unterwerfen könnten. Das institutionelle Kammerschiedsgericht mit den zwingenden rechtlichen Besonderheiten des § 16 IKG 1969 könne nicht mehr begründet werden. Daraus folge, daß die Schiedsvereinbarung von selbst erlösche, ohne daß es zu deren Außerkraftsetzung eines besonderen rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruches bedürfe.Der Oberste Gerichtshof vertrat in seiner Entscheidung vom 26.3.1996, 1 Ob 641/95, die Auffassung, das Außerkrafttreten des IKG 1969 habe allen darauf gestützten Schiedsvereinbarungen die Rechtsgrundlage entzogen. Das im IKG 1969 vorgesehene und für den Einzelfall vereinbarte Schiedsgericht habe rechtlich zu bestehen aufgehört. Daran könne auch nichts ändern, daß die Parteien eines Schiedsvertrages gegebenenfalls das gemäß den Paragraphen 577, ff ZPO berufene Schiedsgericht in zulässiger privatautonomer Vertragsgestaltung der (ehemaligen) Schiedsgerichtsordnung unterwerfen könnten. Das institutionelle Kammerschiedsgericht mit den zwingenden rechtlichen Besonderheiten des Paragraph 16, IKG 1969 könne nicht mehr begründet werden. Daraus folge, daß die Schiedsvereinbarung von selbst erlösche, ohne daß es zu deren Außerkraftsetzung eines besonderen rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruches bedürfe.
In seiner Entscheidung vom 21.2.1996, 7 Ob 502/96, auf den 1 Ob 641/95 noch nicht Bezug nahm, sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf SZ 60/171 aus, es müsse zwischen dem eigentlichen Schiedsvertrag und einer zusätzlich möglichen Vereinbarung über das schiedsgerichtliche Verfahren unterschieden werden. Die ersatzlose Behebung einer das Verfahren betreffenden Norm lasse noch nicht darauf schließen, daß die Parteien in diesem Fall den gänzlichen Entfall des Schiedsvertrages vereinbart haben wollten. Enthalte die strittige Schiedsklausel nämlich den eigentlichen Schiedsvertrag und darüber hinaus noch die Vereinbarung über das schiedsgerichtliche Verfahren, sei davon auszugehen, daß sie von einer zeitlich unbeschränkten Geltungsdauer der entsprechenden Verfahrensbestimmung ausgingen und sie somit diese Verfahrensabmachung auch für den Fall einer ersatzlosen, allerdings nicht rückwirkenden Behebung der betreffenden Norm weiterhin angewendet wissen wollten. Im Gegensatz zu 1 Ob 641/95 bejahte der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 502/96 eine wirksame Schiedsvereinbarung auch nach Außerkraftsetzung des IKG.
In beiden Verfahren war die Klage vor Einleitung eines Schiedsverfahrens vor dem ordentlichen Zivilgericht erhoben worden. Die Beklagten hatten jeweils die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung erhoben. Es war in beiden Fällen zu beurteilen, ob die Schiedsvereinbarung durch Außerkrafttreten des IKG 1969 von selbst erlosch oder eines rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruches zur Außerkraftsetzung bedurfte.
Im vorliegenden Fall ist hingegen zu prüfen, ob ein bereits gefällter Schiedsspruch nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aufzuheben ist, wenn die das schiedsgerichtliche Verfahren regelnde Bestimmung vor Entscheidung des Schiedsgerichts außer Kraft gesetzt wurde.Im vorliegenden Fall ist hingegen zu prüfen, ob ein bereits gefällter Schiedsspruch nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aufzuheben ist, wenn die das schiedsgerichtliche Verfahren regelnde Bestimmung vor Entscheidung des Schiedsgerichts außer Kraft gesetzt wurde.
Auch wenn man die vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 641/95 vertretene Auffassung, wonach das Außerkrafttreten des IKG 1969 den darauf gestützten Schiedsgerichtsvereinbarungen die erforderlichen Rechtsgrundlagen entzogen und das so vereinbarte Schiedsgericht rechtlich zu bestehen aufgehört habe, grundsätzlich teilt, können sich im Einzelfall Umstände ergeben, aufgrund derer die (ergänzende) Auslegung der konkret getroffenen Schiedsvereinbarung zu einem anderen Ergebnis führt. Ergibt sich nämlich bei Auslegung der Schiedsvereinbarung, daß die Parteien auch bei Wegfall des vorgesehenen institutionalisierten Schiedsgerichtes an ihrer Vereinbarung festhalten wollten, und konstituiert sich das von ihnen vereinbarte Schiedsgericht ungeachtet der mittlerweile aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen, führt das vorgesehene Verfahren durch und faßt einen Schiedsspruch, kann dieser nicht mit der Begründung angefochten werden, der Schiedsvertrag sei außer Kraft getreten.
Für die Auslegung des Schiedsvertrages als Prozeßvertrag ist grundsätzlich Prozeßrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozeßrechtes jedoch nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen, wobei die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs zu berücksichigen sind (Fasching, ZPO IV 732; Fasching, Lehrbuch II Rz 2171; Rechberger, ZPO § 577 Rz 1 und 2; RIS-Justiz RS0045045
; SZ 68/112). Bei Erforschung des Parteiwillens ist zunächst von der vom Kläger stammenden Formulierung der Schiedsvereinbarung auszugehen. Dieser ist zu entnehmen, daß der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen werden soll, ein Schiedsgericht vereinbart wird und die weiteren Bestimmungen über Schiedsgericht und Verfahren dem § 16 Abs 5 IKG 1969 entnommen werden sollen. Die Streitteile wollten damit Streitigkeiten aus dem Vertrag der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterwerfen und bestimmten dafür das bei der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland damals eingerichtete Schiedsgericht. Hingegen kann aus ihrer Formulierung nicht geschlossen werden, daß die Schiedsklausel gänzlich entfallen sollte, wenn - zB durch gesetzliche Änderung - das vorgesehene institutionalisierte Schiedsgericht wegfällt bzw, daß in einem solchen Fall jedenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollten, oder, daß die Parteien, hätten sie den Entfall des im IKG 1969 vorgesehenen Schiedsgerichtes in Erwägung gezogen, keine Schiedsklausel vereinbart hätten.Für die Auslegung des Schiedsvertrages als Prozeßvertrag ist grundsätzlich Prozeßrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozeßrechtes jedoch nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen, wobei die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs zu berücksichigen sind (Fasching, ZPO römisch vier 732; Fasching, Lehrbuch römisch zwei Rz 2171; Rechberger, ZPO Paragraph 577, Rz 1 und 2; RIS-Justiz
RS0045045; SZ 68/112). Bei Erforschung des Parteiwillens ist zunächst von der vom Kläger stammenden Formulierung der Schiedsvereinbarung auszugehen. Dieser ist zu entnehmen, daß der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen werden soll, ein Schiedsgericht vereinbart wird und die weiteren Bestimmungen über Schiedsgericht und Verfahren dem Paragraph 16, Absatz 5, IKG 1969 entnommen werden sollen. Die Streitteile wollten damit Streitigkeiten aus dem Vertrag der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterwerfen und bestimmten dafür das bei der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland damals eingerichtete Schiedsgericht. Hingegen kann aus ihrer Formulierung nicht geschlossen werden, daß die Schiedsklausel gänzlich entfallen sollte, wenn - zB durch gesetzliche Änderung - das vorgesehene institutionalisierte Schiedsgericht wegfällt bzw, daß in einem solchen Fall jedenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollten, oder, daß die Parteien, hätten sie den Entfall des im IKG 1969 vorgesehenen Schiedsgerichtes in Erwägung gezogen, keine Schiedsklausel vereinbart hätten.
Die Parteien haben vielmehr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1992) die spätere gesetzliche Änderung des IKG 1969 nicht bedacht. Bei der vorzunehmenden ergänzenden Auslegung anhand ihres hypothetischen Parteiwillens können auch nachfolgende Handlungen der Beteiligten Rückschlüsse auf ihren seinerzeitigen Willen zulassen (Rummel, ABGB2 § 914 Rz 3 und 12). Der Kläger brachte die Klage nach Außerkrafttreten des IKG 1969 bei der Ingenieurkammer ein und berief sich dabei auf die vereinbarte Schiedsklausel, obwohl ihm (wie auch den übrigen verfahrensbeteiligten Parteien und den Schiedsrichtern) hätte bekannt sein müssen, daß das IKG 1969 bereits außer Kraft getreten war und Nachfolgebestimmungen im Ziviltechnikerkammergesetz 1993 nicht aufgenommen wurden.Die Parteien haben vielmehr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1992) die spätere gesetzliche Änderung des IKG 1969 nicht bedacht. Bei der vorzunehmenden ergänzenden Auslegung anhand ihres hypothetischen Parteiwillens können auch nachfolgende Handlungen der Beteiligten Rückschlüsse auf ihren seinerzeitigen Willen zulassen (Rummel, ABGB2 Paragraph 914, Rz 3 und 12). Der Kläger brachte die Klage nach Außerkrafttreten des IKG 1969 bei der Ingenieurkammer ein und berief sich dabei auf die vereinbarte Schiedsklausel, obwohl ihm (wie auch den übrigen verfahrensbeteiligten Parteien und den Schiedsrichtern) hätte bekannt sein müssen, daß das IKG 1969 bereits außer Kraft getreten war und Nachfolgebestimmungen im Ziviltechnikerkammergesetz 1993 nicht aufgenommen wurden.
Der Kläger unterwarf sich somit der nicht mehr geltenden Schiedsgerichtsordnung und berief sich während der Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens zu keinem Zeitpunkt auf die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Schiedsgerichtes. Im Gegenteil, er trat dem vom Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinwand entgegen. Das Schiedsgericht konstituierte sich, führte das Verfahren durch und traf eine Entscheidung, durch die sich der Kläger nunmehr inhaltlich beschwert erachtet und die er auch unter dem Gesichtspunkt des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO zu bekämpfen trachtet.Der Kläger unterwarf sich somit der nicht mehr geltenden Schiedsgerichtsordnung und berief sich während der Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens zu keinem Zeitpunkt auf die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Schiedsgerichtes. Im Gegenteil, er trat dem vom Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinwand entgegen. Das Schiedsgericht konstituierte sich, führte das Verfahren durch und traf eine Entscheidung, durch die sich der Kläger nunmehr inhaltlich beschwert erachtet und die er auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu bekämpfen trachtet.
Auch der Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt, auch nicht anläßlich der im Schiedsverfahren erhobenen Unzuständigkeitseinrede, auf das Außerkrafttreten der Schiedsgerichtsvereinbarung berufen. Aus diesem Verhalten wird - wie schon das Berufungsgericht mit Recht ausführt - deutlich, daß die Streitteile die Schiedsklausel nicht an die Geltung des IKG 1969 binden wollten, sondern - davon unabhängig - eine zeitlich unbeschränkte Geltungsdauer ins Auge faßten. Das Außerkrafttreten des IKG 1969 berührte somit die Wirksamkeit des Schiedsvertrages im gegenständlichen Fall nicht. Der vom Kläger nun geltend gemachte Aufhebungsgrund liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat auch den auf § 595 Abs 1 Z 6 ZPO gestützten Aufhebungsgrund im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung verneint. Danach wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel gehindert war. Dadurch, daß die vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungenügend beachtet wurden, wird das rechtliche Gehör hingegen nicht verletzt (RIS-Justiz RS0045092). Daß das Schiedsgericht allenfalls Sach- und Rechtsvorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, erfüllt den Aufhebungstatbestand nach § 595 Abs 1 Z 6 ZPO nicht.Das Berufungsgericht hat auch den auf Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gestützten Aufhebungsgrund im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung verneint. Danach wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel gehindert war. Dadurch, daß die vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungenügend beachtet wurden, wird das rechtliche Gehör hingegen nicht verletzt (RIS-Justiz RS0045092). Daß das Schiedsgericht allenfalls Sach- und Rechtsvorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, erfüllt den Aufhebungstatbestand nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nicht.
Die Revision des Klägers ist daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 u, n, d, 50 ZPO.