Die Revision des Beklagten ist zulässig, indessen nicht berechtigt.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war der Beklagte „einer der ca. 100 in Österreich - als Abschlußvermittler und bei der Mitgliederbetreuung - tätigen Berater“, der „als selbständiger Handelsvertreter auf Provisionsbasis“ für den EKC den Verkauf von Letters vermittelte. Der Beklagte war somit bei dieser Verkaufsvermittlung für den EKC als dessen Vertragsgehilfe tätig, für den dieser dem Geschädigten deshalb gemäß § 1313a ABGB haftet (Koziol/Welser, Grundriß10 I 207). Der Geschäftsgehilfe wird jedoch dann in eigener Person verantwortlich, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann (SZ 64/104 ua), wenn er im Verhältnis zum Dritten ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hat oder bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm und dadurch den Verhandlungsverlauf beeinflußte. Jenes Vertrauen, das jedermann seinem Vertrags- oder Verhandlungspartner entgegenbringt, rechtfertigt indes für sich allein noch nicht die Annahme, daß der Geschäftsgehilfe Vertrauen im besonderen Maß für sich in Anspruch nimmt, würde er dann doch wohl in jedem Fall haftbar gemacht werden können. Der bloße Entgeltanspruch im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn genügt wiederum nicht, um das die eigene Verantwortlichkeit rechtfertigende wirtschaftliche Interesse des Gehilfen bejahen zu können; es muß sich vielmehr um ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse handeln, das der Vertragsgehilfe gerade dem Kontrahenten seines Geschäftsherrn gegenüber verfolgt (JBl 1997, 37; WBl 1997, 124 uva). Zu den damit anstehenden Fragen, ob schon die Tatsache, daß der Beklagte schließlich seinen gesamten Lebensunterhalt aus den für die Vermittlung des Verkaufs von Letters des EKC bezogenen Provisionen bestritt, für sich allein zur Annahme seiner persönlichen Haftung wegen eines ausgeprägten wirtschaftlichen Eigeninteresses ausreicht (vgl dazu BGH in BGHZ 74, 103, 107) bzw ob der Beklagte bei seiner Vermittlertätigkeit - etwa dadurch, daß er sich zur Zerstreuung von Bedenken gegen die mit der angebotenen Kapitalanlage verbundenen Risken darauf berief, er hätte doch dann nicht selbst solche Letters gezeichnet, oder bei deren Vertrieb einen geradezu religiösen Eifer entfaltete, - im besonderen Ausmaß das persönliche Vertrauen der Anlageinteresenten in Anspruch nahm, wird noch später Stellung zu nehmen sein; die Verantwortung des Beklagten allein deshalb, weil sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden könnte, kommt bei der hier gegebenen Sachlage allerdings nicht in Betracht. Die - vom Gericht zweiter Instanz offenbar bejahte - Frage, ob der Beklagte dem Kläger schon deliktisch einzustehen hat, weil er sich der jedem „vernünftigen, durchschnittlich intelligenten“ Menschen zugänglichen Einsicht, daß es bei der Beteiligung am EKC letztlich um nichts anderes als um die Teilnahme an einem Pyramidenspiel gegangen sei, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil der Beklagte - wie noch darzulegen sein wird - dem Kläger aus einem schlüssig zustandegekommenen Auskunftsvertrag verantwortlich ist. Demnach bedarf es auch keiner Erörterung der Frage, inwieweit ein Verstoß gegen § 168 StGB (die Anwendung der einschlägigen, jedoch erst am 1.3.1997 in Kraft getretenen Bestimmung des § 168a StGB kommt angesichts deren zeitlichen Geltungsbereichs nicht in Betracht) als Verletzung eines Schutzgesetzes (im Sinne des § 1311 ABGB) haftungsbegründend sein könnte.Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war der Beklagte „einer der ca. 100 in Österreich - als Abschlußvermittler und bei der Mitgliederbetreuung - tätigen Berater“, der „als selbständiger Handelsvertreter auf Provisionsbasis“ für den EKC den Verkauf von Letters vermittelte. Der Beklagte war somit bei dieser Verkaufsvermittlung für den EKC als dessen Vertragsgehilfe tätig, für den dieser dem Geschädigten deshalb gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 207). Der Geschäftsgehilfe wird jedoch dann in eigener Person verantwortlich, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann (SZ 64/104 ua), wenn er im Verhältnis zum Dritten ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hat oder bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm und dadurch den Verhandlungsverlauf beeinflußte. Jenes Vertrauen, das jedermann seinem Vertrags- oder Verhandlungspartner entgegenbringt, rechtfertigt indes für sich allein noch nicht die Annahme, daß der Geschäftsgehilfe Vertrauen im besonderen Maß für sich in Anspruch nimmt, würde er dann doch wohl in jedem Fall haftbar gemacht werden können. Der bloße Entgeltanspruch im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn genügt wiederum nicht, um das die eigene Verantwortlichkeit rechtfertigende wirtschaftliche Interesse des Gehilfen bejahen zu können; es muß sich vielmehr um ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse handeln, das der Vertragsgehilfe gerade dem Kontrahenten seines Geschäftsherrn gegenüber verfolgt (JBl 1997, 37; WBl 1997, 124 uva). Zu den damit anstehenden Fragen, ob schon die Tatsache, daß der Beklagte schließlich seinen gesamten Lebensunterhalt aus den für die Vermittlung des Verkaufs von Letters des EKC bezogenen Provisionen bestritt, für sich allein zur Annahme seiner persönlichen Haftung wegen eines ausgeprägten wirtschaftlichen Eigeninteresses ausreicht vergleiche dazu BGH in BGHZ 74, 103, 107) bzw ob der Beklagte bei seiner Vermittlertätigkeit - etwa dadurch, daß er sich zur Zerstreuung von Bedenken gegen die mit der angebotenen Kapitalanlage verbundenen Risken darauf berief, er hätte doch dann nicht selbst solche Letters gezeichnet, oder bei deren Vertrieb einen geradezu religiösen Eifer entfaltete, - im besonderen Ausmaß das persönliche Vertrauen der Anlageinteresenten in Anspruch nahm, wird noch später Stellung zu nehmen sein; die Verantwortung des Beklagten allein deshalb, weil sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden könnte, kommt bei der hier gegebenen Sachlage allerdings nicht in Betracht. Die - vom Gericht zweiter Instanz offenbar bejahte - Frage, ob der Beklagte dem Kläger schon deliktisch einzustehen hat, weil er sich der jedem „vernünftigen, durchschnittlich intelligenten“ Menschen zugänglichen Einsicht, daß es bei der Beteiligung am EKC letztlich um nichts anderes als um die Teilnahme an einem Pyramidenspiel gegangen sei, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil der Beklagte - wie noch darzulegen sein wird - dem Kläger aus einem schlüssig zustandegekommenen Auskunftsvertrag verantwortlich ist. Demnach bedarf es auch keiner Erörterung der Frage, inwieweit ein Verstoß gegen Paragraph 168, StGB (die Anwendung der einschlägigen, jedoch erst am 1.3.1997 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 168 a, StGB kommt angesichts deren zeitlichen Geltungsbereichs nicht in Betracht) als Verletzung eines Schutzgesetzes (im Sinne des Paragraph 1311, ABGB) haftungsbegründend sein könnte.
Nach jüngster Rechtsprechung (ÖBA 1996, 96; ÖBA 1993, 987 ua) ist der Anlageberater zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls dem Anlageinteressenten gegenüber Schutz- und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlaßt er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohneweiteres als sichere Anlageform anpreisen darf.
Schadenersatzansprüche gegen einen Anlageberater wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten kommen namentlich dann in Betracht, wenn der Berater eine auf unrichtigen bzw unvollständigen Ermittlungen beruhende und deshalb unrichtige Prognose erstellt, ohne den Anleger auf diese Umstände hinzuweisen oder ihn über seine fachliche (In-)Kompetenz aufzuklären. In solchen Fällen gibt sich der Anlageberater dem Anleger gegenüber den Anstrich der Sachkunde im Sinne des § 1299 ABGB, sodaß er dann auch dem dort geregelten Sorgfaltsmaßstab unterliegt. An diesem Ergebnis kann auch der Umstand, daß der Anlageberater vom Anleger nicht (durch eine von diesem zu entrichtende Provision) gesondert entlohnt wird, nichts ändern, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts entfaltet und damit den Abschluß dieses Geschäfts entscheidend beeinflußt. Seine Tätigkeit ist daher als entgeltlich zu beurteilen und somit § 1300 erster Satz ABGB zufolge dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu unterwerfen (SZ 66/129; RdW 1991, 232 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1300 Rz 15). Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung des Anlageinteressenten über die Risikoträchtigkeit der geplanten Kapitalanlage wird auch nicht etwa dadurch aufgehoben, daß es deshalb grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, daß er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist (vgl dazu auch SZ 61/148).Schadenersatzansprüche gegen einen Anlageberater wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten kommen namentlich dann in Betracht, wenn der Berater eine auf unrichtigen bzw unvollständigen Ermittlungen beruhende und deshalb unrichtige Prognose erstellt, ohne den Anleger auf diese Umstände hinzuweisen oder ihn über seine fachliche (In-)Kompetenz aufzuklären. In solchen Fällen gibt sich der Anlageberater dem Anleger gegenüber den Anstrich der Sachkunde im Sinne des Paragraph 1299, ABGB, sodaß er dann auch dem dort geregelten Sorgfaltsmaßstab unterliegt. An diesem Ergebnis kann auch der Umstand, daß der Anlageberater vom Anleger nicht (durch eine von diesem zu entrichtende Provision) gesondert entlohnt wird, nichts ändern, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts entfaltet und damit den Abschluß dieses Geschäfts entscheidend beeinflußt. Seine Tätigkeit ist daher als entgeltlich zu beurteilen und somit Paragraph 1300, erster Satz ABGB zufolge dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB zu unterwerfen (SZ 66/129; RdW 1991, 232 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1300, Rz 15). Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung des Anlageinteressenten über die Risikoträchtigkeit der geplanten Kapitalanlage wird auch nicht etwa dadurch aufgehoben, daß es deshalb grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, daß er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist vergleiche dazu auch SZ 61/148).
Der Oberste Gerichtshof hat denn auch den stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falles bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluß rechtfertigen, daß beide Teile die
Auskunft
zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen sollten. So wurde etwa dann, wenn die
Bank
klar erkennen kann, daß der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und die
Bank
durch die erheischte
Auskunft
das Zustandekommen des geplanten Geschäfts zwischen jenem und ihrem Kunden fördern will, unter Berufung auf die deutsche Rechtsprechung der schlüssige Abschluß eines Auskunftsvertrags angenommen (SZ 43/208; vgl auch JBl 1988, 239).Der Oberste Gerichtshof hat denn auch den stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falles bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluß rechtfertigen, daß beide Teile die
Auskunft
zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen sollten. So wurde etwa dann, wenn die
Bank
klar erkennen kann, daß der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und die
Bank
durch die erheischte
Auskunft
das Zustandekommen des geplanten Geschäfts zwischen jenem und ihrem Kunden fördern will, unter Berufung auf die deutsche Rechtsprechung der schlüssige Abschluß eines Auskunftsvertrags angenommen (SZ 43/208; vergleiche auch JBl 1988, 239).
Ähnliches muß wohl auch für den (bloßen) Anlagevermittler gelten, der - abweichend vom Anlageberater, von dem häufig eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnittene Bewertung und Beurteilung der Kapitalanlage erwartet wird, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird und der daher besonders differenziert und fundiert beraten muß (BGH in WM 1993, 1238, 1239) - den Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage übernommen hat, selbst wenn er nicht mit einer besonderen Vertrauenswerbung hervortritt:
Der deutsche Bundesgerichtshof vertritt bei vergleichbarer Rechtslage in ständiger Rechtsprechung (va BGHZ 74, 103, 106 ff mwN; ähnlich WM 1993, 1238; NJW 1983, 1730; BGHZ 70, 356 ua) die Auffassung, der Anlageinteressent wende sich zwar regelmäßig in dem Bewußtsein an den Anlagevermittler, daß der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund stehe, doch befreie das diesen nicht von jedweder Verantwortung. Vielmehr kämen dabei vertragliche Beziehungen zustande, die die Beratung und Erteilung von Auskünften bei Vermittlung einer Kapitalanlage zum Gegenstand hätten. Die Haftung aus einem - stillschweigend zustandegekommenen - Beratungsvertrag sei stets dann zu bejahen, wenn der Anlagenvermittler Auskünfte erteile, die für den Interessenten erkennbar von erheblicher Bedeutung seien und die für diesen Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen sein sollen. Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließe einen solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrag nicht aus, dieser komme vielmehr gerade mit der Erteilung der
Auskunft
zustande. Für die Anlageinteressenten bildeten die ihnen so erteilten Auskünfte die wesentliche Grundlage für die Entscheidung, ob sie von dem ihnen unterbreiteten Angebot Gebrauch machen wollen. Sie seien auf diese Auskünfte angewiesen, weil sie in der Regel außerstande seien, sich die erforderlichen zuverlässigen Informationen selbst zu verschaffen. Dazu komme, daß jene Personen, die Kapitalanlagen vertreiben oder vermitteln, aufgrund ihrer Erfahrungen in dieser Branche sachkundig seien oder zumindest vorgäben, sachkundig zu sein. Vielfach seien diese auch in der Lage, in jene Unterlagen Einsicht zu nehmen, auf welchen die von ihnen erteilten Auskünfte beruhten; sie könnten jedenfalls aber ihre Vertriebs- bzw Vermittlungstätigkeit davon abhängig machen, daß ihnen der nötige Einblick gewährt oder ihnen anderweitige Nachweise erbracht werden. Die Interessenlage erfordere es deshalb zum Schutz der Kapitalanleger, die von den Anlagevermittlern erteilten Auskünfte nicht bloß als unverbindlichen Rat im Sinne des § 676 BGB, sondern als Vorgang zu beurteilen, der die volle vertragliche Haftung nach sich ziehe.Der deutsche Bundesgerichtshof vertritt bei vergleichbarer Rechtslage in ständiger Rechtsprechung (va BGHZ 74, 103, 106 ff mwN; ähnlich WM 1993, 1238; NJW 1983, 1730; BGHZ 70, 356 ua) die Auffassung, der Anlageinteressent wende sich zwar regelmäßig in dem Bewußtsein an den Anlagevermittler, daß der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund stehe, doch befreie das diesen nicht von jedweder Verantwortung. Vielmehr kämen dabei vertragliche Beziehungen zustande, die die Beratung und Erteilung von Auskünften bei Vermittlung einer Kapitalanlage zum Gegenstand hätten. Die Haftung aus einem - stillschweigend zustandegekommenen - Beratungsvertrag sei stets dann zu bejahen, wenn der Anlagenvermittler Auskünfte erteile, die für den Interessenten erkennbar von erheblicher Bedeutung seien und die für diesen Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen sein sollen. Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließe einen solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrag nicht aus, dieser komme vielmehr gerade mit der Erteilung der
Auskunft zustande. Für die Anlageinteressenten bildeten die ihnen so erteilten Auskünfte die wesentliche Grundlage für die Entscheidung, ob sie von dem ihnen unterbreiteten Angebot Gebrauch machen wollen. Sie seien auf diese Auskünfte angewiesen, weil sie in der Regel außerstande seien, sich die erforderlichen zuverlässigen Informationen selbst zu verschaffen. Dazu komme, daß jene Personen, die Kapitalanlagen vertreiben oder vermitteln, aufgrund ihrer Erfahrungen in dieser Branche sachkundig seien oder zumindest vorgäben, sachkundig zu sein. Vielfach seien diese auch in der Lage, in jene Unterlagen Einsicht zu nehmen, auf welchen die von ihnen erteilten Auskünfte beruhten; sie könnten jedenfalls aber ihre Vertriebs- bzw Vermittlungstätigkeit davon abhängig machen, daß ihnen der nötige Einblick gewährt oder ihnen anderweitige Nachweise erbracht werden. Die Interessenlage erfordere es deshalb zum Schutz der Kapitalanleger, die von den Anlagevermittlern erteilten Auskünfte nicht bloß als unverbindlichen Rat im Sinne des Paragraph 676, BGB, sondern als Vorgang zu beurteilen, der die volle vertragliche Haftung nach sich ziehe.
Der Bundesgerichtshof führt - etwa in WM 1993, 1238, 1239 - weiters aus, der Anlageinteressent trete dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die von diesem versprochene Provision den Vertrieb bzw die Vermittlung übernommen hat, zwar regelmäßig „selbständiger“ gegenüber als dem von einem noch größeren Pflichtenkreis betroffenen Anlagenberater, sodaß der zwischen Anlageinteressent und Anlagenvermittler zustandegekommene Vertrag bloß auf Auskunftserteilung abziele, doch verpflichte auch dieser Vertrag den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über jene Tatsachen, die für den Entschluß des Interessenten zu einer bestimmten Anlage von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedürfe es schon vorweg der eigenen Information des Vermittlers über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden. Ohne zutreffende Angaben über die hiefür maßgeblichen Umstände könne der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig abschätzen und deshalb auch keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Lägen dazu objektive Daten nicht vor oder verfüge der Vermittler mangels eingeholter oder gar einholbarer Informationen insoweit bloß über unzureichende Kenntnisse, so müsse er das dem anderen Teil offenlegen.
Diese Auffassung teilt - soweit überblickbar - im wesentlichen auch das Schrifttum in der Bundesrepublik Deutschland (vgl nur Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3, 214 ff; Wittmann in Staudinger, BGB12 § 676 Rz 7, 10 f und 13; vgl auch Emmerich in MünchK3, vor § 275 BGB Rz 138).Diese Auffassung teilt - soweit überblickbar - im wesentlichen auch das Schrifttum in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche nur Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3, 214 ff; Wittmann in Staudinger, BGB12 Paragraph 676, Rz 7, 10 f und 13; vergleiche auch Emmerich in MünchK3, vor Paragraph 275, BGB Rz 138).
Diese vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat sich der Oberste Gerichtshof schon bei der Bejahung der Haftung des Anlageberaters aus stillschweigend zustandegekommenem Auskunftsvertrag zueigen gemacht (vgl dazu auch die Stellungnahmen Harrers in Schwimann, ABGB2 § 1300 Rz 4 und Reischauers aaO). Mit überzeugenden Argumenten hat der Bundesgerichtshof diese vertragliche Haftung auch auf den - selbständigen - Anlagenvermittler ausgedehnt, soweit der Anlageinteressent klarmacht, er wolle - bezogen auf eine bestimmte Anlagenentscheidung - die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen, und dieser die gewünschte Tätigkeit auch entfaltet (vgl vor allem WM 1993, 1238, 1239 mwN). Der dadurch zustandegekommene Vertrag beschränkt sich auf Auskunftserteilung und verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über jene tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH in NJW 1990, 506, 507). Um dieser Verpflichtung entsprechen zu können, muß sich der Anlagenvermittler wohl vorher selbst auf verläßliche Weise über die Wirtschaftlichkeit (Ertragsfähigkeit) der Anlage und - nicht zuletzt - über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehren; zumindest aber muß der Anlagenvermittler, ist er dazu nicht imstande, das dem Interessenten offenlegen (BGH in WM 1993, 1238, 1239 mwN).Diese vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat sich der Oberste Gerichtshof schon bei der Bejahung der Haftung des Anlageberaters aus stillschweigend zustandegekommenem Auskunftsvertrag zueigen gemacht vergleiche dazu auch die Stellungnahmen Harrers in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1300, Rz 4 und Reischauers aaO). Mit überzeugenden Argumenten hat der Bundesgerichtshof diese vertragliche Haftung auch auf den - selbständigen - Anlagenvermittler ausgedehnt, soweit der Anlageinteressent klarmacht, er wolle - bezogen auf eine bestimmte Anlagenentscheidung - die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen, und dieser die gewünschte Tätigkeit auch entfaltet vergleiche vor allem WM 1993, 1238, 1239 mwN). Der dadurch zustandegekommene Vertrag beschränkt sich auf Auskunftserteilung und verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über jene tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH in NJW 1990, 506, 507). Um dieser Verpflichtung entsprechen zu können, muß sich der Anlagenvermittler wohl vorher selbst auf verläßliche Weise über die Wirtschaftlichkeit (Ertragsfähigkeit) der Anlage und - nicht zuletzt - über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehren; zumindest aber muß der Anlagenvermittler, ist er dazu nicht imstande, das dem Interessenten offenlegen (BGH in WM 1993, 1238, 1239 mwN).
Es wäre nicht einzusehen, weshalb diese Grundsätze nicht auch im Geltungsbereich des österreichischen Privatrechts Anwendung finden sollten, kann doch die Interessenlage der daran Beteiligten in Österreich nicht anders beurteilt werden als in der Bundesrepublik Deutschland und ist auch die Rechtslage in den beiden Staaten durchaus vergleichbar.
Nach den Feststellungen hat der Beklagte nicht nur damit geworben, daß er selbst auch in beträchtlichem Umfang Letters erworben habe (gewiß ein gängiges und probates Mittel, um Bedenken gegen die Risikolosigkeit von Anlagen zu zerstreuen), und er entfaltete bei der „Mitgliederbetreuung“ (der Beklagte veranstaltete seinen Bekundungen [ON 10, S 20] zufolge Informations- und Klubabende) einen nachgerade missionarischen Eifer („nahezu religiöse Gläubigkeit“ gegenüber den „von der Klubleitung des EKC verkündeten Dogmen“), mit dem er ganz augenscheinlich die mangelnde objektive Information über die Ertragsfähigkeit der beworbenen Kapitalanlageform und der Bonität des EKC ersetzte oder überspielte und mit dem er selbst dann noch - auch dem Kläger gegenüber - fortfuhr, als in den Medien bereits über den EKC abträglich berichtet worden war. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte im Zuge seiner Werbung über das gewöhnliche Maß hinaus persönliches Vertrauen in Anspruch nahm und die Interessenten ihm das auch entgegenbrachten (vgl dazu BGHZ 74, 103, 108).Nach den Feststellungen hat der Beklagte nicht nur damit geworben, daß er selbst auch in beträchtlichem Umfang Letters erworben habe (gewiß ein gängiges und probates Mittel, um Bedenken gegen die Risikolosigkeit von Anlagen zu zerstreuen), und er entfaltete bei der „Mitgliederbetreuung“ (der Beklagte veranstaltete seinen Bekundungen [ON 10, S 20] zufolge Informations- und Klubabende) einen nachgerade missionarischen Eifer („nahezu religiöse Gläubigkeit“ gegenüber den „von der Klubleitung des EKC verkündeten Dogmen“), mit dem er ganz augenscheinlich die mangelnde objektive Information über die Ertragsfähigkeit der beworbenen Kapitalanlageform und der Bonität des EKC ersetzte oder überspielte und mit dem er selbst dann noch - auch dem Kläger gegenüber - fortfuhr, als in den Medien bereits über den EKC abträglich berichtet worden war. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte im Zuge seiner Werbung über das gewöhnliche Maß hinaus persönliches Vertrauen in Anspruch nahm und die Interessenten ihm das auch entgegenbrachten vergleiche dazu BGHZ 74, 103, 108).
Zentrales Argument bei der Werbung für die Letters war selbstredend die extrem hohe „Verzinsung“, die auf dem regulären Kapitalmarkt auch nicht annähernd erzielt werden könnte; die Fragen nach der Risikoträchtigkeit dieser Anlagen wurden dagegen nicht thematisiert, obwohl bei derartigen Erträgen nichts näher lag als eine erhöhte Risikoträchtigkeit, die ertragreiche Anlageformen zu begleiten pflegt. Für den deutschen Rechtsbereich wird vom Anlagevermittler auch gefordert, den hoch spekulativen Charakter der Kapitalanlage deutlich zu machen, wenn im Prospekt Risken verschleiert, verniedlicht bzw die Rendite als sicher hingestellt wird (Werner/Machunsky aaO 216 mwN). Nichts anderes kann auch für Österreich gelten.
Bei einer Kapitalanlage mit einer Rendite von 70 % (jährlich) hätte es dem Beklagten - wird auch nur eine minimale Sachkunde unterstellt - klar sein müssen, daß sie nicht auch risikolos sein konnte; wäre dem nicht so, wäre es geradezu unverständlich, würden sich nicht auch professionell agierende Anleger daran beteiligen; die Werbemethoden, deren sich der EKC bediente, wären dann wohl überflüssig. Dem Kläger haben sich auch Bedenken aufgedrängt, die der Beklagte indes mit dem - objektiv durch nichts belegten - Argument zu zerstreuen wußte, daß er die Kapitalanlage als völlig risikolos darstellte und dabei mit geradezu missionarischem Eifer zu Werke ging; auch noch bei seiner Parteiaussage (am 30.5.1996) zeigte er sich von der Seriosität der Klubleitung des EKC vollkommen überzeugt (ON 10, S 20 f). Soweit der Beklagte die von ihm beworbene Kapitalanlage als gleichzeitig extrem ertragreich und sicher darstellte, ohne aber offenzulegen, daß es sich dabei allein um seine völlig subjektive Überzeugung handelte, die keineswegs auf objektiven Informationen über die Bonität des EKC beruhte und die er trotz Fehlens zuverlässiger Quellen über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Kapitalsuchenden mit „religiöser Gläubigkeit“ - die hier gewiß fehl am Platz war - verbreitete, liegt darin eine schuldhafte Verletzung seiner auskunftsvertraglichen Verpflichtungen, selbst wenn er - wie er beteuert - gutgläubig gewesen sein sollte, weil er sich dann seine eigene unzulängliche Beurteilungsgrundlage nicht bewußt machte. Wer sich aber als Anlagenvermittler betätigt, hat über die dafür erforderlichen und von den Anlageinteressenten, die gerade bei dieser Vertriebsmethode regelmäßig ohne jede Geschäftserfahrung und ohne ausreichenden konkreten Kenntnisstand sind, erwarteten Kenntnisse zu verfügen bzw offenzulegen, daß dies bei ihm nicht der Fall ist (vgl dazu WM 1993, 1238, 1240).Bei einer Kapitalanlage mit einer Rendite von 70 % (jährlich) hätte es dem Beklagten - wird auch nur eine minimale Sachkunde unterstellt - klar sein müssen, daß sie nicht auch risikolos sein konnte; wäre dem nicht so, wäre es geradezu unverständlich, würden sich nicht auch professionell agierende Anleger daran beteiligen; die Werbemethoden, deren sich der EKC bediente, wären dann wohl überflüssig. Dem Kläger haben sich auch Bedenken aufgedrängt, die der Beklagte indes mit dem - objektiv durch nichts belegten - Argument zu zerstreuen wußte, daß er die Kapitalanlage als völlig risikolos darstellte und dabei mit geradezu missionarischem Eifer zu Werke ging; auch noch bei seiner Parteiaussage (am 30.5.1996) zeigte er sich von der Seriosität der Klubleitung des EKC vollkommen überzeugt (ON 10, S 20 f). Soweit der Beklagte die von ihm beworbene Kapitalanlage als gleichzeitig extrem ertragreich und sicher darstellte, ohne aber offenzulegen, daß es sich dabei allein um seine völlig subjektive Überzeugung handelte, die keineswegs auf objektiven Informationen über die Bonität des EKC beruhte und die er trotz Fehlens zuverlässiger Quellen über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Kapitalsuchenden mit „religiöser Gläubigkeit“ - die hier gewiß fehl am Platz war - verbreitete, liegt darin eine schuldhafte Verletzung seiner auskunftsvertraglichen Verpflichtungen, selbst wenn er - wie er beteuert - gutgläubig gewesen sein sollte, weil er sich dann seine eigene unzulängliche Beurteilungsgrundlage nicht bewußt machte. Wer sich aber als Anlagenvermittler betätigt, hat über die dafür erforderlichen und von den Anlageinteressenten, die gerade bei dieser Vertriebsmethode regelmäßig ohne jede Geschäftserfahrung und ohne ausreichenden konkreten Kenntnisstand sind, erwarteten Kenntnisse zu verfügen bzw offenzulegen, daß dies bei ihm nicht der Fall ist vergleiche dazu WM 1993, 1238, 1240).
Daß dem Kläger ein erhebliches - vom Berufungsgericht im Ausmaß von 50 % angenommenes - Mitverschulden zur Last fällt, hat dieser unbekämpft gelassen; den auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz (vgl dazu auch BGH in WM 1993, 1238, 1240) ist im übrigen auch in dieser Hinsicht beizutreten.Daß dem Kläger ein erhebliches - vom Berufungsgericht im Ausmaß von 50 % angenommenes - Mitverschulden zur Last fällt, hat dieser unbekämpft gelassen; den auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz vergleiche dazu auch BGH in WM 1993, 1238, 1240) ist im übrigen auch in dieser Hinsicht beizutreten.
Der außerordentlichen Revision des Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.