Begründung:
Der Kläger ist Alleineigentümer mehrerer Liegenschaften. Er vermietete zu diesen Liegenschaften gehörige Grundstücke im Jahre 1991 an ein Unternehmen zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Im Zuge des von der beklagten Partei abgeführten Widmungsverfahrens erklärte er als Grundeigentümer, der geforderten Grundabtretung entlang des öffentlichen Guts in einem dem Widmungsplan entsprechenden Ausmaß zuzustimmen. Im Widmungsbescheid wurde daraufhin verfügt, daß ein bestimmter Grundstücksstreifen kostenlos und lastenfrei ins öffentliche Gut zu übertragen sei; dabei wurden Straßen- und Gehsteigbreiten grundsätzlich festgelegt.
Der Kläger begehrte, die auf einem der Grundstücke durchgeführte - genau bezeichnete - Verbreiterung der Straße sowie des anschließenden Gehsteigs zu entfernen und den vorigen Zustand wiederherzustellen. Er habe sich zwar bei der Widmungsverhandlung mit einer Grundabtretung einverstanden erklärt, doch sei letztlich von der beklagten Partei ein Lageplan erstellt worden, der der geforderten und auch zugestandenen Grundabtretung nicht entsprochen habe. Er habe die beklagte Partei ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen, zumal die aus dem Lageplan ersichtliche Grundabtretung vom Widmungsbescheid nicht erfaßt gewesen sei. Die beklagte Partei habe schließlich auch erklärt, auf die nicht vom Widmungsbescheid umfaßte Grundabtretung zu verzichten. Dennoch habe sie in der Folge diesen Grundstücksstreifen in Anspruch genommen und verbaut, was einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers darstelle.
Die beklagte Partei beantragte unter anderem die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die Grundabtretung im Zuge des Widmungsverfahrens sei gemäß § 6 der Stmk. Bauordnung vorgenommen worden. Hiefür sei ausschließlich die Verwaltungsbehörde zuständig. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben; er habe sich vielmehr mit der geforderten Grundabtretung entsprechend dem Widmungsplan einverstanden erklärt.Die beklagte Partei beantragte unter anderem die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die Grundabtretung im Zuge des Widmungsverfahrens sei gemäß Paragraph 6, der Stmk. Bauordnung vorgenommen worden. Hiefür sei ausschließlich die Verwaltungsbehörde zuständig. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben; er habe sich vielmehr mit der geforderten Grundabtretung entsprechend dem Widmungsplan einverstanden erklärt.
Nach längerem Verfahren und nach Wiederholung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs hob das Erstgericht das bisherige Verfahren als nichtig auf und wies erkennbar die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Es stützte diese Entscheidung im wesentlichen darauf, daß an der Grundabtretung ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt gewesen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Umfang einer im Verwaltungsverfahren mit rechtskräftigem Bescheid verfügten Grundabtretung könne nicht mittels eines zivilgerichtlichen Verfahrens korrigiert werden. Eine Klärung dieser Frage sei dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorbehalten.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.