Der Mängelrüge kommt sohin keine Berechtigung zu.
Ohne Erfolg muß auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) bleiben, welche die Mängelrüge teilweise wiederholt und darüber hinaus die Täuschungstauglichkeit der Handlungen des Angeklagten bestreitet, ohne allerdings gegen die zentrale Urteilsfeststellung über den Wissensstand der Sachbearbeiter der Abteilung II/1 sich aus der Aktenlage ergebende erhebliche Bedenken darzutun. Sie sucht vielmehr nur nach Art einer (hier) unzulässigen Schuldberufung für sich günstigere Feststellungen zu reklamieren, indem sie die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage stellt.Ohne Erfolg muß auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bleiben, welche die Mängelrüge teilweise wiederholt und darüber hinaus die Täuschungstauglichkeit der Handlungen des Angeklagten bestreitet, ohne allerdings gegen die zentrale Urteilsfeststellung über den Wissensstand der Sachbearbeiter der Abteilung II/1 sich aus der Aktenlage ergebende erhebliche Bedenken darzutun. Sie sucht vielmehr nur nach Art einer (hier) unzulässigen Schuldberufung für sich günstigere Feststellungen zu reklamieren, indem sie die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage stellt.
Zu Unrecht bestreitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Eignung des angelasteten Verhaltens zur Herbeiführung eines "Behördenbetruges". Besteht kraft Gesetzes die Verpflichtung, bestimmte Tatsachen von sich aus der Behörde mitzuteilen, und wird diese Mitteilung unterlassen, so ist diese Unterlassung (allein) schon Täuschung über Tatsachen (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 20 mwN). Vorsätzliche Falschangaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen sind auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur - de facto zunächst unterbliebenen - Überprüfung verpflichtet gewesen wäre und keine falschen Beweis- oder Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden. Dem Gesetz kann nicht unterstellt werden, bei der Geltendmachung vermögenswerter Ansprüche gegen die öffentliche Hand in einem behördlichen Verfahren dann, wenn deren Organe zur Prüfung des entsprechenden Vorbringens verpflichtet sind, an die Redlichkeit des Erklärenden geringere Anforderungen zu stellen, als im Rechts- und Geschäftsverkehr zwischen Privaten (Leukauf-Steininger aaO RN 32; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 146 E 3 vorletzter Absatz).Zu Unrecht bestreitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Eignung des angelasteten Verhaltens zur Herbeiführung eines "Behördenbetruges". Besteht kraft Gesetzes die Verpflichtung, bestimmte Tatsachen von sich aus der Behörde mitzuteilen, und wird diese Mitteilung unterlassen, so ist diese Unterlassung (allein) schon Täuschung über Tatsachen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 20 mwN). Vorsätzliche Falschangaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen sind auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur - de facto zunächst unterbliebenen - Überprüfung verpflichtet gewesen wäre und keine falschen Beweis- oder Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden. Dem Gesetz kann nicht unterstellt werden, bei der Geltendmachung vermögenswerter Ansprüche gegen die öffentliche Hand in einem behördlichen Verfahren dann, wenn deren Organe zur Prüfung des entsprechenden Vorbringens verpflichtet sind, an die Redlichkeit des Erklärenden geringere Anforderungen zu stellen, als im Rechts- und Geschäftsverkehr zwischen Privaten (Leukauf-Steininger aaO RN 32; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 146, E 3 vorletzter Absatz).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erwirkte der Angeklagte (im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Johann Bru*****) in den Zuschußanträgen bewußt den Eindruck, die Gemeinde könne und wolle sämtliche Wege sanieren und die Differenz zwischen den Beträgen laut Kostenvoranschlägen und Zuschüssen tragen, und unterließ bewußt jeden Hinweis darauf, daß der Gemeinde finanzielle Mittel zur Erfüllung der Zuschußvoraussetzungen fehlten (US 17 zweiter Absatz).
Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, daß im Rahmen der Abteilung II/1 wechselseitige Rückfragen hinsichtlich der Erbringung des Eigenmittelanteils durch die Gemeinde erfolgten und von den in dieser Abteilung vorliegenden Erkenntnisgrundlagen Gebrauch gemacht werden, sowie, daß den maßgeblichen Sachbearbeitern bekannt war, daß die Gemeinde G***** im relevanten Zeitraum nur geringe finanzielle Mittel und nicht bezifferte Eigenleistungen erbracht hatte, hält die Beschwerde nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen fest und bringt insoferne den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Soweit versucht wird, die Rolle des Beschwerdeführers lediglich als "Bote" des Bürgermeisters bzw des Gemeindrates darzustellen, und vorgebracht wird, es sei allein von Bedeutung, ob die Antragstellung auf Zuweisung von Mitteln aus dem Katastrophenfonds durch Gemeinderatsbeschlüsse gedeckt war, ist darauf zu verweisen, daß nach den dazu getroffenen Feststellungen (US 11 unten; US 13; US 14 und US
15) zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung kein entsprechender Gemeinderatsbeschluß vorlag, sondern der Angeklagte selbst mit Ermächtigung des Bürgermeisters Bru***** Entscheidungen getroffen und das Nötige veranlaßt, sohin Täuschungshandlungen vorgenommen hat, wobei Johann Bru***** einfach seine Vorschläge unterschrieb bzw unterstützte (vgl US 18 und 31).15) zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung kein entsprechender Gemeinderatsbeschluß vorlag, sondern der Angeklagte selbst mit Ermächtigung des Bürgermeisters Bru***** Entscheidungen getroffen und das Nötige veranlaßt, sohin Täuschungshandlungen vorgenommen hat, wobei Johann Bru***** einfach seine Vorschläge unterschrieb bzw unterstützte vergleiche US 18 und 31).
Der Beschwerdeauffassung zuwider wurde die subjektive Tatseite des Betruges auch hinsichtlich des Bereicherungsvorsatzes verwirklicht, denn nach dem Tatplan sollte durch die Zuschußgewährung im Vermögen der Gemeinde ein Zuwachs eintreten, dieses Vermögen sohin durch die irrtumsbedingte Verfügung vermehrt werden. Die bestrittene Unrechtmäßigkeit der Bereicherung, auf welche der Vorsatz gleichfalls gerichtet war, wurde vom Erstgericht zu Recht dahin erblickt, daß die spruchgegenständlichen Fondsmittel weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch infolge Erfüllung der vom Subventionsgeber in seinen Richtlinien vorausgesetzten Vergaberichtlinien der Marktgemeinde G***** zustanden.
Von den erstgerichtlichen Feststellungen weicht der vorgebrachte Einwand eines Feststellungsmangels hinsichtlich des Umfanges der von der Gemeinde erbrachten Eigenarbeitsleistungen ab (siehe den betreffenden Hinweis zur Mängelrüge), wobei selbst der behauptete Mangel die rechtliche Unterstellung der Tat (auch) unter § 147 Abs 3 StGB nicht in Frage stellen kann.Von den erstgerichtlichen Feststellungen weicht der vorgebrachte Einwand eines Feststellungsmangels hinsichtlich des Umfanges der von der Gemeinde erbrachten Eigenarbeitsleistungen ab (siehe den betreffenden Hinweis zur Mängelrüge), wobei selbst der behauptete Mangel die rechtliche Unterstellung der Tat (auch) unter Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht in Frage stellen kann.
Der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b) zuwider haftet dem Urteil auch kein Feststellungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 StGB an. Vielmehr hat sich das Erstgericht mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und Fest- stellungen getroffen (US 19 unten f; vgl US 34 f), die ausreichen, um - mangels eines ernstlichen und effektiven Angebotes vollständiger Ersatzleistung - den vom Amt der Landesregierung erklärten Verzicht nicht als Strafaufhebungsgrund zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger Komm3 § 167 RN 29).Der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zuwider haftet dem Urteil auch kein Feststellungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB an. Vielmehr hat sich das Erstgericht mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und Fest- stellungen getroffen (US 19 unten f; vergleiche US 34 f), die ausreichen, um - mangels eines ernstlichen und effektiven Angebotes vollständiger Ersatzleistung - den vom Amt der Landesregierung erklärten Verzicht nicht als Strafaufhebungsgrund zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 167, RN 29).
Der Einwand der Verjährung geht fehl, zumal das Verfahren wegen der Herauslockung der gegenständlichen Förderungsmittel in Millionenhöhe bereits am 15.April 1992 gerichtsanhängig wurde, mithin nach Ablauf erst der Hälfte der zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl S 1 verso in ON 1). Daß dieses Verhalten des Beschwerdeführers zunächst rechtlich als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB beurteilt wurde, ferner daß die Anklageschrift (ON 28), deren Modifikation in der letzten Hauptverhandlung (S 27/VIII unten und verso) und der Urteilstenor hinsichtlich der Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Landes- und Bundesbediensteten durch die Antragstellungen getäuscht wurden, voneinander abweichen, ändert nichts an der Identität des Gegenstandes der ersten gerichtlichen Erhebungen mit der Anklage- und mit der Urteilstat (vgl Mayerhofer StPO4 § 262 E 40), zielen doch sowohl die Anklage als auch das Urteil auf in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende, auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Handlungen. Zu Recht wurde daher vom Beschwerdeführer der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO nicht bezeichnet. Auch wäre trotz dieser Abweichungen eine Mehrfachverurteilung mit dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht vereinbar (Mayerhofer aaO E 76).Der Einwand der Verjährung geht fehl, zumal das Verfahren wegen der Herauslockung der gegenständlichen Förderungsmittel in Millionenhöhe bereits am 15.April 1992 gerichtsanhängig wurde, mithin nach Ablauf erst der Hälfte der zehnjährigen Verjährungsfrist vergleiche S 1 verso in ON 1). Daß dieses Verhalten des Beschwerdeführers zunächst rechtlich als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB beurteilt wurde, ferner daß die Anklageschrift (ON 28), deren Modifikation in der letzten Hauptverhandlung (S 27/VIII unten und verso) und der Urteilstenor hinsichtlich der Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Landes- und Bundesbediensteten durch die Antragstellungen getäuscht wurden, voneinander abweichen, ändert nichts an der Identität des Gegenstandes der ersten gerichtlichen Erhebungen mit der Anklage- und mit der Urteilstat vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 40), zielen doch sowohl die Anklage als auch das Urteil auf in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende, auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Handlungen. Zu Recht wurde daher vom Beschwerdeführer der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht bezeichnet. Auch wäre trotz dieser Abweichungen eine Mehrfachverurteilung mit dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht vereinbar (Mayerhofer aaO E 76).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB eine einjährige Freiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und die wesentliche Überschreitung der Wertgrenze von 500.000 S, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und eine mangelhafte Kontrolle des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB eine einjährige Freiheitsstrafe, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und die wesentliche Überschreitung der Wertgrenze von 500.000 S, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und eine mangelhafte Kontrolle des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen.
Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit Berufung, mit welcher er die Herabsetzung des Strafausmaßes vorwiegend unter Hinweis auf die Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen, die widmungsgemäße Verwen- dung der Mittel und den Zeitablauf begehrt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Achtenswerte Beweggründe sind nur solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Verübung einer strafbaren Handlung nahelegen, was mit Fug nicht angenommen werden kann; daß das Tatmotiv - wie hier - "menschlich begreiflich" ist, macht es noch nicht auch achtenswert (Leukauf-Steininger Komm3 § 34 RN 8). Die "widmungsgemäße" Verwendung der betrügerisch herausgelockten Gelder verhindert bloß die Annahme besonders verwerflicher Beweggründe, nämlich der eigenen Gewinnsucht (§ 33 Z 5 StGB). Der vom Schöffengericht nicht berücksichtigte besondere Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Tat liegt zwar vor, ist aber diesfalls nicht derart von Gewicht, daß die verhängte gesetzliche Mindeststrafe noch außerordentlich gemildert werden könnte. Überdies verbieten spezialpräventive (mangelnde Schuldeinsicht) als auch generalpräventive Überlegungen gegen eine weitere Minderung der Strafe.Achtenswerte Beweggründe sind nur solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Verübung einer strafbaren Handlung nahelegen, was mit Fug nicht angenommen werden kann; daß das Tatmotiv - wie hier - "menschlich begreiflich" ist, macht es noch nicht auch achtenswert (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 8). Die "widmungsgemäße" Verwendung der betrügerisch herausgelockten Gelder verhindert bloß die Annahme besonders verwerflicher Beweggründe, nämlich der eigenen Gewinnsucht (Paragraph 33, Ziffer 5, StGB). Der vom Schöffengericht nicht berücksichtigte besondere Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Tat liegt zwar vor, ist aber diesfalls nicht derart von Gewicht, daß die verhängte gesetzliche Mindeststrafe noch außerordentlich gemildert werden könnte. Überdies verbieten spezialpräventive (mangelnde Schuldeinsicht) als auch generalpräventive Überlegungen gegen eine weitere Minderung der Strafe.
Auch der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.