Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der sog Überweisungsauftrag ist nach allgemeiner Auffassung kein Auftrag im eigentlichen Sinn, sondern eine Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des Girovertrages. Lehre und Rechtsprechung erblicken darin eine Anweisung (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 6/115; Koziol, Der Überweisungsauftrag im Konkurs des Überweisenden; Gedenkschrift Schönherr 305; SZ 54/2 ua).Der sog Überweisungsauftrag ist nach allgemeiner Auffassung kein Auftrag im eigentlichen Sinn, sondern eine Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des Girovertrages. Lehre und Rechtsprechung erblicken darin eine Anweisung (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/115; Koziol, Der Überweisungsauftrag im Konkurs des Überweisenden; Gedenkschrift Schönherr 305; SZ 54/2 ua).
Die Wirksamkeit eines vom Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung erteilten Überweisungsauftrages ist nach § 3 Abs 1 KO zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Gleichgültig ist es, ob die Konkurseröffnung dem Dritten, mit dem der Gemeinschuldner das Rechtsgeschäfts abschloß oder dem gegenüber er eine sonstige Rechtshandlung vornahm, bekannt war, oder ob sie ihm ohne sein Verschulden unbekannt blieb. Die Unwirksamkeit ist nicht die Folge des schuldhaften Verhaltens des Gemeinschuldners oder des Dritten, sondern der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners (SZ 56/186; RIS-Justiz RS0063817).Die Wirksamkeit eines vom Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung erteilten Überweisungsauftrages ist nach Paragraph 3, Absatz eins, KO zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Gleichgültig ist es, ob die Konkurseröffnung dem Dritten, mit dem der Gemeinschuldner das Rechtsgeschäfts abschloß oder dem gegenüber er eine sonstige Rechtshandlung vornahm, bekannt war, oder ob sie ihm ohne sein Verschulden unbekannt blieb. Die Unwirksamkeit ist nicht die Folge des schuldhaften Verhaltens des Gemeinschuldners oder des Dritten, sondern der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners (SZ 56/186; RIS-Justiz RS0063817).
Anweisungen fallen unter den Begriff der Rechtshandlung. Eine vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erteilte Anweisung ist daher - soweit sie die Konkursmasse betrifft - gemäß § 3 Abs 1 KO gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam (SZ 56/186; SZ 68/114; HS 24.702; Koziol aaO 305; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/116). Hat der Gemeinschuldner ein aktives Konto, ist die Bank aus dem Girovertrag zur Durchführung des Überweisungsauftrages verpflichtet, weshalb eine Anweisung "auf Schuld" vorliegt. In diesem Falle betrifft der Überweisungsauftrag regelmäßig die Konkursmasse, weil das Konto, auf das er sich bezieht, grundsätzlich in die Masse fällt (Koziol aaO 305). Befindet sich das Konto hingegen im Debet, liegt eine Anweisung "auf Kredit" vor. Mit ihr wird zwar nicht über eine Forderung verfügt, die der Masse gegen die Bank zusteht; da aber durch die Anweisung unabhängig davon, ob sie auf Schuld oder auf Kredit erfolgt, eine Tilgungsbestimmung im Valutaverhältnis getroffen wird, handelt es sich schon aus diesem Grund um eine Rechtshandlung, die die Masse betrifft (Koziol aaO 306).Anweisungen fallen unter den Begriff der Rechtshandlung. Eine vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erteilte Anweisung ist daher - soweit sie die Konkursmasse betrifft - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam (SZ 56/186; SZ 68/114; HS 24.702; Koziol aaO 305; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/116). Hat der Gemeinschuldner ein aktives Konto, ist die Bank aus dem Girovertrag zur Durchführung des Überweisungsauftrages verpflichtet, weshalb eine Anweisung "auf Schuld" vorliegt. In diesem Falle betrifft der Überweisungsauftrag regelmäßig die Konkursmasse, weil das Konto, auf das er sich bezieht, grundsätzlich in die Masse fällt (Koziol aaO 305). Befindet sich das Konto hingegen im Debet, liegt eine Anweisung "auf Kredit" vor. Mit ihr wird zwar nicht über eine Forderung verfügt, die der Masse gegen die Bank zusteht; da aber durch die Anweisung unabhängig davon, ob sie auf Schuld oder auf Kredit erfolgt, eine Tilgungsbestimmung im Valutaverhältnis getroffen wird, handelt es sich schon aus diesem Grund um eine Rechtshandlung, die die Masse betrifft (Koziol aaO 306).
Die verfahrensgegenständlichen Überweisungsaufträge des Gemeinschuldners, die sämtlich nach der Konkurseröffnung erfolgten, sind daher im Sinne des § 3 Abs 1 KO unwirksam gewesen.Die verfahrensgegenständlichen Überweisungsaufträge des Gemeinschuldners, die sämtlich nach der Konkurseröffnung erfolgten, sind daher im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, KO unwirksam gewesen.
Hat die Bank nach Konkurseröffnungen einen unwirksamen Überweisungsauftrag befolgt, ist sie bei Vorliegen eines aktiven Kontos des Überweisenden, also bei einer Anweisung auf Schuld, entsprechend § 3 Abs 2 KO zu schützen, wenn ihr die Konkurseröffnung nicht bekannt war und die Unkenntnis nicht auf der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht. So wie der Schuldner unter diesen Vorausaussetzungen durch die Zahlung an den Gemeinschuldner befreit wird, muß auch der auf Schuld Angewiesene von seiner Verbindlichkeit frei werden, wenn er an den vom Gemeinschuldner benannten Empfänger leistet, weil dies zugleich eine Leistung an den Anweisenden, also den Gemeinschuldner, ist. Genießt die Bank den Schutz des § 3 Abs 2 KO und wird sie durch die Gutschrift von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden befreit, so hat die Masse einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger auf Herausgabe des vom Angewiesenen erhaltenen, weil jener wegen der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrages infolge der Konkurseröffnung keine Empfangsberechtigung mehr hat und keine wirksame Tilungsbestimmung vorhanden ist, weshalb seine Forderung gegen die Masse noch aufrecht bleibt (Koziol aaO 310 f; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/121; SZ 68/114; 1 Ob 535/93).Hat die Bank nach Konkurseröffnungen einen unwirksamen Überweisungsauftrag befolgt, ist sie bei Vorliegen eines aktiven Kontos des Überweisenden, also bei einer Anweisung auf Schuld, entsprechend Paragraph 3, Absatz 2, KO zu schützen, wenn ihr die Konkurseröffnung nicht bekannt war und die Unkenntnis nicht auf der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht. So wie der Schuldner unter diesen Vorausaussetzungen durch die Zahlung an den Gemeinschuldner befreit wird, muß auch der auf Schuld Angewiesene von seiner Verbindlichkeit frei werden, wenn er an den vom Gemeinschuldner benannten Empfänger leistet, weil dies zugleich eine Leistung an den Anweisenden, also den Gemeinschuldner, ist. Genießt die Bank den Schutz des Paragraph 3, Absatz 2, KO und wird sie durch die Gutschrift von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden befreit, so hat die Masse einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger auf Herausgabe des vom Angewiesenen erhaltenen, weil jener wegen der Unwirksamkeit des Überweisungsauftrages infolge der Konkurseröffnung keine Empfangsberechtigung mehr hat und keine wirksame Tilungsbestimmung vorhanden ist, weshalb seine Forderung gegen die Masse noch aufrecht bleibt (Koziol aaO 310 f; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/121; SZ 68/114; 1 Ob 535/93).
Hat die Bank eine unwirksame Anweisung auf Schuld befolgt, hätte sie jedoch von der Konkurseröffnung wissen müssen, wird sie von ihrer Verbindlichkeit nicht befreit und muß nochmals an die Masse zahlen. Da keine wirksame Anweisung vorhanden war und die Zahlung des Angewiesenen an den Empfänger auch nicht der Masse zugerechnet werden kann, steht der Bank ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu (Koziol aaO 310; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/122; SZ 68/114; 1 Ob 535/93).
War das Konto des Überweisenden passiv, lag also eine Anweisung auf Kredit vor, so ist § 3 Abs 2 KO nicht anwendbar, weil die Bank hier keine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner beglich. Die Bank muß daher nochmals an die Masse zahlen; ihr steht ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu, weil keine wirksame Anweisung vorliegt (Koziol aaO 311; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/123).War das Konto des Überweisenden passiv, lag also eine Anweisung auf Kredit vor, so ist Paragraph 3, Absatz 2, KO nicht anwendbar, weil die Bank hier keine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner beglich. Die Bank muß daher nochmals an die Masse zahlen; ihr steht ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu, weil keine wirksame Anweisung vorliegt (Koziol aaO 311; Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/123).
Soweit in SZ 56/186 - von diesen Überlegungen abweichend - der Rückforderungsanspruch der Masse gegen die nach Konkurseröffnung einen Überweisungsantrag durchführende Bank davon abhängig gemacht wurde, daß letztere bereichert ist, ist diese - vereinzelt gebliebene - Entscheidung abzulehnen (vgl dazu die schon vom Berufungsgericht erwähnte Kritik dieser Entscheidung durch König [Die Anfechtung nach der Konkursordnung FN 121 zu Rz 49], der sich der erkennende Senat anschließt).Soweit in SZ 56/186 - von diesen Überlegungen abweichend - der Rückforderungsanspruch der Masse gegen die nach Konkurseröffnung einen Überweisungsantrag durchführende Bank davon abhängig gemacht wurde, daß letztere bereichert ist, ist diese - vereinzelt gebliebene - Entscheidung abzulehnen vergleiche dazu die schon vom Berufungsgericht erwähnte Kritik dieser Entscheidung durch König [Die Anfechtung nach der Konkursordnung FN 121 zu Rz 49], der sich der erkennende Senat anschließt).
Der nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner erteilte Überweisungsauftrag über S 87.237,44 wurde von der Beklagten bereits am 2.3.1993 und damit vor dem erst am 3.3.1993 erfolgten Eingang der avisierten Zahlung des ungarischen Kunden befolgt. Insofern ist von einer gemäß § 3 Abs 1 KO unwirksamen Anweisung auf Kredit auszugehen, durch deren Befolgung die Beklagte keine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner beglichen hat. Die Beklagte ist demnach nicht durch § 3 Abs 2 KO geschützt; das Klagebegehren ist demgemäß im Umfang des aufgrund dieses Überweisungsauftrages abgebuchten Betrages berechtigt.Der nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner erteilte Überweisungsauftrag über S 87.237,44 wurde von der Beklagten bereits am 2.3.1993 und damit vor dem erst am 3.3.1993 erfolgten Eingang der avisierten Zahlung des ungarischen Kunden befolgt. Insofern ist von einer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO unwirksamen Anweisung auf Kredit auszugehen, durch deren Befolgung die Beklagte keine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner beglichen hat. Die Beklagte ist demnach nicht durch Paragraph 3, Absatz 2, KO geschützt; das Klagebegehren ist demgemäß im Umfang des aufgrund dieses Überweisungsauftrages abgebuchten Betrages berechtigt.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes beruht auf der Meinung, daß auch hier eine Anweisung auf Schuld vorliege, weil die Beklagte den Überweisungsauftrag im Hinblick auf den bereits von der C*****-Bank***** avisierten Zahlungseingang erfüllt habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen: Die Avisierung des Zahlungseinganges ist als eine Auskunft der avisierenden Bank gegenüber der Beklagten anzusehen. Sie ist dem tatsächlichen Eingang der Zahlung bei der Beklagten nicht gleichzuhalten. Der Beklagten stand aufgrund dieser Auskunft kein unmittelbarer Anspruch auf den avisierten Betrag gegen die avisierende Bank zu. Ein unrichtiges Aviso hätte lediglich einen - verschuldensabhängigen - Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die avisierende Bank zur Folge (Avancini/Iro/Koziol II Rz 3/127, I Rz 3/6). Daß die Beklagte aufgrund dieser Sicherstellung zur Durchführung des durch den Kontostand nicht gedeckten Überweisungsauftrages bereit war, ändert daher nichts daran, daß vor Einlangen der Zahlung kein Anspruch des Kontoinhabers auf dieses Verhalten der Beklagten bestand.Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes beruht auf der Meinung, daß auch hier eine Anweisung auf Schuld vorliege, weil die Beklagte den Überweisungsauftrag im Hinblick auf den bereits von der C*****-Bank***** avisierten Zahlungseingang erfüllt habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen: Die Avisierung des Zahlungseinganges ist als eine Auskunft der avisierenden Bank gegenüber der Beklagten anzusehen. Sie ist dem tatsächlichen Eingang der Zahlung bei der Beklagten nicht gleichzuhalten. Der Beklagten stand aufgrund dieser Auskunft kein unmittelbarer Anspruch auf den avisierten Betrag gegen die avisierende Bank zu. Ein unrichtiges Aviso hätte lediglich einen - verschuldensabhängigen - Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die avisierende Bank zur Folge (Avancini/Iro/Koziol römisch II Rz 3/127, römisch eins Rz 3/6). Daß die Beklagte aufgrund dieser Sicherstellung zur Durchführung des durch den Kontostand nicht gedeckten Überweisungsauftrages bereit war, ändert daher nichts daran, daß vor Einlangen der Zahlung kein Anspruch des Kontoinhabers auf dieses Verhalten der Beklagten bestand.
Im Umfang des vor Einlangen der avisierten Zahlung vom Konto des Gemeinschuldners abgebuchten Betrages von S 87.337,44 erweist sich die Klage daher als berechtigt, weshalb in teilweiser Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Zuspruchs dieses Betrages abzuändern waren. Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag waren dem Kläger aber - da dieser keine frühere Fälligstellung bewiesen hat - erst ab Zustellung der Klage zuzusprechen.
Die beiden weiteren Überweisungsaufträge (über S 131.318,60 und S 156.338,60) wurden zwar vor Eingang der avisierten Zahlung erteilt, von der Bank nach dem festgestellten Sachverhalt aber erst nach Zahlungseingang durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Überweisung durch die Bank handelte sie daher in Erfüllung einer (im Hinblick auf die Konkurseröffnung allerdings unwirksamen) Verpflichtung gegenüber dem Gemeinschuldner, weshalb ihr insoweit der Schutz des § 3 Abs 2 KO zugute kommt. Nach dieser Gesetzesstelle wird der Verpflichtete zur Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung ua dann befreit, wenn ihm zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte.Die beiden weiteren Überweisungsaufträge (über S 131.318,60 und S 156.338,60) wurden zwar vor Eingang der avisierten Zahlung erteilt, von der Bank nach dem festgestellten Sachverhalt aber erst nach Zahlungseingang durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Überweisung durch die Bank handelte sie daher in Erfüllung einer (im Hinblick auf die Konkurseröffnung allerdings unwirksamen) Verpflichtung gegenüber dem Gemeinschuldner, weshalb ihr insoweit der Schutz des Paragraph 3, Absatz 2, KO zugute kommt. Nach dieser Gesetzesstelle wird der Verpflichtete zur Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung ua dann befreit, wenn ihm zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt war und die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte.
Da feststeht, daß die Beklagte erst am 9.3.1993 von der Konkurseröffnung erfuhr, ist daher zu prüfen, ob diese zum Zeitpunkt der Durchführung der beiden Überweisungen gegebene Unkenntnis auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Dies ist hier zu verneinen:
Die in diesem Zusammenhang von einer Bank zu fordernde Sorgfalt darf nicht überspannt werden. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist eine Bank nicht verpflichtet, durch tägliche telefonische Anrufe beim Konkursgericht oder durch Nachschau an der dortigen Amtstafel zu prüfen, ob Konkurseröffnungen einen ihrer Kunden betreffen. Eine Verfolgung der Veröffentlichungen im entsprechenden Amtsblatt wurde daher als ausreichende Maßnahme zwecks Verschaffung der notwendigen Kenntnis und als Erfüllung der gehörigen Sorgfalt der Bank anerkannt (SZ 55/3; SZ 56/170; SZ 58/210). In RdW 1996, 458 verwies der Oberste Gerichtshof allerdings auf die seit dem 1.2.1994 jedermann offenstehende Möglichkeit, über Teletext ab 16.00 Uhr des dem Tag der Konkurseröffnung folgenden Tages die Liste der neuen Insolvenzen abzufragen; die einer Bank obliegende Sorgfaltspflicht gebiete es, sich dieser Möglichkeit zu bedienen, um sich über den letzten Stand der Insolvenzen Kenntnis zu verschaffen. Da aber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (Anfang März 1993) diese Möglichkeit noch nicht bestand, hat es hier bei den bis dahin von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen zu verbleiben. Damit ist aber eine Sorgfaltsverletzung der Beklagten zu verneinen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt die Konkurseröffnung weder in den Kammernachrichten noch im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht worden war.
Damit kommt der Beklagten hinsichtlich der Überweisungen über S 131.318,60 und über S 156.338,60 der Schutz des § 3 Abs 2 KO zugute, weshalb sich in diesem Umfange die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen als zutreffend erweist.Damit kommt der Beklagten hinsichtlich der Überweisungen über S 131.318,60 und über S 156.338,60 der Schutz des Paragraph 3, Absatz 2, KO zugute, weshalb sich in diesem Umfange die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen als zutreffend erweist.
Daß - wie der Kläger ins Treffen führt - durch die Konkurseröffnung der das Konto betreffende Girovertrag erloschen ist (näheres dazu in der Entscheidung ÖBA 1987, 420 [mit Anmerkung von Avancini]), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sich am entscheidenden Umstand nichts ändert, daß die Beklagte im Hinblick auf das Guthaben des Gemeinschuldners, zu dessen Ausfolgung sie verpflichtet war in Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Gemeinschuldner handelte.
Für eine Schadenersatzpflicht der Beklagten fehlt es an jeglicher Grundlage. Der Kläger hat dazu nur vorgebracht, daß die Beklagte vor Durchführung der Überweisungen die Bonität des Gemeinschuldners nicht überprüft habe. Dieser Vorwurf ist schon deshalb unhaltbar, weil zum Zeitpunkt der hier zu erörternden beiden Überweisungen das Konto des Gemeinschuldners bereits gedeckt war.
Im Umfang der beiden zuletzt genannten Überweisungen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher zu bestätigen.
Die durch seine Gattin vorgenommene Barabhebung von S 150.000,-- ist als Handlung im Namen des Gemeinschuldners anzusehen. Im Zweifel muß nämlich die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung als Handeln im Namen des Kontoinhabers angesehen werden (Avancini/ Iro/Koziol aaO Rz 4/61). Gegenteiliges wurde hier nicht behauptet. Die Abhebung erfolgte am 3.3.1993, also an jenem Tag, an dem auch die Zahlung des ungarischen Kunden einging. Aus der Reihenfolge der maßgeblichen Buchungen, aber auch aus dem Umstand, daß die Beklagte die Barabhebung vor dem Eingang der Zahlung verweigert hatte, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß zum Zeitpunkt der Abhebung die Zahlung bereits eingelangt und das Konto gedeckt war. Damit erfüllte die Beklagte mit der Auszahlung des Betrages von S 150.000,-- eine gegenüber dem Gemeinschuldner als Kontoinhaber bestehende Verpflichtung. Auch insofern kommt ihr daher der Schutz des § 3 Abs 2 KO zugute. Dazu kann auf die oben angestellten Überlegungen verwiesen werden.Die durch seine Gattin vorgenommene Barabhebung von S 150.000,-- ist als Handlung im Namen des Gemeinschuldners anzusehen. Im Zweifel muß nämlich die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung als Handeln im Namen des Kontoinhabers angesehen werden (Avancini/ Iro/Koziol aaO Rz 4/61). Gegenteiliges wurde hier nicht behauptet. Die Abhebung erfolgte am 3.3.1993, also an jenem Tag, an dem auch die Zahlung des ungarischen Kunden einging. Aus der Reihenfolge der maßgeblichen Buchungen, aber auch aus dem Umstand, daß die Beklagte die Barabhebung vor dem Eingang der Zahlung verweigert hatte, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß zum Zeitpunkt der Abhebung die Zahlung bereits eingelangt und das Konto gedeckt war. Damit erfüllte die Beklagte mit der Auszahlung des Betrages von S 150.000,-- eine gegenüber dem Gemeinschuldner als Kontoinhaber bestehende Verpflichtung. Auch insofern kommt ihr daher der Schutz des Paragraph 3, Absatz 2, KO zugute. Dazu kann auf die oben angestellten Überlegungen verwiesen werden.
Auch in diesem Umfang war der Revision daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, jene über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, jene über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.