Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei.
Zu I:
Wie aus der Darstellung des bisherigen Verfahrens und der Entscheidungen der Vorinstanzen folgt, ist auch die entscheidungswesentliche Rechtsfrage zu lösen, ob die beklagten Parteien, wie die klagende Partei noch im Revisionsverfahren behauptet, an die für das Urteil im Vorprozeß maßgeblichen Tatsachenfeststellungen gebunden und diese Ergebnisse auch der Urteilsfällung im vorliegenden Fall ohne inhaltliche Nachprüfung zugrundezulegen sind. Dabei ist insbesondere zu klären, ob der Erst- und der Zweitbeklagte, die im Vorprozeß als einfache Nebenintervenienten auf seiten der dort beklagten und hier klagenden Partei rechtliches Gehör fanden, als Parteien dieses Verfahrens von Einwendungen gegen die entscheidungswesentlichen Ergebnisse des Vorprozesses ausgeschlossen sind. Damit hängt aber die Entscheidung über die Revision der klagenden Partei von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, die - wie in der Folge zu zeigen sein wird - in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wurde. Der erkennende Senat faßte daher den Beschluß, sich gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG zu verstärken.Wie aus der Darstellung des bisherigen Verfahrens und der Entscheidungen der Vorinstanzen folgt, ist auch die entscheidungswesentliche Rechtsfrage zu lösen, ob die beklagten Parteien, wie die klagende Partei noch im Revisionsverfahren behauptet, an die für das Urteil im Vorprozeß maßgeblichen Tatsachenfeststellungen gebunden und diese Ergebnisse auch der Urteilsfällung im vorliegenden Fall ohne inhaltliche Nachprüfung zugrundezulegen sind. Dabei ist insbesondere zu klären, ob der Erst- und der Zweitbeklagte, die im Vorprozeß als einfache Nebenintervenienten auf seiten der dort beklagten und hier klagenden Partei rechtliches Gehör fanden, als Parteien dieses Verfahrens von Einwendungen gegen die entscheidungswesentlichen Ergebnisse des Vorprozesses ausgeschlossen sind. Damit hängt aber die Entscheidung über die Revision der klagenden Partei von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, die - wie in der Folge zu zeigen sein wird - in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wurde. Der erkennende Senat faßte daher den Beschluß, sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG zu verstärken.
Zu II.1.:Zu römisch zwei.1.:
Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die klagende Partei rügt als Nichtigkeit, daß die Vorinstanzen die sich aus den „Feststellungen des Vorprozesses“ ergebende Bindungswirkung nicht beachtet hätten. Dieser Vorwurf beziehe sich nicht nur auf die Rechtsbeziehungen der klagenden Partei zum Erst- und zum Zweitbeklagten, sondern gelte auch für jene zur drittbeklagten Partei. Die angefochtene Entscheidung sei daher - ebenso wie das Ersturteil - mit einem in § 477 ZPO nicht genannten Nichtigkeitsgrund behaftet. Bereits bei Erledigung dieses Revisionsgrunds ist somit auf die Frage einzugehen, ob, wie die klagende Partei behauptet, tatsächlich eine Bindung an die für die Entscheidung im Vorprozeß wesentlichen Tatsachen anzunehmen ist, deren Mißachtung unter Nichtigkeitssanktion steht.Die klagende Partei rügt als Nichtigkeit, daß die Vorinstanzen die sich aus den „Feststellungen des Vorprozesses“ ergebende Bindungswirkung nicht beachtet hätten. Dieser Vorwurf beziehe sich nicht nur auf die Rechtsbeziehungen der klagenden Partei zum Erst- und zum Zweitbeklagten, sondern gelte auch für jene zur drittbeklagten Partei. Die angefochtene Entscheidung sei daher - ebenso wie das Ersturteil - mit einem in Paragraph 477, ZPO nicht genannten Nichtigkeitsgrund behaftet. Bereits bei Erledigung dieses Revisionsgrunds ist somit auf die Frage einzugehen, ob, wie die klagende Partei behauptet, tatsächlich eine Bindung an die für die Entscheidung im Vorprozeß wesentlichen Tatsachen anzunehmen ist, deren Mißachtung unter Nichtigkeitssanktion steht.
Vorauszuschicken ist, daß der Prüfung, ob die Sachentscheidungen der Vorinstanzen nichtig sind, kein prozessuales Hindernis entgegensteht. Die klagende Partei macht nämlich den behaupteten Nichtigkeitsgrund erstmals in der Revision geltend. Sie rügte die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung. In Erledigung dieses Berufungsgrunds wurde die Bindungsproblematik - ohne Erörterung der Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Ersturteils - schließlich vom Gericht zweiter Instanz auch behandelt. Es fehlt daher an einer bindenden, die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung der Vorinstanzen. Unter dieser Voraussetzung unterliegt aber die Prüfung, ob die behauptete Nichtigkeit vorliegt, der Kognition des Obersten Gerichtshofs, weil eine allfällige Nichtigkeit des Ersturteils die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts in gleicher Weise erfaßte (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 503 und Rz 1 zu § 510 mN aus der Rsp). Die Sachlage ist daher in diesem Punkt mit jener gleich, die der vom erkennenden auch als verstärkter Senat gefällten Entscheidung 1 Ob 612/95 (SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2 = AnwBl 1995, 900 = RdW 1996, 15) über die Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundelag. Dort wurde unter Berufung auf die Prozeßrechtslehre ausgesprochen, daß die Mißachtung der sich aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung ergebenden Bindungswirkung einen auch von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstellt, der im Revisionsverfahren, soweit dem - wie hier - keine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen entgegensteht, zur Aufhebung der durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen führt. Die neuerliche Entscheidung ist dann unter Bindung an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage zu fällen. Daran ist festzuhalten. Dagegen kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, es liege eine rechtskräftige und daher den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die von der klagenden Partei behauptete Nichtigkeit vor, weil die Vorinstanzen eine Bindung der beklagten Parteien an die die Entscheidung des Vorprozesses tragenden Feststellungen bereits verneint hätten; es sei dann nicht maßgeblich, unter welchem Berufungsgrund die behauptete Mißachtung der geltend gemachten Bindungswirkung ausgeführt und vom Gericht zweiter Instanz erledigt wurde. Wie sich aus den folgenden Darlegungen ergeben wird, erörterte der Oberste Gerichtshof die hier wesentliche Bindungsfrage in der jüngsten Rechtsprechung - gestützt auf eine lange Kette von Vorentscheidungen - nur unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Auf dem Boden dieser Judikatur behandelten die Vorinstanzen die Bindungsfrage zutreffend im Rahmen der auf die Berechtigung des Klagebegehrens bezogenen rechtlichen Beurteilung. Die Vorinstanzen hatten daher gar keinen Entscheidungswillen, durch die Ablehnung der von der klagenden Partei behaupteten Bindungswirkung eine Nichtigkeit zu verneinen. Erst in dieser Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs wird die Bindungsfrage, wie noch näher auszuführen sein wird, nicht mehr dem materiellen Recht, sondern aufgrund der Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung dem Prozeßrecht zugeordnet.Vorauszuschicken ist, daß der Prüfung, ob die Sachentscheidungen der Vorinstanzen nichtig sind, kein prozessuales Hindernis entgegensteht. Die klagende Partei macht nämlich den behaupteten Nichtigkeitsgrund erstmals in der Revision geltend. Sie rügte die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung. In Erledigung dieses Berufungsgrunds wurde die Bindungsproblematik - ohne Erörterung der Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Ersturteils - schließlich vom Gericht zweiter Instanz auch behandelt. Es fehlt daher an einer bindenden, die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung der Vorinstanzen. Unter dieser Voraussetzung unterliegt aber die Prüfung, ob die behauptete Nichtigkeit vorliegt, der Kognition des Obersten Gerichtshofs, weil eine allfällige Nichtigkeit des Ersturteils die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts in gleicher Weise erfaßte (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 503 und Rz 1 zu Paragraph 510, mN aus der Rsp). Die Sachlage ist daher in diesem Punkt mit jener gleich, die der vom erkennenden auch als verstärkter Senat gefällten Entscheidung 1 Ob 612/95 (SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2 = AnwBl 1995, 900 = RdW 1996, 15) über die Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundelag. Dort wurde unter Berufung auf die Prozeßrechtslehre ausgesprochen, daß die Mißachtung der sich aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung ergebenden Bindungswirkung einen auch von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstellt, der im Revisionsverfahren, soweit dem - wie hier - keine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen entgegensteht, zur Aufhebung der durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen führt. Die neuerliche Entscheidung ist dann unter Bindung an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage zu fällen. Daran ist festzuhalten. Dagegen kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, es liege eine rechtskräftige und daher den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die von der klagenden Partei behauptete Nichtigkeit vor, weil die Vorinstanzen eine Bindung der beklagten Parteien an die die Entscheidung des Vorprozesses tragenden Feststellungen bereits verneint hätten; es sei dann nicht maßgeblich, unter welchem Berufungsgrund die behauptete Mißachtung der geltend gemachten Bindungswirkung ausgeführt und vom Gericht zweiter Instanz erledigt wurde. Wie sich aus den folgenden Darlegungen ergeben wird, erörterte der Oberste Gerichtshof die hier wesentliche Bindungsfrage in der jüngsten Rechtsprechung - gestützt auf eine lange Kette von Vorentscheidungen - nur unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Auf dem Boden dieser Judikatur behandelten die Vorinstanzen die Bindungsfrage zutreffend im Rahmen der auf die Berechtigung des Klagebegehrens bezogenen rechtlichen Beurteilung. Die Vorinstanzen hatten daher gar keinen Entscheidungswillen, durch die Ablehnung der von der klagenden Partei behaupteten Bindungswirkung eine Nichtigkeit zu verneinen. Erst in dieser Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs wird die Bindungsfrage, wie noch näher auszuführen sein wird, nicht mehr dem materiellen Recht, sondern aufgrund der Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung dem Prozeßrecht zugeordnet.
Die Bindungsfrage behandeln Rechtsprechung und Schrifttum unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Im Vordergrund steht dabei die Erörterung der Rechtswirkungen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aufgrund der subjektiven und objektiven Grenzen deren materiellen Rechtskraft. Dabei bestimmen die subjektiven Grenzen den Personenkreis, auf den sich die Bindungs- und Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft erstreckt, dagegen geben die objektiven Grenzen Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht (Fasching, LB2 Rz 1513 f, 1524; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 699 f; Rechberger in Rechberger aaO Rz 27 vor § 390 und Rz 6 zu § 411; Oberhammer, JAP 1996/97, 27). Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfuhren durch die Zivilprozeßordnung keine allgemeine Regelung (Fasching aaO Rz 1524; Rechberger/Simotta aaO Rz 699; Rechberger in Rechberger aaO Rz 27 vor § 390; Oberhammer aaO). Deren objektiven Grenzen werden gemäß § 411 ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten „Anspruch“ bezogen. Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand (vgl dazu etwa SZ 68/12; SZ 64/71; SZ 63/43 uva; Fasching aaO Rz 1158 und 1164; Rechberger/Simotta aaO Rz 252 f; Rechberger in Rechberger aaO Rz 15 vor § 226) versteht die herrschende Ansicht darunter das Tatsachenvorbringen als rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Klagebegehren (Fasching aaO Rz 1514; Rechberger/Simotta aaO Rz 700; Rechberger in Rechberger aaO Rz 6 zu § 411; Oberhammer aaO). Die Bindungswirkung wird jedoch, soweit sie sich als Funktion der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft darstellt, im Kern auf den Spruch der Entscheidung beschränkt. Deren Gründe bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) beziehen (5 Ob 2152/96y = SZ 69/54 [Vorfragen]; RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu § 411; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Oberhammer aaO; ders, JBl 1995, 460; Deixler-Hübner, JBl 1996, 466; Netzer, JAP 1995/96, 52; Klicka, ecolex 1995, 398; ders, RZ 1990, 3 f; Frauenberger, JBl 1994, 483 f). Den Klagegrund definieren jedoch häufig auch Tatsachenbehauptungen zu Vorfragen, ohne deren Lösung eine Entscheidung über das Klagebegehren nicht möglich wäre. Auf diesen an sich untrennbaren Zusammenhang zwischen der Hauptfrage und den Vorfragen wies etwa W. Kralik (Die Vorfrage im Verfahrensrecht [1953] 117) hin. Diese „Einheit“ lasse sich nämlich nicht „plötzlich zerschlagen ..., indem man den Kopf, die Lösung der Hauptfrage, von seinem körperlichen Unterbau, der Lösung der Vorfragen, trennt, ohne daß eben damit im entscheidenden Stadium nichts übrig bleibt als eine zerstückelte Leiche“. Der Autor kommt daher auch zum Ergebnis (aaO 118), „die entschiedene Hauptfrage“ eines früheren Verfahrens sei, sollte diese als Prämisse eines späteren Verfahrens bedeutsam werden, „samt ihren Vorfragen für das zweite Verfahren bindend festgestellt“. Der Lösung der Vorfragen komme somit eine im Verhältnis zur Hauptfrage relative „Feststellungswirkung“ zu. Soweit Oberhammer (JAP 1996/97, 30) dazu bemerkt, W. Kralik gehe es „immer nur um eine bindende Feststellung von bedingenden Rechtsverhältnissen, nicht aber etwa von Tatsachen“, ist jedoch zu bedenken, daß auch bedingende Rechtsverhältnisse in konkreter Form nicht losgelöst von Tatsachen existieren können. Die Ansicht W. Kraliks ließe sich auch mit dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vereinbaren, sie konnte sich jedoch in ihrer Stringenz nicht durchsetzen. Es finden sich allerdings auch im jüngeren Schrifttum Denkansätze, die im Ergebnis der Lehre W. Kraliks entsprechen. So hält es etwa Burgstaller (ÖZW 1995, 88) für „folgerichtig“, daß die Prozeßparteien an „alle notwendigen Sachverhaltselemente“ einer Entscheidung zu binden wären. Böhm (Die Bindung des Zivilgerichts an [verurteilende] Erkenntnisse des Strafgerichts, AnwBl 1996, 734 [735]) verweist dagegen auf die grundlegend gebliebenen Vorarbeiten W. Kraliks und bezeichnet die These, die Lösung von Vorfragen könne niemals in Rechtskraft erwachsen, als „allzu simpel“. Es belegt jedoch auch die Verfahrenspraxis, daß der Gegenstand einer Entscheidung durch deren Spruch allein nur selten individualisiert werden kann. Dessen Auslegung erfordert daher oft die Heranziehung der ihn tragenden Gründe (JBl 1996, 463; NZ 1994, 228; SZ 55/74 uva; Fasching aaO Rz 1523; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu § 411). Innerhalb ihrer objektiven Grenzen muß sich somit die materielle Rechtskraft jedenfalls soweit auf die Entscheidungsgründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt (Fasching aaO 1523; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu § 411). Im Schrifttum wird diese Rechtsfolge mitunter als „relative Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe“ (Rechberger/Simotta aaO 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu § 411; ders, Rechtssicherheit, Entscheidungsharmonie und Bindung an Vorfrageentscheidungen, in FS Nakamura [1996] 477 [489]) bezeichnet.Die Bindungsfrage behandeln Rechtsprechung und Schrifttum unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Im Vordergrund steht dabei die Erörterung der Rechtswirkungen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aufgrund der subjektiven und objektiven Grenzen deren materiellen Rechtskraft. Dabei bestimmen die subjektiven Grenzen den Personenkreis, auf den sich die Bindungs- und Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft erstreckt, dagegen geben die objektiven Grenzen Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht (Fasching, LB2 Rz 1513 f, 1524; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 699 f; Rechberger in Rechberger aaO Rz 27 vor Paragraph 390 und Rz 6 zu Paragraph 411,; Oberhammer, JAP 1996/97, 27). Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfuhren durch die Zivilprozeßordnung keine allgemeine Regelung (Fasching aaO Rz 1524; Rechberger/Simotta aaO Rz 699; Rechberger in Rechberger aaO Rz 27 vor Paragraph 390,; Oberhammer aaO). Deren objektiven Grenzen werden gemäß Paragraph 411, ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten „Anspruch“ bezogen. Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand vergleiche dazu etwa SZ 68/12; SZ 64/71; SZ 63/43 uva; Fasching aaO Rz 1158 und 1164; Rechberger/Simotta aaO Rz 252 f; Rechberger in Rechberger aaO Rz 15 vor Paragraph 226,) versteht die herrschende Ansicht darunter das Tatsachenvorbringen als rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Klagebegehren (Fasching aaO Rz 1514; Rechberger/Simotta aaO Rz 700; Rechberger in Rechberger aaO Rz 6 zu Paragraph 411,; Oberhammer aaO). Die Bindungswirkung wird jedoch, soweit sie sich als Funktion der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft darstellt, im Kern auf den Spruch der Entscheidung beschränkt. Deren Gründe bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) beziehen (5 Ob 2152/96y = SZ 69/54 [Vorfragen]; RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu Paragraph 411,; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Oberhammer aaO; ders, JBl 1995, 460; Deixler-Hübner, JBl 1996, 466; Netzer, JAP 1995/96, 52; Klicka, ecolex 1995, 398; ders, RZ 1990, 3 f; Frauenberger, JBl 1994, 483 f). Den Klagegrund definieren jedoch häufig auch Tatsachenbehauptungen zu Vorfragen, ohne deren Lösung eine Entscheidung über das Klagebegehren nicht möglich wäre. Auf diesen an sich untrennbaren Zusammenhang zwischen der Hauptfrage und den Vorfragen wies etwa W. Kralik (Die Vorfrage im Verfahrensrecht [1953] 117) hin. Diese „Einheit“ lasse sich nämlich nicht „plötzlich zerschlagen ..., indem man den Kopf, die Lösung der Hauptfrage, von seinem körperlichen Unterbau, der Lösung der Vorfragen, trennt, ohne daß eben damit im entscheidenden Stadium nichts übrig bleibt als eine zerstückelte Leiche“. Der Autor kommt daher auch zum Ergebnis (aaO 118), „die entschiedene Hauptfrage“ eines früheren Verfahrens sei, sollte diese als Prämisse eines späteren Verfahrens bedeutsam werden, „samt ihren Vorfragen für das zweite Verfahren bindend festgestellt“. Der Lösung der Vorfragen komme somit eine im Verhältnis zur Hauptfrage relative „Feststellungswirkung“ zu. Soweit Oberhammer (JAP 1996/97, 30) dazu bemerkt, W. Kralik gehe es „immer nur um eine bindende Feststellung von bedingenden Rechtsverhältnissen, nicht aber etwa von Tatsachen“, ist jedoch zu bedenken, daß auch bedingende Rechtsverhältnisse in konkreter Form nicht losgelöst von Tatsachen existieren können. Die Ansicht W. Kraliks ließe sich auch mit dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vereinbaren, sie konnte sich jedoch in ihrer Stringenz nicht durchsetzen. Es finden sich allerdings auch im jüngeren Schrifttum Denkansätze, die im Ergebnis der Lehre W. Kraliks entsprechen. So hält es etwa Burgstaller (ÖZW 1995, 88) für „folgerichtig“, daß die Prozeßparteien an „alle notwendigen Sachverhaltselemente“ einer Entscheidung zu binden wären. Böhm (Die Bindung des Zivilgerichts an [verurteilende] Erkenntnisse des Strafgerichts, AnwBl 1996, 734 [735]) verweist dagegen auf die grundlegend gebliebenen Vorarbeiten W. Kraliks und bezeichnet die These, die Lösung von Vorfragen könne niemals in Rechtskraft erwachsen, als „allzu simpel“. Es belegt jedoch auch die Verfahrenspraxis, daß der Gegenstand einer Entscheidung durch deren Spruch allein nur selten individualisiert werden kann. Dessen Auslegung erfordert daher oft die Heranziehung der ihn tragenden Gründe (JBl 1996, 463; NZ 1994, 228; SZ 55/74 uva; Fasching aaO Rz 1523; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu Paragraph 411,). Innerhalb ihrer objektiven Grenzen muß sich somit die materielle Rechtskraft jedenfalls soweit auf die Entscheidungsgründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt (Fasching aaO 1523; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu Paragraph 411,). Im Schrifttum wird diese Rechtsfolge mitunter als „relative Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe“ (Rechberger/Simotta aaO 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu Paragraph 411,; ders, Rechtssicherheit, Entscheidungsharmonie und Bindung an Vorfrageentscheidungen, in FS Nakamura [1996] 477 [489]) bezeichnet.
Es entspricht freilich auch herrschender Ansicht - nach W. Kralik (aaO 117) als „eingewurzeltes Schlagwort“ -, daß die materielle Rechtskraft nicht auch die Beurteilung von Vorfragen erfasse, es sei denn, solche wären aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung zur Hauptfrage eines Feststellungsurteils gemacht worden (5 Ob 2152/96y; JBl 1995, 458; JBl 1990, 52; JBl 1984, 489; SZ 25/121; Fasching aaO Rz 1520; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu § 411; Oberhammer, JAP 1996/97, 27; ders, JBl 1995, 460 f; Netzer, JAP 1995/96, 52 f; Frauenberger, JBl 1994, 483 f; Klicka, RZ 1990, 3 f). Dem wird inhaltlich etwa auch dadurch Ausdruck verliehen, daß Entscheidungselemente für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig sind (RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; Fasching aaO Rz 1520, Rechberger/Simotta aaO Rz 701; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu § 411). Wenn jedoch der im Vorverfahren (als Hauptfrage) entschiedene Anspruch eine Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis) für den in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien geltend gemachten Anspruch darstellt, entfaltet die Vorentscheidung soweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung (JBl 1996, 463; JBl 1995, 458; NZ 1994, 228; JBl 1990, 52; Fasching aaO Rz 1518; Rechberger/Simotta aaO Rz 701; Rechberger in Rechberger aaO Rz 9 zu § 411). Ein - ebenso zur Bindung führender - Sonderfall der Präjudizialität liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete (5 Ob 2152/96y = SZ 69/54; JBl 1995, 458; JBl 1994, 482; NZ 1994, 228; JBl 1990, 52). In der Rechtsprechung findet sich aber auch eine lange Entscheidungskette, die einer Vorentscheidung aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft für einen Folgeprozeß auch dann Bindungswirkung zuerkennt, wenn die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt - letzterer wohl immer nur teilweise - identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Prozessen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten (JBl 1996, 463; RdW 1996, 265; SZ 55/74; SZ 52/151; kritisch zu dieser Rsp etwa Deixler-Hübner, JBl 1996, 467; Frauenberger, JBl 1996, 484; Oberhammer, JAP 1996/97, 28 f; ders, JBl 1995, 461; Fasching aaO Rz 1519; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu § 411; ders in FS Nakamura 477 [483 ff]; aM dagegen offenbar Burgstaller, ÖZW 1996, 88). Diese ebenso der Bejahung der Bindungsfrage dienende Argumentation wird aber in jüngster Zeit - aufgrund der im Schrifttum geübten Kritik - schon von manchen Senaten des Obersten Gerichtshofs abgelehnt (5 Ob 2152/96y = SZ 69/54; 2 Ob 10/96 = RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600).Es entspricht freilich auch herrschender Ansicht - nach W. Kralik (aaO 117) als „eingewurzeltes Schlagwort“ -, daß die materielle Rechtskraft nicht auch die Beurteilung von Vorfragen erfasse, es sei denn, solche wären aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung zur Hauptfrage eines Feststellungsurteils gemacht worden (5 Ob 2152/96y; JBl 1995, 458; JBl 1990, 52; JBl 1984, 489; SZ 25/121; Fasching aaO Rz 1520; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu Paragraph 411,; Oberhammer, JAP 1996/97, 27; ders, JBl 1995, 460 f; Netzer, JAP 1995/96, 52 f; Frauenberger, JBl 1994, 483 f; Klicka, RZ 1990, 3 f). Dem wird inhaltlich etwa auch dadurch Ausdruck verliehen, daß Entscheidungselemente für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig sind (RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; Fasching aaO Rz 1520, Rechberger/Simotta aaO Rz 701; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu Paragraph 411,). Wenn jedoch der im Vorverfahren (als Hauptfrage) entschiedene Anspruch eine Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis) für den in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien geltend gemachten Anspruch darstellt, entfaltet die Vorentscheidung soweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung (JBl 1996, 463; JBl 1995, 458; NZ 1994, 228; JBl 1990, 52; Fasching aaO Rz 1518; Rechberger/Simotta aaO Rz 701; Rechberger in Rechberger aaO Rz 9 zu Paragraph 411,). Ein - ebenso zur Bindung führender - Sonderfall der Präjudizialität liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete (5 Ob 2152/96y = SZ 69/54; JBl 1995, 458; JBl 1994, 482; NZ 1994, 228; JBl 1990, 52). In der Rechtsprechung findet sich aber auch eine lange Entscheidungskette, die einer Vorentscheidung aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft für einen Folgeprozeß auch dann Bindungswirkung zuerkennt, wenn die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt - letzterer wohl immer nur teilweise - identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Prozessen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten (JBl 1996, 463; RdW 1996, 265; SZ 55/74; SZ 52/151; kritisch zu dieser Rsp etwa Deixler-Hübner, JBl 1996, 467; Frauenberger, JBl 1996, 484; Oberhammer, JAP 1996/97, 28 f; ders, JBl 1995, 461; Fasching aaO Rz 1519; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu Paragraph 411,; ders in FS Nakamura 477 [483 ff]; aM dagegen offenbar Burgstaller, ÖZW 1996, 88). Diese ebenso der Bejahung der Bindungsfrage dienende Argumentation wird aber in jüngster Zeit - aufgrund der im Schrifttum geübten Kritik - schon von manchen Senaten des Obersten Gerichtshofs abgelehnt (5 Ob 2152/96y = SZ 69/54; 2 Ob 10/96 = RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600).
Dagegen wird die Bindungswirkung eines materiell rechtskräftigen Urteils in der deutschen Rechtsprechung schon im grundsätzlichen weiter gefaßt. Dessen Tatsachenfeststellungen erwachsen zwar auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs „für sich nicht in Rechtskraft“. Die Rechtskraft der Entscheidung dürfe aber in einem Folgeprozeß „nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen“. Zu den Rechtskraftwirkungen gehöre „aus diesem Grunde die Präklusion nicht nur der im ersten Prozeß vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstanden“ seien (BGHZ 123, 137; vgl zu letzterem Gesichtspunkt aufgrund der österreichischen Rechtslage SZ 68/12). Daraus wird auch in der deutschen Lehre der Schluß gezogen, im Folgeprozeß dürfe nicht über Tatsachen Beweis erhoben werden, „denen Entscheidungserheblichkeit für das rechtskräftig festgestellte oder aberkannte Recht“ zukomme (Musielak, Einige Gedanken zur materiellen Rechtskraft, in FS Nakamura 423 [437] mwN). Diese Praxis entspricht - bei identischer rechtlicher Ausgangslage - dem Kern der Lehre W. Kraliks (aaO) und der Ansicht Burgstallers (aaO) für das österreichische Zivilprozeßrecht.Dagegen wird die Bindungswirkung eines materiell rechtskräftigen Urteils in der deutschen Rechtsprechung schon im grundsätzlichen weiter gefaßt. Dessen Tatsachenfeststellungen erwachsen zwar auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs „für sich nicht in Rechtskraft“. Die Rechtskraft der Entscheidung dürfe aber in einem Folgeprozeß „nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen“. Zu den Rechtskraftwirkungen gehöre „aus diesem Grunde die Präklusion nicht nur der im ersten Prozeß vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstanden“ seien (BGHZ 123, 137; vergleiche zu letzterem Gesichtspunkt aufgrund der österreichischen Rechtslage SZ 68/12). Daraus wird auch in der deutschen Lehre der Schluß gezogen, im Folgeprozeß dürfe nicht über Tatsachen Beweis erhoben werden, „denen Entscheidungserheblichkeit für das rechtskräftig festgestellte oder aberkannte Recht“ zukomme (Musielak, Einige Gedanken zur materiellen Rechtskraft, in FS Nakamura 423 [437] mwN). Diese Praxis entspricht - bei identischer rechtlicher Ausgangslage - dem Kern der Lehre W. Kraliks (aaO) und der Ansicht Burgstallers (aaO) für das österreichische Zivilprozeßrecht.
Die in der neuesten österreichischen Rechtsprechung zu den Geboten der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie erkennbare Tendenz ist für die hier zu klärenden Rechtsfragen, wie die folgenden Ausführungen belegen werden, nicht abschließend zu werten. Als erstes Ergebnis ist jedoch festzuhalten, daß - trotz mancher Unsicherheiten in der Frage, wo die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft außerhalb deren Kernbereichs verlaufen - die Verfahrensparteien nur in engen Grenzen an die Gründe einer zivilgerichtlichen Entscheidung gebunden sind. Die in diesem Punkt fast einhellige jüngere Prozeßrechtslehre, aber im zunehmenden Maß auch die neuere Rechtsprechung streben im übrigen nach einer noch engeren Grenzziehung, als sie die Rechtsprechung bisher vornahm, indem sie die Förderung der Rechtssicherheit durch die Gewährleistung einer an sich erstrebenswerten Entscheidungsharmonie nicht mehr als ein in einem Folgeprozeß wirksames Bindungsargument gelten lassen wollen. Diese Rechtslage wird noch zu erörtern sein.
Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (JBl 1996, 463; JBl 1993, 119 [je bezogen auf Parteien und deren Rechtsnachfolger]; Fasching aaO Rz 1524; Rechberger in Rechberger aaO Rz 27 vor § 390). Dabei kann sich auf dem Boden der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie (JBl 1996, 463; SZ 63/4; Fasching aaO Rz 1504 f; Rechberger/Simotta aaO Rz 694; Rechberger in Rechberger aaO Rz 26 vor § 390) gar nicht die Frage stellen, ob eine unrichtige Entscheidung die Rechtslage zu ändern vermag (JBl 1996, 463; SZ 63/4). Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfaßt werden, sind daher aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozeß Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen (JBl 1996, 463). Auch die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, daß Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozeßparteien rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten (Oberhammer, JAP 1996/97, 31; ders, Richterliche Rechtsgestaltung und rechtliches Gehör [1994] 86; Rechberger in Rechberger aaO Rz 27 vor § 390; W. Kralik aaO 124 ff). Derjenige, dem im Verfahren nicht in der Rolle als Prozeßpartei rechtliches Gehör gewährt wurde, wird also von den Wirkungen der materiellen Rechtskraft - mangels besonderer gesetzlicher Anordnung - nicht erfaßt (Fasching aaO Rz 695). Da aber der einfache Nebenintervenient nicht Prozeßpartei ist, können sich die Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung schon deshalb nicht auf diesen erstrecken (JBl 1993, 119; EvBl 1993/187).Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (JBl 1996, 463; JBl 1993, 119 [je bezogen auf Parteien und deren Rechtsnachfolger]; Fasching aaO Rz 1524; Rechberger in Rechberger aaO Rz 27 vor Paragraph 390,). Dabei kann sich auf dem Boden der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie (JBl 1996, 463; SZ 63/4; Fasching aaO Rz 1504 f; Rechberger/Simotta aaO Rz 694; Rechberger in Rechberger aaO Rz 26 vor Paragraph 390,) gar nicht die Frage stellen, ob eine unrichtige Entscheidung die Rechtslage zu ändern vermag (JBl 1996, 463; SZ 63/4). Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfaßt werden, sind daher aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozeß Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen (JBl 1996, 463). Auch die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, daß Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozeßparteien rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten (Oberhammer, JAP 1996/97, 31; ders, Richterliche Rechtsgestaltung und rechtliches Gehör [1994] 86; Rechberger in Rechberger aaO Rz 27 vor Paragraph 390,; W. Kralik aaO 124 ff). Derjenige, dem im Verfahren nicht in der Rolle als Prozeßpartei rechtliches Gehör gewährt wurde, wird also von den Wirkungen der materiellen Rechtskraft - mangels besonderer gesetzlicher Anordnung - nicht erfaßt (Fasching aaO Rz 695). Da aber der einfache Nebenintervenient nicht Prozeßpartei ist, können sich die Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung schon deshalb nicht auf diesen erstrecken (JBl 1993, 119; EvBl 1993/187).
Es darf aber nicht verkannt werden, daß sich jene Rechtsprechung, die aus dem Unterbleiben einer einfachen Nebenintervention trotz Streitverkündung oder aus dem Beitritt als einfacher Nebenintervenient im Vorprozeß den Ausschluß derjenigen Partei, der im Vorverfahren der Streit verkündet worden bzw die als Nebenintervenient beigetreten war, von bestimmten Einreden im Folgeprozeß ableitet, nicht auf eine prozeßrechtliche, sondern auf eine rein materiellrechtliche Grundlage stützt. Durch den dargestellten, allein prozeßrechtlichen Befund ist demnach noch nicht abschließend geklärt, ob derjenige, dem in einem Vorverfahren der Streit verkündet wurde oder der diesem als einfacher Nebenintervenient beitrat, nicht doch aufgrund anderer - namentlich materiellrechtlicher - Erwägungen als Prozeßpartei eines späteren Verfahrens an bestimmte Ergebnisse des Vorprozesses gebunden sein könnte.
In SZ 24/266 sprach der Oberste Gerichtshof - gestützt auf § 931 ABGB - aus, es sei nach einer Streitverkündung Sache des Vormanns, dem Erwerber die „Vertretung zu leisten“. Soweit der Vormann dem Besitzer nicht das Material zur Verfügung stelle, „um den Kampf gegen den Dritten oder gegen eine wegen des Rechtes eines Dritten einschreitende Behörde erfolgreich zu führen“, könne „der Erwerber die Ansprüche des Dritten erfüllen oder unbestritten lassen und auf den Wandlungsanspruch greifen, ohne daß der Vormann ihm entgegensetzen könnte, daß der von dritter Seite behauptete Rechtsmangel nicht gegeben“ gewesen sei. Die Gewährleistungspflicht beruhe „also im Grunde nicht auf dem Rechtsmangel, sondern darauf, daß es trotz Verständigung des Vormannes und obwohl ihm Gelegenheit geboten“ gewesen sei, „Einfluß auf den Streit zwischen Erwerber und Dritten zu nehmen, nicht gelungen“ sei, „die Ansprüche des Dritten, mögen sie nun in der Tat bestehen oder nicht, erfolgreich abzuwehren“. Ebenso aufgrund des § 931 ABGB kam der Oberste Gerichtshof in SZ 26/130 ohne nähere rechtliche Begründung zum Ergebnis, daß dem Beklagten die gegen einen geltend gemachten Gewährleistungsanspruch behauptete Gegenforderung nicht zustehe, weil er in einem Vorprozeß - trotz Streitverkündung durch den späteren Kläger - nicht als Nebenintervenient beigetreten sei. In Weiterverfolgung dieser Linie legte das Höchstgericht in SZ 31/31 = EvBl 1958/318 = RZ 1958, 138 - auch hier ging es um die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Nebenintervention trotz Streitverkündung im Vorprozeß - ua unter Berufung auf SZ 24/266 dar, es fehle an ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, die die Rechtswirkungen einer vollzogenen Streitverkündung regelten, ein Umkehrschluß aus § 931 ABGB ergebe jedoch, „daß im Falle der vollzogenen Streitverkündung die beklagte Partei den Bestand des im Vorprozeß zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber rechtskräftig festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten“ könne. Das im Vorprozeß ergangene Urteil sei daher „für diesen Rechtsstreit präjudiziell“. Durch „das Unterliegen des Klägers im Vorprozeß“ sei „zugleich festgestellt, daß die beklagte Partei ohne Rücksicht auf allenfalls vorhandene Haftungsausschließungsgründe Ersatz zu leisten“ habe. Die beklagte Partei könne daher „in dieser Richtung keine neuen, im Vorprozeß nicht hervorgekommenen Umstände geltend machen“. In VersR 1970, 560 wurde auf diese Praxis Bezug genommen und die „Präjudizialität der Vorentscheidung gegenüber dem im Wege der Streitverkündigung erfolglos zur Nebenintervention aufgerufenen Teil in dem gegen ihn vom unterlegenen Streitverkünder angestrengten Regreßprozeß“ unter neuerlicher Berufung auf den aus § 931 ABGB zu ziehenden Umkehrschluß wiederholt. In JBl 1978, 382 wurde besonders hervorgehoben, der „Rechtssatz, daß derjenige, dem im Vorprozeß der Streit verkündet“ worden sei, „den Bestand eines zwischen dem Kläger und dem Dritten festgestellten Rechts nicht mehr bestreiten könne“, gelte „nur für den späteren Regreßprozeß des unterlegenen Streitverkünders gegen denjenigen, der trotz Streitverkündigung dem Prozeß nicht als Nebenintervenient beigetreten“ sei. In Unterscheidung zwischen prozeßrechtlichen und materiellrechtlichen Gründen wurde schließlich in 5 Ob 588/79 (unveröffentlicht) ausgesprochen, daß sich die „Rechtskraftwirkung des Prozesses“ nicht auf den (zu ergänzen: einfachen) Nebenintervenienten erstrecke. Die Beklagte (des Folgeprozesses) müsse aber das Urteil des Vorprozesses „deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie nach Streitverkündigung durch den Beklagten des Vorprozesses (= Kläger des gegenständlichen Rechtsstreites) diesem im Vorprozeß als Nebenintervenientin beigetreten“ sei. Dies ergebe ein Umkehrschluß aus § 931 ABGB. Die Beklagte habe bisher auch nicht den Vorwurf erhoben, der Kläger habe den Vorprozeß als Beklagter mangelhaft geführt oder sie sei dort als Nebenintervenientin „durch widersprechendes Verhalten des Klägers ... verhindert worden ..., wirksame Verteidigungsmittel vorzubringen“. In JBl 1980, 100 wurde „das Recht zur Erhebung von Einwendungen im Regreßprozeß“ als „Rechtsfolge der Unterlassung der Streitverkündigung“ bezeichnet. Das erlaube den aus § 931 ABGB abzuleitenden Umkehrsschluß, daß „der Veräußerer den Bestand des im Prozeß zwischen dem Erwerber und dem Dritten rechtskräftig festgestellten Rechtes im Falle vollzogener Streitverkündigung nicht mehr bestreiten“ könne. Das Amtshaftungsgesetz enthalte dagegen keine Bestimmung, die „an eine Streitverkündigung zivilrechtliche Wirkungen“ knüpfe, sodaß auch die „Unterlassung der Streitverkündigung mit keinen Rechtsfolgen verbunden“ sei. Auch die Diktion dieser Entscheidung läßt deutlich eine Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen bzw materiellrechtlichen Bindungsproblemen erkennen. In JBl 1984, 265 wurde es als Sinn der Streitverkündung bezeichnet, „dem Verständigten die Möglichkeit zu nehmen, dem Verkünder gegenüber später einzuwenden, daß er bei entsprechender Prozeßführung obsiegt hätte“. Im Regreßprozeß könne daher der „erfolglos im Wege der Streitverkündung zur Nebenintervention Aufgeforderte ... nicht mehr den Rechtsbestand des im Vorprozeß rechtskräftig festgestellten Rechtes bestreiten“. Die Ansicht, daß diese Rechtsprechung „mit der allgemein anerkannten Auffassung, daß sich die Rechtskraft eines Urteils nicht auf den Nebenintervenienten erstrecke, unvereinbar sei“, werde vom Obersten Gerichtshof „nicht geteilt“. Werde eine Nebenintervention aufgrund des erstatteten Vorbringens mangels eines rechtlichen Interesses am Obsiegen desjenigen, der den Streit verkündete, zurückgewiesen, sei „dieser Fall nicht anders zu behandeln, als ob eine Nebenintervention nicht erfolgt wäre, was zur Folge“ habe, daß „die Bindungswirkung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gegeben“ sei.In SZ 24/266 sprach der Oberste Gerichtshof - gestützt auf Paragraph 931, ABGB - aus, es sei nach einer Streitverkündung Sache des Vormanns, dem Erwerber die „Vertretung zu leisten“. Soweit der Vormann dem Besitzer nicht das Material zur Verfügung stelle, „um den Kampf gegen den Dritten oder gegen eine wegen des Rechtes eines Dritten einschreitende Behörde erfolgreich zu führen“, könne „der Erwerber die Ansprüche des Dritten erfüllen oder unbestritten lassen und auf den Wandlungsanspruch greifen, ohne daß der Vormann ihm entgegensetzen könnte, daß der von dritter Seite behauptete Rechtsmangel nicht gegeben“ gewesen sei. Die Gewährleistungspflicht beruhe „also im Grunde nicht auf dem Rechtsmangel, sondern darauf, daß es trotz Verständigung des Vormannes und obwohl ihm Gelegenheit geboten“ gewesen sei, „Einfluß auf den Streit zwischen Erwerber und Dritten zu nehmen, nicht gelungen“ sei, „die Ansprüche des Dritten, mögen sie nun in der Tat bestehen oder nicht, erfolgreich abzuwehren“. Ebenso aufgrund des Paragraph 931, ABGB kam der Oberste Gerichtshof in SZ 26/130 ohne nähere rechtliche Begründung zum Ergebnis, daß dem Beklagten die gegen einen geltend gemachten Gewährleistungsanspruch behauptete Gegenforderung nicht zustehe, weil er in einem Vorprozeß - trotz Streitverkündung durch den späteren Kläger - nicht als Nebenintervenient beigetreten sei. In Weiterverfolgung dieser Linie legte das Höchstgericht in SZ 31/31 = EvBl 1958/318 = RZ 1958, 138 - auch hier ging es um die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Nebenintervention trotz Streitverkündung im Vorprozeß - ua unter Berufung auf SZ 24/266 dar, es fehle an ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, die die Rechtswirkungen einer vollzogenen Streitverkündung regelten, ein Umkehrschluß aus Paragraph 931, ABGB ergebe jedoch, „daß im Falle der vollzogenen Streitverkündung die beklagte Partei den Bestand des im Vorprozeß zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber rechtskräftig festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten“ könne. Das im Vorprozeß ergangene Urteil sei daher „für diesen Rechtsstreit präjudiziell“. Durch „das Unterliegen des Klägers im Vorprozeß“ sei „zugleich festgestellt, daß die beklagte Partei ohne Rücksicht auf allenfalls vorhandene Haftungsausschließungsgründe Ersatz zu leisten“ habe. Die beklagte Partei könne daher „in dieser Richtung keine neuen, im Vorprozeß nicht hervorgekommenen Umstände geltend machen“. In VersR 1970, 560 wurde auf diese Praxis Bezug genommen und die „Präjudizialität der Vorentscheidung gegenüber dem im Wege der Streitverkündigung erfolglos zur Nebenintervention aufgerufenen Teil in dem gegen ihn vom unterlegenen Streitverkünder angestrengten Regreßprozeß“ unter neuerlicher Berufung auf den aus Paragraph 931, ABGB zu ziehenden Umkehrschluß wiederholt. In JBl 1978, 382 wurde besonders hervorgehoben, der „Rechtssatz, daß derjenige, dem im Vorprozeß der Streit verkündet“ worden sei, „den Bestand eines zwischen dem Kläger und dem Dritten festgestellten Rechts nicht mehr bestreiten könne“, gelte „nur für den späteren Regreßprozeß des unterlegenen Streitverkünders gegen denjenigen, der trotz Streitverkündigung dem Prozeß nicht als Nebenintervenient beigetreten“ sei. In Unterscheidung zwischen prozeßrechtlichen und materiellrechtlichen Gründen wurde schließlich in 5 Ob 588/79 (unveröffentlicht) ausgesprochen, daß sich die „Rechtskraftwirkung des Prozesses“ nicht auf den (zu ergänzen: einfachen) Nebenintervenienten erstrecke. Die Beklagte (des Folgeprozesses) müsse aber das Urteil des Vorprozesses „deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie nach Streitverkündigung durch den Beklagten des Vorprozesses (= Kläger des gegenständlichen Rechtsstreites) diesem im Vorprozeß als Nebenintervenientin beigetreten“ sei. Dies ergebe ein Umkehrschluß aus Paragraph 931, ABGB. Die Beklagte habe bisher auch nicht den Vorwurf erhoben, der Kläger habe den Vorprozeß als Beklagter mangelhaft geführt oder sie sei dort als Nebenintervenientin „durch widersprechendes Verhalten des Klägers ... verhindert worden ..., wirksame Verteidigungsmittel vorzubringen“. In JBl 1980, 100 wurde „das Recht zur Erhebung von Einwendungen im Regreßprozeß“ als „Rechtsfolge der Unterlassung der Streitverkündigung“ bezeichnet. Das erlaube den aus Paragraph 931, ABGB abzuleitenden Umkehrsschluß, daß „der Veräußerer den Bestand des im Prozeß zwischen dem Erwerber und dem Dritten rechtskräftig festgestellten Rechtes im Falle vollzogener Streitverkündigung nicht mehr bestreiten“ könne. Das Amtshaftungsgesetz enthalte dagegen keine Bestimmung, die „an eine Streitverkündigung zivilrechtliche Wirkungen“ knüpfe, sodaß auch die „Unterlassung der Streitverkündigung mit keinen Rechtsfolgen verbunden“ sei. Auch die Diktion dieser Entscheidung läßt deutlich eine Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen bzw materiellrechtlichen Bindungsproblemen erkennen. In JBl 1984, 265 wurde es als Sinn der Streitverkündung bezeichnet, „dem Verständigten die Möglichkeit zu nehmen, dem Verkünder gegenüber später einzuwenden, daß er bei entsprechender Prozeßführung obsiegt hätte“. Im Regreßprozeß könne daher der „erfolglos im Wege der Streitverkündung zur Nebenintervention Aufgeforderte ... nicht mehr den Rechtsbestand des im Vorprozeß rechtskräftig festgestellten Rechtes bestreiten“. Die Ansicht, daß diese Rechtsprechung „mit der allgemein anerkannten Auffassung, daß sich die Rechtskraft eines Urteils nicht auf den Nebenintervenienten erstrecke, unvereinbar sei“, werde vom Obersten Gerichtshof „nicht geteilt“. Werde eine Nebenintervention aufgrund des erstatteten Vorbringens mangels eines rechtlichen Interesses am Obsiegen desjenigen, der den Streit verkündete, zurückgewiesen, sei „dieser Fall nicht anders zu behandeln, als ob eine Nebenintervention nicht erfolgt wäre, was zur Folge“ habe, daß „die Bindungswirkung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gegeben“ sei.
Aus dem bisherigen Referat der Rechtsprechung ergibt sich somit: Die verfahrensrechtliche Bindung aufgrund der materiellen Rechtskraft bzw die - so gesehene - materiellrechtliche „Präjudizialität“ bestimmter Ergebnisse eines Vorverfahrens in einem Folgeprozeß werden in ihren Rechtswirkungen im Überschneidungsbereich beider Argumentationslinien nicht gegeneinander abgewogen. Die materiellrechtliche Präjudizialität, für deren Ableitung § 931 ABGB eine zentrale Rolle spielt, soll nicht nur Bindungswirkung entfalten, wenn die spätere Prozeßpartei erfolglos zur einfachen Nebenintervention im Vorverfahren aufgefordert wurde, sondern die gleichen Rechtsfolgen sollen auch dann eintreten, wenn derjenige, dem der Streit verkündet wurde, im Vorprozeß durch den Beitritt als Nebenintervenient rechtliches Gehör fand. Nichts anderes soll schließlich im Regreßprozeß bei Zurückweisung einer im Vorprozeß erklärten Nebenintervention gelten.Aus dem bisherigen Referat der Rechtsprechung ergibt sich somit: Die verfahrensrechtliche Bindung aufgrund der materiellen Rechtskraft bzw die - so gesehene - materiellrechtliche „Präjudizialität“ bestimmter Ergebnisse eines Vorverfahrens in einem Folgeprozeß werden in ihren Rechtswirkungen im Überschneidungsbereich beider Argumentationslinien nicht gegeneinander abgewogen. Die materiellrechtliche Präjudizialität, für deren Ableitung Paragraph 931, ABGB eine zentrale Rolle spielt, soll nicht nur Bindungswirkung entfalten, wenn die spätere Prozeßpartei erfolglos zur einfachen Nebenintervention im Vorverfahren aufgefordert wurde, sondern die gleichen Rechtsfolgen sollen auch dann eintreten, wenn derjenige, dem der Streit verkündet wurde, im Vorprozeß durch den Beitritt als Nebenintervenient rechtliches Gehör fand. Nichts anderes soll schließlich im Regreßprozeß bei Zurückweisung einer im Vorprozeß erklärten Nebenintervention gelten.
Diese Rechtsprechung erfordert es, sich näher mit § 931 ABGB auseinanderzusetzen. Die derzeit geltende Fassung dieser gesetzlichen Bestimmung geht auf § 122 der 3. Teilnovelle des ABGB (RGBl 1916/69) zurück. Damit erfolgte eine Angleichung des § 931 ABGB an Art XXXI EGZPO (vgl zu dieser Bestimmung etwa Stubenrauch, Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche [1903], II 116), wodurch letztere Regelung gegenstandslos wurde (SZ 24/266 [Änderung zur „Herstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung“]; Fasching, Komm II 77). Bereits die Urfassung des § 931 ABGB entsprach jedoch inhaltlich im hier bedeutsamen Kern der geltenden Rechtslage (vgl etwa SZ 24/266; Zeiller, Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch [1812] III/1, 135; Ofner, Der Urentwurf und die Berathungsprotokolle des Österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [1889] II 76). Das oben dargestellte, sich aus der in einem Vorprozeß erfolgreich erklärten, unterlassenen oder nicht zugelassenen Nebenintervention ergebende Bindungsproblem für das Folgeverfahren wurde im überwiegenden älteren Schrifttum zum bürgerlichen Recht gar nicht erörtert (Zeiller aaO 136 f; Ofner aaO 76; Stubenrauch aaO 114 ff; Krasnopolski/Kafka, Österreichisches Obligationenrecht [1910] 144 f). Hasenöhrl (Das österreichische Obligationenrecht [1899], II2 460) lehrte indessen, daß der Schuldner, dem im Eviktionsprozeß der Streit verkündet wurde, der jedoch diesem Verfahren nicht als Nebenintervenient beigetreten sei, das Ergebnis dieses Rechtsstreits „für sich gelten lassen“ müsse und nicht mehr in der Lage sei, „dem auf Evictionsleistung klagenden Gläubiger gegenüber die Einrede zu erheben, dass durch seine Beiziehung zum Streite die Eviction vermieden worden wäre“. Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen [1927], I4 471 und FN 7) - dieser Prozeßrechtslehrer gewann später für das Schrifttum zum bürgerlichen Recht Bedeutung - betonte ausdrücklich, eine dem § 68 der deutschen Zivilprozeßordnung vergleichbare Bestimmung sei in das österreichische Verfahrensrecht deshalb nicht aufgenommen worden, weil die Rechtsfolgen der Nebenintervention und die Beziehungen des Nebenintervenienten zur Hauptpartei nach materiellem Recht (§ 931 ABGB) zu beurteilen seien. Der Nebenintervenient werde nämlich „gegen die unterstützte Partei in Hinkunft nicht mehr die Einwendung erheben“ können, „es sei eine eventuell ungünstige Entscheidung infolge mangelhafter Prozeßführung seitens der unterstützten Partei herbeigeführt worden“. Hasenöhrl (aaO) und Neumann (aaO) befaßten sich also nur mit jeweils einem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Nebenintervention nach Streitverkündung bzw der vollzogenen Nebenintervention. Fragen der Grenzen der materiellen Rechtskraft blieben unerörtert. Pisko (in Klang1 II/2, 931) legte sodann - insbesondere gestützt auf Hasenöhrl (aaO) und Neumann (aaO), aber über deren Ansicht hinausgehend - dar, das Gesetz enthalte zwar keine ausdrückliche Bestimmung „über die Wirkungen der vollzogenen Streitverkündigung“, es ergebe jedoch ein Umkehrschluß aus § 931 ABGB, „daß im Falle vollzogener Streitverkündigung der Veräußerer den Bestand des Rechtes, das im Prozesse zwischen dem Erwerber und dem Dritten rechtskräftig festgestellt“ worden sei, „überhaupt nicht mehr bestreiten“ könne. Das darüber erlassene Urteil sei demnach im Gewährleistungsprozeß „zwischen dem Erwerber und dem vom Rechtsstreite vorschriftsmäßig benachrichtigten Veräußerer schlechthin präjudiziell“. Was Hasenöhrl (aaO) und Neumann (aaO) ohne Erörterung der Grenzen der materiellen Rechtskraft noch als einen - im einzelnen gar nicht näher abgehandelten - materiellrechtlichen Ausschluß von bestimmten rechtsvernichtenden Einreden ansahen, wurde von Pisko (aaO) zu einer vollständigen Bindung an das im Gewährleistungsprozeß erlassene Urteil ausgebaut. Dessen Ansicht übernahm sodann Gschnitzer (in Klang2 IV/1 [1968] 528 f) und führte diese ohne Befassung mit den dadurch ebenso berührten verfahrensrechtlichen Themen in Einzelfragen fort: Dem Veräußerer seien ungeachtet einer unterlassenen Streitverkündung „alle Einreden abgeschnitten, die auch der Erwerber im Prozesse mit dem Dritten, wenngleich ohne Erfolg erhoben“ habe. Ebensowenig könne der Veräußerer „für die Tatsachen, die der Erwerber bereits im Prozesse mit dem Dritten vorgebracht“ habe, „nochmals Beweise anbieten, die bereits im Vorprozesse durchgeführt oder zurückgewiesen“ worden seien. Erhebe der Veräußerer „gegen den Bestand des Rechtes, über das im Vorprozesse entschieden worden“ sei, keine Einwendungen oder sei „er von den erhobenen Einwendungen dem oben Gesagten zufolge ausgeschlossen“, so biete „das im Vorprozesse zwischen Erwerber und Dritten erflossene Erkenntnis auch im Prozesse zwischen Erwerber und Veräußerer einen Beweis“. Das Gesetz enthalte - hier greift Gschnitzer die Diktion Piskos auf - über die Wirkungen der vollzogenen Streitverkündigung keine ausdrückliche Bestimmung. Es ergebe jedoch ein Umkehrschluß aus § 931 ABGB, „daß im Falle vollzogener Streitverkündigung der Veräußerer den Bestand des im Prozesse zwischen Erwerber und Drittem rechtskräftig festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten“ könne. Das darüber erlassene Urteil sei also „im Gewährleistungsprozesse zwischen dem Erwerber und dem vom Rechtsstreite vorschriftsmäßig benachrichtigten Veräußerer schlechthin präjudiziell“. Dieser Ansicht folgte - ohne eigenständige Erwägungen - die bereits referierte Rechtsprechung zu § 931 ABGB.Diese Rechtsprechung erfordert es, sich näher mit Paragraph 931, ABGB auseinanderzusetzen. Die derzeit geltende Fassung dieser gesetzlichen Bestimmung geht auf Paragraph 122, der 3. Teilnovelle des ABGB (RGBl 1916/69) zurück. Damit erfolgte eine Angleichung des Paragraph 931, ABGB an Artikel römisch 31 , EGZPO vergleiche zu dieser Bestimmung etwa Stubenrauch, Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche [1903], römisch zwei 116), wodurch letztere Regelung gegenstandslos wurde (SZ 24/266 [Änderung zur „Herstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung“]; Fasching, Komm römisch zwei 77). Bereits die Urfassung des Paragraph 931, ABGB entsprach jedoch inhaltlich im hier bedeutsamen Kern der geltenden Rechtslage vergleiche , etwa SZ 24/266; Zeiller, Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch [1812] III/1, 135; Ofner, Der Urentwurf und die Berathungsprotokolle des Österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [1889] römisch zwei 76). Das oben dargestellte, sich aus der in einem Vorprozeß erfolgreich erklärten, unterlassenen oder nicht zugelassenen Nebenintervention ergebende Bindungsproblem für das Folgeverfahren wurde im überwiegenden älteren Schrifttum zum bürgerlichen Recht gar nicht erörtert (Zeiller aaO 136 f; Ofner aaO 76; Stubenrauch aaO 114 ff; Krasnopolski/Kafka, Österreichisches Obligationenrecht [1910] 144 f). Hasenöhrl (Das österreichische Obligationenrecht [1899], II2 460) lehrte indessen, daß der Schuldner, dem im Eviktionsprozeß der Streit verkündet wurde, der jedoch diesem Verfahren nicht als Nebenintervenient beigetreten sei, das Ergebnis dieses Rechtsstreits „für sich gelten lassen“ müsse und nicht mehr in der Lage sei, „dem auf Evictionsleistung klagenden Gläubiger gegenüber die Einrede zu erheben, dass durch seine Beiziehung zum Streite die Eviction vermieden worden wäre“. Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen [1927], I4 471 und FN 7) - dieser Prozeßrechtslehrer gewann später für das Schrifttum zum bürgerlichen Recht Bedeutung - betonte ausdrücklich, eine dem Paragraph 68, der deutschen Zivilprozeßordnung vergleichbare Bestimmung sei in das österreichische Verfahrensrecht deshalb nicht aufgenommen worden, weil die Rechtsfolgen der Nebenintervention und die Beziehungen des Nebenintervenienten zur Hauptpartei nach materiellem Recht (Paragraph 931, ABGB) zu beurteilen seien. Der Nebenintervenient werde nämlich „gegen die unterstützte Partei in Hinkunft nicht mehr die Einwendung erheben“ können, „es sei eine eventuell ungünstige Entscheidung infolge mangelhafter Prozeßführung seitens der unterstützten Partei herbeigeführt worden“. Hasenöhrl (aaO) und Neumann (aaO) befaßten sich also nur mit jeweils einem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Nebenintervention nach Streitverkündung bzw der vollzogenen Nebenintervention. Fragen der Grenzen der materiellen Rechtskraft blieben unerörtert. Pisko (in Klang1 II/2, 931) legte sodann - insbesondere gestützt auf Hasenöhrl (aaO) und Neumann (aaO), aber über deren Ansicht hinausgehend - dar, das Gesetz enthalte zwar keine ausdrückliche Bestimmung „über die Wirkungen der vollzogenen Streitverkündigung“, es ergebe jedoch ein Umkehrschluß aus Paragraph 931, ABGB, „daß im Falle vollzogener Streitverkündigung der Veräußerer den Bestand des Rechtes, das im Prozesse zwischen dem Erwerber und dem Dritten rechtskräftig festgestellt“ worden sei, „überhaupt nicht mehr bestreiten“ könne. Das darüber erlassene Urteil sei demnach im Gewährleistungsprozeß „zwischen dem Erwerber und dem vom Rechtsstreite vorschriftsmäßig benachrichtigten Veräußerer schlechthin präjudiziell“. Was Hasenöhrl (aaO) und Neumann (aaO) ohne Erörterung der Grenzen der materiellen Rechtskraft noch als einen - im einzelnen gar nicht näher abgehandelten - materiellrechtlichen Ausschluß von bestimmten rechtsvernichtenden Einreden ansahen, wurde von Pisko (aaO) zu einer vollständigen Bindung an das im Gewährleistungsprozeß erlassene Urteil ausgebaut. Dessen Ansicht übernahm sodann Gschnitzer (in Klang2 IV/1 [1968] 528 f) und führte diese ohne Befassung mit den dadurch ebenso berührten verfahrensrechtlichen Themen in Einzelfragen fort: Dem Veräußerer seien ungeachtet einer unterlassenen Streitverkündung „alle Einreden abgeschnitten, die auch der Erwerber im Prozesse mit dem Dritten, wenngleich ohne Erfolg erhoben“ habe. Ebensowenig könne der Veräußerer „für die Tatsachen, die der Erwerber bereits im Prozesse mit dem Dritten vorgebracht“ habe, „nochmals Beweise anbieten, die bereits im Vorprozesse durchgeführt oder zurückgewiesen“ worden seien. Erhebe der Veräußerer „gegen den Bestand des Rechtes, über das im Vorprozesse entschieden worden“ sei, keine Einwendungen oder sei „er von den erhobenen Einwendungen dem oben Gesagten zufolge ausgeschlossen“, so biete „das im Vorprozesse zwischen Erwerber und Dritten erflossene Erkenntnis auch im Prozesse zwischen Erwerber und Veräußerer einen Beweis“. Das Gesetz enthalte - hier greift Gschnitzer die Diktion Piskos auf - über die Wirkungen der vollzogenen Streitverkündigung keine ausdrückliche Bestimmung. Es ergebe jedoch ein Umkehrschluß aus Paragraph 931, ABGB, „daß im Falle vollzogener Streitverkündigung der Veräußerer den Bestand des im Prozesse zwischen Erwerber und Drittem rechtskräftig festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten“ könne. Das darüber erlassene Urteil sei also „im Gewährleistungsprozesse zwischen dem Erwerber und dem vom Rechtsstreite vorschriftsmäßig benachrichtigten Veräußerer schlechthin präjudiziell“. Dieser Ansicht folgte - ohne eigenständige Erwägungen - die bereits referierte Rechtsprechung zu Paragraph 931, ABGB.
Bei Reischauer (ÖJZ 1979, 57; ders in Rummel, ABGB2 Rz 2 ff zu § 931), der ein Bindungssystem entwickelte und dieses - anders als Pisko (aaO) und Gschnitzer (aaO) - auch rechtstheoretisch ausführlich zu begründen versuchte, steht die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Mittelpunkt der Erörterungen. Deshalb lasse sich eine Bindung an Ergebnisse eines Vorprozesses gegen den Willen desjenigen, dem der Streit verkündet wurde, nur dann ableiten, wenn dieser „ausreichend Gehör“ gefunden habe. Sei diese Voraussetzung erfüllt, trete „bei Streitverkündung ... die Bindung ... grundsätzlich ein“ und erstrecke sich nicht nur auf den Spruch der Vorentscheidung, sondern auch auf ihre notwendigen, jedoch im Vor- und Folgeprozeß auch gleichwertigen Entscheidungselemente. Die Beweislast müsse für das konkrete Bindungselement im Vorprozeß und im Folgeprozeß „prinzipiell“ gleich verteilt sein. Sei der Nebenintervenient im Vorverfahren „am Gehör behindert“ worden, müsse es ihm im Folgeprozeß gewährt werden. Bei unterlassener Nebenintervention sei dem Streitverkündeten der - gewöhnlich nicht erbringbare - Beweis möglich, er wäre von der Hauptpartei im Falle einer Nebenintervention in seinem prozessualen Verhalten behindert worden. Hätte „ein Streitverkündeter als Hauptpartei im Vorprozeß einen Wiedereinsetzungsgrund“, sei das im Folgeprozeß zu beachten. Seien Streitverkündung und Nebenintervention unterblieben, bänden die „bindungsfähigen Elemente des Vorprozesses nur so weit, als sie der Beklagte des Folgeprozesses gegen sich gelten“ lasse. Das werde widerleglich vermutet.Bei Reischauer (ÖJZ 1979, 57; ders in Rummel, ABGB2 Rz 2 ff zu Paragraph 931,), der ein Bindungssystem entwickelte und dieses - anders als Pisko (aaO) und Gschnitzer (aaO) - auch rechtstheoretisch ausführlich zu begründen versuchte, steht die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Mittelpunkt der Erörterungen. Deshalb lasse sich eine Bindung an Ergebnisse eines Vorprozesses gegen den Willen desjenigen, dem der Streit verkündet wurde, nur dann ableiten, wenn dieser „ausreichend Gehör“ gefunden habe. Sei diese Voraussetzung erfüllt, trete „bei Streitverkündung ... die Bindung ... grundsätzlich ein“ und erstrecke sich nicht nur auf den Spruch der Vorentscheidung, sondern auch auf ihre notwendigen, jedoch im Vor- und Folgeprozeß auch gleichwertigen Entscheidungselemente. Die Beweislast müsse für das konkrete Bindungselement im Vorprozeß und im Folgeprozeß „prinzipiell“ gleich verteilt sein. Sei der Nebenintervenient im Vorverfahren „am Gehör behindert“ worden, müsse es ihm im Folgeprozeß gewährt werden. Bei unterlassener Nebenintervention sei dem Streitverkündeten der - gewöhnlich nicht erbringbare - Beweis möglich, er wäre von der Hauptpartei im Falle einer Nebenintervention in seinem prozessualen Verhalten behindert worden. Hätte „ein Streitverkündeter als Hauptpartei im Vorprozeß einen Wiedereinsetzungsgrund“, sei das im Folgeprozeß zu beachten. Seien Streitverkündung und Nebenintervention unterblieben, bänden die „bindungsfähigen Elemente des Vorprozesses nur so weit, als sie der Beklagte des Folgeprozesses gegen sich gelten“ lasse. Das werde widerleglich vermutet.
Kerschner (DHG [1992] Rz 7 ff zu § 3 und Rz 3 ff zu § 4) legt seiner Kommentierung des § 3 Abs 4 DHG bzw des § 4 Abs 4 DHG die von Reischauer (aaO) erzielten Ergebnisse zugrunde. Nach der kurz und bündig formulierten Ansicht Binders (in Schwimann, ABGB Rz 3 und 4 zu § 931) verliert der „Vormann ... sein Vorbringensrecht“, wenn er „der Aufforderung des Erwerbers zum Beitritt als Nebenintervenient oder Eintritt als Hauptpartei nicht Folge“ geleistet haben sollte. Eine auf mangelnde Tatsachenkenntnis und fehlende Beweise zurückzuführende Prozeßniederlage habe der „Veräußerer zu vertreten“.Kerschner (DHG [1992] Rz 7 ff zu Paragraph 3 und Rz 3 ff zu Paragraph 4,) legt seiner Kommentierung des Paragraph 3, Absatz 4, DHG bzw des Paragraph 4, Absatz 4, DHG die von Reischauer (aaO) erzielten Ergebnisse zugrunde. Nach der kurz und bündig formulierten Ansicht Binders (in Schwimann, ABGB Rz 3 und 4 zu Paragraph 931,) verliert der „Vormann ... sein Vorbringensrecht“, wenn er „der Aufforderung des Erwerbers zum Beitritt als Nebenintervenient oder Eintritt als Hauptpartei nicht Folge“ geleistet haben sollte. Eine auf mangelnde Tatsachenkenntnis und fehlende Beweise zurückzuführende Prozeßniederlage habe der „Veräußerer zu vertreten“.
Die überwiegende Prozeßrechtslehre kommt dagegen zu anderen Ergebnissen. Dabei ist einleitend hervorzuheben, daß bereits die Materialien (zu den österreichischen Civilprozeßgesetzen [1897], I 202) betonten, die Nebenintervention sei „grundsätzlich Betheiligung an einem fremden Rechtsstreite“, der „den Intervenienten nur indirect, durch die eventuelle Rückwirkung des ergehenden Urtheiles auf die eigene Rechtssphäre“ berühre. Aus den Gesetzesmaterialien kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß eine solche „eventuelle Rückwirkung“ jedenfalls und denknotwendig eine materiellrechtliche Bindung des Nebenintervenienten des Vorverfahrens an die tragenden Gründe der dort gefällten Entscheidung als Partei des Folgeprozesses bedeute. Daher lehrte etwa schon Pollak (Zivilprozeßrecht2 [1932], 129), der (einfache) „Nebenintervenient als solcher“ werde „von den materiellrechtlichen Wirkungen des Prozesses nicht getroffen“. Nirgends sei „eine Erweiterung der Wirkungen der Streitanhängigkeit, Rechtskraft auf den Nebenintervenienten ausgesprochen“. Diese Linie der Argumentation setzte Fasching (LB2, Rz 207, Rz 415 und Rz 695) fort und wies überdies - wie vor ihm schon Neumann (aaO), jedoch ohne dessen materiellrechtliche Schlußfolgerung - darauf hin, daß im österreichischen Zivilprozeßrecht bewußt auf die Einführung einer dem § 68 der deutschen Zivilprozeßordnung entsprechenden Streithilfewirkung verzichtet worden sei. Es fehlten daher alle prozessualen Rechtsgrundlagen „für die Annahme einer prozessualen Präklusionswirkung für Folgeprozesse gegen den Nebenintervenienten“. Weder die Streitverkündung noch deren Unterlassung äußerten eine „prozeßrechtliche Bindungswirkung des Hauptprozesses“ für den Adressaten einer Streitverkündung. Nicht von Bedeutung sei, „wer aller im Verfahren Gehör gehabt“ habe, für die (materielle) Rechtskraft komme es vielmehr darauf an, „wer nach dem Wortlaut und Inhalt der Klage und des Rechtsschutzantrages sowie der positiven Anordnung des Gesetzes ... von ihr erfaßt werden soll“. Es könne demnach auch nicht behauptet werden, daß „jemand, der nicht zu dem kraft Gesetzes von der Rechtskraft erfaßten Personenkreis“ gehöre, „infolge der Unterlassung des Beitritts als Nebenintervenient durch die Entscheidung gebunden werden könnte“. Die gegenteilige Ansicht Reischauers entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Auch Klicka (RZ 1990, 2, 8) wendete sich - unter Berufung auf Fasching - gegen Reischauer. Ein Urteil könne „weder für den (einfachen) NI noch für den, dem der Streit verkündet“ worden sei, „prozessuale Bindungswirkung für Folgeprozesse“ äußern. Das gelte vor allem für die Frage der Bindung an Entscheidungsgründe. So entfalteten etwa die Tatsachenfeststellungen nicht einmal zwischen den Prozeßparteien Rechtskraftwirkung. Das Gericht könne daher im Folgeprozeß den entscheidungswesentlichen Sachverhalt selbständig beurteilen. Führe das zu anderen Ergebnissen als im Vorverfahren, werde die dort verurteilte Hauptpartei - unter der Voraussetzung einer sorgfältigen Prozeßführung - ohnehin eine Wiederaufnahmsklage erheben können. Derjenige, der „seinen Vertragspartner in einem Prozeß gegen einen Dritten nicht ordnungsgemäß“ unterstütze und „insbesondere von entscheidungswesentlichen Umständen nicht“ informiere, werde jedoch schadenersatzpflichtig werden, wenn „er seinem Vertragspartner diese Umstände in einem Folgeprozeß“ entgegenhalte und für letzteren „unverschuldet keine Wiederaufnahmsmöglichkeit“ bestehe. Jelinek (in FS Schwarz [1991], 523 f) erblickt „das erste Ziel des Nebenintervenienten“ darin, „zum Sieg der Hauptpartei beizutragen“. Gelinge dieser Sieg, erspare sich der Nebenintervenient „von vornherein den Regreßprozeß“. Folglich sei das Interesse des Nebenintervenienten „zweitrangig, sich für einen allfälligen Regreßprozeß eine möglichst gute Ausgangslage zu sichern“. Oberhammer (Richterliche Rechtsgestaltung und rechtliches Gehör [1994], 75) vertrat inhaltlich dieselbe Ansicht. Deixler-Hübner (Die Nebenintervention im Zivilprozeß [1993], 157 ff) folgte Klicka (aaO) und erwiderte Reischauer (aaO), dessen Meinung gehe weit über die Rechtskraftwirkung des § 411 ZPO hinaus und entbehre schon deshalb „jeglicher gesetzlichen Grundlage“. Die Annahme einer „erweiterten Bindungswirkung für den Nebenintervenienten“ führe „zum absurden Ergebnis ..., daß dieser, dem nicht einmal faktische Parteistellung“ zukomme, „in weit größerem Umfang an die Entscheidung gebunden wäre als die Parteien selbst“. Es hätte dann auch eine streitgenössische Nebenintervention keinen Sinn mehr. Treffe nämlich bereits den einfachen Nebenintervenienten „die Urteilwirkung in weit größerem Umfang als den streitgenössischen, so hätte man ihm auch wie diesem die stärkere Stellung des § 20 ZPO einräumen müssen“. Die Streitverkündung sei „rein notifikatorisch“. Weder für den Streitverkündeten noch für den Nebenintervenienten bestehe im Folgeprozeß „eine wie immer geartete Bindungswirkung“. Das folge schon aus der Auslegung des § 931 ABGB, vor allem aber aus der Rechtskraftlehre. Um eine von „allgemeinen Prinzipien der Rechtskraft abweichende Bindungswirkung anzunehmen“, bedürfe es gewichtigerer Argumente, als sie ein Umkehrschluß aus § 931 ABGB zu liefern vermag. Aus dieser Bestimmung lasse sich nur die materiellrechtliche Folge ableiten, vom Streitverkündeten Schadenersatz zu begehren. Daneben bestehe aber auch die Möglichkeit, die „Wiederaufnahme des Vorprozesses zu betreiben“. Rechberger/Oberhammer (ZZP 106, 354 f) hoben ebenso hervor, daß die österreichische Zivilprozeßordnung kein der deutschen Interventionswirkung vergleichbares Rechtsinstitut kenne. Der aus § 931 ABGB abgeleitete Umkehrsschluß sei - entsprechend den Darlegungen Klickas (aaO) - fragwürdig. Eine echte Gesetzeslücke werde überdies dort nicht vorliegen, „wo das materielle Recht keine Streitverkündung“ vorsehe. Die aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung folgende Bindungswirkung könne dann auch nicht auf denjenigen erstreckt werden, der im Vorprozeß tatsächlich interveniert habe und „in seiner Prozeßführung von der Hauptpartei in keiner Weise behindert“ worden sei. Anderenfalls komme es zu gleitenden subjektiven Grenzen der Rechtskraft im Sinne „eines Abtausches Bindung gegen rechtliches Gehör“ im Einzelfall. Das müsse zu einer tiefgreifenden Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen. Auch Ballon (Einführung in das österr Zivilprozeßrecht5 [1995] Rz 136) und Oberhammer (Richerliche Rechtsgestaltung und rechtliches Gehör [1994] 75) betonten, daß die Urteilswirkungen nicht den einfachen Nebenintervenienten erfaßten.Die überwiegende Prozeßrechtslehre kommt dagegen zu anderen Ergebnissen. Dabei ist einleitend hervorzuheben, daß bereits die Materialien (zu den österreichischen Civilprozeßgesetzen [1897], römisch eins 202) betonten, die Nebenintervention sei „grundsätzlich Betheiligung an einem fremden Rechtsstreite“, der „den Intervenienten nur indirect, durch die eventuelle Rückwirkung des ergehenden Urtheiles auf die eigene Rechtssphäre“ berühre. Aus den Gesetzesmaterialien kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß eine solche „eventuelle Rückwirkung“ jedenfalls und denknotwendig eine materiellrechtliche Bindung des Nebenintervenienten des Vorverfahrens an die tragenden Gründe der dort gefällten Entscheidung als Partei des Folgeprozesses bedeute. Daher lehrte etwa schon Pollak (Zivilprozeßrecht2 [1932], 129), der (einfache) „Nebenintervenient als solcher“ werde „von den materiellrechtlichen Wirkungen des Prozesses nicht getroffen“. Nirgends sei „eine Erweiterung der Wirkungen der Streitanhängigkeit, Rechtskraft auf den Nebenintervenienten ausgesprochen“. Diese Linie der Argumentation setzte Fasching (LB2, Rz 207, Rz 415 und Rz 695) fort und wies überdies - wie vor ihm schon Neumann (aaO), jedoch ohne dessen materiellrechtliche Schlußfolgerung - darauf hin, daß im österreichischen Zivilprozeßrecht bewußt auf die Einführung einer dem Paragraph 68, der deutschen Zivilprozeßordnung entsprechenden Streithilfewirkung verzichtet worden sei. Es fehlten daher alle prozessualen Rechtsgrundlagen „für die Annahme einer prozessualen Präklusionswirkung für Folgeprozesse gegen den Nebenintervenienten“. Weder die Streitverkündung noch deren Unterlassung äußerten eine „prozeßrechtliche Bindungswirkung des Hauptprozesses“ für den Adressaten einer Streitverkündung. Nicht von Bedeutung sei, „wer aller im Verfahren Gehör gehabt“ habe, für die (materielle) Rechtskraft komme es vielmehr darauf an, „wer nach dem Wortlaut und Inhalt der Klage und des Rechtsschutzantrages sowie der positiven Anordnung des Gesetzes ... von ihr erfaßt werden soll“. Es könne demnach auch nicht behauptet werden, daß „jemand, der nicht zu dem kraft Gesetzes von der Rechtskraft erfaßten Personenkreis“ gehöre, „infolge der Unterlassung des Beitritts als Nebenintervenient durch die Entscheidung gebunden werden könnte“. Die gegenteilige Ansicht Reischauers entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Auch Klicka (RZ 1990, 2, 8) wendete sich - unter Berufung auf Fasching - gegen Reischauer. Ein Urteil könne „weder für den (einfachen) NI noch für den, dem der Streit verkündet“ worden sei, „prozessuale Bindungswirkung für Folgeprozesse“ äußern. Das gelte vor allem für die Frage der Bindung an Entscheidungsgründe. So entfalteten etwa die Tatsachenfeststellungen nicht einmal zwischen den Prozeßparteien Rechtskraftwirkung. Das Gericht könne daher im Folgeprozeß den entscheidungswesentlichen Sachverhalt selbständig beurteilen. Führe das zu anderen Ergebnissen als im Vorverfahren, werde die dort verurteilte Hauptpartei - unter der Voraussetzung einer sorgfältigen Prozeßführung - ohnehin eine Wiederaufnahmsklage erheben können. Derjenige, der „seinen Vertragspartner in einem Prozeß gegen einen Dritten nicht ordnungsgemäß“ unterstütze und „insbesondere von entscheidungswesentlichen Umständen nicht“ informiere, werde jedoch schadenersatzpflichtig werden, wenn „er seinem Vertragspartner diese Umstände in einem Folgeprozeß“ entgegenhalte und für letzteren „unverschuldet keine Wiederaufnahmsmöglichkeit“ bestehe. Jelinek (in FS Schwarz [1991], 523 f) erblickt „das erste Ziel des Nebenintervenienten“ darin, „zum Sieg der Hauptpartei beizutragen“. Gelinge dieser Sieg, erspare sich der Nebenintervenient „von vornherein den Regreßprozeß“. Folglich sei das Interesse des Nebenintervenienten „zweitrangig, sich für einen allfälligen Regreßprozeß eine möglichst gute Ausgangslage zu sichern“. Oberhammer (Richterliche Rechtsgestaltung und rechtliches Gehör [1994], 75) vertrat inhaltlich dieselbe Ansicht. Deixler-Hübner (Die Nebenintervention im Zivilprozeß [1993], 157 ff) folgte Klicka (aaO) und erwiderte Reischauer (aaO), dessen Meinung gehe weit über die Rechtskraftwirkung des Paragraph 411, ZPO hinaus und entbehre schon deshalb „jeglicher gesetzlichen Grundlage“. Die Annahme einer „erweiterten Bindungswirkung für den Nebenintervenienten“ führe „zum absurden Ergebnis ..., daß dieser, dem nicht einmal faktische Parteistellung“ zukomme, „in weit größerem Umfang an die Entscheidung gebunden wäre als die Parteien selbst“. Es hätte dann auch eine streitgenössische Nebenintervention keinen Sinn mehr. Treffe nämlich bereits den einfachen Nebenintervenienten „die Urteilwirkung in weit größerem Umfang als den streitgenössischen, so hätte man ihm auch wie diesem die stärkere Stellung des Paragraph 20, ZPO einräumen müssen“. Die Streitverkündung sei „rein notifikatorisch“. Weder für den Streitverkündeten noch für den Nebenintervenienten bestehe im Folgeprozeß „eine wie immer geartete Bindungswirkung“. Das folge schon aus der Auslegung des Paragraph 931, ABGB, vor allem aber aus der Rechtskraftlehre. Um eine von „allgemeinen Prinzipien der Rechtskraft abweichende Bindungswirkung anzunehmen“, bedürfe es gewichtigerer Argumente, als sie ein Umkehrschluß aus Paragraph 931, ABGB zu liefern vermag. Aus dieser Bestimmung lasse sich nur die materiellrechtliche Folge ableiten, vom Streitverkündeten Schadenersatz zu begehren. Daneben bestehe aber auch die Möglichkeit, die „Wiederaufnahme des Vorprozesses zu betreiben“. Rechberger/Oberhammer (ZZP 106, 354 f) hoben ebenso hervor, daß die österreichische Zivilprozeßordnung kein der deutschen Interventionswirkung vergleichbares Rechtsinstitut kenne. Der aus Paragraph 931, ABGB abgeleitete Umkehrsschluß sei - entsprechend den Darlegungen Klickas (aaO) - fragwürdig. Eine echte Gesetzeslücke werde überdies dort nicht vorliegen, „wo das materielle Recht keine Streitverkündung“ vorsehe. Die aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung folgende Bindungswirkung könne dann auch nicht auf denjenigen erstreckt werden, der im Vorprozeß tatsächlich interveniert habe und „in seiner Prozeßführung von der Hauptpartei in keiner Weise behindert“ worden sei. Anderenfalls komme es zu gleitenden subjektiven Grenzen der Rechtskraft im Sinne „eines Abtausches Bindung gegen rechtliches Gehör“ im Einzelfall. Das müsse zu einer tiefgreifenden Beeinträchtigung der Rechtssicherheit führen. Auch Ballon (Einführung in das österr Zivilprozeßrecht5 [1995] Rz 136) und Oberhammer (Richerliche Rechtsgestaltung und rechtliches Gehör [1994] 75) betonten, daß die Urteilswirkungen nicht den einfachen Nebenintervenienten erfaßten.
Diese im überwiegenden Schrifttum dargelegte Ansicht veranlaßte einzelne Senate des Obersten Gerichtshofs, die bisherige Rechtsprechung zu § 931 ABGB in Frage zu stellen. Der 7. Senat (7 Ob 505/91 = ecolex 1992, 19) bemühte sich um eine Problemlösung durch die Beschränkung der in der bisherigen Judikatur ausgesprochenen Grundsätze auf „Regreßprozesse“ im engeren Sinn und definierte sein Verständnis dieses Prozeßtyps (soweit zustimmend Böhm, ecolex 1992, 20 [Glosse]). Der 2. Senat (2 Ob 523/92 = JBl 1993, 119) sprach - allein unter Bezugnahme auf den Gesichtspunkt der Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung - aus, der einfache Nebenintervenient sei nicht Prozeßpartei, weshalb „eine erweiterte Rechtskraft ihm gegenüber überwiegend abgelehnt“ werde. Damit wurde der als gegenteilig bezeichneten Ansicht Reischauers (aaO) entgegengetreten, im übrigen aber auch ausgeführt, die Entscheidung wäre im konkreten Fall selbst dann nicht anders zu fällen gewesen, wäre man Reischauer gefolgt. Der 7. Senat (7 Ob 655/92 = EvBl 1993/187) ging schließlich noch weiter als vorher in ecolex 1992, 19 und kam ganz allgemein zu folgendem Ergebnis: Mit der Nebenintervention werde „einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet“. Daher erlange „auch bei Zulassung der Nebenintervention die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung keine materielle Rechtskraftwirkung gegenüber dem einfachen Nebenintervenienten“. Die Beurteilung erfolgte aber auch hier allein aufgrund des verfahrensrechtlichen Gesichtspunkts der Wirkungen der materiellen Rechtskraft.Diese im überwiegenden Schrifttum dargelegte Ansicht veranlaßte einzelne Senate des Obersten Gerichtshofs, die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 931, ABGB in Frage zu stellen. Der 7. Senat (7 Ob 505/91 = ecolex 1992, 19) bemühte sich um eine Problemlösung durch die Beschränkung der in der bisherigen Judikatur ausgesprochenen Grundsätze auf „Regreßprozesse“ im engeren Sinn und definierte sein Verständnis dieses Prozeßtyps (soweit zustimmend Böhm, ecolex 1992, 20 [Glosse]). Der 2. Senat (2 Ob 523/92 = JBl 1993, 119) sprach - allein unter Bezugnahme auf den Gesichtspunkt der Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung - aus, der einfache Nebenintervenient sei nicht Prozeßpartei, weshalb „eine erweiterte Rechtskraft ihm gegenüber überwiegend abgelehnt“ werde. Damit wurde der als gegenteilig bezeichneten Ansicht Reischauers (aaO) entgegengetreten, im übrigen aber auch ausgeführt, die Entscheidung wäre im konkreten Fall selbst dann nicht anders zu fällen gewesen, wäre man Reischauer gefolgt. Der 7. Senat (7 Ob 655/92 = EvBl 1993/187) ging schließlich noch weiter als vorher in ecolex 1992, 19 und kam ganz allgemein zu folgendem Ergebnis: Mit der Nebenintervention werde „einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet“. Daher erlange „auch bei Zulassung der Nebenintervention die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung keine materielle Rechtskraftwirkung gegenüber dem einfachen Nebenintervenienten“. Die Beurteilung erfolgte aber auch hier allein aufgrund des verfahrensrechtlichen Gesichtspunkts der Wirkungen der materiellen Rechtskraft.
Dieser durch manche Senate geprägten Tendenz der neueren Rechtsprechung schloß sich der 3. Senat (3 Ob 511/94 = SZ 67/145 = JBl 1995, 113 = EvBl 1995/52 = ÖZW 1995, 85 = ecolex 1995, 400 = JUS Z 1678) weder in der Begründung noch im Ergebnis an. Er strebte vielmehr einerseits danach, die ältere Rechtsprechung zu § 931 ABGB fortzuschreiben und diese auf eine dogmatisch gesicherte Grundlage zurückzuführen, andererseits verdeutlichte er aber auch die Relevanz dieser Rechtsprechung für Schadenersatzprozesse. Dabei setzte er sich, verfolgt man die bisher referierte Entwicklung der über Jahrzehnte reichenden Rechtsprechung, erstmals auch mit abweichenden Meinungen - vor allem mit jener Klickas (aaO) - in ausführlicher Begründung auseinander. Er hielt es für gerechtfertigt, denjenigen, dem der Streit verkündet wurde, anders als jenen zu behandeln, bei dem das nicht geschah. Bestehe aber ein Grund für die unterschiedliche Behandlung zweier Tatbestände, von denen nur einer eine Regelung durch das Gesetz erfahren habe, sei der schon bisher aus § 931 ABGB abgeleitete Umkehrschluß geboten. Allein nach dem Wortlaut des Gesetzes könnten die im Vorprozeß bereits ausgeführten Einwendungen selbst bei Unterlassung der Streitverkündung nicht mehr erhoben werden. Das Urteil im „Hauptprozeß“ könne gegenüber den Parteien und Dritten jedoch „nur im Umfang des im Spruch erledigten Anspruchs wirken“. Derjenige, der sich am Hauptprozeß trotz Streitverkündung nicht beteiligt habe, könne daher als Partei des Folgeprozesses Einwendungen erheben, soweit das Klagebegehren dort auf einen Anspruch gestützt werde, der nicht den Gegenstand des Vorprozesses gebildet habe. Der schlechteren verfahrensrechtlichen Stellung des Nebenintervenienten könne durch jene Einschränkungen Rechnung getragen werden, die nach Reischauer und Kerschner „der Ausdehnung der Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses“ entgegenstünden. Dem aus § 20 ZPO abgeleiteten Argument der Bindungsgegner sei zu erwidern, daß die Beschränkung der Einwendungen nur gegenüber demjenigen bestehe, der im Hauptprozeß den Streit verkündet habe, nicht dagegen im Verhältnis zu dem am Hauptprozeß beteiligten Prozeßgegner. Für § 20 ZPO verbleibe auch sonst in manchen Rechtsbeziehungen ein Anwendungsbereich. Die Beschränkung der Einwendungen im Folgeprozeß ergebe sich „nicht allein aus der Wahrung rechtlichen Gehörs, sondern auch aus den rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Folgeprozesses und der daraus abzuleitenden Verpflichtung, dem Vertragspartner im Hauptprozeß beizustehen“. Für die herrschende Ansicht bestehe jedenfalls in Fällen, in denen § 931 ABGB oder § 3 Abs 4 DHG bzw § 4 Abs 4 DHG unmittelbar oder analog anzuwenden seien, auch eine gesetzliche Grundlage. Der tragende Gedanke dieser Bestimmungen sei ganz offensichtlich, „daß dann, wenn das Ergebnis eines Rechtsstreits inhaltlich dafür von Bedeutung“ sei, „ob einer der Parteien dieses Rechtsstreites ein Anspruch gegen einen Dritten, dem der Streit verkündet“ worden sei, zustehe, „die hierfür maßgebenden Umstände im Vorprozeß endgültig geklärt werden sollen, soweit sie auch für die Entscheidung im Vorprozeß (offenbar gemeint: im Folgeprozeß) wesentlich“ seien. Rechtsanalogie rechtfertige daher den Grundsatz, daß „im Folgeprozeß derjenige, dem der Streit verkündet“ worden sei, „demjenigen, der den Streit verkündet“ habe, „Einwendungen nicht mehr entgegensetzen“ könne, „die schon im Vorprozeß erhoben werden hätten können und die dort für die Entscheidung wesentlich“ gewesen seien. Das beziehe sich auf die „notwendigen Entscheidungselemente“ des Vorprozesses und gelte jedenfalls dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozeß auf demselben „Anspruch“ beruhe, der schon Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, und zusätzlich die Verfahrenskosten des Vorprozesses begehrt würden. Die gegenteilige Ansicht Faschings und Klickas sei daher abzulehnen.Dieser durch manche Senate geprägten Tendenz der neueren Rechtsprechung schloß sich der 3. Senat (3 Ob 511/94 = SZ 67/145 = JBl 1995, 113 = EvBl 1995/52 = ÖZW 1995, 85 = ecolex 1995, 400 = JUS Ziffer 1678,) weder in der Begründung noch im Ergebnis an. Er strebte vielmehr einerseits danach, die ältere Rechtsprechung zu Paragraph 931, ABGB fortzuschreiben und diese auf eine dogmatisch gesicherte Grundlage zurückzuführen, andererseits verdeutlichte er aber auch die Relevanz dieser Rechtsprechung für Schadenersatzprozesse. Dabei setzte er sich, verfolgt man die bisher referierte Entwicklung der über Jahrzehnte reichenden Rechtsprechung, erstmals auch mit abweichenden Meinungen - vor allem mit jener Klickas (aaO) - in ausführlicher Begründung auseinander. Er hielt es für gerechtfertigt, denjenigen, dem der Streit verkündet wurde, anders als jenen zu behandeln, bei dem das nicht geschah. Bestehe aber ein Grund für die unterschiedliche Behandlung zweier Tatbestände, von denen nur einer eine Regelung durch das Gesetz erfahren habe, sei der schon bisher aus Paragraph 931, ABGB abgeleitete Umkehrschluß geboten. Allein nach dem Wortlaut des Gesetzes könnten die im Vorprozeß bereits ausgeführten Einwendungen selbst bei Unterlassung der Streitverkündung nicht mehr erhoben werden. Das Urteil im „Hauptprozeß“ könne gegenüber den Parteien und Dritten jedoch „nur im Umfang des im Spruch erledigten Anspruchs wirken“. Derjenige, der sich am Hauptprozeß trotz Streitverkündung nicht beteiligt habe, könne daher als Partei des Folgeprozesses Einwendungen erheben, soweit das Klagebegehren dort auf einen Anspruch gestützt werde, der nicht den Gegenstand des Vorprozesses gebildet habe. Der schlechteren verfahrensrechtlichen Stellung des Nebenintervenienten könne durch jene Einschränkungen Rechnung getragen werden, die nach Reischauer und Kerschner „der Ausdehnung der Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses“ entgegenstünden. Dem aus Paragraph 20, ZPO abgeleiteten Argument der Bindungsgegner sei zu erwidern, daß die Beschränkung der Einwendungen nur gegenüber demjenigen bestehe, der im Hauptprozeß den Streit verkündet habe, nicht dagegen im Verhältnis zu dem am Hauptprozeß beteiligten Prozeßgegner. Für Paragraph 20, ZPO verbleibe auch sonst in manchen Rechtsbeziehungen ein Anwendungsbereich. Die Beschränkung der Einwendungen im Folgeprozeß ergebe sich „nicht allein aus der Wahrung rechtlichen Gehörs, sondern auch aus den rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Folgeprozesses und der daraus abzuleitenden Verpflichtung, dem Vertragspartner im Hauptprozeß beizustehen“. Für die herrschende Ansicht bestehe jedenfalls in Fällen, in denen Paragraph 931, ABGB oder Paragraph 3, Absatz 4, DHG bzw Paragraph 4, Absatz 4, DHG unmittelbar oder analog anzuwenden seien, auch eine gesetzliche Grundlage. Der tragende Gedanke dieser Bestimmungen sei ganz offensichtlich, „daß dann, wenn das Ergebnis eines Rechtsstreits inhaltlich dafür von Bedeutung“ sei, „ob einer der Parteien dieses Rechtsstreites ein Anspruch gegen einen Dritten, dem der Streit verkündet“ worden sei, zustehe, „die hierfür maßgebenden Umstände im Vorprozeß endgültig geklärt werden sollen, soweit sie auch für die Entscheidung im Vorprozeß (offenbar gemeint: im Folgeprozeß) wesentlich“ seien. Rechtsanalogie rechtfertige daher den Grundsatz, daß „im Folgeprozeß derjenige, dem der Streit verkündet“ worden sei, „demjenigen, der den Streit verkündet“ habe, „Einwendungen nicht mehr entgegensetzen“ könne, „die schon im Vorprozeß erhoben werden hätten können und die dort für die Entscheidung wesentlich“ gewesen seien. Das beziehe sich auf die „notwendigen Entscheidungselemente“ des Vorprozesses und gelte jedenfalls dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozeß auf demselben „Anspruch“ beruhe, der schon Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, und zusätzlich die Verfahrenskosten des Vorprozesses begehrt würden. Die gegenteilige Ansicht Faschings und Klickas sei daher abzulehnen.
Die Gründe des 3. Senats stießen im Schrifttum auf fast einhellige Ablehnung. Im Mittelpunkt der Kritik steht, daß der Oberste Gerichtshof von einer Bindung des (potentiellen) einfachen Nebenintervenienten an Tatsachenfeststellungen ausgehe und dieser bzw der „streitverkündete“ Dritte damit an die Gründe der Entscheidung des Vorprozesses - hierin insbesondere an Tatsachenfeststellungen - gebunden, also einer Rechtsfolge unterworfen werde, die nicht einmal die Prozeßparteien treffe (Rechberger in FS Nakamura 486 ff; Deixler-Hübner, JBl 1996, 466; Oberhammer, JAP 1996/97, 29; ders, JBl 1995, 460; Klicka, ecolex 1995, 397 ff; Netzer, JAP 1995/96, 52 f; teilweise vorsichtig zustimmend nur: Burgstaller, ÖZW 1995, 87 [auch dieser Autor hebt jedoch hervor, daß „die Argumente der Gegner ... mehr zur Klärung der Probleme beigetragen“ haben, als die Entscheidung beantworte]). Der aus § 931 ABGB abgeleitete Umkehrschluß sei methodisch unzulässig. Eine Verletzung der Beistandspflicht könne zwar zu einem Schadenersatzanspruch, aber nicht zu einer verfahrensrechtlichen Urteilsbindung führen. Erkläre etwa jemand nach Streitverkündung den Beitritt als (einfacher) Nebenintervenient, könne dessen Bindung als Partei des Folgeprozesses an die Gründe der Entscheidung des Vorprozesses keinesfalls aus der Verletzung einer Beistandspflicht, sondern allein aus der Tatsache abgeleitet werden, „daß der Nebenintervenient eine gewisse Teilnahmemöglichkeit im Verfahren“ gehabt habe (Klicka, ecolex 1995, 397 ff). Rechberger (in FS Nakamura 486 ff) erblickt in der Ansicht des 3. Senats gar einen sorglosen Umgang des Höchstgerichts „mit dem Gegenstand der Feststellungswirkung“ und resümiert, dem Obersten Gerichtshof scheine „- gleichlaufend zur mehr oder weniger konturlosen Ausdehnung der objektiven Grenzen der Rechtskraft auf Vorfrageentscheidungen - zusehends die Unterscheidung zwischen Vorfragen und Hauptfragen selbst (und überhaupt das Wissen darüber, was eine feststellungsfähige Rechtsfrage ist) abhandenzukommen“. Letztere Kritik verwundert, hebt doch gerade Rechberger (aaO 488 f) auch hervor, die „Idee einer Bindung an Vorfrageentscheidungen in den Entscheidungsgründen“ habe eine „gewisse suggestive Strahlkraft“. In zahlreichen konkreten Einzelfällen scheine es „in der Tat ... so, als ob gerade durch die Annahme einer solchen Bindung der Idee prozessualer Gerechtigkeit besser entsprochen werden könnte als durch ein isoliertes Abstellen auf die Rechtskraftwirkung des Spruches“. Niemand habe jedoch bisher eine befriedigende Abgrenzung für jene Fälle „zu Wege gebracht“, in denen die Bindung an Entscheidungsgründe zugrundegelegt werden könne. „Im prozeßtheoretischen Diskurs“ lasse sich aber zweifellos „eine Vielzahl - auch von schwerwiegenden Argumenten - finden, die für eine Ausdehnung der Bindungswirkung auch auf Entscheidungsgründe“ sprächen. Rechberger hält also die abgelehnte Linie der Rechtsprechung - im besonderen wohl auch die Ansicht des 3. Senats - für rechtsdogmatisch begründbar, verschweigt aber die von ihm in dieser Hinsicht als Prozeßrechtslehrer gewonnenen Einsichten und wirft dem Obersten Gerichtshof vor, keine nachvollziehbare Bindungstypologie entwickelt zu haben, obwohl nicht übersehen werden sollte, daß ein Höchstgericht nicht allein dem „prozeßtheoretischen Diskurs“ verpflichtet sein kann, sondern in seinen Entscheidungen immer auch Fragen der Einzelfallgerechtigkeit mitzuberücksichtigen hat (im allgemeinen gegen eine „Generalisierung“ der Kritik im Stil Rechbergers vgl etwa auch Fasching, ZZP 109, 529, 532 [Buchbesprechung]).Die Gründe des 3. Senats stießen im Schrifttum auf fast einhellige Ablehnung. Im Mittelpunkt der Kritik steht, daß der Oberste Gerichtshof von einer Bindung des (potentiellen) einfachen Nebenintervenienten an Tatsachenfeststellungen ausgehe und dieser bzw der „streitverkündete“ Dritte damit an die Gründe der Entscheidung des Vorprozesses - hierin insbesondere an Tatsachenfeststellungen - gebunden, also einer Rechtsfolge unterworfen werde, die nicht einmal die Prozeßparteien treffe (Rechberger in FS Nakamura 486 ff; Deixler-Hübner, JBl 1996, 466; Oberhammer, JAP 1996/97, 29; ders, JBl 1995, 460; Klicka, ecolex 1995, 397 ff; Netzer, JAP 1995/96, 52 f; teilweise vorsichtig zustimmend nur: Burgstaller, ÖZW 1995, 87 [auch dieser Autor hebt jedoch hervor, daß „die Argumente der Gegner ... mehr zur Klärung der Probleme beigetragen“ haben, als die Entscheidung beantworte]). Der aus Paragraph 931, ABGB abgeleitete Umkehrschluß sei methodisch unzulässig. Eine Verletzung der Beistandspflicht könne zwar zu einem Schadenersatzanspruch, aber nicht zu einer verfahrensrechtlichen Urteilsbindung führen. Erkläre etwa jemand nach Streitverkündung den Beitritt als (einfacher) Nebenintervenient, könne dessen Bindung als Partei des Folgeprozesses an die Gründe der Entscheidung des Vorprozesses keinesfalls aus der Verletzung einer Beistandspflicht, sondern allein aus der Tatsache abgeleitet werden, „daß der Nebenintervenient eine gewisse Teilnahmemöglichkeit im Verfahren“ gehabt habe (Klicka, ecolex 1995, 397 ff). Rechberger (in FS Nakamura 486 ff) erblickt in der Ansicht des 3. Senats gar einen sorglosen Umgang des Höchstgerichts „mit dem Gegenstand der Feststellungswirkung“ und resümiert, dem Obersten Gerichtshof scheine „- gleichlaufend zur mehr oder weniger konturlosen Ausdehnung der objektiven Grenzen der Rechtskraft auf Vorfrageentscheidungen - zusehends die Unterscheidung zwischen Vorfragen und Hauptfragen selbst (und überhaupt das Wissen darüber, was eine feststellungsfähige Rechtsfrage ist) abhandenzukommen“. Letztere Kritik verwundert, hebt doch gerade Rechberger (aaO 488 f) auch hervor, die „Idee einer Bindung an Vorfrageentscheidungen in den Entscheidungsgründen“ habe eine „gewisse suggestive Strahlkraft“. In zahlreichen konkreten Einzelfällen scheine es „in der Tat ... so, als ob gerade durch die Annahme einer solchen Bindung der Idee prozessualer Gerechtigkeit besser entsprochen werden könnte als durch ein isoliertes Abstellen auf die Rechtskraftwirkung des Spruches“. Niemand habe jedoch bisher eine befriedigende Abgrenzung für jene Fälle „zu Wege gebracht“, in denen die Bindung an Entscheidungsgründe zugrundegelegt werden könne. „Im prozeßtheoretischen Diskurs“ lasse sich aber zweifellos „eine Vielzahl - auch von schwerwiegenden Argumenten - finden, die für eine Ausdehnung der Bindungswirkung auch auf Entscheidungsgründe“ sprächen. Rechberger hält also die abgelehnte Linie der Rechtsprechung - im besonderen wohl auch die Ansicht des 3. Senats - für rechtsdogmatisch begründbar, verschweigt aber die von ihm in dieser Hinsicht als Prozeßrechtslehrer gewonnenen Einsichten und wirft dem Obersten Gerichtshof vor, keine nachvollziehbare Bindungstypologie entwickelt zu haben, obwohl nicht übersehen werden sollte, daß ein Höchstgericht nicht allein dem „prozeßtheoretischen Diskurs“ verpflichtet sein kann, sondern in seinen Entscheidungen immer auch Fragen der Einzelfallgerechtigkeit mitzuberücksichtigen hat (im allgemeinen gegen eine „Generalisierung“ der Kritik im Stil Rechbergers vergleiche etwa auch Fasching, ZZP 109, 529, 532 [Buchbesprechung]).
Der erkennende verstärkte Senat billigt der umfassend vor allem von Klicka und Deixler-Hübner auch schon vor der referierten Entscheidung des 3.Senats vorgetragenen Kritik der Prozeßrechtslehre - allerdings nur für eine rein dogmatische Beurteilung der Prozeßrechtslage vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LGVÜ – BGBl 1996/448), dessen Auswirkungen auf die hier zu klärenden Rechtsfragen später zu behandeln sein werden - zu, daß sie sich auf gewichtige Gründe stützen konnte, die neuerlich einer eingehenden Erörterung zu unterziehen wären, müßte das Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung nicht aus anderen, noch zu erörternden Erwägungen fortgeschrieben werden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem der Hinweis, daß der österreichischen Rechtsordnung eine dem § 68 der deutschen Zivilprozeßordnung (vgl zur deutschen Rechtslage etwa Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO54 Rz 1 ff zu § 68; Vollkommer in Zöller, ZPO19 Rz 1 ff zu § 68) entsprechende Bestimmung fremd ist. Dagegen gelangte der 3.Senat zu einem der deutschen Rechtslage vergleichbaren Ergebnis, ohne sich auf eine in diesem Punkt vergleichbare österreichische Rechtslage berufen zu können. Das nach der österreichischen Rechtsordnung anders gelagerte Problem ergab sich daraus, daß der Dritte, dem der Streit verkündet wurde, bzw der einfache Nebenintervenient eines Vorprozesses als Partei des Folgeprozesses, legt man die Ansicht des 3. Senats zugrunde, an die notwendigen Entscheidungselemente jenes Verfahrens - also auch an Tatsachenfeststellungen - aus allein materiellrechtlichen Gründen, somit ohne Erörterung der sich aus der Verschränkung prozeßrechtlicher und materiellrechtlicher Fragen notwendig ergebenden Rechtsfolgen, gebunden war. Ob allein der vor allem aus § 931 ABGB, aber auch aus den dieser Bestimmung nachgebildeten Regelungen des § 3 Abs 4 und des § 4 Abs 4 DHG abgeleitete Umkehrschluß oder dieser in Verbindung mit allfälligen anderen Gründen geeignet gewesen wäre, die sonst zu beachtenden subjektiven und objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung zu sprengen, ist allerdings hier, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, nicht mehr maßgeblich. Es muß daher auch nicht geklärt werden, ob die Begründung des 3. Senats dadurch, daß sie Fragen der Rechtskraftwirkung praktisch ausklammerte, im Einklang mit der einleitend referierten Tendenz der jüngeren Rechtsprechung stand, die sich aus den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft ergebende Bindungswirkung eher zu verengen, denn zu erweitern. Der Rechtsansicht des 3. Senats wäre allerdings - auch nach der Rechtslage bis zum 31. August 1996 - dann zu folgen gewesen, wenn unabweisliche materiellrechtliche und prozeßrechtliche Gründe dafür gesprochen hätten, daß von allen Personen, deren Beteiligung an einem Zivilprozeß in Frage kam, allein der einfache Nebenintervenient bzw ohne Prozeßbeteiligung auch der Dritte, dem der Streit verkündet wurde, als Partei des Folgeprozesses an die notwendigen Elemente der Entscheidung des Vorprozesses - über die sonst gezogenen objektiven und subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft hinaus - gebunden sein sollte. Dabei hätte der Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer Gesetzeslücke „nur das gesamte Recht ...., das hinsichtlich des zu beurteilenden Falles eine 'planwidrige Unvollständigkeit', dh ein nicht gewolltes Manko, im Bereich der ausdrücklich gesetzten Rechtsfolgeanordnungen erkennen läßt“, sein können (F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 [1991], 473). Bei Klärung der hier anstehenden materiellrechtlichen Rechtsfrage hätten sich demnach die damit verschränkten und aus der Rechtsordnung zu erteilenden prozeßrechtlichen Antworten nicht ausklammern lassen. Der Umstand, daß der als einfacher Nebenintervenient Beigetretene bzw ein Dritter, dem der Streit verkündet wurde, im Vorprozeß rechtliches Gehör in einer gegenüber den Prozeßparteien schwächeren verfahrensrechtlichen Stellung fand bzw hätte finden können, könnte für sich allein noch nicht die gegen die Entscheidung des 3. Senats im Schrifttum erhobenen Einwände widerlegen. Vielmehr ist gerade in diesem Argument ein Hinweis auf eine verfahrensrechtliche Dimension des zu lösenden Problems zu erblicken. Der einfache Nebenintervenient verfolgt durch seine Verfahrensbeteiligung, wie der 7. Senat in EvBl 1993/187 aussprach, überdies keinen eigenen Rechtsschutzanspruch. Er unterstützt vielmehr aufgrund eigenen rechtlichen Interesses nur eine bestimmte Verfahrenspartei bei der Durchsetzung deren - also eines fremden - Anspruchs. Sollte aber jemand durch die Unterlassung einer Nebenintervention trotz erklärter Streitverkündung - etwa im Rahmen vertraglicher Nebenpflichten - eine bestehende materiellrechtliche Pflicht, dem Vertragspartner als Partei des Vorprozesses beizustehen, verletzt haben, ergibt sich daraus noch keine zwingende Begründung für einen materiellrechtlichen Ausschluß von entscheidungswesentlichen Einreden im Regreßprozeß, wäre doch dann zu erwägen, ob eine derartige Fallgestaltung nur zu einem Schadenersatzanspruch oder - über die Brücke eines materiellrechtlichen Ausschlusses von bestimmten Einreden - doch zu einer (letztlich) verfahrensrechtlichen Bindung an die notwendigen Elemente einer im Prozeßrechtsverhältnis zwischen anderen Parteien ergangenen Entscheidung führen kann. Der aufgrund des § 931 ABGB, des § 3 Abs 4 und des § 4 Abs 4 DHG zwar logisch mögliche und vom 3. Senat - wie in der älteren Rechtsprechung und Lehre - auch gezogene Umkehrschluß hätte daher weiterer Argumente bedurft, um dessen weitreichenden prozeßrechtlichen Folgen als Ausnahme von den sonstigen Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung zu tragen. Jene Bestimmungen ließen sich nämlich in ihren hier maßgeblichen Teilen auch bloß als rechtliche Konsequenz dessen verstehen, was allein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtens gewesen wäre. Das hätte die Rechtsinstitute der Streitverkündung und der Nebenintervention nicht entwertet, weil deren Zweck vor allem in der Vermeidung eines Folgeprozesses liegt. Ob aber diese Rechtsprechung - aufgrund anderer oder zusätzlicher Erwägungen, denen in Verbindung mit den bisherigen Gründen maßgebliche Bedeutung zugekommen wäre, - auch dann hätte aufrechterhalten werden können, wenn nicht der Gesetzgeber, was im einzelnen noch zu begründen sein wird, der Transformation des Übereinkommens von Lugano in die innerstaatliche Rechtsordnung ein Verständnis der - durch diese bestimmten - Rechtswirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention zugrundegelegt hätte, das inhaltlich dem durch den 3. Senat zusätzlich begründeten Ergebnis der älteren Rechtsprechung und Lehre entspricht, muß hier - wie bereits erwähnt - mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr erörtert werden.Der erkennende verstärkte Senat billigt der umfassend vor allem von Klicka und Deixler-Hübner auch schon vor der referierten Entscheidung des 3.Senats vorgetragenen Kritik der Prozeßrechtslehre - allerdings nur für eine rein dogmatische Beurteilung der Prozeßrechtslage vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LGVÜ – BGBl 1996/448), dessen Auswirkungen auf die hier zu klärenden Rechtsfragen später zu behandeln sein werden - zu, daß sie sich auf gewichtige Gründe stützen konnte, die neuerlich einer eingehenden Erörterung zu unterziehen wären, müßte das Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung nicht aus anderen, noch zu erörternden Erwägungen fortgeschrieben werden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem der Hinweis, daß der österreichischen Rechtsordnung eine dem Paragraph 68, der deutschen Zivilprozeßordnung vergleiche zur deutschen Rechtslage etwa Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO54 Rz 1 ff zu Paragraph 68,; Vollkommer in Zöller, ZPO19 Rz 1 ff zu Paragraph 68,) entsprechende Bestimmung fremd ist. Dagegen gelangte der 3.Senat zu einem der deutschen Rechtslage vergleichbaren Ergebnis, ohne sich auf eine in diesem Punkt vergleichbare österreichische Rechtslage berufen zu können. Das nach der österreichischen Rechtsordnung anders gelagerte Problem ergab sich daraus, daß der Dritte, dem der Streit verkündet wurde, bzw der einfache Nebenintervenient eines Vorprozesses als Partei des Folgeprozesses, legt man die Ansicht des 3. Senats zugrunde, an die notwendigen Entscheidungselemente jenes Verfahrens - also auch an Tatsachenfeststellungen - aus allein materiellrechtlichen Gründen, somit ohne Erörterung der sich aus der Verschränkung prozeßrechtlicher und materiellrechtlicher Fragen notwendig ergebenden Rechtsfolgen, gebunden war. Ob allein der vor allem aus Paragraph 931, ABGB, aber auch aus den dieser Bestimmung nachgebildeten Regelungen des Paragraph 3, Absatz 4 und des Paragraph 4, Absatz 4, DHG abgeleitete Umkehrschluß oder dieser in Verbindung mit allfälligen anderen Gründen geeignet gewesen wäre, die sonst zu beachtenden subjektiven und objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung zu sprengen, ist allerdings hier, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, nicht mehr maßgeblich. Es muß daher auch nicht geklärt werden, ob die Begründung des 3. Senats dadurch, daß sie Fragen der Rechtskraftwirkung praktisch ausklammerte, im Einklang mit der einleitend referierten Tendenz der jüngeren Rechtsprechung stand, die sich aus den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft ergebende Bindungswirkung eher zu verengen, denn zu erweitern. Der Rechtsansicht des 3. Senats wäre allerdings - auch nach der Rechtslage bis zum 31. August 1996 - dann zu folgen gewesen, wenn unabweisliche materiellrechtliche und prozeßrechtliche Gründe dafür gesprochen hätten, daß von allen Personen, deren Beteiligung an einem Zivilprozeß in Frage kam, allein der einfache Nebenintervenient bzw ohne Prozeßbeteiligung auch der Dritte, dem der Streit verkündet wurde, als Partei des Folgeprozesses an die notwendigen Elemente der Entscheidung des Vorprozesses - über die sonst gezogenen objektiven und subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft hinaus - gebunden sein sollte. Dabei hätte der Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer Gesetzeslücke „nur das gesamte Recht ...., das hinsichtlich des zu beurteilenden Falles eine 'planwidrige Unvollständigkeit', dh ein nicht gewolltes Manko, im Bereich der ausdrücklich gesetzten Rechtsfolgeanordnungen erkennen läßt“, sein können (F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 [1991], 473). Bei Klärung der hier anstehenden materiellrechtlichen Rechtsfrage hätten sich demnach die damit verschränkten und aus der Rechtsordnung zu erteilenden prozeßrechtlichen Antworten nicht ausklammern lassen. Der Umstand, daß der als einfacher Nebenintervenient Beigetretene bzw ein Dritter, dem der Streit verkündet wurde, im Vorprozeß rechtliches Gehör in einer gegenüber den Prozeßparteien schwächeren verfahrensrechtlichen Stellung fand bzw hätte finden können, könnte für sich allein noch nicht die gegen die Entscheidung des 3. Senats im Schrifttum erhobenen Einwände widerlegen. Vielmehr ist gerade in diesem Argument ein Hinweis auf eine verfahrensrechtliche Dimension des zu lösenden Problems zu erblicken. Der einfache Nebenintervenient verfolgt durch seine Verfahrensbeteiligung, wie der 7. Senat in EvBl 1993/187 aussprach, überdies keinen eigenen Rechtsschutzanspruch. Er unterstützt vielmehr aufgrund eigenen rechtlichen Interesses nur eine bestimmte Verfahrenspartei bei der Durchsetzung deren - also eines fremden - Anspruchs. Sollte aber jemand durch die Unterlassung einer Nebenintervention trotz erklärter Streitverkündung - etwa im Rahmen vertraglicher Nebenpflichten - eine bestehende materiellrechtliche Pflicht, dem Vertragspartner als Partei des Vorprozesses beizustehen, verletzt haben, ergibt sich daraus noch keine zwingende Begründung für einen materiellrechtlichen Ausschluß von entscheidungswesentlichen Einreden im Regreßprozeß, wäre doch dann zu erwägen, ob eine derartige Fallgestaltung nur zu einem Schadenersatzanspruch oder - über die Brücke eines materiellrechtlichen Ausschlusses von bestimmten Einreden - doch zu einer (letztlich) verfahrensrechtlichen Bindung an die notwendigen Elemente einer im Prozeßrechtsverhältnis zwischen anderen Parteien ergangenen Entscheidung führen kann. Der aufgrund des Paragraph 931, ABGB, des Paragraph 3, Absatz 4 und des Paragraph 4, Absatz 4, DHG zwar logisch mögliche und vom 3. Senat - wie in der älteren Rechtsprechung und Lehre - auch gezogene Umkehrschluß hätte daher weiterer Argumente bedurft, um dessen weitreichenden prozeßrechtlichen Folgen als Ausnahme von den sonstigen Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung zu tragen. Jene Bestimmungen ließen sich nämlich in ihren hier maßgeblichen Teilen auch bloß als rechtliche Konsequenz dessen verstehen, was allein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtens gewesen wäre. Das hätte die Rechtsinstitute der Streitverkündung und der Nebenintervention nicht entwertet, weil deren Zweck vor allem in der Vermeidung eines Folgeprozesses liegt. Ob aber diese Rechtsprechung - aufgrund anderer oder zusätzlicher Erwägungen, denen in Verbindung mit den bisherigen Gründen maßgebliche Bedeutung zugekommen wäre, - auch dann hätte aufrechterhalten werden können, wenn nicht der Gesetzgeber, was im einzelnen noch zu begründen sein wird, der Transformation des Übereinkommens von Lugano in die innerstaatliche Rechtsordnung ein Verständnis der - durch diese bestimmten - Rechtswirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention zugrundegelegt hätte, das inhaltlich dem durch den 3. Senat zusätzlich begründeten Ergebnis der älteren Rechtsprechung und Lehre entspricht, muß hier - wie bereits erwähnt - mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr erörtert werden.
Vor Behandlung der Rechtslage aufgrund des Übereinkommens von Lugano ist noch auf zwei, den hier zu klärenden Rechtsfragen - in der Ausgangslage - verwandte, in ihrem Kern jedoch verschiedene Probleme einzugehen:
In der vom erkennenden auch als verstärkter Senat gefällten Entscheidung 1 Ob 612/95 (SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2 = AnwBl 1995, 900 = RdW 1996, 15) über die Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung folgte der Oberste Gerichtshof vor allem der Lehre Nowakowskis (Die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs, ÖJZ 1948, 546), wonach das verurteilende Erkenntnis außer dem Ausspruch über den Strafanspruch aufgrund der Tat auch die Feststellung enthalte, daß der Angeklagte eine bestimmte strafbare Handlung begangen habe. Dem Schuldspruch werde damit die Wirkung zugeschrieben, die verantwortliche Begehung der strafbaren Handlung durch den Verurteilten rechtskraftfähig festzustellen. In der Entscheidung (auch) über Tatsachen liege ein wesentlicher Unterschied zum Zivilerkenntnis, das über Rechte und Rechtsverhältnisse befinde. Deshalb wurde schließlich das Ergebnis erzielt, „daß nicht bloß der Ausspruch über die Strafe, sondern ebenso der Schuldspruch (auch) der materiellen Rechtkraft teilhaft ist, daß also damit rechtskräftig ausgesprochen wird, der Angeklagte (Beschuldigte) habe die darin angeführte Tat und damit die dort bezeichnete strafbare Handlung begangen“. Soweit besteht daher zwischen einem verurteilenden Straferkenntnis und einem Zivilurteil ein signifikanter Unterschied. Bereits deshalb kann somit die in 1 Ob 612/95 ausgesprochene, im Schrifttum teils verteidigte (Böhm, AnwBl 1996, 734), teils jedoch auch kritisch erörterte Rechtsansicht (Graff, Zur Bindungswirkung des Strafurteils im Zivilprozeß nach der Aufhebung des § 268 ZPO, AnwBl 1996, 77; Strigl, AnwBl 1995, 909 [Glosse]), nach der sich die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnisses nicht nur auf den Schuldspruch, sondern im Verhältnis zum Verurteilten auch auf bestimmte Tatsachen erstreckt, nichts zur Klärung der allfälligen Rechtskraftwirkung eines zivilgerichtlichen Urteils und deren Umfangs im Verhältnis zu bestimmten Dritten, die nicht Prozeßparteien waren, beitragen.In der vom erkennenden auch als verstärkter Senat gefällten Entscheidung 1 Ob 612/95 (SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 = ZVR 1996/2 = AnwBl 1995, 900 = RdW 1996, 15) über die Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung folgte der Oberste Gerichtshof vor allem der Lehre Nowakowskis (Die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs, ÖJZ 1948, 546), wonach das verurteilende Erkenntnis außer dem Ausspruch über den Strafanspruch aufgrund der Tat auch die Feststellung enthalte, daß der Angeklagte eine bestimmte strafbare Handlung begangen habe. Dem Schuldspruch werde damit die Wirkung zugeschrieben, die verantwortliche Begehung der strafbaren Handlung durch den Verurteilten rechtskraftfähig festzustellen. In der Entscheidung (auch) über Tatsachen liege ein wesentlicher Unterschied zum Zivilerkenntnis, das über Rechte und Rechtsverhältnisse befinde. Deshalb wurde schließlich das Ergebnis erzielt, „daß nicht bloß der Ausspruch über die Strafe, sondern ebenso der Schuldspruch (auch) der materiellen Rechtkraft teilhaft ist, daß also damit rechtskräftig ausgesprochen wird, der Angeklagte (Beschuldigte) habe die darin angeführte Tat und damit die dort bezeichnete strafbare Handlung begangen“. Soweit besteht daher zwischen einem verurteilenden Straferkenntnis und einem Zivilurteil ein signifikanter Unterschied. Bereits deshalb kann somit die in 1 Ob 612/95 ausgesprochene, im Schrifttum teils verteidigte (Böhm, AnwBl 1996, 734), teils jedoch auch kritisch erörterte Rechtsansicht (Graff, Zur Bindungswirkung des Strafurteils im Zivilprozeß nach der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO, AnwBl 1996, 77; Strigl, AnwBl 1995, 909 [Glosse]), nach der sich die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnisses nicht nur auf den Schuldspruch, sondern im Verhältnis zum Verurteilten auch auf bestimmte Tatsachen erstreckt, nichts zur Klärung der allfälligen Rechtskraftwirkung eines zivilgerichtlichen Urteils und deren Umfangs im Verhältnis zu bestimmten Dritten, die nicht Prozeßparteien waren, beitragen.
Die Problemstellung ist auch bei der in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannten „Bindung“ des Versicherers im Deckungsprozeß an die im Haftpflichtprozeß festgestgestellte Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten anders. Obgleich die „Bindung“ nach der ständigen österreichischen Rechtsprechung auch in diesem Sachzusammenhang eintritt, wenn sich der Versicherer am Haftpflichtprozeß beteiligte oder vergeblich zur Nebenintervention aufgefordert wurde, beruht jene nicht auf dem Gedanken der Rechtskrafterstreckung, sondern folgt aus der Rechtsnatur des Haftpflichtversicherungsvertrags (VR 1995/360 = VersR 1994, 1211; EvBl 1990/97 = VR 1991, 357 = VersR 1990, 1376 = ZVR 1991/20; zuletzt Schauer, Bemerkungen zur Bindung des Haftpflichtversicherers an Strafurteile, RdW 1997, 5 [8 FN 23 mwN aus Lehre und Rsp]). Das führt zur Fragestellung, ob diese Fallgestaltung überhaupt ein Bindungsproblem im hier behandelten Sinn betrifft und nicht vielmehr die Tatbestandswirkung des rechtskräftigen Urteils des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozeß eintritt, ist doch eine solche dann anzunehmen, wenn dieses Urteil die rechtliche Voraussetzung für weitere privatrechtliche Ansprüche zwischen denselben oder anderen Parteien ist. Das Urteil muß also für die Tatfrage des Folgeverfahrens deshalb von Bedeutung sein, weil entweder schon das Gesetz oder doch mindestens ein Rechtsgeschäft an das Vorhandensein dieses Hoheitsakts besondere Rechtsfolgen knüpft oder die Existenz des Urteils einen Sachverhalt schafft, der selbst wieder das Merkmal eines bestimmten Tatbestands ist (JBl 1996, 464 [zust Deixler-Hübner]). Gerade diese Fallgestaltung behandelt auch Böhm (AnwBl 1996, 734 FN 4), soweit er sich - in Erörterung der Rechtsfolgen eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses - auf die „Tatbestandswirkung kraft vertraglicher Verpflichtung eines Dritten, im Fall der Verurteilung des Schädigers für diesen dem Geschädigten gegenüber einzustehen“, bezieht. Das angesprochene, sich aus dem Versicherungsvertragsrecht ergebende Sonderproblem bedarf jedoch keiner Lösung, weil das, was aus der Rechtsnatur des Haftpflichtversicherungsvertrags folgen mag, von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung abweicht. Es ist daher auch nicht der Frage nachzugehen, welche Bedeutung dem österreichischen Vorbehalt in Art 5 des dem Übereinkommen von Lugano beigefügten Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen in bezug auf Art 10 LGVÜ - im Lichte der bisherigen Rechtsprechung – zukommt.Die Problemstellung ist auch bei der in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannten „Bindung“ des Versicherers im Deckungsprozeß an die im Haftpflichtprozeß festgestgestellte Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten anders. Obgleich die „Bindung“ nach der ständigen österreichischen Rechtsprechung auch in diesem Sachzusammenhang eintritt, wenn sich der Versicherer am Haftpflichtprozeß beteiligte oder vergeblich zur Nebenintervention aufgefordert wurde, beruht jene nicht auf dem Gedanken der Rechtskrafterstreckung, sondern folgt aus der Rechtsnatur des Haftpflichtversicherungsvertrags (VR 1995/360 = VersR 1994, 1211; EvBl 1990/97 = VR 1991, 357 = VersR 1990, 1376 = ZVR 1991/20; zuletzt Schauer, Bemerkungen zur Bindung des Haftpflichtversicherers an Strafurteile, RdW 1997, 5 [8 FN 23 mwN aus Lehre und Rsp]). Das führt zur Fragestellung, ob diese Fallgestaltung überhaupt ein Bindungsproblem im hier behandelten Sinn betrifft und nicht vielmehr die Tatbestandswirkung des rechtskräftigen Urteils des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozeß eintritt, ist doch eine solche dann anzunehmen, wenn dieses Urteil die rechtliche Voraussetzung für weitere privatrechtliche Ansprüche zwischen denselben oder anderen Parteien ist. Das Urteil muß also für die Tatfrage des Folgeverfahrens deshalb von Bedeutung sein, weil entweder schon das Gesetz oder doch mindestens ein Rechtsgeschäft an das Vorhandensein dieses Hoheitsakts besondere Rechtsfolgen knüpft oder die Existenz des Urteils einen Sachverhalt schafft, der selbst wieder das Merkmal eines bestimmten Tatbestands ist (JBl 1996, 464 [zust Deixler-Hübner]). Gerade diese Fallgestaltung behandelt auch Böhm (AnwBl 1996, 734 FN 4), soweit er sich - in Erörterung der Rechtsfolgen eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses - auf die „Tatbestandswirkung kraft vertraglicher Verpflichtung eines Dritten, im Fall der Verurteilung des Schädigers für diesen dem Geschädigten gegenüber einzustehen“, bezieht. Das angesprochene, sich aus dem Versicherungsvertragsrecht ergebende Sonderproblem bedarf jedoch keiner Lösung, weil das, was aus der Rechtsnatur des Haftpflichtversicherungsvertrags folgen mag, von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung abweicht. Es ist daher auch nicht der Frage nachzugehen, welche Bedeutung dem österreichischen Vorbehalt in Artikel 5, des dem Übereinkommen von Lugano beigefügten Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen in bezug auf Artikel 10, LGVÜ - im Lichte der bisherigen Rechtsprechung – zukommt.
Von streitentscheidender Bedeutung ist dagegen das am 1. September 1996 in Kraft getretene Übereinkommen von Lugano. Gemäß dessen Art 54 Abs 1 gilt das Prinzip der Nichtrückwirkung, sodaß es nur auf Klagen und öffentliche Urkunden anwendbar ist, die nach dem 1. September 1996 erhoben bzw errichtet wurden (Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano [1996], 37). Hier wurde die Klage zwar schon am 11. November 1992 eingebracht, nichtsdestoweniger ist jedoch aus diesem Übereinkommen das entscheidende Argument für die Fortschreibung der Rechtsprechung über die Rechtswirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention, der zuletzt in 3 Ob 511/94 Ausdruck verliehen wurde, abzuleiten.Von streitentscheidender Bedeutung ist dagegen das am 1. September 1996 in Kraft getretene Übereinkommen von Lugano. Gemäß dessen Artikel 54, Absatz eins, gilt das Prinzip der Nichtrückwirkung, sodaß es nur auf Klagen und öffentliche Urkunden anwendbar ist, die nach dem 1. September 1996 erhoben bzw errichtet wurden (Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano [1996], 37). Hier wurde die Klage zwar schon am 11. November 1992 eingebracht, nichtsdestoweniger ist jedoch aus diesem Übereinkommen das entscheidende Argument für die Fortschreibung der Rechtsprechung über die Rechtswirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention, der zuletzt in 3 Ob 511/94 Ausdruck verliehen wurde, abzuleiten.
Gegen eine solche rechtliche Wertung könnte die in der Lehre überwiegend vertretene und auch den Gesetzesmaterialien (RV 34 BlgNR 20.GP, 28 f) zugrundeliegende Ansicht sprechen, das Übereinkommen von Lugano sei überhaupt nur dann anzuwenden, wenn der Anlaßfall aus der Sicht des einzelnen Mitgliedstaats eine - hier fehlende - Auslandsbeziehung aufweise (Jenard-Bericht Kapitel 3 I und Schlosser-Bericht Rz 21, abgedruckt in Lechner/Mayr aaO 202 bzw 300; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht2 Rz 238 ff; aM etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 6 ff vor Art 2; Pfeiler, Das „Lugano-Abkommen“ - die Einbindung Österreichs in das gesamteuropäische Zivilverfahrenssystem, JAP 1994/95, 227, 230 f). Zu dieser Streitfrage muß indes nicht Stellung genommen werden, geht es doch hier nicht um die Anwendung der Regelungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit auf einen vor dessen Inkrafttreten eingeleiteten Rechtsstreit ohne Auslandsbeziehung, sondern um den Einfluß dieses Übereinkommens auf die Auslegung der schon bisher geltenden österreichischen Privatrechts- und Zivilprozeßordnung.Gegen eine solche rechtliche Wertung könnte die in der Lehre überwiegend vertretene und auch den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 34, BlgNR 20.GP, 28 f) zugrundeliegende Ansicht sprechen, das Übereinkommen von Lugano sei überhaupt nur dann anzuwenden, wenn der Anlaßfall aus der Sicht des einzelnen Mitgliedstaats eine - hier fehlende - Auslandsbeziehung aufweise (Jenard-Bericht Kapitel 3 römisch eins und Schlosser-Bericht Rz 21, abgedruckt in Lechner/Mayr aaO 202 bzw 300; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht2 Rz 238 ff; aM etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 6 ff vor Artikel 2,; Pfeiler, Das „Lugano-Abkommen“ - die Einbindung Österreichs in das gesamteuropäische Zivilverfahrenssystem, JAP 1994/95, 227, 230 f). Zu dieser Streitfrage muß indes nicht Stellung genommen werden, geht es doch hier nicht um die Anwendung der Regelungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit auf einen vor dessen Inkrafttreten eingeleiteten Rechtsstreit ohne Auslandsbeziehung, sondern um den Einfluß dieses Übereinkommens auf die Auslegung der schon bisher geltenden österreichischen Privatrechts- und Zivilprozeßordnung.
Art 6 Nr 2 LGVÜ ordnet an:Artikel 6, Nr 2 LGVÜ ordnet an:
“Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden,
....;
2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
....“
Eine „Klage auf Gewährleistung“ im hier maßgeblichen Sinn ist jede Form der Regreßklage, während der Begriff „Interventionsklage“ vielfach als Oberbegriff für jede direkte Einbeziehung Dritter in einen Rechtsstreit zwischen anderen Personen verwendet wird. Mit derartigen Klagen wird eine Entscheidung über die Rechte des Dritten durch ein Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsbegehren angestrebt. Die Erwähnung der Interventionsklage hat aber auch praktische Bedeutung für jeden Dritten, der als Interventionswiderkläger aktiv werden will (Schlosser, EuGVÜ [1996] Rz 6 zu Art 6; Schack aaO Rz 365). Eine Partei des Hauptverfahrens, die eine Gewährleistungsklage (Garantieklage) als eine Spielart der Interventionsklage erhebt, will also damit für den Fall ihres Unterliegens im Hauptverfahren einen Titel gegen einen Dritten erwirken, um sich an diesem schadlos halten zu können (Mansel, Vollstreckung eines französischen Garantieurteils bei gesellschaftsrechtlicher Rechtsnachfolge und andere vollstreckungsrechtliche Fragen des EuGVÜ, IPRax 1995, 362 [363] - Besprechungsaufsatz zu HansOLG Hamburg IPRax 1995, 391; Musger, Das Übereinkommen von Lugano: Internationales Zivilverfahrensrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, RZ 1993, 192 [196]; vgl zu einem weiteren Anwendungsfall der Gewährleistungsklage etwa LG Hamburg IPRspr 1974 Nr. 176a). Die Gewährleistungs- bzw Interventionsklage im hier besprochenen Sinn entstammt dem romanischen Rechtskreis (Schlosser aaO Rz 6 zu Art 6; Schack aaO Rz 365; Kropholler aaO Rz 13 zu Art 6; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO3 [1994] I/2 Rz 30 zu § 68; RV aaO 32). Gesetzliche Regelungen für eine derartige Klage, die etwa der österreichischen, deutschen, schweizerischen und spanischen Rechtstradition fremd ist (Kropholler aaO Rz 14 zu Art 6; RV aaO, 32), finden sich in der belgischen, französischen, italienischen, luxemburgischen und niederländischen Rechtsordnung (Jenard-Bericht, Zweiter Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten, abgedruckt bei Lechner/Mayr aaO 233). Die Rechtswirkungen der Gewährleistungs- und Interventionsklage wurden jedoch aufgrund der für die generelle Transformation des Übereinkommens von Lugano in die österreichische Rechtsordnung wesentlichen und auch in die Regierungsvorlage aufgenommenen Vorarbeiten den Rechtswirkungen der Streitverkündung im österreichischen, deutschen, schweizerischen und - mit gewissen Einschränkungen - im spanischen Recht gleichgesetzt (Schlosser-Bericht Rz 105, abgedruckt bei Lechner/Mayr aaO 182; so etwa auch Mansel in Wieczorek/Schütze aaO mwN). So entspricht etwa die in §§ 68 und 74 dZPO geregelte Interventionswirkung im großen und ganzen auch der schweizerischen Rechtslage (Walder-Richli, Zivilprozeßrecht4 [1996] Rz 15 ff zu § 13 und Rz 5 ff zu § 14; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozeß- und Gerichtsorganisationsrecht [1986] Rz 392; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozeßordnung2 [1982] Rz 3 zu § 47; Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht [1979] 312 ff): Danach sind derjenige, der im Vorprozeß trotz Streitverkündung nicht als Streithelfer einschritt, und der Nebenintervenient des Vorprozesses im Regreßprozeß von der Einwendung ausgeschlossen, das Urteil des Vorprozesses sei unrichtig. Dieses wirkt also auch gegen den Dritten, soweit letzterer durch dessen notwendigen Entscheidungsgründe belastet wird (Walder-Richli aaO Rz 5, 15 und 16 zu § 14). Diese Urteilswirkung ergibt sich - wie auch nach der zuletzt durch 3 Ob 511/94 repräsentierten überwiegenden österreichischen Rechtsprechung - aus dem materiellen Recht (Walder-Richli aaO Rz 5 zu § 14; Sträuli/Messmer aaO Rz 3 zu § 47; Guldener aaO 312 ff; Mansel in Wieczorek/Schütze aaO Rz 27 und 30). In den hier erörterten Belangen war daher im Ergebnis - der vorgefundenen Rechtsprechung zufolge - die Gleichsetzung der österreichischen Rechtslage jedenfalls mit jener der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz im Schlosser-Bericht zutreffend. Deshalb sprach - neben den bereits erwähnten Staaten Bundesrepublik Deutschland, Schweiz und Spanien - auch Österreich in Art V des Protokolls Nr.1, das dem Übereinkommen von Lugano beigefügt wurde, einen Vorbehalt aus. Dieser hat folgenden Wortlaut:Eine „Klage auf Gewährleistung“ im hier maßgeblichen Sinn ist jede Form der Regreßklage, während der Begriff „Interventionsklage“ vielfach als Oberbegriff für jede direkte Einbeziehung Dritter in einen Rechtsstreit zwischen anderen Personen verwendet wird. Mit derartigen Klagen wird eine Entscheidung über die Rechte des Dritten durch ein Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsbegehren angestrebt. Die Erwähnung der Interventionsklage hat aber auch praktische Bedeutung für jeden Dritten, der als Interventionswiderkläger aktiv werden will (Schlosser, EuGVÜ [1996] Rz 6 zu Artikel 6,; Schack aaO Rz 365). Eine Partei des Hauptverfahrens, die eine Gewährleistungsklage (Garantieklage) als eine Spielart der Interventionsklage erhebt, will also damit für den Fall ihres Unterliegens im Hauptverfahren einen Titel gegen einen Dritten erwirken, um sich an diesem schadlos halten zu können (Mansel, Vollstreckung eines französischen Garantieurteils bei gesellschaftsrechtlicher Rechtsnachfolge und andere vollstreckungsrechtliche Fragen des EuGVÜ, IPRax 1995, 362 [363] - Besprechungsaufsatz zu HansOLG Hamburg IPRax 1995, 391; Musger, Das Übereinkommen von Lugano: Internationales Zivilverfahrensrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, RZ 1993, 192 [196]; vergleiche zu einem weiteren Anwendungsfall der Gewährleistungsklage etwa LG Hamburg IPRspr 1974 Nr. 176a). Die Gewährleistungs- bzw Interventionsklage im hier besprochenen Sinn entstammt dem romanischen Rechtskreis (Schlosser aaO Rz 6 zu Artikel 6,; Schack aaO Rz 365; Kropholler aaO Rz 13 zu Artikel 6,; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO3 [1994] I/2 Rz 30 zu Paragraph 68,; Regierungsvorlage , aaO 32). Gesetzliche Regelungen für eine derartige Klage, die etwa der österreichischen, deutschen, schweizerischen und spanischen Rechtstradition fremd ist (Kropholler aaO Rz 14 zu Artikel 6,; Regierungsvorlage aaO, 32), finden sich in der belgischen, französischen, italienischen, luxemburgischen und niederländischen Rechtsordnung (Jenard-Bericht, Zweiter Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten, abgedruckt bei Lechner/Mayr aaO 233). Die Rechtswirkungen der Gewährleistungs- und Interventionsklage wurden jedoch aufgrund der für die generelle Transformation des Übereinkommens von Lugano in die österreichische Rechtsordnung wesentlichen und auch in die Regierungsvorlage aufgenommenen Vorarbeiten den Rechtswirkungen der Streitverkündung im österreichischen, deutschen, schweizerischen und - mit gewissen Einschränkungen - im spanischen Recht gleichgesetzt (Schlosser-Bericht Rz 105, abgedruckt bei Lechner/Mayr aaO 182; so etwa auch Mansel in Wieczorek/Schütze aaO mwN). So entspricht etwa die in Paragraphen 68 und 74 dZPO geregelte Interventionswirkung im großen und ganzen auch der schweizerischen Rechtslage (Walder-Richli, Zivilprozeßrecht4 [1996] Rz 15 ff zu Paragraph 13 und Rz 5 ff zu Paragraph 14,; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozeß- und Gerichtsorganisationsrecht [1986] Rz 392; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozeßordnung2 [1982] Rz 3 zu Paragraph 47,; Guldener, Schweizerisches Zivilprozeßrecht [1979] 312 ff): Danach sind derjenige, der im Vorprozeß trotz Streitverkündung nicht als Streithelfer einschritt, und der Nebenintervenient des Vorprozesses im Regreßprozeß von der Einwendung ausgeschlossen, das Urteil des Vorprozesses sei unrichtig. Dieses wirkt also auch gegen den Dritten, soweit letzterer durch dessen notwendigen Entscheidungsgründe belastet wird (Walder-Richli aaO Rz 5, 15 und 16 zu Paragraph 14,). Diese Urteilswirkung ergibt sich - wie auch nach der zuletzt durch 3 Ob 511/94 repräsentierten überwiegenden österreichischen Rechtsprechung - aus dem materiellen Recht (Walder-Richli aaO Rz 5 zu Paragraph 14,; Sträuli/Messmer aaO Rz 3 zu Paragraph 47,; Guldener aaO 312 ff; Mansel in Wieczorek/Schütze aaO Rz 27 und 30). In den hier erörterten Belangen war daher im Ergebnis - der vorgefundenen Rechtsprechung zufolge - die Gleichsetzung der österreichischen Rechtslage jedenfalls mit jener der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz im Schlosser-Bericht zutreffend. Deshalb sprach - neben den bereits erwähnten Staaten Bundesrepublik Deutschland, Schweiz und Spanien - auch Österreich in Artikel römisch fünf, des Protokolls Nr.1, das dem Übereinkommen von Lugano beigefügt wurde, einen Vorbehalt aus. Dieser hat folgenden Wortlaut:
„Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
- in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,- in der Bundesrepublik Deutschland nach den Paragraphen 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
- in Spanien nach Artikel 1482 des Zivilgesetzbuches,
- in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündung gilt,- in Österreich nach Paragraph 21, der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündung gilt,
- in der Schweiz nach den einschlägigen Vorschriften der kantonalen Zivilprozeßordnungen über die Streitverkündung (litis denuntiatio).
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten aufgrund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten aufgrund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nach Titel römisch drei anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“
Das dem österreichischen Vorbehalt - nach der durch die überwiegende bisherige Rechtsprechung ausgelegten innerstaatlichen Rechtslage - zugrundegelegte Verständnis der Rechtswirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention wurde damit auch für die generelle Transformation des Übereinkommens von Lugano in die österreichische Rechtsordnung bestimmend. Würde indes dem Vorbehalt Österreichs die gegenteilige, eine Bindung verneinende Auffassung, wie sie namentlich im schon dargestellten jüngeren Schrifttum vertreten wird, unterstellt, könnten in Österreich ergangene Entscheidungen - anders als (jedenfalls) Entscheidungen deutscher und Schweizer Gerichte - im Art V Abs 2 zweiter Satz des Protokolls Nr 1 erwähnte, von den übrigen Vertragsstaaten anzuerkennende „Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben“, gar nicht entfalten, wiewohl die beim Abschluß des Übereinkommens für Österreich handelnden Organe beim hier erörterten Vorbehalt zweifellos von den deutschen und Schweizer Vorschriften vergleichbaren Wirkungen der Entscheidungen österreichischer Gerichte gegenüber Dritten ausgegangen sind (vgl dazu auch MusgeraaO). Das machen die Gesetzesmaterialien nicht nur durch die Wiedergabe des Jenard- und des Schlosser-Berichts, sondern auch durch die Hervorhebung deutlich, daß „die am Gerichtsstand der Gewährleistungs- bzw. Interventionsklage“ in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidungen im Inland anzuerkennen und zu vollstrecken seien, jedoch das Gleiche „im Umkehrfall für die Streitverkündung“ (zu ergänzen: nach österreichischem Recht) gelte (RV 34 BlgNR 20.GP, 32).Das dem österreichischen Vorbehalt - nach der durch die überwiegende bisherige Rechtsprechung ausgelegten innerstaatlichen Rechtslage - zugrundegelegte Verständnis der Rechtswirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention wurde damit auch für die generelle Transformation des Übereinkommens von Lugano in die österreichische Rechtsordnung bestimmend. Würde indes dem Vorbehalt Österreichs die gegenteilige, eine Bindung verneinende Auffassung, wie sie namentlich im schon dargestellten jüngeren Schrifttum vertreten wird, unterstellt, könnten in Österreich ergangene Entscheidungen - anders als (jedenfalls) Entscheidungen deutscher und Schweizer Gerichte - im Artikel römisch fünf, Absatz 2, zweiter Satz des Protokolls Nr 1 erwähnte, von den übrigen Vertragsstaaten anzuerkennende „Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben“, gar nicht entfalten, wiewohl die beim Abschluß des Übereinkommens für Österreich handelnden Organe beim hier erörterten Vorbehalt zweifellos von den deutschen und Schweizer Vorschriften vergleichbaren Wirkungen der Entscheidungen österreichischer Gerichte gegenüber Dritten ausgegangen sind vergleiche dazu auch MusgeraaO). Das machen die Gesetzesmaterialien nicht nur durch die Wiedergabe des Jenard- und des Schlosser-Berichts, sondern auch durch die Hervorhebung deutlich, daß „die am Gerichtsstand der Gewährleistungs- bzw. Interventionsklage“ in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidungen im Inland anzuerkennen und zu vollstrecken seien, jedoch das Gleiche „im Umkehrfall für die Streitverkündung“ (zu ergänzen: nach österreichischem Recht) gelte Regierungsvorlage 34, BlgNR 20.GP, 32).
Der durch Österreich zu Art 6 Nr. 2 LGVÜ erklärte Vorbehalt war somit nur unter der Prämisse sinnvoll, daß die Wirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention nach Maßgabe der durch die österreichische Rechtsprechung interpretierten innerstaatlichen Rechtsordnung den Rechtswirkungen des in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Urteils über eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage weitgehend gleichzuhalten seien. Andernfalls wäre die Wirkung des Vorbehalts im Verhältnis zum Kernanliegen des Übereinkommens von Lugano, die Rechtsvereinheitlichung unter den Vertragsstaaten voranzutreiben, kontraproduktiv, festigte der Vorbehalt doch dann ein diesem Ziel zuwiderlaufendes österreichisches Partikularrecht. Der Vorbehalt Österreichs zu Art 6 Nr. 2 LGVÜ spricht also nicht für, sondern gegen jede in den Wesenskern der durch die Rechtsprechung bestimmten Interventionswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils eingreifende Tendenz zur Partikularisierung. Dieses Verständnis stützen unmißverständlich auch die Gesetzesmaterialien. Eine Abkehr von den Ergebnissen der Entscheidung 3 Ob 511/94 und der mit dieser übereinstimmenden Vorjudikatur in Entsprechung der daran vor Inkrafttreten des Übereinkommens von Lugano geübten dogmatischen Kritik bewirkte aber gerade die vom Gesetzgeber nicht gewollte Partikularisierung, wären doch dann mit einem in Österreich ergangenen Urteil - im Gegensatz zu deutschen oder schweizerischen Entscheidungen - keinerlei der Interventionswirkung eines Urteils über die in einem anderen Vertragsstaat erhobene Gewährleistungs- bzw Interventionsklage für das Inland vergleichbare Rechtswirkungen gegenüber Drittten für die übrigen Vertragsstaaten verbunden. Das wäre - so gesehen - die notwendige Konsequenz des hier erörterten österreichischen Vorbehalts, nach dem einerseits die für die Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit in Österreich nicht geltend gemacht und jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, nur nach § 21 ZPO vor Gericht geladen werden könnte, während jedoch andererseits Entscheidungen, die in einem anderen Vertragsstaat gemäß Art 6 Nr. 2 und Art 10 LGVÜ ergingen, auch in Österreich anzuerkennen und zu vollstrecken wären (idS auch Mansel, Gerichtspflichtigkeit von Dritten: Streitverkündung und Interventionsklage (Deutschland), Pkt IV.2.c. [Referat/Symposion Baden 1997/im Druck]). So wird etwa aus dem von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Art 6 Nr. 2 und Art 10 LGVÜ erklärten, auf die „§§ 68 und 72 bis 74“ der deutschen Zivilprozeßordnung bezogenen Vorbehalt - mit soweit über § 21 ZPO auch für Österreich maßgeblichen Implikationen - abgeleitet, daß der Dritte dem mittelbaren Einlassungszwang gemäß § 68 und § 74 Abs 1 dZPO unterliege, sobald ihm der Streitverkündungsschriftsatz zugestellt wurde; es dürfe daher „der Streitverkündete auch nicht darauf spekulieren, daß ein deutsches Gericht für den Regreßprozeß nicht international zuständig“ sei (Schack aaO Rz 367), weil die Wirkung der deutschen Streitverkündung gemäß Art V Abs 2 EuGVÜ-Protokoll in allen anderen EuGVÜ-Staaten anerkannt werden müsse (Schack aaO Rz 367; Kropholler aaO Rz 18 zu Art 6; Jenard-Bericht, Zweiter Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten, abgedruckt bei Lechner/Mayr aaO 234). Gleiches gilt für das Übereinkommen von Lugano. Aus dem österreichischen Vorbehalt in Art V Abs 1 des diesem Übereinkommen beigegebenen Protokolls Nr. 1 ist aber auch abzuleiten, daß die Rechtswirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention für die in Österreich geführten Prozesse sonst ohne Modifikation durch das Übereinkommen und dessen Protokoll Nr. 1 allein aufgrund des nationalen Rechts zu beurteilen sind (Schlosser-Bericht zu Art 6 Abs 2 Rz 135, abgedruckt bei Lechner/Mayr aaO 346 f; Schlosser aaO Rz 7 zu Art 6 [im grundsätzlichen zur soweit vergleichbaren deutschen Rechtslage]). Wohl deshalb geht etwa Musger (aaO) in Erörterung des Übereinkommens von Lugano wie selbstverständlich von einer nach österreichischem und deutschem Recht identischen Interventionswirkung zivilgerichtlicher Urteile aus. Stimmen in der österreichischen Lehre sähen überdies nicht zu Unrecht den Gleichheitsgrundsatz verletzt, billigte man ausländischen Entscheidungen aufgrund des Übereinkommens von Lugano einen inhaltlich weiteren „Rechtskraftumfang“ zu als inländischen Urteilen im Verhältnis zueinander (Bajons in: „Die Presse - Rechtspanorama“, Ausgabe 10. Februar 1997, Seite 8 [Vortragsbericht über ein Referat Böhms]). Für eine solche Differenzierung lassen sich nämlich auf dem Boden der bisherigen Erörterungen keine sachlich gerechtfertigten Gründe ins Treffen führen. Daher führen systematisch-logische, historische, objektiv-teleologische und rechtsvergleichende Auslegung (vgl zu deren methodischen Voraussetzungen F. Bydlinski aaO 442 ff) der hier bedeutsamen Bestimmungen des Übereinkommens von Lugano zum Ergebnis, daß sich die mit der Streitverkündung gemäß § 21 ZPO verbundene Interventionswirkung in den zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 511/94 festgelegten Grenzen in jedem vor einem österreichischen Gericht geführten Zivilprozeß - gleichviel, ob diesem eine Auslandsbeziehung innewohnt, - entfaltet. Dabei ist besonders hervorzuheben, daß das Übereinkommen von Lugano deshalb, weil seine Regelungen - gerade auch nach ihrem hier erörterten Verständnis - infolge ihrer Ausgewogenheit akzeptabel sind, auch „als Vorbild für die ... Auslegung des autonomen Zivilprozeßrechts2 herangezogen werden kann (Coester-Waltjen, Die Bedeutung des EuGVÜ und des Luganer Abkommens für Drittstaaten, in FS Nakamura [1996] 89, 115). Daß jedenfalls völkerrechtlich Verträge für die Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen nicht unbeachtet bleiben dürfen, entspricht etwa auch der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 3092). Es läßt sich überdies - das ist hier von besonderer Bedeutung - auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ ableiten, wie eine bestimmte, schon bisher geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war und ist (WoBl 1995, 93 [Würth] = MietSlg 46.683/28 = ecolex 1995, 256; vgl dazu den Besprechungsaufsatz Würths, Der neue § 12a Abs 1 MRG und sein Verhältnis zu Abs 3, WoBl 1995, 73 - der hier aufgegriffene Aspekt dieser Entscheidung wird in der scharfen Kritik Würths nicht berührt). Es bedarf also nicht jedenfalls der aufgrund eines besonderen Gesetzgebungsakts möglichen authentischen Interpretation (zu dieser: VfGH ZAS 1976, 104 [Hellbling]; VwGH SVSlg 11.101; SZ 27/198; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 [1996] Rz 124; F. Bydlinski in Rummel aaO Rz 1 zu § 8; Posch in Schwimann, ABGB Rz 1 bis 3 zu § 8), um eine bestimmte Rechtsnorm im Einklang mit jenem Verständnis auszulegen, das der Gesetzgeber in einem späteren Gesetzgebungsakt (mittelbar) zu erkennen gibt. Das gilt umso mehr dann, wenn damit - wie hier - gar keine Rückwirkung verbunden ist, sondern dieses dem Gesetzgeber zusinnbare Verständnis die durch das Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung repräsentierte Interpretation nur bekräftigt.Der durch Österreich zu Artikel 6, Nr. 2 LGVÜ erklärte Vorbehalt war somit nur unter der Prämisse sinnvoll, daß die Wirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention nach Maßgabe der durch die österreichische Rechtsprechung interpretierten innerstaatlichen Rechtsordnung den Rechtswirkungen des in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Urteils über eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage weitgehend gleichzuhalten seien. Andernfalls wäre die Wirkung des Vorbehalts im Verhältnis zum Kernanliegen des Übereinkommens von Lugano, die Rechtsvereinheitlichung unter den Vertragsstaaten voranzutreiben, kontraproduktiv, festigte der Vorbehalt doch dann ein diesem Ziel zuwiderlaufendes österreichisches Partikularrecht. Der Vorbehalt Österreichs zu Artikel 6, Nr. 2 LGVÜ spricht also nicht für, sondern gegen jede in den Wesenskern der durch die Rechtsprechung bestimmten Interventionswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils eingreifende Tendenz zur Partikularisierung. Dieses Verständnis stützen unmißverständlich auch die Gesetzesmaterialien. Eine Abkehr von den Ergebnissen der Entscheidung 3 Ob 511/94 und der mit dieser übereinstimmenden Vorjudikatur in Entsprechung der daran vor Inkrafttreten des Übereinkommens von Lugano geübten dogmatischen Kritik bewirkte aber gerade die vom Gesetzgeber nicht gewollte Partikularisierung, wären doch dann mit einem in Österreich ergangenen Urteil - im Gegensatz zu deutschen oder schweizerischen Entscheidungen - keinerlei der Interventionswirkung eines Urteils über die in einem anderen Vertragsstaat erhobene Gewährleistungs- bzw Interventionsklage für das Inland vergleichbare Rechtswirkungen gegenüber Drittten für die übrigen Vertragsstaaten verbunden. Das wäre - so gesehen - die notwendige Konsequenz des hier erörterten österreichischen Vorbehalts, nach dem einerseits die für die Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit in Österreich nicht geltend gemacht und jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, nur nach Paragraph 21, ZPO vor Gericht geladen werden könnte, während jedoch andererseits Entscheidungen, die in einem anderen Vertragsstaat gemäß Artikel 6, Nr. 2 und Artikel 10, LGVÜ ergingen, auch in Österreich anzuerkennen und zu vollstrecken wären (idS auch Mansel, Gerichtspflichtigkeit von Dritten: Streitverkündung und Interventionsklage (Deutschland), Pkt römisch vier.2.c. [Referat/Symposion Baden 1997/im Druck]). So wird etwa aus dem von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Artikel 6, Nr. 2 und Artikel 10, LGVÜ erklärten, auf die „§§ 68 und 72 bis 74“ der deutschen Zivilprozeßordnung bezogenen Vorbehalt - mit soweit über Paragraph 21, ZPO auch für Österreich maßgeblichen Implikationen - abgeleitet, daß der Dritte dem mittelbaren Einlassungszwang gemäß Paragraph 68 und Paragraph 74, Absatz eins, dZPO unterliege, sobald ihm der Streitverkündungsschriftsatz zugestellt wurde; es dürfe daher „der Streitverkündete auch nicht darauf spekulieren, daß ein deutsches Gericht für den Regreßprozeß nicht international zuständig“ sei (Schack aaO Rz 367), weil die Wirkung der deutschen Streitverkündung gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, EuGVÜ-Protokoll in allen anderen EuGVÜ-Staaten anerkannt werden müsse (Schack aaO Rz 367; Kropholler aaO Rz 18 zu Artikel 6,; Jenard-Bericht, Zweiter Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten, abgedruckt bei Lechner/Mayr aaO 234). Gleiches gilt für das Übereinkommen von Lugano. Aus dem österreichischen Vorbehalt in Artikel römisch fünf, Absatz eins, des diesem Übereinkommen beigegebenen Protokolls Nr. 1 ist aber auch abzuleiten, daß die Rechtswirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention für die in Österreich geführten Prozesse sonst ohne Modifikation durch das Übereinkommen und dessen Protokoll Nr. 1 allein aufgrund des nationalen Rechts zu beurteilen sind (Schlosser-Bericht zu Artikel 6, Absatz 2, Rz 135, abgedruckt bei Lechner/Mayr aaO 346 f; Schlosser aaO Rz 7 zu Artikel 6, [im grundsätzlichen zur soweit vergleichbaren deutschen Rechtslage]). Wohl deshalb geht etwa Musger (aaO) in Erörterung des Übereinkommens von Lugano wie selbstverständlich von einer nach österreichischem und deutschem Recht identischen Interventionswirkung zivilgerichtlicher Urteile aus. Stimmen in der österreichischen Lehre sähen überdies nicht zu Unrecht den Gleichheitsgrundsatz verletzt, billigte man ausländischen Entscheidungen aufgrund des Übereinkommens von Lugano einen inhaltlich weiteren „Rechtskraftumfang“ zu als inländischen Urteilen im Verhältnis zueinander (Bajons in: „Die Presse - Rechtspanorama“, Ausgabe 10. Februar 1997, Seite 8 [Vortragsbericht über ein Referat Böhms]). Für eine solche Differenzierung lassen sich nämlich auf dem Boden der bisherigen Erörterungen keine sachlich gerechtfertigten Gründe ins Treffen führen. Daher führen systematisch-logische, historische, objektiv-teleologische und rechtsvergleichende Auslegung vergleiche zu deren methodischen Voraussetzungen F. Bydlinski aaO 442 ff) der hier bedeutsamen Bestimmungen des Übereinkommens von Lugano zum Ergebnis, daß sich die mit der Streitverkündung gemäß Paragraph 21, ZPO verbundene Interventionswirkung in den zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 511/94 festgelegten Grenzen in jedem vor einem österreichischen Gericht geführten Zivilprozeß - gleichviel, ob diesem eine Auslandsbeziehung innewohnt, - entfaltet. Dabei ist besonders hervorzuheben, daß das Übereinkommen von Lugano deshalb, weil seine Regelungen - gerade auch nach ihrem hier erörterten Verständnis - infolge ihrer Ausgewogenheit akzeptabel sind, auch „als Vorbild für die ... Auslegung des autonomen Zivilprozeßrechts2 herangezogen werden kann (Coester-Waltjen, Die Bedeutung des EuGVÜ und des Luganer Abkommens für Drittstaaten, in FS Nakamura [1996] 89, 115). Daß jedenfalls völkerrechtlich Verträge für die Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen nicht unbeachtet bleiben dürfen, entspricht etwa auch der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 3092). Es läßt sich überdies - das ist hier von besonderer Bedeutung - auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ ableiten, wie eine bestimmte, schon bisher geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war und ist (WoBl 1995, 93 [Würth] = MietSlg 46.683/28 = ecolex 1995, 256; vergleiche dazu den Besprechungsaufsatz Würths, Der neue Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG und sein Verhältnis zu Absatz 3,, WoBl 1995, 73 - der hier aufgegriffene Aspekt dieser Entscheidung wird in der scharfen Kritik Würths nicht berührt). Es bedarf also nicht jedenfalls der aufgrund eines besonderen Gesetzgebungsakts möglichen authentischen Interpretation (zu dieser: VfGH ZAS 1976, 104 [Hellbling]; VwGH SVSlg 11.101; SZ 27/198; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 [1996] Rz 124; F. Bydlinski in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 8,; Posch in Schwimann, ABGB Rz 1 bis 3 zu Paragraph 8,), um eine bestimmte Rechtsnorm im Einklang mit jenem Verständnis auszulegen, das der Gesetzgeber in einem späteren Gesetzgebungsakt (mittelbar) zu erkennen gibt. Das gilt umso mehr dann, wenn damit - wie hier - gar keine Rückwirkung verbunden ist, sondern dieses dem Gesetzgeber zusinnbare Verständnis die durch das Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung repräsentierte Interpretation nur bekräftigt.
Soweit Art 21 Abs 1 LGVÜ aufgrund von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur inhaltsgleichen Regelung des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) - jedenfalls für die Beurteilung der Streitanhängigkeit, aber allenfalls auch für die Abgrenzung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft eines Urteils in Anlehnung an die Lehre W. Kraliks - die Frage einer Änderung der Lehre vom Streitgegenstand aufwirft (EuGH 8. Dezember 1987, Gubisch/Palumbo Rs 144/86, Slg 1987, 4861 = NJW 1989, 665 = RIW 1988, 818 [Linke] = IPRax 1989, 157 mit Besprechung von Schack in IPRax 1989, 139; EuGH 6. Dezember 1994, Tatry RsC-406/92, Slg 1994, I 5439 = IPRax 1996, 108 mit Besprechung von Schack in IPRax 1996, 80 = EuZW 1995, 309, 365 [Wolf] = EWS 1995, 90, 361 [Lenenbach] = JZ 1995, 603 [Huber], 616 = SZIER 1995, 319 [Volken]; Bajons, Das Luganer Parallelübereinkommen zum EuGVÜ, ZfRV 1993, 45, 53 f; zur Bedeutung der Urteile des EuGH für die Auslegung des LGVÜ vgl etwa Lechner/Mayr aaO 46 ff), ist das jedenfalls für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien maßgeblich. Ob das auch für denjenigen, dem der Streit verkündet wurde, und für den einfachen Nebenintervenienten im Rahmen der Bindung an wesentliche Entscheidungselemente eines zivilgerichtlichen Urteils von Bedeutung sein kann, muß hier nicht erörtert werden, weil der Anlaßfall keine Problemstellung erkennen läßt, die nicht auf dem Boden des zweigliedrigen Streitgegenstandbegriffs zu bewältigen wäre.Soweit Artikel 21, Absatz eins, LGVÜ aufgrund von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur inhaltsgleichen Regelung des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) - jedenfalls für die Beurteilung der Streitanhängigkeit, aber allenfalls auch für die Abgrenzung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft eines Urteils in Anlehnung an die Lehre W. Kraliks - die Frage einer Änderung der Lehre vom Streitgegenstand aufwirft (EuGH 8. Dezember 1987, Gubisch/Palumbo Rs 144/86, Slg 1987, 4861 = NJW 1989, 665 = RIW 1988, 818 [Linke] = IPRax 1989, 157 mit Besprechung von Schack in IPRax 1989, 139; EuGH 6. Dezember 1994, Tatry RsC-406/92, Slg 1994, I 5439 = IPRax 1996, 108 mit Besprechung von Schack in IPRax 1996, 80 = EuZW 1995, 309, 365 [Wolf] = EWS 1995, 90, 361 [Lenenbach] = JZ 1995, 603 [Huber], 616 = SZIER 1995, 319 [Volken]; Bajons, Das Luganer Parallelübereinkommen zum EuGVÜ, ZfRV 1993, 45, 53 f; zur Bedeutung der Urteile des EuGH für die Auslegung des LGVÜ vergleiche etwa Lechner/Mayr aaO 46 ff), ist das jedenfalls für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien maßgeblich. Ob das auch für denjenigen, dem der Streit verkündet wurde, und für den einfachen Nebenintervenienten im Rahmen der Bindung an wesentliche Entscheidungselemente eines zivilgerichtlichen Urteils von Bedeutung sein kann, muß hier nicht erörtert werden, weil der Anlaßfall keine Problemstellung erkennen läßt, die nicht auf dem Boden des zweigliedrigen Streitgegenstandbegriffs zu bewältigen wäre.
Dahingestellt kann aber auch bleiben, ob die bisherige Rechtsprechung, die die Vermeidung einander (inhaltlich) widersprechender Entscheidungen in zwei oder mehreren Verfahren zwischen denselben Parteien aus Gründen der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit ablehnt, durch Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ - trotz der jüngsten Entscheidungen mancher Senate des Obersten Gerichtshofs entnehmbaren ablehnenden, den aufgezeigten Gesichtspunkt jedoch nicht berücksichtigenden Haltung - neue Bedeutung erlangt und daher ebenso aufrechtzuerhalten sein wird.Dahingestellt kann aber auch bleiben, ob die bisherige Rechtsprechung, die die Vermeidung einander (inhaltlich) widersprechender Entscheidungen in zwei oder mehreren Verfahren zwischen denselben Parteien aus Gründen der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit ablehnt, durch Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ - trotz der jüngsten Entscheidungen mancher Senate des Obersten Gerichtshofs entnehmbaren ablehnenden, den aufgezeigten Gesichtspunkt jedoch nicht berücksichtigenden Haltung - neue Bedeutung erlangt und daher ebenso aufrechtzuerhalten sein wird.
Nach Ansicht der klagenden Partei soll auch die drittbeklagte Partei an die das Urteil des Vorprozesses tragenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen gebunden sein, weil der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 511/94 ausgesprochen habe, daß die im Vorverfahren bereits ausgeführten Einwendungen im Folgeprozeß - nach dem Wortlaut des § 931 ABGB - selbst bei Unterlassung einer Streitverkündung nicht mehr erhoben werden könnten. Die klagende Partei übersieht dabei jedoch, daß gerade diese Rechtsfrage in 3 Ob 511/94 aufgrund der weiteren Ausführungen des dort erkennenden Senats keine abschließende Klärung erfuhr. Nach den bisherigen Erwägungen zur Streitverkündung und Nebenintervention kann aber die drittbeklagte Partei, die im Vorprozeß nicht als Nebenintervenientin einschritt, der dort aber auch gar nicht der Streit verkündet wurde, jedenfalls nicht an Tatsachenfeststellungen gebunden sein, die im Vorverfahren entscheidungswesentlich waren. Die klagende Partei erkennt in diesem Zusammenhang in Wahrheit selbst, daß die gegenteilige Ansicht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, überdies einer Verletzung des gemäß Art 6 EMRK auch auf Verfassungsebene gewährleisteten rechtlichen Gehörs der drittbeklagten Partei das Wort reden müßte; sie meint jedoch soweit in offenkundiger Verkennung der Rechtslage, man könne den eindeutigen Wortlaut des § 931 ABGB nicht durch eine verfassungskonforme Interpretation in sein „Gegenteil verkehren“. Dem durch die klagende Partei angestrebten Ergebnis widerspräche, was noch anzumerken bleibt, auch die im sonstigen Schrifttum bekämpfte Lehre Reischauers (aaO), der der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 511/94 jedenfalls soweit folgte, als dem Dritten, dem im Vorprozeß der Streit verkündet wurde, schon dort mögliche und entscheidungswesentliche Einwendungen als Partei des Folgeprozesses abgeschnitten sind.Nach Ansicht der klagenden Partei soll auch die drittbeklagte Partei an die das Urteil des Vorprozesses tragenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen gebunden sein, weil der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 511/94 ausgesprochen habe, daß die im Vorverfahren bereits ausgeführten Einwendungen im Folgeprozeß - nach dem Wortlaut des Paragraph 931, ABGB - selbst bei Unterlassung einer Streitverkündung nicht mehr erhoben werden könnten. Die klagende Partei übersieht dabei jedoch, daß gerade diese Rechtsfrage in 3 Ob 511/94 aufgrund der weiteren Ausführungen des dort erkennenden Senats keine abschließende Klärung erfuhr. Nach den bisherigen Erwägungen zur Streitverkündung und Nebenintervention kann aber die drittbeklagte Partei, die im Vorprozeß nicht als Nebenintervenientin einschritt, der dort aber auch gar nicht der Streit verkündet wurde, jedenfalls nicht an Tatsachenfeststellungen gebunden sein, die im Vorverfahren entscheidungswesentlich waren. Die klagende Partei erkennt in diesem Zusammenhang in Wahrheit selbst, daß die gegenteilige Ansicht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, überdies einer Verletzung des gemäß Artikel 6, EMRK auch auf Verfassungsebene gewährleisteten rechtlichen Gehörs der drittbeklagten Partei das Wort reden müßte; sie meint jedoch soweit in offenkundiger Verkennung der Rechtslage, man könne den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 931, ABGB nicht durch eine verfassungskonforme Interpretation in sein „Gegenteil verkehren“. Dem durch die klagende Partei angestrebten Ergebnis widerspräche, was noch anzumerken bleibt, auch die im sonstigen Schrifttum bekämpfte Lehre Reischauers (aaO), der der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 511/94 jedenfalls soweit folgte, als dem Dritten, dem im Vorprozeß der Streit verkündet wurde, schon dort mögliche und entscheidungswesentliche Einwendungen als Partei des Folgeprozesses abgeschnitten sind.
Der verstärkte Senat formuliert daher folgenden Rechtssatz:
„Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozeß nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.“
Diese Rechtslage muß im Sinne der einleitenden Ausführungen zur Stattgebung der Revision wegen Nichtigkeit, soweit das Verfahren gegen den Erst- und den Zweitbeklagten gerichtet ist, und zu deren Verwerfung, soweit damit die drittbeklagte Partei belangt wird, führen. Angemerkt sei, daß sich eine Verfahrensergänzung im Verfahren erster Instanz nicht vermeiden lassen wird, weil der Erst- und der Zweitbeklagte das Klagebegehren zwar der Höhe nach bestritten, bisher allerdings noch keine ausreichend substantiierten Einwendungen erhoben haben. Das Erstgericht wird daher eine allfällige Anleitung des Erst- und des Zweitbeklagten zur Vervollständigung ihrer auf die Höhe des Klagebegehrens bezogenen rechtsvernichtenden Einwendungen und das Erfordernis ergänzender Feststellungen zu erwägen haben, die auch soweit eine abschließende rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ermöglichen. Überdies sei erwähnt, daß dem Erst- und dem Zweitbeklagten die auf die Kosten der Nebenintervention im Vorprozeß bezogenen und durch Aufrechnungseinreden geltend gemachten Ersatzansprüche jedenfalls nicht zustehen können. Das folgt schon aus den bisherigen Gründen und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Zu II.2.:Zu römisch zwei.2.:
Die Revisionswerberin versucht im übrigen, eine Haftung der drittbeklagten Partei für den geltend gemachten Verzögerungsschaden zu begründen. Diese sei verpflichtet gewesen, auf die unökonomische und einen erhöhten Fertigungs- und Zeitaufwand bedingende Umplanung der Konstruktion durch deren Erfüllungsgehilfen hinzuweisen. Hätte die drittbeklagte Partei ihrer Warnpflicht entsprochen, hätte die klagende Partei den Werkauftrag an ein Unternehmen vergeben, das aufgrund seiner technischen und wirtschaftlichen Kapazität in der Lage gewesen wäre, die Konstruktion innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Ausführungsrahmens herzustellen. Bei konventioneller Planung hätte das Werk aber selbst das mit den Stahlbauarbeiten tatsächlich beauftragte Unternehmen früher vollendet.
Dem ist zunächst schon zu erwidern, daß die in der Revision behandelte Konstruktionsänderung auch dem „Wunsch“ der klagenden Partei entsprach. Vom Gesichtspunkt der Ausführung der geänderten Planung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens bestand für die drittbeklagte Partei nach den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichts keinerlei Anlaß für eine Warnung der klagenden Partei, war doch vorgesehen, den Werkauftrag an die drittbeklagte Partei zu vergeben, die auch die geänderte Konstruktion aufgrund ihrer technischen und wirtschaftlichen Kapazität ohnehin zeitgerecht hätte fertigstellen können. Der drittbeklagten Partei wurde der Auftrag schließlich auch tatsächlich erteilt. Soweit es danach zur Vertragsauflösung kam, weil sich die klagende Partei schließlich für die Werkherstellung durch einen anderen Anbieter entschloß, der ein billigeres Anbot gelegt hatte, hat die drittbeklagte Partei den für die klagende Partei dadurch eingetretenen Vermögensnachteil nicht zu vertreten. Diese schon vom Berufungsgericht erkannte Rechtslage vermag die Revisionswerberin nicht zu widerlegen. Es genügt daher im übrigen auch hier gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die soweit zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.Dem ist zunächst schon zu erwidern, daß die in der Revision behandelte Konstruktionsänderung auch dem „Wunsch“ der klagenden Partei entsprach. Vom Gesichtspunkt der Ausführung der geänderten Planung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens bestand für die drittbeklagte Partei nach den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichts keinerlei Anlaß für eine Warnung der klagenden Partei, war doch vorgesehen, den Werkauftrag an die drittbeklagte Partei zu vergeben, die auch die geänderte Konstruktion aufgrund ihrer technischen und wirtschaftlichen Kapazität ohnehin zeitgerecht hätte fertigstellen können. Der drittbeklagten Partei wurde der Auftrag schließlich auch tatsächlich erteilt. Soweit es danach zur Vertragsauflösung kam, weil sich die klagende Partei schließlich für die Werkherstellung durch einen anderen Anbieter entschloß, der ein billigeres Anbot gelegt hatte, hat die drittbeklagte Partei den für die klagende Partei dadurch eingetretenen Vermögensnachteil nicht zu vertreten. Diese schon vom Berufungsgericht erkannte Rechtslage vermag die Revisionswerberin nicht zu widerlegen. Es genügt daher im übrigen auch hier gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die soweit zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.
Da das Berufungsgericht die Abweisung des gegen die drittbeklagte Partei erhobenen Leistungsbegehrens ohne Rechtsirrtum bestätigte, ist der Revision soweit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO (Verfahren gegen den Erst- und den Zweitbeklagten) und auf § 41, § 43 Abs 2 und § 50 ZPO (Verfahren gegen die drittbeklagte Partei). Der Kostenersatzanspruch der drittbeklagten Partei ist in einer Verhältnisrechnung zu ermitteln. Gegen sie wurde - unter Zugrundelegung einer Solidarhaftung mit dem Erst- und dem Zweitbeklagten - ein Leistungsbegehren von 1.200.000 S erhoben. Addiert man dazu den Streitwert des Feststellungsbegehrens (100.000 S) ergibt sich für die Kostenberechnung ein Streitwert von 1.300.000 S. Dieser Teilbetrag entspricht gerundet 52 % des gegen den Erst- und den Zweitbeklagten erhobenen Klagebegehrens. Dieser Prozentsatz der Gesamtvertretungskosten auf seiten der beklagten Parteien ist der Kostenberechnung im Verfahren der klagenden gegen die drittbeklagte Partei zugrundezulegen. Die klagende Partei obsiegte nur mit ihrem gegen die drittbeklagte Partei erhobenen Feststellungsbegehren. Dabei ist für die beiden Abschnitte des Verfahrens erster Instanz die unangefochten gebliebene und auf § 43 Abs 2 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Erstgerichts zugrundezulegen. Da das Feststellungsbegehren nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, hat die drittbeklagte Partei für diesen Prozeßabschnitt Anspruch auf vollen Kostenersatz. Dabei beträgt der auf diese entfallende Anteil an den verzeichneten Gesamtvertretungskosten gerundet 50 %. Das führt zu dem in den Spruch dieser Entscheidung aufgenommenen rechnerischen Ergebnis.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (Verfahren gegen den Erst- und den Zweitbeklagten) und auf Paragraph 41,, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO (Verfahren gegen die drittbeklagte Partei). Der Kostenersatzanspruch der drittbeklagten Partei ist in einer Verhältnisrechnung zu ermitteln. Gegen sie wurde - unter Zugrundelegung einer Solidarhaftung mit dem Erst- und dem Zweitbeklagten - ein Leistungsbegehren von 1.200.000 S erhoben. Addiert man dazu den Streitwert des Feststellungsbegehrens (100.000 S) ergibt sich für die Kostenberechnung ein Streitwert von 1.300.000 S. Dieser Teilbetrag entspricht gerundet 52 % des gegen den Erst- und den Zweitbeklagten erhobenen Klagebegehrens. Dieser Prozentsatz der Gesamtvertretungskosten auf seiten der beklagten Parteien ist der Kostenberechnung im Verfahren der klagenden gegen die drittbeklagte Partei zugrundezulegen. Die klagende Partei obsiegte nur mit ihrem gegen die drittbeklagte Partei erhobenen Feststellungsbegehren. Dabei ist für die beiden Abschnitte des Verfahrens erster Instanz die unangefochten gebliebene und auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gestützte Kostenentscheidung des Erstgerichts zugrundezulegen. Da das Feststellungsbegehren nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, hat die drittbeklagte Partei für diesen Prozeßabschnitt Anspruch auf vollen Kostenersatz. Dabei beträgt der auf diese entfallende Anteil an den verzeichneten Gesamtvertretungskosten gerundet 50 %. Das führt zu dem in den Spruch dieser Entscheidung aufgenommenen rechnerischen Ergebnis.