Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Der Ausleger darf jedoch dabei nicht stehen bleiben; er muß vielmehr den Willen beider Parteien erforschen. Läßt sich auch auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB; Koziol/Welser I10, 91f mwN).Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Der Ausleger darf jedoch dabei nicht stehen bleiben; er muß vielmehr den Willen beider Parteien erforschen. Läßt sich auch auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, ABGB; Koziol/Welser I10, 91f mwN).
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Frage, wie die Abrechnungsvereinbarung der Streitteile auszulegen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Daß das Auslegungsergebnis infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage unvertretbar wäre, ist nicht zu erkennen.