Die Rechtsprechung befaßte sich mit Fragen der Übergabe von Sparbüchern vor allem beim Schenkungsvertrag. Eine „wirkliche Übergabe“ liegt vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen (EvBl 1995/148 = RdW 1995, 381; WBl 1993, 95; ÖBA 1992, 746). Dabei ist eine „wirkliche Übergabe“ etwa auch dann zu bejahen, wenn der Hinterlegungsschein eines deponierten Sparbuchs ausgefolgt, das Losungswort mitgeteilt und eine Vollmacht erteilt wird, die den Beschenkten zur Behebung des bei der Bank verwahrten Sparbuchs berechtigt (EvBl 1995/148 = RdW 1995, 381; ÖBA 1992, 746). Nicht erforderlich ist dagegen, das Schenkungsobjekt als Voraussetzung einer „wirklichen Übergabe“ dem Beschenkten „direkt in die Hand“ zu geben. Es ist vielmehr ausreichend, dem Beschenkten den unmittelbaren Zugriff - wie etwa durch die Mitteilung des Losungsworts und die Übergabe des Schlüssels zum Bankschließfach, in dem das Sparbuch verwahrt ist - zu ermöglichen (ÖBA 1992, 746).
Für eine rechtswirksame Übertragung der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage an einen Treuhänder können keine strengeren Anforderungen gelten. Das stützt den Prozeßstandpunkt der Kläger im Ergebnis jedoch deshalb nicht, weil das Erstgericht „aus dem gesamten Ablauf des Vorganges“ keinen rechtsgeschäftlichen Willen des Erblassers abzuleiten vermochte, den Dritten durch die „Verfügungsberechtigung“ vom 15. August 1992 zum „Eigentümer der Sparbücher“ zu machen. Der Dritte habe daher lediglich einen Auftrag auf den Todesfall im Sinne des § 956 ABGB erhalten. Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht. Dieses Verständnis der „Verfügungsberechtigung“ vom 15. August 1992 stellt jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis infolge einer gravierenden Verkennung der Rechtslage dar. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 502 mN aus der Rsp). Daß die Vorinstanzen das Klagebegehren selbst unter Zugrundelegung eines Auftrags auf den Todesfall unzutreffend abgewiesen hätten, wird von den Klägern nicht behauptet. Eine derartige Argumentation entbehrte auch einer ausreichenden Grundlage in den Tatsachenfeststellungen.Für eine rechtswirksame Übertragung der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage an einen Treuhänder können keine strengeren Anforderungen gelten. Das stützt den Prozeßstandpunkt der Kläger im Ergebnis jedoch deshalb nicht, weil das Erstgericht „aus dem gesamten Ablauf des Vorganges“ keinen rechtsgeschäftlichen Willen des Erblassers abzuleiten vermochte, den Dritten durch die „Verfügungsberechtigung“ vom 15. August 1992 zum „Eigentümer der Sparbücher“ zu machen. Der Dritte habe daher lediglich einen Auftrag auf den Todesfall im Sinne des Paragraph 956, ABGB erhalten. Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht. Dieses Verständnis der „Verfügungsberechtigung“ vom 15. August 1992 stellt jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis infolge einer gravierenden Verkennung der Rechtslage dar. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 502, mN aus der Rsp). Daß die Vorinstanzen das Klagebegehren selbst unter Zugrundelegung eines Auftrags auf den Todesfall unzutreffend abgewiesen hätten, wird von den Klägern nicht behauptet. Eine derartige Argumentation entbehrte auch einer ausreichenden Grundlage in den Tatsachenfeststellungen.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.