Für das Verfahren zur
Kraftloserklärung
von Wechseln gilt gemäß Art 90 WG mit bestimmten Abweichungen das KEG. Gemäß § 1 Abs 1 KEG können abhanden gekommene oder vernichtete Urkunden für kraftlos erklärt werden. Gemäß § 3 Abs 1 KEG kann derjenige, der aus dem Wechsel berechtigt ist oder ein rechtliches Interesse an der Amortisation hat, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf
Kraftloserklärung
des vernichteten oder abhanden gekommenen Wechsels stellen (Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht6 235). Im hier zu entscheidenden Fall ist davon auszugehen, daß der Wechsel abhanden gekommen ist; es würde aber auch schon die Unkenntnis des Antragstellers, in wessen Händen sich der Wechsel befindet, dessen Verlust gleichzuhalten sein und zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens berechtigen (Bachmayer, Die
Kraftloserklärung
von Urkunden, 44 f; Zedtwitz,
Kraftloserklärung
von Urkunden, 13). Nach dem Parteienvorbringen ist strittig, ob der Antragsteller ein Recht aus oder aufgrund der Urkunde geltend machen kann (§ 3 Abs 1 KEG). Die Antragsgegnerin behauptete nämlich, der Wechsel sei im Einvernehmen mit dem Antragsteller entwertet worden, es sei also die Wechselverbindlichkeit einvernehmlich aufgehoben und die durch die Wechselurkunde verkörperte Forderung erloschen. Erweist sich diese Behauptung als richtig, dann mangelt es dem Antragsteller an einem rechtlichen Interesse an der
Kraftloserklärung
, weil er das Recht aus dem Wechsel nicht mehr geltend machen könnte. Nur für den Fall der eigenmächtigen Entwertung des Wechsels durch die Antragsgegnerin wäre eine
Kraftloserklärung
des abhanden gekommenen Wechsels zulässig, weil der Kraftloserklärungsbeschluß das amortisierte Wertpapier ersetzt und der Antragsteller mit ihm das im Wechsel verbriefte Recht wieder geltend machen könnte (Holzhammer aaO 236; JBl 1970, 476; SZ 35/117; ÖJZ 1956, 128).Für das Verfahren zur
Kraftloserklärung
von Wechseln gilt gemäß Artikel 90, WG mit bestimmten Abweichungen das KEG. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KEG können abhanden gekommene oder vernichtete Urkunden für kraftlos erklärt werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KEG kann derjenige, der aus dem Wechsel berechtigt ist oder ein rechtliches Interesse an der Amortisation hat, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf
Kraftloserklärung
des vernichteten oder abhanden gekommenen Wechsels stellen (Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht6 235). Im hier zu entscheidenden Fall ist davon auszugehen, daß der Wechsel abhanden gekommen ist; es würde aber auch schon die Unkenntnis des Antragstellers, in wessen Händen sich der Wechsel befindet, dessen Verlust gleichzuhalten sein und zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens berechtigen (Bachmayer, Die
Kraftloserklärung
von Urkunden, 44 f; Zedtwitz,
Kraftloserklärung
von Urkunden, 13). Nach dem Parteienvorbringen ist strittig, ob der Antragsteller ein Recht aus oder aufgrund der Urkunde geltend machen kann (Paragraph 3, Absatz eins, KEG). Die Antragsgegnerin behauptete nämlich, der Wechsel sei im Einvernehmen mit dem Antragsteller entwertet worden, es sei also die Wechselverbindlichkeit einvernehmlich aufgehoben und die durch die Wechselurkunde verkörperte Forderung erloschen. Erweist sich diese Behauptung als richtig, dann mangelt es dem Antragsteller an einem rechtlichen Interesse an der
Kraftloserklärung
, weil er das Recht aus dem Wechsel nicht mehr geltend machen könnte. Nur für den Fall der eigenmächtigen Entwertung des Wechsels durch die Antragsgegnerin wäre eine
Kraftloserklärung des abhanden gekommenen Wechsels zulässig, weil der Kraftloserklärungsbeschluß das amortisierte Wertpapier ersetzt und der Antragsteller mit ihm das im Wechsel verbriefte Recht wieder geltend machen könnte (Holzhammer aaO 236; JBl 1970, 476; SZ 35/117; ÖJZ 1956, 128).
Durch die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung wird nicht - wie der Antragsteller meint - der Wechsel(Zivil-)Prozeß vorweggenommen, vielmehr ist lediglich als Vorfrage zu klären, ob der Wechsel einvernehmlich oder eigenmächtig entwertet wurde, ob also dem Antragsteller ein Recht aus der Urkunde überhaupt noch zusteht und ob daher seine Antragslegitimation gemäß § 3 Abs 1 KEG gegeben ist.Durch die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung wird nicht - wie der Antragsteller meint - der Wechsel(Zivil-)Prozeß vorweggenommen, vielmehr ist lediglich als Vorfrage zu klären, ob der Wechsel einvernehmlich oder eigenmächtig entwertet wurde, ob also dem Antragsteller ein Recht aus der Urkunde überhaupt noch zusteht und ob daher seine Antragslegitimation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KEG gegeben ist.
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers ist ein Erfolg zu versagen.