Die gegen dieses Teilurteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Infolge einer gesetzmäßigen Rechtsrüge ist zwar die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen (SZ 52/192; SZ 53/75; SZ 54/133 uva); bezieht sich aber die Rechtsrüge nur noch auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen, wird ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet oder bestritten, dann sind die anderen Ansprüche oder Einwendungen außer Betracht zu lassen, ist doch das Rechtsmittelgericht an eine Beschränkung der Klagegründe (und Einwendungen) durch den Rechtsmittelwerber gebunden (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21; RZ 1995/93; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471 und Rz 5 zu § 503). Zutreffend rügt daher der Kläger, daß das Berufungsgericht aufgrund der vorgelegten Vertragsurkunden ergänzende Feststellungen getroffen und daraus rechtlich auf einen vertraglichen Gewährleistungsverzicht geschlossen hat, obwohl die Beklagten in der Berufung auf diesen Einwand nicht mehr zurückgekommen seien. Tatsächlich haben die Beklagten in der Berufung ihren Einwand, der Kläger (und seine Gattin) hätten vertraglich auf Gewährleistung verzichtet, nicht mehr aufrechterhalten. Dort vertraten sie nur die Meinung, daß im lange Zuwarten des Klägers mit der Klageerhebung ein stillschweigender Verzicht auf das Wandlungsrecht zu erblicken sei. Das Berufungsgericht war daher nicht berechtigt, von Amts wegen einen vertraglichen Gewährleistungsverzicht aufzugreifen. Daß aber im bloßen Zuwarten mit der Geltendmachung eines (gesetzlich befristeten) Anspruches kein stillschweigender Verzicht liegt, entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach das österreeichische Recht eine Verwirkung von Rechten nicht kennt (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 24 zu § 863 mwN aus der Rechtsprechung) und daher bloße Nichtgeltendmachung durch längere Zeit nicht zu einem Rechtsverlust führt (SZ 59/34 = ÖBl 1986, 59).Infolge einer gesetzmäßigen Rechtsrüge ist zwar die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen (SZ 52/192; SZ 53/75; SZ 54/133 uva); bezieht sich aber die Rechtsrüge nur noch auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen, wird ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet oder bestritten, dann sind die anderen Ansprüche oder Einwendungen außer Betracht zu lassen, ist doch das Rechtsmittelgericht an eine Beschränkung der Klagegründe (und Einwendungen) durch den Rechtsmittelwerber gebunden (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21; RZ 1995/93; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471 und Rz 5 zu Paragraph 503,). Zutreffend rügt daher der Kläger, daß das Berufungsgericht aufgrund der vorgelegten Vertragsurkunden ergänzende Feststellungen getroffen und daraus rechtlich auf einen vertraglichen Gewährleistungsverzicht geschlossen hat, obwohl die Beklagten in der Berufung auf diesen Einwand nicht mehr zurückgekommen seien. Tatsächlich haben die Beklagten in der Berufung ihren Einwand, der Kläger (und seine Gattin) hätten vertraglich auf Gewährleistung verzichtet, nicht mehr aufrechterhalten. Dort vertraten sie nur die Meinung, daß im lange Zuwarten des Klägers mit der Klageerhebung ein stillschweigender Verzicht auf das Wandlungsrecht zu erblicken sei. Das Berufungsgericht war daher nicht berechtigt, von Amts wegen einen vertraglichen Gewährleistungsverzicht aufzugreifen. Daß aber im bloßen Zuwarten mit der Geltendmachung eines (gesetzlich befristeten) Anspruches kein stillschweigender Verzicht liegt, entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach das österreeichische Recht eine Verwirkung von Rechten nicht kennt (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 24 zu Paragraph 863, mwN aus der Rechtsprechung) und daher bloße Nichtgeltendmachung durch längere Zeit nicht zu einem Rechtsverlust führt (SZ 59/34 = ÖBl 1986, 59).
Ist sohin im Rechtsmittelverfahren ein allfälliger Gewährleistungsverzicht nicht mehr zu berücksichtigen, braucht auf die in der Revision behandelten Fragen, ob die festgestellten Vertragspunkte gegen § 879 ABGB oder § 9 KSchG verstoßen und unwirksam sind, nicht eingegangen zu werden.Ist sohin im Rechtsmittelverfahren ein allfälliger Gewährleistungsverzicht nicht mehr zu berücksichtigen, braucht auf die in der Revision behandelten Fragen, ob die festgestellten Vertragspunkte gegen Paragraph 879, ABGB oder Paragraph 9, KSchG verstoßen und unwirksam sind, nicht eingegangen zu werden.
Da der Kläger - ausdrücklich - darauf verzichtet, auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach seine Ansprüche aus der Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB und wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) verjährt seien, einzugehen, hat er diese Anspruchsgrundlagen fallen gelassen; sie sind also nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.Da der Kläger - ausdrücklich - darauf verzichtet, auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach seine Ansprüche aus der Irrtumsanfechtung gemäß Paragraph 871, ABGB und wegen Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, ABGB) verjährt seien, einzugehen, hat er diese Anspruchsgrundlagen fallen gelassen; sie sind also nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Zutreffend weist aber der Kläger darauf hin, daß das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben ist:
Das Erstgericht hat verschiedene Mängel des von den Beklagten verkauften Rohbaues festgestellt und diese Mängel als wesentlich und unbehebbar bezeichnet. Ob ein Mangel behoben werden kann oder nicht, ist zwar eine Rechtsfrage, kann aber nur auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage beantwortet werden. Unbehebbar ist ein Sachmangel nicht nur dann, wenn er technisch nicht behebbar ist, sondern auch, wenn seine Behebbarkeit zwar technisch möglich ist, dies jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden kann (JBl 1972, 531; SZ 68/42 ua). Das Erstgericht, dem der Rechtsbegriff des unbehebbaren Mangels selbstverständlich bekannt ist, hat mit seiner Feststellung offenbar zum Ausdruck bringen wollen, daß die näher geschilderten Mängel, wenn überhaupt, so nur unter unverhältnismäßigem wirtschaftlichen Aufwand behoben werden können. Diese Feststellung haben die Beklagten in der Berufung mit Mängel- und Beweisrüge bekämpft. Das Berufungsgericht war nicht berechtigt, von den ausdrücklichen und stillschweigend (durch Verwendung des Rechtsbegriffes) unterstellten Tatsachenannahmen ohne Beweiswiederholung abzugehen (Kodek aaO Rz 1 zu § 488 und Rz 1 zu § 498; SZ 57/142; EFSlg 49.384 ua). Freilich kann das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch ohne Beweisaufnahme offenkundige Tatsachen ergänzend zugrunde legen, muß aber ein solches Vorgehen mit den Parteien erörtern, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen nicht geradezu aussichtslos erscheint (SZ 55/116 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Das Berufungsgericht kann auch in Fällen, in welchen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse erfordert, dann ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen der Richter dieese Zuziehung überflüssig macht und die Parteien zustimmen (§ 364 ZPO). Daraus folgt, daß der Richter vor Anwendung der eigenen Fachkunde oder des eigenen Wissens mit den Parteien erörtern muß, warum er glaubt, auf einen Sachverständigen verzichten zu können (Rechberger in Rechberger aaO Rz 2 zu § 364).Das Erstgericht hat verschiedene Mängel des von den Beklagten verkauften Rohbaues festgestellt und diese Mängel als wesentlich und unbehebbar bezeichnet. Ob ein Mangel behoben werden kann oder nicht, ist zwar eine Rechtsfrage, kann aber nur auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage beantwortet werden. Unbehebbar ist ein Sachmangel nicht nur dann, wenn er technisch nicht behebbar ist, sondern auch, wenn seine Behebbarkeit zwar technisch möglich ist, dies jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden kann (JBl 1972, 531; SZ 68/42 ua). Das Erstgericht, dem der Rechtsbegriff des unbehebbaren Mangels selbstverständlich bekannt ist, hat mit seiner Feststellung offenbar zum Ausdruck bringen wollen, daß die näher geschilderten Mängel, wenn überhaupt, so nur unter unverhältnismäßigem wirtschaftlichen Aufwand behoben werden können. Diese Feststellung haben die Beklagten in der Berufung mit Mängel- und Beweisrüge bekämpft. Das Berufungsgericht war nicht berechtigt, von den ausdrücklichen und stillschweigend (durch Verwendung des Rechtsbegriffes) unterstellten Tatsachenannahmen ohne Beweiswiederholung abzugehen (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 488 und Rz 1 zu Paragraph 498,; SZ 57/142; EFSlg 49.384 ua). Freilich kann das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch ohne Beweisaufnahme offenkundige Tatsachen ergänzend zugrunde legen, muß aber ein solches Vorgehen mit den Parteien erörtern, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen nicht geradezu aussichtslos erscheint (SZ 55/116 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Das Berufungsgericht kann auch in Fällen, in welchen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse erfordert, dann ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen der Richter dieese Zuziehung überflüssig macht und die Parteien zustimmen (Paragraph 364, ZPO). Daraus folgt, daß der Richter vor Anwendung der eigenen Fachkunde oder des eigenen Wissens mit den Parteien erörtern muß, warum er glaubt, auf einen Sachverständigen verzichten zu können (Rechberger in Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 364,).
Das Berufungsgericht hat weder im angefochtenen Urteil dargelegt, woher es sein Fachwissen über die Behebbarkeit einer mangelnden Feuchtigkeitsisolierung und die Beseitigung vermorschter Holzsteher bezieht noch hat es diese Frage mit den Parteien erörtert. Soweit es erkennbar von der bloßen Behebbarkeit im technischen Sinne ausgegangen ist und die Meinung vertreten hat, es wäre Sache des Klägers gewesen zu behaupten, daß die Sanierung der festgestellten Mängel einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann ihm im vorliegenden Fall nicht zugestimmt werden. Der Kläger hat nämlich ausdrücklich geltend gemacht, daß (auch) diese Mängel unbehebbar seien. Wollte man bezweifeln, daß dem anwaltlich vertretenen Kläger dabei bewußt gewesen sei, welchen Sinngehalt der Begriff des unbehebbaren Mangels rechtlich hat, dann wäre diese Frage zu erörtern gewesen (§ 182 ZPO). Der Erstrichter hat dies aber unterlassen, weil er diesen Begriff offenbar für selbstverständlich gehalten hat. Das Berufungsgericht hätte daher aufgrund seiner Rechtsansicht in einer Berufungsverhandlung auch diese Frage erörtern müssen.Das Berufungsgericht hat weder im angefochtenen Urteil dargelegt, woher es sein Fachwissen über die Behebbarkeit einer mangelnden Feuchtigkeitsisolierung und die Beseitigung vermorschter Holzsteher bezieht noch hat es diese Frage mit den Parteien erörtert. Soweit es erkennbar von der bloßen Behebbarkeit im technischen Sinne ausgegangen ist und die Meinung vertreten hat, es wäre Sache des Klägers gewesen zu behaupten, daß die Sanierung der festgestellten Mängel einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann ihm im vorliegenden Fall nicht zugestimmt werden. Der Kläger hat nämlich ausdrücklich geltend gemacht, daß (auch) diese Mängel unbehebbar seien. Wollte man bezweifeln, daß dem anwaltlich vertretenen Kläger dabei bewußt gewesen sei, welchen Sinngehalt der Begriff des unbehebbaren Mangels rechtlich hat, dann wäre diese Frage zu erörtern gewesen (Paragraph 182, ZPO). Der Erstrichter hat dies aber unterlassen, weil er diesen Begriff offenbar für selbstverständlich gehalten hat. Das Berufungsgericht hätte daher aufgrund seiner Rechtsansicht in einer Berufungsverhandlung auch diese Frage erörtern müssen.
Da somit das Berufungsgericht ohne entsprechend geänderte Tatsachengrundlage die Unbehebbarkeit der festgestellten Mängel verneint hat, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben.
Das angefochtene Urteil ist nämlich auch im Ergebnis nicht zu bestätigen, weil der Einwand der Beklagten, der Kläger habe das Recht auf Wandlung dadurch verloren, daß die Liegenschaft mittlerweile versteigert wurde, nicht berechtigt ist. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, entfällt der Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB nur dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat (SZ 42/180). Liegt kein Verschulden des Käufers (oder Bestellers) vor, dann schließt auch die Unmöglichkeit der Rückversetzung in den vorigen Stand die Wandlung nicht aus (HS 4318/64; 7334 ua; JBl 1976, 98; WBl 1987, 121 ua). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Liegenschaft nicht verkauft; vielmehr wurde sie im Wege einer Zwangsversteigerung veräußert. Darin kann kein Verschulden des Klägers erblickt werden, das ihm den Wandlungsanspruch nehmen könnte.Das angefochtene Urteil ist nämlich auch im Ergebnis nicht zu bestätigen, weil der Einwand der Beklagten, der Kläger habe das Recht auf Wandlung dadurch verloren, daß die Liegenschaft mittlerweile versteigert wurde, nicht berechtigt ist. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, entfällt der Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB nur dann, wenn der Käufer in schuldbarer Weise die Rückstellung der Sache unmöglich gemacht hat (SZ 42/180). Liegt kein Verschulden des Käufers (oder Bestellers) vor, dann schließt auch die Unmöglichkeit der Rückversetzung in den vorigen Stand die Wandlung nicht aus (HS 4318/64; 7334 ua; JBl 1976, 98; WBl 1987, 121 ua). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Liegenschaft nicht verkauft; vielmehr wurde sie im Wege einer Zwangsversteigerung veräußert. Darin kann kein Verschulden des Klägers erblickt werden, das ihm den Wandlungsanspruch nehmen könnte.
Der Kläger hat seine Klagebefugnis damit begründet, daß er in sämtliche Rechte und Pflichten seiner früheren Gattin in Ansehung des Kauf- und Werkvertrages mit den Beklagten eingetreten sei. Er hat damit eine Abtretung (auch) der Gestaltungsrechte seiner Gattin, insbesondere also auch des Wandlungsanspruches, geltend gemacht. Eine solche Abtretung ist - jedenfalls zusammen mit dem Hauptanspruch aus dem Vertrag - rechtlich möglich (Ertl in Rummel aaO Rz 5 zu § 1393 mwN), ist doch sogar die selbständige Abtretung eines Wandlungsanspruches unter gewissen Voraussetzungen möglich (SZ 61/238; SZ 68/42 je mwN). Da sich die Beklagten weder in erster Instanz noch in den Rechtsmittelschriften gegen die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick darauf gewendet haben, daß auch seine Gattin Partnerin des Vertrages vom 22.Dezember 1989 war, ist auf diese Frage nicht näher einzugehen.Der Kläger hat seine Klagebefugnis damit begründet, daß er in sämtliche Rechte und Pflichten seiner früheren Gattin in Ansehung des Kauf- und Werkvertrages mit den Beklagten eingetreten sei. Er hat damit eine Abtretung (auch) der Gestaltungsrechte seiner Gattin, insbesondere also auch des Wandlungsanspruches, geltend gemacht. Eine solche Abtretung ist - jedenfalls zusammen mit dem Hauptanspruch aus dem Vertrag - rechtlich möglich (Ertl in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 1393, mwN), ist doch sogar die selbständige Abtretung eines Wandlungsanspruches unter gewissen Voraussetzungen möglich (SZ 61/238; SZ 68/42 je mwN). Da sich die Beklagten weder in erster Instanz noch in den Rechtsmittelschriften gegen die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick darauf gewendet haben, daß auch seine Gattin Partnerin des Vertrages vom 22.Dezember 1989 war, ist auf diese Frage nicht näher einzugehen.
Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Mängel- und Beweisrüge zu erledigen haben. Sollte es zum Ergebnis kommen, daß tatsächlich wesentliche und unbehebbare Mängel vorliegen, dann wird es das Ersturteil zu bestätigen haben. Andernfalls wird es sich noch mit dem weiteren Vorbringen des Klägers, daß die Beklagten arglistig gehandelt haben, auseinanderzusetzen haben:
Dem Kläger ist nämlich darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht in diesem Belang an das Parteivorbringen einen zu strengen Maßstab angelegt hat. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 30.Oktober 1989 nicht nur ausdrücklich auch auf "Arglist" gestützt (S. 5), sondern immerhin auch vorgebracht, daß der Erstbeklagte die aufgezeigten Mängel nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich verursacht habe (S. 4). Damit hat der Kläger immerhin erkennbar die Behauptung aufgestellt, (zumindest) der Erstbeklagte habe ihn bewußt durch unrichtige Vorspiegelungen zum Vertragsabschluß gebracht. Soweit das Vorbringen des Klägers insoweit nicht vollständig ist, kann sein Anspruch erst dann verneint werden, wenn er auch nach Erörterung (§ 182 ZPO) kein schlüssiges und eindeutiges Vorbringen zu erstatten imstande ist. Der Einwand der Arglist könnte auch dann den Aufhebungsanspruch rechtfertigen, wenn keine wesentlichen und unbehebbaren Mängel vorliegen, weil auch eine bewußte Irreführung über behebbare Mängel zur Vertragsanfechtung nach § 870 ABGB berechtigt, sofern nur der Irrtum des Klägers für den Vertragsschluß kausal war (Rummel aaO Rz 3 zu § 870 mwN).Dem Kläger ist nämlich darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht in diesem Belang an das Parteivorbringen einen zu strengen Maßstab angelegt hat. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 30.Oktober 1989 nicht nur ausdrücklich auch auf "Arglist" gestützt (S. 5), sondern immerhin auch vorgebracht, daß der Erstbeklagte die aufgezeigten Mängel nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich verursacht habe (S. 4). Damit hat der Kläger immerhin erkennbar die Behauptung aufgestellt, (zumindest) der Erstbeklagte habe ihn bewußt durch unrichtige Vorspiegelungen zum Vertragsabschluß gebracht. Soweit das Vorbringen des Klägers insoweit nicht vollständig ist, kann sein Anspruch erst dann verneint werden, wenn er auch nach Erörterung (Paragraph 182, ZPO) kein schlüssiges und eindeutiges Vorbringen zu erstatten imstande ist. Der Einwand der Arglist könnte auch dann den Aufhebungsanspruch rechtfertigen, wenn keine wesentlichen und unbehebbaren Mängel vorliegen, weil auch eine bewußte Irreführung über behebbare Mängel zur Vertragsanfechtung nach Paragraph 870, ABGB berechtigt, sofern nur der Irrtum des Klägers für den Vertragsschluß kausal war (Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 870, mwN).
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung der Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.