Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Kläger ist zwar entgegen der Meinung des Beklagten zulässig, aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Ersturteiles übernommen; darin kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (EFSlg 41.805 uva). Daß aber das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre - was den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO begründen würde - trifft nicht zu. Vielmehr entfernen sich die Kläger selbst vom festgestellten Sachverhalt (und ihrem Parteivorbringen in erster Instanz), soweit sie unterstellen, der Beklagte habe es im Rahmen des Werkvertrages übernommen, die Baubewilligung zu "erwirken", habe also für die Versagung der Bewilligung zu haften. Nach den Feststellungen hatte er nur den Auftrag erhalten, den Antrag auf Baubewilligung einzubringen.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Ersturteiles übernommen; darin kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (EFSlg 41.805 uva). Daß aber das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre - was den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO begründen würde - trifft nicht zu. Vielmehr entfernen sich die Kläger selbst vom festgestellten Sachverhalt (und ihrem Parteivorbringen in erster Instanz), soweit sie unterstellen, der Beklagte habe es im Rahmen des Werkvertrages übernommen, die Baubewilligung zu "erwirken", habe also für die Versagung der Bewilligung zu haften. Nach den Feststellungen hatte er nur den Auftrag erhalten, den Antrag auf Baubewilligung einzubringen.
In Ansehung dieses Antrages bestand zwischen den Parteien demnach kein Werkvertrag, der eine Erfolgsverbindlichkeit des Beklagten begründet hätte (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 2 vor §§ 918 ff; Rz 19 zu § 1298; EvBl 1985/79; JBl 1988, 241 uva), sondern ein Auftragsvertrag, aufgrund dessen der Beklagte zwar verpflichtet war, das Geschäft entsprechend dem Auftrag sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Kläger als Auftraggeber zu wahren (§ 1009 ABGB; EvBl 1988/5; ÖBl 1991, 666 [Avancini]; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1009; Koziol/Welser10 I 364), nicht aber für den Erfolg seiner Bemühungen einzustehen; ihn traf also - wie einen Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten Anträge bei Behörden stellt - nur eine Sorgfaltsverbindlichkeit (Reischauer aaO Rz 3 vor §§ 918 ff).In Ansehung dieses Antrages bestand zwischen den Parteien demnach kein Werkvertrag, der eine Erfolgsverbindlichkeit des Beklagten begründet hätte (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 2 vor Paragraphen 918, ff; Rz 19 zu Paragraph 1298,; EvBl 1985/79; JBl 1988, 241 uva), sondern ein Auftragsvertrag, aufgrund dessen der Beklagte zwar verpflichtet war, das Geschäft entsprechend dem Auftrag sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Kläger als Auftraggeber zu wahren (Paragraph 1009, ABGB; EvBl 1988/5; ÖBl 1991, 666 [Avancini]; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1009,; Koziol/Welser10 römisch eins 364), nicht aber für den Erfolg seiner Bemühungen einzustehen; ihn traf also - wie einen Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten Anträge bei Behörden stellt - nur eine Sorgfaltsverbindlichkeit (Reischauer aaO Rz 3 vor Paragraphen 918, ff).
Der Meinung der Kläger und des Erstrichters, daß der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit aufgrund seines Fachwissens (§ 1299 ABGB) hätte wissen müssen, daß sein Plan nicht genehmigt werden würde, kann nicht gefolgt werden. Es trifft nämlich nicht zu, daß allein schon die vom Beklagten an einer Stelle des Bauwerkes erreichte Höhe von 9 m einer Baubewilligung jedenfalls im Wege gestanden wäre. Nach den Feststellungen besteht für das Grundstück der Kläger kein Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan, sondern nur ein vereinfachter Flächenwidmungsplan der Gemeinde W*****. Nach § 120 Abs 3 NÖ BauO ist die Baubewilligung in einem Baulandbereich, für den noch kein Bebauungsplan erlassen wurde oder ein vereinfachter Bebauungsplan keine Regelung der Anordnung oder Höhe der Gebäude enthält, für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes zu versagen, wenn dieses Gebäude hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz oder seiner Höhe in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde.Der Meinung der Kläger und des Erstrichters, daß der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit aufgrund seines Fachwissens (Paragraph 1299, ABGB) hätte wissen müssen, daß sein Plan nicht genehmigt werden würde, kann nicht gefolgt werden. Es trifft nämlich nicht zu, daß allein schon die vom Beklagten an einer Stelle des Bauwerkes erreichte Höhe von 9 m einer Baubewilligung jedenfalls im Wege gestanden wäre. Nach den Feststellungen besteht für das Grundstück der Kläger kein Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan, sondern nur ein vereinfachter Flächenwidmungsplan der Gemeinde W*****. Nach Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO ist die Baubewilligung in einem Baulandbereich, für den noch kein Bebauungsplan erlassen wurde oder ein vereinfachter Bebauungsplan keine Regelung der Anordnung oder Höhe der Gebäude enthält, für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes zu versagen, wenn dieses Gebäude hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz oder seiner Höhe in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde.
Weder der Bürgermeister der Gemeinde W***** als Baubehörde erster Instanz noch der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz begründete seine die Baubewilligung versagende Entscheidung damit, daß die Höhe des geplanten Bauwerkes im Widerspruch zu einem - allenfalls auch nur vereinfachten - Bebauungsplan stünde. Beide Instanzen argumentierten vielmehr lediglich damit, daß das geplante Gebäude in auffallendem Widerspruch zum Ortsbild stünde. Der Gemeinderat verwies dazu in seinem Bescheid vom 20.10.1993 (Beilage ./2 = 7) ua auch auf die Gebäudehöhe von ca. 9 m. Daß dies aber ein absolutes Bewilligungshindernis wäre, weil diese Höhe im Gegensatz zu dem Bebauungsplan stünde, wurde nicht gesagt und widerspräche auch der Feststellung, daß kein Bebauungsplan erlassen wurde. Die Bauklassenbestätigung des Bürgermeisters vom 6.8.1991 (Beilage ./F) - die der Amtssachverständige Ing.W***** als widersprüchlich und unrichtig bezeichnet hat (S. 101) - hat rechtlich keine Bedeutung und kann wohl nur dahin verstanden werden, daß der Bürgermeister damit die Absicht bekundet hat, nur Gebäude der Bauklasse II zu bewilligen. Maßgeblich ist aber nur die Beantwortung der (rechtlichen) Frage, ob das geplante Gebäude "hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz oder seiner Höhe in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde". Der Begriff des "auffallenden Widerspruchs zur bestehenden Bebauung" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ihn nur insoweit präzisiert, als nach seiner Rechtsprechung der Feststellung eines auffallenden Widerspruchs zur bestehenden Bebauung immer die Abgrenzung eines vergleichbaren Bereeiches vorauszugehen hat; als solcher kommt eine kleine Ortschaft in ihrer Gesamtheit, innerhalb eines ausgedehnten Ortsgebietes der Bereich, innerhalb dessen die geplante Baulichkeit sichtbar sein wird und auffallen kann bzw ein von Wald, Ortsgebiet oder dem sichtbaren Horizont abgegrenzter Bereich in Betracht (Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung4 476, Anm zu § 120 Abs 3). Damit ist aber nur die "bestehende Bebauung" näher umrissen worden, nicht aber der "auffallende Widerspruch" hiezu. Die Entscheidung, ob ein Bauwerk in einem solchen Widerspruch zur vorhandenen Bebauung steht, wird nur in den Extremfällen - krasse Abweichung von der üblichen Bauweise einerseits oder völlige Übereinstimmung mit den gleichartigen Gebäuden der Umgebung - eindeutig voraussehbar sein; in vielen Fällen wird sowohl die Bewilligung als auch die Versagung der Bauführung durchaus vertretbar sein.Weder der Bürgermeister der Gemeinde W***** als Baubehörde erster Instanz noch der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz begründete seine die Baubewilligung versagende Entscheidung damit, daß die Höhe des geplanten Bauwerkes im Widerspruch zu einem - allenfalls auch nur vereinfachten - Bebauungsplan stünde. Beide Instanzen argumentierten vielmehr lediglich damit, daß das geplante Gebäude in auffallendem Widerspruch zum Ortsbild stünde. Der Gemeinderat verwies dazu in seinem Bescheid vom 20.10.1993 (Beilage ./2 = 7) ua auch auf die Gebäudehöhe von ca. 9 m. Daß dies aber ein absolutes Bewilligungshindernis wäre, weil diese Höhe im Gegensatz zu dem Bebauungsplan stünde, wurde nicht gesagt und widerspräche auch der Feststellung, daß kein Bebauungsplan erlassen wurde. Die Bauklassenbestätigung des Bürgermeisters vom 6.8.1991 (Beilage ./F) - die der Amtssachverständige Ing.W***** als widersprüchlich und unrichtig bezeichnet hat (S. 101) - hat rechtlich keine Bedeutung und kann wohl nur dahin verstanden werden, daß der Bürgermeister damit die Absicht bekundet hat, nur Gebäude der Bauklasse römisch zwei zu bewilligen. Maßgeblich ist aber nur die Beantwortung der (rechtlichen) Frage, ob das geplante Gebäude "hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz oder seiner Höhe in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde". Der Begriff des "auffallenden Widerspruchs zur bestehenden Bebauung" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ihn nur insoweit präzisiert, als nach seiner Rechtsprechung der Feststellung eines auffallenden Widerspruchs zur bestehenden Bebauung immer die Abgrenzung eines vergleichbaren Bereeiches vorauszugehen hat; als solcher kommt eine kleine Ortschaft in ihrer Gesamtheit, innerhalb eines ausgedehnten Ortsgebietes der Bereich, innerhalb dessen die geplante Baulichkeit sichtbar sein wird und auffallen kann bzw ein von Wald, Ortsgebiet oder dem sichtbaren Horizont abgegrenzter Bereich in Betracht (Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung4 476, Anmerkung zu Paragraph 120, Absatz 3,). Damit ist aber nur die "bestehende Bebauung" näher umrissen worden, nicht aber der "auffallende Widerspruch" hiezu. Die Entscheidung, ob ein Bauwerk in einem solchen Widerspruch zur vorhandenen Bebauung steht, wird nur in den Extremfällen - krasse Abweichung von der üblichen Bauweise einerseits oder völlige Übereinstimmung mit den gleichartigen Gebäuden der Umgebung - eindeutig voraussehbar sein; in vielen Fällen wird sowohl die Bewilligung als auch die Versagung der Bauführung durchaus vertretbar sein.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Plan des Beklagten "bewilligungsfähig" war. Der Beklagte konnte - insbesondere auch im Hinblick auf das eingeholte Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Baudirektion - Ortsbildpflege (Beilage ./6) - eine Baubewilligung erwarten.
Einer besonderen Warnung und Aufklärung der Kläger bedurfte es nicht. Ganz abgesehen davon, daß der Erstkläger Jurist ist, mußten beide Kläger spätestens aufgrund ihrer Teilnahme an der Bauverhandlung vom 1.7.1993 (Beilage ./G = 1) die Problematik des Bauansuchens kennen.
Nach § 918 Abs 1 ABGB kann ein Vertragsteil dann unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn ein entgeltlicher Vertrag vom anderen Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird. Der Rücktrittserklärung der Kläger vom 2.11.1993 (Beilage ./8) fehlten diese Voraussetzungen:Nach Paragraph 918, Absatz eins, ABGB kann ein Vertragsteil dann unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn ein entgeltlicher Vertrag vom anderen Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird. Der Rücktrittserklärung der Kläger vom 2.11.1993 (Beilage ./8) fehlten diese Voraussetzungen:
Der Beklagte hat den Auftrag, das Bauansuchen einzubringen, erfüllt. Er hat dabei auch die erforderliche Sorgfalt aufgewendet, weil sein Plan nach dem Gesagten von der Baubehörde auch hätte bewilligt werden können. Daß die Bewilligung unterblieben ist, ist nicht ihm zuzurechnen. Die Versagung der Baubewilligung fällt in die Sphäre der Bauwerber, also der Kläger (Adler/Höller in Klang2 V 402; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 1168 mwN). Das gilt nicht nur dann, wenn es der Besteller übernommen hat, selbst das Bauansuchen zu stellen, sondern auch dann, wenn er damit - wie dies häufig geübt wird - seinen Architekten beauftragt. Die Ausführungen in SZ 47/149, wonach die Nichterlassung der Baubewilligung einen auf Seiten des Bestellers liegenden Umstand bildet, der die Werkausführung verhindert, wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, können im Zusammenhang mit den dort angeführten Belegstellen nicht in anderem Sinne verstanden werden. Dort hatten die klagenden Besteller jedenfalls selbst die Baubewilligung zu beantragen. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, was rechtens wäre, wenn damit der Werkunternehmer beauftragt worden wäre, war in dieser Entscheidung nicht erforderlich. Eine Rechtsprechung in dem Sinn, daß die Bevollmächtigung des Architekten oder Bauführers mit der Einbringung des Bauansuchens zur Folge habe, daß ein Mißerfolg des Gesuchs nicht in die Sphäre der Bauwerber fällt, besteht nicht; andernfalls könnte sie nicht aufrecht erhalten werden.Der Beklagte hat den Auftrag, das Bauansuchen einzubringen, erfüllt. Er hat dabei auch die erforderliche Sorgfalt aufgewendet, weil sein Plan nach dem Gesagten von der Baubehörde auch hätte bewilligt werden können. Daß die Bewilligung unterblieben ist, ist nicht ihm zuzurechnen. Die Versagung der Baubewilligung fällt in die Sphäre der Bauwerber, also der Kläger (Adler/Höller in Klang2 römisch fünf 402; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 1168, mwN). Das gilt nicht nur dann, wenn es der Besteller übernommen hat, selbst das Bauansuchen zu stellen, sondern auch dann, wenn er damit - wie dies häufig geübt wird - seinen Architekten beauftragt. Die Ausführungen in SZ 47/149, wonach die Nichterlassung der Baubewilligung einen auf Seiten des Bestellers liegenden Umstand bildet, der die Werkausführung verhindert, wenn dem Besteller des Werkes die Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung obliegt, können im Zusammenhang mit den dort angeführten Belegstellen nicht in anderem Sinne verstanden werden. Dort hatten die klagenden Besteller jedenfalls selbst die Baubewilligung zu beantragen. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, was rechtens wäre, wenn damit der Werkunternehmer beauftragt worden wäre, war in dieser Entscheidung nicht erforderlich. Eine Rechtsprechung in dem Sinn, daß die Bevollmächtigung des Architekten oder Bauführers mit der Einbringung des Bauansuchens zur Folge habe, daß ein Mißerfolg des Gesuchs nicht in die Sphäre der Bauwerber fällt, besteht nicht; andernfalls könnte sie nicht aufrecht erhalten werden.
Lag aber die Erwirkung der Baubewilligung in der Sphäre der Kläger, dann hatten sie auf eigenes Risiko die Entscheidung zu treffen, ob sie den unsicheren und jedenfalls zu einer mehr oder weniger beträchtlichen zeitlichen Verzögerung führenden Weg einer Bekämpfung der Entscheidung der Baubehörde zweiter Instanz - mit Vorstellung an die NÖ Landesregierung (§ 116 Abs 2 NÖ BO) und dann allenfalls mit einer VwGH-Beschwerde - beschreiten oder aber vom Beklagten eine entsprechende Umplanung verlangen sollten.Lag aber die Erwirkung der Baubewilligung in der Sphäre der Kläger, dann hatten sie auf eigenes Risiko die Entscheidung zu treffen, ob sie den unsicheren und jedenfalls zu einer mehr oder weniger beträchtlichen zeitlichen Verzögerung führenden Weg einer Bekämpfung der Entscheidung der Baubehörde zweiter Instanz - mit Vorstellung an die NÖ Landesregierung (Paragraph 116, Absatz 2, NÖ BO) und dann allenfalls mit einer VwGH-Beschwerde - beschreiten oder aber vom Beklagten eine entsprechende Umplanung verlangen sollten.
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, daß der Beklagte den Vertrag deshalb nicht zur gehörigen Zeit erfüllt habe, weil im Hinblick auf die Abweisung des Bauansuchens der Rohbau nicht mehr 1993 und die Fertigstellung des Hauses nicht 1994 möglich gewesen wäre.
Zunächst hatte der Beklagte den Auftrag zu erfüllen, ein Bauansuchen einzubringen. Da er, wie schon ausgeführt wurde, diese Sorgfaltsverbindlichkeit erfüllt hat, steht ihm hiefür ein Entgeltanspruch zu, auch wenn es nie zur Bauführung kommt und die Pläne für die Kläger - ebenso wie die Vertretungstätigkeit eines Rechtsanwaltes in einem für seinen Mandanten verlorenen Prozeß - "wertlos" sind.
Mit der Bauführung konnte der Beklagte vor der Baubewilligung noch nicht beginnen. Selbst wenn - was den Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmen ist - zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen worden sein sollte, daß der Rohbau bis Ende 1993 und der gesamte Bau "1994" fertiggestellt werde, könnte das nur unter der Voraussetzung gelten, daß die Baubewilligung entsprechend rechtzeitig im Jahr 1993 erteilt wird. Vorher kann von einem Verzug des Beklagten mit der Durchführung des Baues keine Rede sein. Ganz abgesehen davon konnten die Kläger nicht schon im Herbst 1993 zurücktreten, wenn das Haus erst 1994 fertiggestellt sein sollte. Ein Rücktritt käme, solange der Beklagte - wie hier - zur Leistung bereit ist, nur nach Eintritt des Verzuges und Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Frage.
Die Rücktrittserklärung der Kläger war daher in jedem Fall wirkungslos. Die Kläger haben deshalb keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Teilzahlungen.
Da den Beklagten kein Verschulden an der Versagung der Baugenehmigung trifft, ist auch dem Feststellungsbegehren der Boden entzogen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.