Entscheidungsgründe:
Die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und der Zweitbeklagte schlossen am 17.2.1986 folgende notariell beglaubigte Vereinbarung:
I.römisch eins.
Die K***** GesmbH ist ... grundbücherliche Alleineigentümerin von ... 622/10.000-stel Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** der KG *****, Gerichtsbezirk *****, enthaltend das Grundstück ***** Acker samt darauf errichtetem Appartementhaus „*****“, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top B 13. ...
II.römisch zwei.
Festgestellt wird, daß Herr Börje E***** die unter I angeführten Liegenschaftsanteile von der Firma K***** GesmbH bereits außerbücherlich käuflich erworben hat.Festgestellt wird, daß Herr Börje E***** die unter römisch eins angeführten Liegenschaftsanteile von der Firma K***** GesmbH bereits außerbücherlich käuflich erworben hat.
Zur grundbücherlichen Sicherstellung des Wohnungseigentumsbewerbers sagt hiemit die Liegenschaftseigentümerin K***** GesmbH gemäß § 24a Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975, BGBl 417/1995 in der geltenden Fassung, Herrn Börje E*****, geboren *****, die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an den unter I. angeführten Liegenschaftsanteilen zu.Zur grundbücherlichen Sicherstellung des Wohnungseigentumsbewerbers sagt hiemit die Liegenschaftseigentümerin K***** GesmbH gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975, Bundesgesetzblatt 417 aus 1995, in der geltenden Fassung, Herrn Börje E*****, geboren *****, die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an den unter römisch eins. angeführten Liegenschaftsanteilen zu.
Die Firma K***** GesmbH erteilt hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, daß ob den ... 622/10.000-stel Anteilen an der Liegenshaft EZ ***** der KG *****, Gerichtsbezirk *****, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top B 13 die Einräumung von Wohnungseigentum ... zugunsten von Börje E*****, geboren *****, angemerkt werden könne.
III.römisch drei.
Festgestellt wird, daß Herr Börje E***** finnischer Staatsbürger und Devisenausländer aus.
IV.römisch vier.
Die gegenständliche Einräumung von Wohnungseigentum erfolgt zur grundbücherlichen Sicherstellung des bereits außerbücherlich abgeschlossenen Kaufvertrages über die vereinbarungsgegenständlichen Liegenschaftsanteile. Eine wie immer geartete Gegenleistung für die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes ist nicht vereinbart.
...
VII.römisch sieben.
Die Firma K***** GesmbH erklärt ihre ausdrückliche Zustimmung, daß das gegenständliche Wohnobjekt ... Wohnung top B 13 ... vom Käufer Börje E***** uneingeschränkt unter Lebenden und von Todes wegen weiterveräußert oder verpfändet werden darf und verpflichtet sich die Firma K***** GesmbH bereits jetzt alle dazu erforderlichen Urkunden zu unterfertigen und sonstigen Erklärungen abzugeben.
VIII.römisch acht.
Die Firma K***** GesmbH räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz der vereinbarungsgegenständlichen Liegenschaftsanteile Herrn Börje E***** hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile das Vorkaufsrecht ein und nimmt dies Herr Börje E***** zur Kenntnis und an.
Zur Sicherstellung dieses Vorkaufsrechtes erteilt die Firma K***** GesmbH die ausdrückliche Einwilligung, daß ob den ihr gehörigen ... 622/10.000-stel Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** der KG *****, Gerichtsbezirk *****, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top B 13 ... das Vorkaufsrecht für Börje E*****, geboren *****, grundbücherlich einverleibt werden könne.
IX.römisch neun.
Herr Börje E***** erklärt ausdrücklich, daß mit grundbücherlicher Durchführung der vorliegenden Vereinbarung allfällige offene Kaufpreisreste hinsichtlich der vereinbarungsgegenständlichen Liegenschaftsanteile unverzüglich an die Firma K***** GesmbH ausbezahlt werden sowie allfällig treuhändig erliegende Kaufpreisgelder ausgefolgt werden dürfen.
Hingegen verpflichtet sich die Firma K***** GesmbH mit Ausfolgung des Kaufpreisrestes die gänzliche Lastenfreistellung der vereinbarungsgegenständlichen Liegenschaftsanteile grundbücherlich durchzuführen.
X.römisch zehn.
Die Firma K***** GesmbH verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile gemäß § 364c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ohne Zustimmung des Herrn Börje E***** weder zu belasten noch zu veräußern; dies bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz. ...Die Firma K***** GesmbH verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile gemäß Paragraph 364 c, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ohne Zustimmung des Herrn Börje E***** weder zu belasten noch zu veräußern; dies bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz. ...
XI.römisch elf.
Diese Vereinbarung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die beiderseitigen Gesamtrechtsnachfolger über.
XII.römisch zwölf.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein oder werden, dann soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren.
...
XIV.römisch vierzehn.
Festgestellt wird, daß die vorliegende Vereinbarung gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975 mit der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum ausschließlich die Sicherung des Anwartschaftsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers bezweckt und sohin kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft unter Lebenden im Sinne des Salzburger GrundverkehrsG darstellt.Festgestellt wird, daß die vorliegende Vereinbarung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 mit der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum ausschließlich die Sicherung des Anwartschaftsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers bezweckt und sohin kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft unter Lebenden im Sinne des Salzburger GrundverkehrsG darstellt.
Die Vertragsparteien erklären hiemit ausdrücklich, vom ausgewiesenen Vertragsverfasser DDr.Manfred König ... umfassend über sämtliche behördliche Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere nach dem DevisenG, dem GrunderwerbsteuerG und dem Salzburger GrundverkehrsG aufgeklärt worden zu sein.
XV.römisch fünfzehn.
Die Rechtswirkungen der gegenständlichen Vereinbarung bestehen
a) in der Wahrung des Ranges für den späteren Eigentumserwerb,
b) im Ausschluß des guten Glaubens Dritter hinsichtlich einer erneuten Wohnungseigentumsbegründung und
c) in der Begründung von Aussonderungsansprüchen des Wohnungseigentumswerbers in einem allfälligen Insolvenzverfahren des Wohnungseigentümers ...“
Die K***** Gesellschaft mbH ist bücherliche Eigentümerin der 622/10.000-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung B 13 verbunden ist. Die Erstbeklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der K***** Gesellschaft mbH. Im Eigentumsblatt der genannten Liegenschaft wurde aufgrund der Vereinbarung vom 17.2.1986 hinsichtlich der Gegenstand der Vereinbarung bildenden Liegenschaftsanteile die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an den Zweitbeklagten angemerkt.Die K***** Gesellschaft mbH ist bücherliche Eigentümerin der 622/10.000-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung B 13 verbunden ist. Die Erstbeklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der K***** Gesellschaft mbH. Im Eigentumsblatt der genannten Liegenschaft wurde aufgrund der Vereinbarung vom 17.2.1986 hinsichtlich der Gegenstand der Vereinbarung bildenden Liegenschaftsanteile die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG an den Zweitbeklagten angemerkt.
Mit seiner am 7.2.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 17.2.1986, die Löschung der genannten bücherlichen Anmerkung und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes. Die Vereinbarung vom 17.2.1986 sei ein Schein- oder Umgehungsgeschäft. Die Übertragung des Wohnungseigentums an den Zweitbeklagten hätte gemäß § 12 Abs 1 lit a SbgGVG 1974 der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft. Durch die Vereinbarung sollte dem Zweitbeklagten unter Umgehung dieses Erfordernisses eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden. Tatsächlich bewohne der Zweitbeklagte auch die Wohnung. Die Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG habe nicht den Zweck, nicht verbücherte Kaufverträge über Wohnungseigentumsanteile auf Dauer abzusichern. Es würden damit rechtsmißbräuchlich die grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvorschriften umgangen.Mit seiner am 7.2.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 17.2.1986, die Löschung der genannten bücherlichen Anmerkung und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes. Die Vereinbarung vom 17.2.1986 sei ein Schein- oder Umgehungsgeschäft. Die Übertragung des Wohnungseigentums an den Zweitbeklagten hätte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, SbgGVG 1974 der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft. Durch die Vereinbarung sollte dem Zweitbeklagten unter Umgehung dieses Erfordernisses eine eigentümerähnliche Stellung verschafft werden. Tatsächlich bewohne der Zweitbeklagte auch die Wohnung. Die Anmerkung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WEG habe nicht den Zweck, nicht verbücherte Kaufverträge über Wohnungseigentumsanteile auf Dauer abzusichern. Es würden damit rechtsmißbräuchlich die grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvorschriften umgangen.
Die Beklagten wendeten dagegen ein, daß dem Kläger die Klagsbefugnis nur für Rechtsgeschäfte zustehe, die nach dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen worden seien. Dieses Gesetz wirke nicht zurück, weshalb dem Kläger die aktive Klagslegitimation fehle. Das auf vor dem 1.6.1994 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwendende SbgGVG 1986 kenne die Begriffe Schein- und Umgehungsgeschäft nicht und sehe auch keine Feststellungsklage und grundbücherliche Löschung derartiger Rechtsgeschäfte vor. Das hier angefochtene Rechtsgeschäft habe nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 8 Abs 1 SbgGVG 1986 bedurft. Das Vorliegen der Umgehungsabsicht bei den Vertragsparteien werde bestritten. Die Vertragsteile hätten lediglich ein Kaufanwartschaftsrecht für den späteren grundverkehrsbehördlich zu genehmigenden Eigentumserwerb sicherstellen wollen. Seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich mit 1.1.1994 gelte für den Zweitbeklagten die Gleichbehandlungsbestimmung des § 4 SbgGVG 1993.Die Beklagten wendeten dagegen ein, daß dem Kläger die Klagsbefugnis nur für Rechtsgeschäfte zustehe, die nach dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen worden seien. Dieses Gesetz wirke nicht zurück, weshalb dem Kläger die aktive Klagslegitimation fehle. Das auf vor dem 1.6.1994 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwendende SbgGVG 1986 kenne die Begriffe Schein- und Umgehungsgeschäft nicht und sehe auch keine Feststellungsklage und grundbücherliche Löschung derartiger Rechtsgeschäfte vor. Das hier angefochtene Rechtsgeschäft habe nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SbgGVG 1986 bedurft. Das Vorliegen der Umgehungsabsicht bei den Vertragsparteien werde bestritten. Die Vertragsteile hätten lediglich ein Kaufanwartschaftsrecht für den späteren grundverkehrsbehördlich zu genehmigenden Eigentumserwerb sicherstellen wollen. Seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich mit 1.1.1994 gelte für den Zweitbeklagten die Gleichbehandlungsbestimmung des Paragraph 4, SbgGVG 1993.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß sich das Klagerecht des Grundverkehrsbeauftragten nicht auf vor Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossene Rechtsgeschäfte beziehe. Den davor in Geltung gestandenen Grundverkehrsvorschriften sei das Klagerecht eines Grundverkehrsbeauftragten fremd gewesen. Das SbgGVG 1993 enthalte keine Rückwirkungsanordnung, weshalb der Klage das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB entgegenstehe. Dem Kläger fehle somit die Aktivlegitimation.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß sich das Klagerecht des Grundverkehrsbeauftragten nicht auf vor Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossene Rechtsgeschäfte beziehe. Den davor in Geltung gestandenen Grundverkehrsvorschriften sei das Klagerecht eines Grundverkehrsbeauftragten fremd gewesen. Das SbgGVG 1993 enthalte keine Rückwirkungsanordnung, weshalb der Klage das Rückwirkungsverbot des Paragraph 5, ABGB entgegenstehe. Dem Kläger fehle somit die Aktivlegitimation.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil dem Klagebegehren statt. Ein Vertrag, mit dem das Erfordernis der behördlichen Genehmigung des Grunderwerbs umgangen werden solle, sei unerlaubt und ungültig. Die Vereinbarung vom 17.2.1986 stelle ein geradezu klassisches Umgehungsgeschäft eines genehmigungspflichtigen Eigentumserwerbs dar. Das SbgGVG 1993 enthalte keine Einschränkung, wonach der Grundverkehrsbeauftragte nur zur Anfechtung von nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäften befugt sei. Das Vorliegen rechtsstaatlicher Bedenken gegen eine rückwirkende Klagebefugnis habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 68/120 verneint. Durch die Einräumung der Klagebefugnis an den Grundverkehrsbeauftragten werde niemand im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht, sondern werde lediglich die Möglichkeit geschaffen, die Folgen eines schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzwidrigen Rechtserwerbes auch tatsächlich zu beseitigen.
Den dagegen erhobenen Revisionen der Beklagten kommt Berechtigung zu.