Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit einer angemeldeten (S 321), jedoch nicht ausgeführten "Berufung wegen Schuld".Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit einer angemeldeten (S 321), jedoch nicht ausgeführten "Berufung wegen Schuld".
Nach dem Beschwerdeantrag ("... wolle das angefochtene Urteil aufgehoben werden ...") wird zwar das Urteil zur Gänze angefochten, die Nichtigkeitsbeschwerde enthält indes nur Ausführungen zu den Punkten 1, 2, 6 und 7, nicht aber zu den Punkten 3, 4 und 5. In Ansehung letzterer versagt die Nichtigkeitsbeschwerde somit schon deshalb, weil sie keine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen enthält (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Nach dem Beschwerdeantrag ("... wolle das angefochtene Urteil aufgehoben werden ...") wird zwar das Urteil zur Gänze angefochten, die Nichtigkeitsbeschwerde enthält indes nur Ausführungen zu den Punkten 1, 2, 6 und 7, nicht aber zu den Punkten 3, 4 und 5. In Ansehung letzterer versagt die Nichtigkeitsbeschwerde somit schon deshalb, weil sie keine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen enthält (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte fremd ist (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 2 StPO).Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte fremd ist (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die zu Punkt 1. des Schuldspruchs (wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall) StGB getroffenen Urteilsannahmen keineswegs unbegründet gelassen, sondern sie aus den als Prämissen herangezogenen Angaben des Zeugen Helmut B***** durchaus richtig abgeleitet (US 10 und 19 f). Soweit der Angeklagte in seiner Beschwerdeschrift hiezu noch behauptet, sich lediglich auf Abwehrreaktionen gegen Angriffe dieses Zeugen beschränkt und keineswegs Gewalt mit der Absicht auf Erhaltung der Beute angewendet zu haben (in der Hauptverhandlung hat er im Gegensatz dazu lediglich davon gespochen, zuerst angegriffen worden zu sein; vgl S 295 und US 16), kritisiert er - von der mangelnden Entscheidungswesentlichkeit der Frage abgesehen, ob der Dieb die Gewalt als erster angewendet hat oder dies erst im Zuge einer Gegenwehr gegen seine Anhaltung getan hat (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 131 E 6) - unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die zu Punkt 1. des Schuldspruchs (wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall) StGB getroffenen Urteilsannahmen keineswegs unbegründet gelassen, sondern sie aus den als Prämissen herangezogenen Angaben des Zeugen Helmut B***** durchaus richtig abgeleitet (US 10 und 19 f). Soweit der Angeklagte in seiner Beschwerdeschrift hiezu noch behauptet, sich lediglich auf Abwehrreaktionen gegen Angriffe dieses Zeugen beschränkt und keineswegs Gewalt mit der Absicht auf Erhaltung der Beute angewendet zu haben (in der Hauptverhandlung hat er im Gegensatz dazu lediglich davon gespochen, zuerst angegriffen worden zu sein; vergleiche S 295 und US 16), kritisiert er - von der mangelnden Entscheidungswesentlichkeit der Frage abgesehen, ob der Dieb die Gewalt als erster angewendet hat oder dies erst im Zuge einer Gegenwehr gegen seine Anhaltung getan hat vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 131, E 6) - unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Zu Unrecht vermißt der Angeklagte aber auch den Schuldspruch zu 2. (wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt) betreffende Feststellungen darüber, ob er die wegen des erwähnten räuberischen Diebstahls gegen ihn einschreitenden Sicherheitswachebeamten überhaupt als solche erkannt oder nur in der Meinung gehandelt hat, Zugriffe auf den eigenen Körper abzuwehren. Hat das Erstgericht doch - von der Wahrnehmung der uniformierten Sicherheitswachebeamten durch den Angeklagten ausgehend - als erwiesen angenommen, daß sich der Tatvorsatz des Angeklagten auf die Hinderung der gegen ihn gerichteten Amtshandlung erstreckte (US 10 und 20).
Die Annahme der Kenntnis des Angeklagten von einer Amtshandlung (Schuldspruch zu Punkt 7. wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB) konnte das Erstgericht aus den eigenen Bekundungen des Genannten über das tatrelevante Geschehen sowie aus dessen damit im Zusammenhang stehenden Verhalten folgern (US 11 und 24), sodaß auch insoweit von einem formellen Begründungsmangel keine Rede sein kann.Die Annahme der Kenntnis des Angeklagten von einer Amtshandlung (Schuldspruch zu Punkt 7. wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB) konnte das Erstgericht aus den eigenen Bekundungen des Genannten über das tatrelevante Geschehen sowie aus dessen damit im Zusammenhang stehenden Verhalten folgern (US 11 und 24), sodaß auch insoweit von einem formellen Begründungsmangel keine Rede sein kann.
Nicht im Recht ist die Kritik an den zu diesem Schuldspruchsfaktum getroffenen Feststellungen über das Vorliegen eines tätlichen Angriffes. Unter einem solchen Angriff im Sinne des § 270 Abs 1 StGB ist jede unmittelbar wider den Körper des betroffenen Beamten gerichtete Tätlichkeit zu verstehen, das heißt jede unmittelbar auf diesen zielende Einwirkung (Leukauf-Steininger Komm3 § 270 RN 3). Unter den Begriff der Tätlichkeiten fällt somit auch das Versetzen von Stößen, wie es dem Angeklagten vom Erstgericht zur Last gelegt wird. Die eine Tatbildmäßigkeit solcher Stöße in Abrede stellende Beschwerdeargumentation erweist sich demnach als rechtsirrig.Nicht im Recht ist die Kritik an den zu diesem Schuldspruchsfaktum getroffenen Feststellungen über das Vorliegen eines tätlichen Angriffes. Unter einem solchen Angriff im Sinne des Paragraph 270, Absatz eins, StGB ist jede unmittelbar wider den Körper des betroffenen Beamten gerichtete Tätlichkeit zu verstehen, das heißt jede unmittelbar auf diesen zielende Einwirkung (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 270, RN 3). Unter den Begriff der Tätlichkeiten fällt somit auch das Versetzen von Stößen, wie es dem Angeklagten vom Erstgericht zur Last gelegt wird. Die eine Tatbildmäßigkeit solcher Stöße in Abrede stellende Beschwerdeargumentation erweist sich demnach als rechtsirrig.
Ebensowenig durchzudringen vermögen die Rechts(und Subsumtions)rügen (Z 9 lit a und 10) des Angeklagten, welche entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils übergehen und daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sind.Ebensowenig durchzudringen vermögen die Rechts(und Subsumtions)rügen (Ziffer 9, Litera a und 10) des Angeklagten, welche entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils übergehen und daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sind.
Dies gilt zunächst für die zu Punkt 7. des Schuldspruches (wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB) erhobenen Einwände, wonach der Angeklagte die inkriminierten Handlungen noch vor den Beginn einer gegen ihn persönlich gerichteten Amtshandlung verübt habe und sein Vorhaben auch keineswegs auf einen tätlichen Angriff auf die Beamten sondern bloß darauf gerichtet gewesen sei, wieder ins Freie zu gelangen (Z 9 lit a). Denn zum einen verübte der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen die inkriminierten Tätlichkeiten anläßlich seiner Perlustrierung bei der polizeilichen Intervention wegen des Einbruchsdiebstahls, somit während einer Amtshandlung (US 11), zum anderen haben die Tatrichter auch ausdrücklich insofern das Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 270 Abs 1 StGB als erwiesen angenommen (US 11).Dies gilt zunächst für die zu Punkt 7. des Schuldspruches (wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB) erhobenen Einwände, wonach der Angeklagte die inkriminierten Handlungen noch vor den Beginn einer gegen ihn persönlich gerichteten Amtshandlung verübt habe und sein Vorhaben auch keineswegs auf einen tätlichen Angriff auf die Beamten sondern bloß darauf gerichtet gewesen sei, wieder ins Freie zu gelangen (Ziffer 9, Litera a,). Denn zum einen verübte der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen die inkriminierten Tätlichkeiten anläßlich seiner Perlustrierung bei der polizeilichen Intervention wegen des Einbruchsdiebstahls, somit während einer Amtshandlung (US 11), zum anderen haben die Tatrichter auch ausdrücklich insofern das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Paragraph 270, Absatz eins, StGB als erwiesen angenommen (US 11).
Mit der Behauptung, der Angeklagte habe die Sicherheitsbeamten aufgrund seiner Alkoholisierung nicht als solche erkannt und sei zudem lediglich Zugriffe auf seine eigene Person zu verhindern bestrebt gewesen (Z 9 lit a), negiert die Beschwerde die entsprechenden gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes (US 10 und 20).Mit der Behauptung, der Angeklagte habe die Sicherheitsbeamten aufgrund seiner Alkoholisierung nicht als solche erkannt und sei zudem lediglich Zugriffe auf seine eigene Person zu verhindern bestrebt gewesen (Ziffer 9, Litera a,), negiert die Beschwerde die entsprechenden gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes (US 10 und 20).
Nichts anderes gilt für die Kritik an der rechtlichen Annahme (auch) der Qualifikation des räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Fall StGB (Z 10), werden damit doch die ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes übergangen, daß der Angeklagte die Gewalt in der Absicht angewendet hat, sich die weggenommene Sache zu erhalten (US 10 und 20 f).Nichts anderes gilt für die Kritik an der rechtlichen Annahme (auch) der Qualifikation des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, erster Fall StGB (Ziffer 10,), werden damit doch die ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes übergangen, daß der Angeklagte die Gewalt in der Absicht angewendet hat, sich die weggenommene Sache zu erhalten (US 10 und 20 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet und war zu verwerfen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war aber gemäß § 290 Abs 1 StPO festzustellen, daß die Schuldsprüche zu den Punkten 4. und 6. jeweils mit von ihm nicht bzw nicht in dieser Richtung geltend gemachter Nichtigkeit behaftet sind.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war aber gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO festzustellen, daß die Schuldsprüche zu den Punkten 4. und 6. jeweils mit von ihm nicht bzw nicht in dieser Richtung geltend gemachter Nichtigkeit behaftet sind.
Im Sinne der bisherigen Judikatur bilden nach § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder Diebstahl für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Einheit, sodaß die vorliegende Annahme eines Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (Punkt 4. des Schuldspruches) neben dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB (Punkt 1. des Schuldspruchs) unzulässig ist (s. Leukauf-Steininger Komm3 § 29 RN 6, Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 10 ENr 22, JBl 1996 S 735). Dies war im vorliegenden Fall zum Nachteil des Angeklagten wie sich aus den Strafzumessungserwägungen ergibt.Im Sinne der bisherigen Judikatur bilden nach Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder Diebstahl für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Einheit, sodaß die vorliegende Annahme eines Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (Punkt 4. des Schuldspruches) neben dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB (Punkt 1. des Schuldspruchs) unzulässig ist (s. Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 6, Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 10, ENr 22, JBl 1996 S 735). Dies war im vorliegenden Fall zum Nachteil des Angeklagten wie sich aus den Strafzumessungserwägungen ergibt.
Als verfehlt erweist sich auch der Schuldspruch zu Punkt 6. (wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG), weil es sich bei einem Butterfly-Messer nicht um eine verbotene Waffe nach § 11 Z 7 WaffG handelt (vgl hiezu Mayerhofer/Rieder, Nebenstrafrecht3 § 11 WaffG ENr 9 a = NRsp 1990/200). Dem Urteil haftet daher insoweit der Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO an. Demzufolge erweist sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zu diesem Schuldspruchfaktum als entbehrlich.Als verfehlt erweist sich auch der Schuldspruch zu Punkt 6. (wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG), weil es sich bei einem Butterfly-Messer nicht um eine verbotene Waffe nach Paragraph 11, Ziffer 7, WaffG handelt vergleiche hiezu Mayerhofer/Rieder, Nebenstrafrecht3 Paragraph 11, WaffG ENr 9 a = NRsp 1990/200). Dem Urteil haftet daher insoweit der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an. Demzufolge erweist sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zu diesem Schuldspruchfaktum als entbehrlich.
Aufgrund dieser Erwägungen war gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil im Ausspruch über die gesonderte rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten in Punkt 4. des Schuldspruches zur Last liegenden Tathandlung als Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, sowie im Schuldspruch zu Punkt 6. wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG und demzufolge auch im Strafausspruch (teilweise) aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, und insoweit sowie hinsichtlich der dem Genannten nach dem unberührt bleibenden Teil der Schuldsprüche weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen mit einem neuen Strafausspruch vorzugehen.Aufgrund dieser Erwägungen war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil im Ausspruch über die gesonderte rechtliche Beurteilung der dem Angeklagten in Punkt 4. des Schuldspruches zur Last liegenden Tathandlung als Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, sowie im Schuldspruch zu Punkt 6. wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und demzufolge auch im Strafausspruch (teilweise) aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, und insoweit sowie hinsichtlich der dem Genannten nach dem unberührt bleibenden Teil der Schuldsprüche weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen mit einem neuen Strafausspruch vorzugehen.
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe, die (wie bisher) nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu erfolgen hat, war erschwerend zu werten neben den einschlägigen Vorstrafen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit (nur mehr) vier Vergehen, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Unter Berücksichtigung des sozialen Störwertes der Taten und der Persönlichkeit des Täters sowie die allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 32 StGB ist eine neunmonatige Freiheitsstrafe angemessen; einer (teilweisen) bedingten Strafnachsicht konnte im Hinblick auf das erheblich getrübte Vorleben und sohin schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht nähergetreten werden.Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe, die (wie bisher) nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 131, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu erfolgen hat, war erschwerend zu werten neben den einschlägigen Vorstrafen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit (nur mehr) vier Vergehen, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Unter Berücksichtigung des sozialen Störwertes der Taten und der Persönlichkeit des Täters sowie die allgemeinen Strafzumessungsgründe des Paragraph 32, StGB ist eine neunmonatige Freiheitsstrafe angemessen; einer (teilweisen) bedingten Strafnachsicht konnte im Hinblick auf das erheblich getrübte Vorleben und sohin schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht nähergetreten werden.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf den neuen Strafausspruch zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.