Entscheidungsgründe:
Die Beklagten unterfertigten am 3.Jänner 1986 mit notarieller
Beglaubigung folgende Vereinbarung:
"Schuldschein
welcher am heutigen Tag zwischen Herrn Mag.Johann Georg L*****, als Darlehensnehmer, sowie Robert H*****, sowie dessen Ehegattin, Frau Liselotte H*****, als Darlehensgeber, vereinbart und abgeschlossen wurde, wie folgt:
I.römisch eins.
Herr Mag.Johann Georg L***** anerkennt und bestätigt hiemit, von Herrn Robert und Frau Liselotte H*****, einen Betrag von S 1,101.800 (Schilling eine Million einhunderteintausendachthundert) für den Ankauf von 790/10.000-tel Anteilen der Liegenschaft EZ *****, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 und dem Stapelgaragenplatz Nr. AS 13 verbunden ist, erhalten zu haben.
Da der diesbezügliche Kaufvertrag die erforderliche Genehmigung seitens der Salzburger Landesgrundverkehrskommission nicht erhalten hat, vereinbaren sämtliche an diesem Schuldschein beteiligte Parteien und anerkennt und bestätigt Herr Mag.Johann Georg L*****, den Betrag von S 1,101.800 (Schilling eine Million einhunderteintausendachthundert) nunmehr als Darlehen Herrn Robert und Frau Liselotte H***** aufrecht schuldig zusein.
II.römisch zwei.
Eine Verzinsung und Wertsicherung des Schuldbetrages wird nicht vereinbart. Herr Mag.Johann Georg L***** verzichtet jedoch auf das Recht, das Darlehenskapital jemals aufkündigen zu dürfen.
III.römisch drei.
Die Gläubiger sind berechtigt, das gesamte Darlehenskapital mit einmonatiger Frist zum Ende eines beliebigen Kalendermonates mit eingeschriebenem Brief aufkündigen zu dürfen. Jedoch verzichten hiemit die Gläubiger auf das Recht, das Darlehenskapital vom Darlehensschuldner, bzw. dessen Rechtsnachfolger persönlich zurückzuverlangen, also den Darlehensschuldner, sowie dessen Rechtsnachfolger, persönlich hinsichtlich dieser Darlehensschuld in Anspruch nehmen zu dürfen und verpflichten sich demnach, für ihre ob der eingangs angeführten Eigentumswohnung pfandrechtlich sicherzustellende Darlehensforderung, ausschließlich die 790/10.000-stel Anteile der Liegenschaft EZ *****, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 und dem Stapelgaragenplatz AS 13 verbunden ist, zur Befriedigung ihrer Darlehensforderung heranzuziehen.
Dagegen verzichtet Herr Mag.Johann Georg L***** für sich und seine Rechtsnachfolger, im Falle eines Versteigerungsverfahrens des Pfandobjektes auf eine allfällige, dem Hypothekarschuldner zukommende Hyperocha, bzw. verpflichtet sich, eine allfällig erzielte Hyperocha den Gläubigern, bzw. deren Rechtsnachfolgern, ohne Gegenleistung abzutreten.
IV.römisch vier.
Herr Mag.Johann Georg L***** verpfändet hiemit 790/10.000-tel Anteilen der Liegenschaft EZ *****, ***** bestehend aus dem Grundstück 490/2 Wiese, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 und dem Stapelgaragenplatz AS 13 verbunden ist, für die Darlehensforderung im Betrage von S 1,101.800 (Schilling eine Million einhunderteintausendachthundert) und für eine hiemit bestellte Kaution für Nebengebühren aller Art, die nicht denselben gleichen Rang wie das Kapital genießen und sich aus der Geltendmachung der Darlehensforderung ergeben können, im Höchstbetrag von S 100.000 (Schilling einhunderttausend) und erteilt demgemäß seine ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieses Schuldscheines das Pfandrecht für die Darlehensforderung von S 1,101.800 (Schilling eine Million einhunderteintausendachthundert) samt einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von S 100.000 (Schilling einhunderttausend), für
Herrn Robert H***** und
Frau Liselotte *****
ob 790/10.000-stel Anteilen der Liegenschaft EZ *****, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 und dem Stapelgaragenplatz AS 13 verbunden ist, einverleibt werde.
V.römisch fünf.
Der Darlehensnehmer erklärt hiemit ausdrücklich, Deviseninländer zu sein. Die Darlehensgeber erklären hiemit ausdrücklich, Devisenausländer zu sein.
VI.römisch sechs.
Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung, jedoch nicht die mit der Geltendmachung der gegenständlichen Darlehensforderung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art, verpflichten sich die Darlehensgeber zu tragen.
VII.römisch sieben.
Die Urschrift dieses Schuldscheines gebührt den Darlehensgebern, der Darlehensnehmer hat Anspruch auf eine beglaubigte Abschrift desselben.
VIII.römisch acht.
Festgestellt wird, daß der Darlehensgeber Robert H***** den akademischen Grad Dipl.-Ing. führt."
Der Erstbeklagte ist nach wie vor bücherlicher Eigentümer von 790/10.000-tel Anteilen an der Liegenschaft EZ *****, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 verbunden ist. Auf Grund des Schuldscheines wurde am 4.Juli 1986 im Lastenblatt dieser Liegenschaft ob den Anteilen des Erstbeklagten zugunsten des Zweit- und der Drittbeklagten das Pfandrecht für den Betrag von S 1,101.800 sowie eine Nebengebührensicherstellung von S 100.000 einverleibt.
Der Grundverkehrsbeauftragte des Landes Salzburg (§ 37 Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993 LGBl Nr. 152 - im folgenden SbgGVG 1993) begehrt, mit Urteil festzustellen, daß der am 3.Jänner 1986 zwischen dem Erstbeklagten als Darlehensnehmer und dem Zweit- sowie der Drittbeklagten als Darlehensgeber abgeschlossene, als Schuldschein bezeichnete Vertrag, auf Grund dessen im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** ob den im Eigentum des Erstbeklagten stehenden 790/10.000-tel Anteilen, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 verbunden ist, zu COZ ***** das Pfandrecht für den Betrag von S 1,101.800 und eine Nebengebührensicherstellung von S 100.000 für den Zweit- und Drittbeklagten einverleibt wurde, nichtig ist.Der Grundverkehrsbeauftragte des Landes Salzburg (Paragraph 37, Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993 LGBl Nr. 152 - im folgenden SbgGVG 1993) begehrt, mit Urteil festzustellen, daß der am 3.Jänner 1986 zwischen dem Erstbeklagten als Darlehensnehmer und dem Zweit- sowie der Drittbeklagten als Darlehensgeber abgeschlossene, als Schuldschein bezeichnete Vertrag, auf Grund dessen im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** ob den im Eigentum des Erstbeklagten stehenden 790/10.000-tel Anteilen, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 verbunden ist, zu COZ ***** das Pfandrecht für den Betrag von S 1,101.800 und eine Nebengebührensicherstellung von S 100.000 für den Zweit- und Drittbeklagten einverleibt wurde, nichtig ist.
Das Pfandrecht sei daher zu löschen und der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen. Die im "Schuldschein" vom 3.Jänner 1986 getroffenen Vereinbarungen seien ein Schein- bzw Umgehungsgeschäft. Nach dem wahren Willen der Beklagten sollte zwischen dem Erstbeklagten als Verkäufer und den übrigen Beklagten als Käufer ein Kaufvertrag über die in Rede stehenden Wohnungseigentumsanteile abgeschlossen werden, dessen Durchführung am Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung scheiterte. Durch die getroffenen Vereinbarungen sei dem Zweit- und der Drittbeklagten eine eigentümerähnliche Stellung verschafft worden. Tatsächlich bewohnten die beiden die Eigentumswohnung. Es sei daher anzunehmen, daß eine Benützungsvereinbarung getroffen wurde. Die in Punkt II. des Schuldscheines festgehaltene Vereinbarung, daß eine Verzinsung und Wertsicherung des Schuldbetrages nicht erfolge, sei für einen Darlehensvertrag völlig unüblich. Da der Erstbeklagte gemäß Punkt II. der Vertragsurkunde auch auf das Recht verzichtet habe, das Darlehenskapital jemals aufzukündigen, fehle ihm das Recht, das Darlehen jemals zurückzuzahlen. Es liege daher in Wahrheit kein Darlehensvertrag vor. Das ergebe sich auch daraus, daß der Zweit- und die Drittbeklagte auf das Recht verzichtet hätten, das Darlehenskapital vom Erstbeklagten oder dessen Rechtsnachfolger persönlich zurückzuverlangen. Dies zeige auch die weitere Vereinbarung, wonach der Erstbeklagte für den Fall der Versteigerung der Wohnungseigentumsanteile auf eine allfällige Hyperocha verzichte bzw sich zu deren Herausgabe an den Gläubiger, also den Zweitbeklagten, verpflichte. Dieses Rechtsgeschäft sei daher nach dem hier noch anzuwendenden SbgGVG 1974 von einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde abhängig; eine solche sei nicht erteilt worden. Es liege sohin ein Schein- oder Umgehungsgeschäft im Sinne des § 41 SbgGVG 1993 vor. Der Kläger sei nach § 42 dieses Gesetzes zur Klageführung berechtigt.Das Pfandrecht sei daher zu löschen und der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen. Die im "Schuldschein" vom 3.Jänner 1986 getroffenen Vereinbarungen seien ein Schein- bzw Umgehungsgeschäft. Nach dem wahren Willen der Beklagten sollte zwischen dem Erstbeklagten als Verkäufer und den übrigen Beklagten als Käufer ein Kaufvertrag über die in Rede stehenden Wohnungseigentumsanteile abgeschlossen werden, dessen Durchführung am Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung scheiterte. Durch die getroffenen Vereinbarungen sei dem Zweit- und der Drittbeklagten eine eigentümerähnliche Stellung verschafft worden. Tatsächlich bewohnten die beiden die Eigentumswohnung. Es sei daher anzunehmen, daß eine Benützungsvereinbarung getroffen wurde. Die in Punkt römisch zwei. des Schuldscheines festgehaltene Vereinbarung, daß eine Verzinsung und Wertsicherung des Schuldbetrages nicht erfolge, sei für einen Darlehensvertrag völlig unüblich. Da der Erstbeklagte gemäß Punkt römisch zwei. der Vertragsurkunde auch auf das Recht verzichtet habe, das Darlehenskapital jemals aufzukündigen, fehle ihm das Recht, das Darlehen jemals zurückzuzahlen. Es liege daher in Wahrheit kein Darlehensvertrag vor. Das ergebe sich auch daraus, daß der Zweit- und die Drittbeklagte auf das Recht verzichtet hätten, das Darlehenskapital vom Erstbeklagten oder dessen Rechtsnachfolger persönlich zurückzuverlangen. Dies zeige auch die weitere Vereinbarung, wonach der Erstbeklagte für den Fall der Versteigerung der Wohnungseigentumsanteile auf eine allfällige Hyperocha verzichte bzw sich zu deren Herausgabe an den Gläubiger, also den Zweitbeklagten, verpflichte. Dieses Rechtsgeschäft sei daher nach dem hier noch anzuwendenden SbgGVG 1974 von einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde abhängig; eine solche sei nicht erteilt worden. Es liege sohin ein Schein- oder Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 41, SbgGVG 1993 vor. Der Kläger sei nach Paragraph 42, dieses Gesetzes zur Klageführung berechtigt.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Da das Rechtsgeschäft 1986 abgeschlossen worden sei, finde das SbgGVG 1993 darauf keine Anwendung. Dem Kläger fehle die Aktivlegitmation. Das früher in Geltung gestandene SbgGVG 1986 kenne weder den Begriff des Schein-, noch des Umgehungsgeschäftes und demnach auch kein Klageinteresse auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte. Überdies habe das vom Kläger als nichtig bezeichnete Rechtsgeschäft nicht der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nach § 8 Abs 1 SbgGVG 1986 bedurft. Dieses Rechtsgeschäft sei auch nicht in Umgehungsabsicht geschlossen worden. Die Vertragsteile hätten vielmehr die Absicht gehabt, ein Kaufanwartschaftsrecht für den späteren, grundverkehrsbehördlich zu genehmigenden Eigentumserwerb sicherzustellen.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Da das Rechtsgeschäft 1986 abgeschlossen worden sei, finde das SbgGVG 1993 darauf keine Anwendung. Dem Kläger fehle die Aktivlegitmation. Das früher in Geltung gestandene SbgGVG 1986 kenne weder den Begriff des Schein-, noch des Umgehungsgeschäftes und demnach auch kein Klageinteresse auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte. Überdies habe das vom Kläger als nichtig bezeichnete Rechtsgeschäft nicht der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nach Paragraph 8, Absatz eins, SbgGVG 1986 bedurft. Dieses Rechtsgeschäft sei auch nicht in Umgehungsabsicht geschlossen worden. Die Vertragsteile hätten vielmehr die Absicht gehabt, ein Kaufanwartschaftsrecht für den späteren, grundverkehrsbehördlich zu genehmigenden Eigentumserwerb sicherzustellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach § 45 Abs 3 SbgGVG 1993 seien Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.Juni 1994: § 44 Abs 1 des Gesetzes) abgeschlossen worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes - wie hier - durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. Dem SbgGVG 1986 und dem SbgGVG 1974 seien Funktion und Klagerecht des Grundverkehrsbeauftragten fremd gewesen. Eine Übergansbestimmung, wonach dieses Klagerecht sich auch auf vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte beziehe, fehle. Demnach habe es bei der allgemeinen Regel des § 45 Abs 3 SbgGVG 1993 zu bleiben. Das Klagerecht des Grundverkehrsbeauftragten sei daher zu verneinen. Bei diesem Recht handle es sich um einen privatrechtlichen Anspruch. Nach § 5 ABGB wirkten Gesetze mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung nicht zurück. Dem Kläger mangle daher die Aktivlegitimation.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach Paragraph 45, Absatz 3, SbgGVG 1993 seien Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.Juni 1994: Paragraph 44, Absatz eins, des Gesetzes) abgeschlossen worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes - wie hier - durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. Dem SbgGVG 1986 und dem SbgGVG 1974 seien Funktion und Klagerecht des Grundverkehrsbeauftragten fremd gewesen. Eine Übergansbestimmung, wonach dieses Klagerecht sich auch auf vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte beziehe, fehle. Demnach habe es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 45, Absatz 3, SbgGVG 1993 zu bleiben. Das Klagerecht des Grundverkehrsbeauftragten sei daher zu verneinen. Bei diesem Recht handle es sich um einen privatrechtlichen Anspruch. Nach Paragraph 5, ABGB wirkten Gesetze mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung nicht zurück. Dem Kläger mangle daher die Aktivlegitimation.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Aus Punkt I. des Schuldscheines gehe der Beweggrund für das in Rede stehende Rechtsgeschäft hervor. Demnach hätten die Vertragsparteien die Vereinbarung nur deshalb geschlossen, weil der "diesbezügliche Kaufvertrag die erforderliche Genehmigung seitens der Salzburger Landesgrundverkehrskommission nicht erhalten hat". Für ein Umgehungsgeschäft sei es kennzeichnend, daß die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Daß die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, weil sie die Verschaffung von Eigentum für unerreichbar hielten, stehe sohin der Annahme eines Umgehungsgeschäftes nicht entgegen. Ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, sei nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, sondern unterliege der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. Sei dieses Geschäft nur genehmigungsbedürftig, dann sei es in seinen rechtlichen Wirkungen so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, daß es keiner Genehmigung bedarf. Wollen aber die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht beantragen, dann sei das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Aus Punkt römisch eins. des Schuldscheines gehe der Beweggrund für das in Rede stehende Rechtsgeschäft hervor. Demnach hätten die Vertragsparteien die Vereinbarung nur deshalb geschlossen, weil der "diesbezügliche Kaufvertrag die erforderliche Genehmigung seitens der Salzburger Landesgrundverkehrskommission nicht erhalten hat". Für ein Umgehungsgeschäft sei es kennzeichnend, daß die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Daß die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, weil sie die Verschaffung von Eigentum für unerreichbar hielten, stehe sohin der Annahme eines Umgehungsgeschäftes nicht entgegen. Ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, sei nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig, sondern unterliege der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. Sei dieses Geschäft nur genehmigungsbedürftig, dann sei es in seinen rechtlichen Wirkungen so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, daß es keiner Genehmigung bedarf. Wollen aber die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht beantragen, dann sei das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig.
Entscheidend sei hier aber die Frage der Aktivlegitmation. Das SbgGVG 1993 enthalte - anders als das Tiroler Grundverkehrsgesetz - keine ausdrückliche Regelung darüber, ob die Anfechtungsbefugnis des Klägers auch für solche Schein- und Umgehungsgeschäfte bestehe, die vor dem 1.Juni 1994 abgeschlossen wurden. § 42 SbgGVG 1993 treffe aber keine Unterscheidung dahin, ob das Schein- oder Umgehungsgeschäft vor oder nach dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen wurde. Mit der neu geschaffenen Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten sei lediglich eine zeitliche Einschränkung dahin vorgenommen worden, daß die Klage nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch nicht mehr zulässig ist. Offenbar habe der Salzburger Landesgesetzgeber allfälligen Bedenken gegen die Einräumung einer zeitlich unbegrenzten Klagemöglichkeit aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit so weit entgegenwirken wollen, daß er eine Frist von zehn Jahren für ausreichend ansah, um jedenfalls nicht dem fundamentalen Prinzip der Rechtssicherheit zu widersprechen. Die Aktivlegitimation des Klägers sei daher zu bejahen.Entscheidend sei hier aber die Frage der Aktivlegitmation. Das SbgGVG 1993 enthalte - anders als das Tiroler Grundverkehrsgesetz - keine ausdrückliche Regelung darüber, ob die Anfechtungsbefugnis des Klägers auch für solche Schein- und Umgehungsgeschäfte bestehe, die vor dem 1.Juni 1994 abgeschlossen wurden. Paragraph 42, SbgGVG 1993 treffe aber keine Unterscheidung dahin, ob das Schein- oder Umgehungsgeschäft vor oder nach dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen wurde. Mit der neu geschaffenen Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten sei lediglich eine zeitliche Einschränkung dahin vorgenommen worden, daß die Klage nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch nicht mehr zulässig ist. Offenbar habe der Salzburger Landesgesetzgeber allfälligen Bedenken gegen die Einräumung einer zeitlich unbegrenzten Klagemöglichkeit aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit so weit entgegenwirken wollen, daß er eine Frist von zehn Jahren für ausreichend ansah, um jedenfalls nicht dem fundamentalen Prinzip der Rechtssicherheit zu widersprechen. Die Aktivlegitimation des Klägers sei daher zu bejahen.