Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes von der des Obersten Gerichtshofes abweicht.
Die Revision ist auch berechtigt.
Durch Kauf wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen (§ 1053 ABGB). Es muß nicht nur der Kaufpreis sondern auch das Kaufobjekt zumindest bestimmbar sein (Aicher aaO in Rummel ABGB2 Rz 8 zu § 1054 mwN). Diesen Anforderungen genügt es beim Liegenschaftskauf, wenn eine Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstückteiles zustande kommt, wenn auch dessen genaue Umgrenzung (wie im vorliegenden Fall) erst später durch Vermessung festgestellt wird (Aicher aaO Rz 8 mwN). Die Bestimmtheit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein halber Weg, ohne nähere Bestimmung der Lage der Weghälfte ist, auf die sich der Kaufvertrag bezieht.Durch Kauf wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen (Paragraph 1053, ABGB). Es muß nicht nur der Kaufpreis sondern auch das Kaufobjekt zumindest bestimmbar sein (Aicher aaO in Rummel ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1054, mwN). Diesen Anforderungen genügt es beim Liegenschaftskauf, wenn eine Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstückteiles zustande kommt, wenn auch dessen genaue Umgrenzung (wie im vorliegenden Fall) erst später durch Vermessung festgestellt wird (Aicher aaO Rz 8 mwN). Die Bestimmtheit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein halber Weg, ohne nähere Bestimmung der Lage der Weghälfte ist, auf die sich der Kaufvertrag bezieht.
Ob nun im Zweifel mangels Bestimmbarkeit der Weghälfte durch Kauf des halben Weges ideelles Miteigentum vereinbart wurde oder der Kaufvertrag in diesem Teil hinfällig wurde, ist nicht zu prüfen. Ein auf den Vertrag vom 27.12.1941 gegründeter Anspruch könnte infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden. Beide Fälle verhindern eine Ersitzung nicht. Die Rechtsprechung hat den Standpunkt vertreten, daß ein Eigentumsrecht am eigenen Grund nicht ersessen werden kann (Schubert in Rummel aaO Rz 2 zu § 1460 ABGB; JBl 1976, 642; 7 Ob 587/76). Im vorliegen den Fall wurde mangels Eintragung im Grundbuch Eigentum nicht erworben (Koziol/Welser10, Grundriß II 107). Die Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit. Sie führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, daß der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert (Koziol-Welser aaO 68). Erworben wird das Recht, das inhaltlich dem ausgeübten Recht entspricht. Auch bei gegebenen Miteigentum wäre der Erwerb des ideellen dem Vertragspartner vorbehaltenen Miteigentumsanteiles (= 2.Weg-Hälfte) durch den anderen Vertragspartner möglich, sodaß auch Erwerb durch Ersitzung dadurch eintreten kann, daß die alleinige Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausdruck bringt, durch den bisherigen Hälfteeigentümer im Bewußtsein berechtigter (Hälfte)Eigentümer bzw Dienstbarkeitsberechtigter zu sein, erfolgt. Daß die Beklagte während der Ersitzungszeit Handlungen gesetzt hätte, die sich als Ausübung des Eigentumsrechtes verstehen lassen und den Alleinbesitz der Kläger verhindert hätten (Schubert aaO Rz 2 zu § 1460 ABGB mwH, 7 Ob 528/86), ist nicht hervorgekommen, noch hat die Beklagte Umstände bewiesen, daß der Besitz während der Ersitzungszeit nicht fortgedauert hätte (Schubert aaO Rz 8 zu § 1461 ABGB) oder daß ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis vorliege (1 Ob 3/93 mwN).Ob nun im Zweifel mangels Bestimmbarkeit der Weghälfte durch Kauf des halben Weges ideelles Miteigentum vereinbart wurde oder der Kaufvertrag in diesem Teil hinfällig wurde, ist nicht zu prüfen. Ein auf den Vertrag vom 27.12.1941 gegründeter Anspruch könnte infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden. Beide Fälle verhindern eine Ersitzung nicht. Die Rechtsprechung hat den Standpunkt vertreten, daß ein Eigentumsrecht am eigenen Grund nicht ersessen werden kann (Schubert in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1460, ABGB; JBl 1976, 642; 7 Ob 587/76). Im vorliegen den Fall wurde mangels Eintragung im Grundbuch Eigentum nicht erworben (Koziol/Welser10, Grundriß römisch zwei 107). Die Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit. Sie führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, daß der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert (Koziol-Welser aaO 68). Erworben wird das Recht, das inhaltlich dem ausgeübten Recht entspricht. Auch bei gegebenen Miteigentum wäre der Erwerb des ideellen dem Vertragspartner vorbehaltenen Miteigentumsanteiles (= 2.Weg-Hälfte) durch den anderen Vertragspartner möglich, sodaß auch Erwerb durch Ersitzung dadurch eintreten kann, daß die alleinige Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausdruck bringt, durch den bisherigen Hälfteeigentümer im Bewußtsein berechtigter (Hälfte)Eigentümer bzw Dienstbarkeitsberechtigter zu sein, erfolgt. Daß die Beklagte während der Ersitzungszeit Handlungen gesetzt hätte, die sich als Ausübung des Eigentumsrechtes verstehen lassen und den Alleinbesitz der Kläger verhindert hätten (Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1460, ABGB mwH, 7 Ob 528/86), ist nicht hervorgekommen, noch hat die Beklagte Umstände bewiesen, daß der Besitz während der Ersitzungszeit nicht fortgedauert hätte (Schubert aaO Rz 8 zu Paragraph 1461, ABGB) oder daß ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis vorliege (1 Ob 3/93 mwN).
Die Ersitzungsvoraussetzungen des redlichen bzw echten Besitzes konnten von der hiefür beweispflichtigen Beklagten (Schubert in Rummel aaO Rz 8 zu § 1461) nicht in Zweifel gezogen werden. Rechtmäßigkeit ist bei der hier vorliegenden uneigentlichen Ersitzung nicht Voraussetzung (Koziol/Welser aaO, 87 mwN).Die Ersitzungsvoraussetzungen des redlichen bzw echten Besitzes konnten von der hiefür beweispflichtigen Beklagten (Schubert in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1461,) nicht in Zweifel gezogen werden. Rechtmäßigkeit ist bei der hier vorliegenden uneigentlichen Ersitzung nicht Voraussetzung (Koziol/Welser aaO, 87 mwN).
Für die Ersitzung eines Rechtes an einer fremden Sache ist die Ausübung eines Rechtes im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang erforderlich. Notwendig ist eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung. Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache hingegen kommt es nicht an (7 Ob 637/94).
Die objektive Erkennbarkeit der Besitzausübung ist durch das Befahren und Ausmähen des ganzen Weges gegeben. Diese Benützungshandlungen reichten im vorliegenden Fall auch aus, das Wesen voller Zugehörigkeit der Sache zu den Besitz ausübenden Klägern sichtbar zum Ausdruck zu bringen, sodaß jedermann erkennen konnte, daß ein Besitz der Beklagten oder deren Rechtsvorgänger mangels Mitbesitzerhandlungen ausgeschlossen ist (Spielbüchler in Rummel aaO, Rz 1 zu § 312 ABGB, 7 Ob 36/65,7 Ob 528/86). Das Recht des Alleinbesitzers, das nach § 312 ABGB unter anderem auch im Betreten, dem das Befahren gleichzusetzen ist, bestehen kann, haben die Kläger und ihre Rechtsvorgänger gegen die Beklagte und deren Rechtsvorgänger ausgeübt und diese haben sich gefügt (SZ 55/30, 4 Ob 515/95). Die Behauptung der Revisionsgegnerin ebenfalls Besitzerhandlungen, wie Mähen des Wegstreifens gesetzt zu haben wurde in erster Instanz nicht aufgestellt und ist schon deshalb, weil sie auch nicht in den Feststellungen begründet ist, unbeachtlich. Wenn auch die Rechtsprechung beim bloßen Abmähen einer Wegparzelle die Ersitzung der Eigentumsrechte verneint hat (Schubert aaO Rz 2 zu § 1460; SZ 44/190), so erfolgte im vorliegenden Fall die Benützung des Weges auch noch zusätzlich durch Befahren als typische Art der Ausübung des Sachbesitzes an Wegeparzellen nach § 312 ABGB (SZ 25/76), sodaß dieser Umfang der Benützung zur Ersitzung von Eigentum an einem Weg ausreicht.Die objektive Erkennbarkeit der Besitzausübung ist durch das Befahren und Ausmähen des ganzen Weges gegeben. Diese Benützungshandlungen reichten im vorliegenden Fall auch aus, das Wesen voller Zugehörigkeit der Sache zu den Besitz ausübenden Klägern sichtbar zum Ausdruck zu bringen, sodaß jedermann erkennen konnte, daß ein Besitz der Beklagten oder deren Rechtsvorgänger mangels Mitbesitzerhandlungen ausgeschlossen ist (Spielbüchler in Rummel aaO, Rz 1 zu Paragraph 312, ABGB, 7 Ob 36/65,7 Ob 528/86). Das Recht des Alleinbesitzers, das nach Paragraph 312, ABGB unter anderem auch im Betreten, dem das Befahren gleichzusetzen ist, bestehen kann, haben die Kläger und ihre Rechtsvorgänger gegen die Beklagte und deren Rechtsvorgänger ausgeübt und diese haben sich gefügt (SZ 55/30, 4 Ob 515/95). Die Behauptung der Revisionsgegnerin ebenfalls Besitzerhandlungen, wie Mähen des Wegstreifens gesetzt zu haben wurde in erster Instanz nicht aufgestellt und ist schon deshalb, weil sie auch nicht in den Feststellungen begründet ist, unbeachtlich. Wenn auch die Rechtsprechung beim bloßen Abmähen einer Wegparzelle die Ersitzung der Eigentumsrechte verneint hat (Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1460,; SZ 44/190), so erfolgte im vorliegenden Fall die Benützung des Weges auch noch zusätzlich durch Befahren als typische Art der Ausübung des Sachbesitzes an Wegeparzellen nach Paragraph 312, ABGB (SZ 25/76), sodaß dieser Umfang der Benützung zur Ersitzung von Eigentum an einem Weg ausreicht.
Die Kläger haben daher Eigentum an dem von ihnen in der redlichen Meinung Eigentümer zu sein, benützten Wegteil 907/5 erworben. Die Art der Benützung des Wegteiles 907/4 als Wegeservitut deckt sich zwar mit der Art der Benützung des Wegteils 907/5, doch war hier der Wille der Kläger nur ein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht in Form einer Dienstbarkeit an einer Weghälfte (JBl 1976, 642).
Daß die Rechte der Kläger zunächst rechtsgeschäftlich erworben wurden, hindert die Ersitzung hier nicht, weil mangels Eintragung der Eigentumserwerb unterblieb und der Grund der Gewahrsame der Kläger nicht eigenmächtig im Sinne des § 319 ABGB verwechselt wurde (SZ 44/41; EvBl 1978/1), sondern die vertraglichen Rechtsansprüche verjährten.Daß die Rechte der Kläger zunächst rechtsgeschäftlich erworben wurden, hindert die Ersitzung hier nicht, weil mangels Eintragung der Eigentumserwerb unterblieb und der Grund der Gewahrsame der Kläger nicht eigenmächtig im Sinne des Paragraph 319, ABGB verwechselt wurde (SZ 44/41; EvBl 1978/1), sondern die vertraglichen Rechtsansprüche verjährten.
Das Urteil des Erstgerichtes war daher wieder herzustellen.
Da das Grundstück 907/5 im Verhältnis zum dienenden Grundstück 907/4 als herrschendes zu betrachten ist, ist am Klagebegehren nichts auszusetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.