Begründung:
Die Antragsteller sind Mieter von Wohnungen, die sich in einer vorwiegend aus Reihenhäusern bestehende Wohnanlage der Antragsgegnerin befinden. Insgesamt stehen 56 Reihenhäuser und ein Wohnhaus mit 5 Wohnungen auf der Liegenschaft (einem einzigen Grundbuchskörper). Der gesamte Gebäudekomplex wurde einheitlich geplant, einheitlich errichtet und einheitlich aus öffentlichen Mitteln gefördert.
Die Reihenhäuser verfügen über privat genutzte Gärten, die eine Gesamtfläche von 4.989 m**2 aufweisen, wogegen für die Allgemeinheit nur eine Gartenfläche von 935 m**2 zur Verfügung steht. In den Sommermonaten werden alle diese Flächen mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung gesprengt, weil kein eigener Brunnen zur Verfügung steht. Die hierfür auflaufenden Kosten der Wasserversorgung werden nach dem Nutzflächenschlüssel auf alle Mieter der Wohnanlage aufgeteilt. Um die Kosten geringer zu halten, sucht die Antragsgegnerin regelmäßig um eine Befreiung von einem Teil der Wassergebühren an, was den Mietern eine Befreiung von den Kanalgebühren für 1.870 m3 Wasser jährlich bringt.
Für alle Wohneinheiten sind zwar eigene Wasserzähler montiert; sie werden jedoch nicht für eine individuelle Vorschreibung der Gebühren nach Maßgabe des Wasserverbrauchs genützt, weil die Eichung, Ablesung und Verrechnung erhebliche Kosten verursachen würde (das Erstgericht veranschlagte hiefür S 150,-- jährlich pro Wohneinheit, doch hielt das Rekursgericht die Auseinandersetzung mit einer diesbezüglichen Tatsachen- und Beweisrüge der Antragsteller mangels Entscheidungsrelevanz der genauen Höhe der Kosten für entbehrlich).
Die Antragsteller haben zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1993 verlangt. Sie erachten sich durch die Vorschreibung der Wassergebühren nach dem Nutzflächenschlüssel beschwert und meinen, daß aus Billigkeitserwägungen eine - wegen der vorhandenen Subwasserzähler auch mögliche - Vorschreibung nach dem individuellen Verbrauch hätte erfolgen müssen. Allenfalls wären zwei Abrechnungseinheiten (einerseits die Reihenhäuser, andererseits das Wohnhaus mit den fünf Wohnungen) zu bilden und innerhalb dieser Einheiten der Nutzflächenschlüssel beizubehalten, was nur zwei Wasserzähler bedingen würde. Der Sachantrag der Antragsteller geht dahin, die Überschreitung der zulässigen Höhe der Betriebskostenabrechnung (gemeint ist: der vorgeschriebenen anteiligen Wassergebühren) ihnen gegenüber festzustellen und der Antragsgegnerin aufzutragen, die Überschreitungsbeträge samt gesetzlichen Zinsen zu refundieren.Die Antragsteller haben zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG bei Gericht die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1993 verlangt. Sie erachten sich durch die Vorschreibung der Wassergebühren nach dem Nutzflächenschlüssel beschwert und meinen, daß aus Billigkeitserwägungen eine - wegen der vorhandenen Subwasserzähler auch mögliche - Vorschreibung nach dem individuellen Verbrauch hätte erfolgen müssen. Allenfalls wären zwei Abrechnungseinheiten (einerseits die Reihenhäuser, andererseits das Wohnhaus mit den fünf Wohnungen) zu bilden und innerhalb dieser Einheiten der Nutzflächenschlüssel beizubehalten, was nur zwei Wasserzähler bedingen würde. Der Sachantrag der Antragsteller geht dahin, die Überschreitung der zulässigen Höhe der Betriebskostenabrechnung (gemeint ist: der vorgeschriebenen anteiligen Wassergebühren) ihnen gegenüber festzustellen und der Antragsgegnerin aufzutragen, die Überschreitungsbeträge samt gesetzlichen Zinsen zu refundieren.
Die Antragsgegnerin ist diesem Begehren mit dem Einwand entgegengetreten, daß die am individuellen Verbrauch orientierte Vorschreibung der Wassergebühren erhebliche Kosten und einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Die gesetzeskonforme Aufteilung der Wassergebühren sei auch keineswegs unbillig, weil sie die Antragsteller nur mit S 41,-- jährlich belaste; die Ablesungs-, Wartungs- und Eichungskosten bei verbrauchsorientierter Gebührenvorschreibung wären viel höher. Die Antragsgegner beantragten daher, den Sachantrag abzuweisen.
Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Da § 16 WGG eine taxative Aufzählung der Möglichkeiten für eine Abänderung des Betriebskostenschlüssels enthalte, könne die zu § 17 MRG entwickelte Judikatur, wonach aus Billigkeitserwägungen in Einzelfällen auf das Verursacherprinzip abzustellen sei, nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden. Es liege auch kein Fall vor, der ein Abgehen von der ganzen Liegenschaft (dem einheitlichen Grundbuchskörper) als Verrechnungseinheit rechtfertige. Schließlich sei es keineswegs unbillig, die Wassergebühren, wie gehandhabt, nach dem Nutzflächenschlüssel auf die Mieter der Wohnanlage aufzuteilen. Hier werde nicht von einem Mieter (etwa einem Gewerbetreibenden wie in den von den Antragstellern zitierten Judikaturbeispielen) ein unverhältnismäßig hoher Wasserverbrauch verursacht, sondern von 56 Mietern ein in etwa gleich hoher Wasserverbrauch, der durch die Sprengung der jeweils nur ca 100 m**2 großen Eigengärten bedingt sei und nur geringfügig über dem Wasserverbrauch der Mieter des Wohnhauses liege. Vom Gesetzgeber werde eine völlig exakte Aufteilung der Betriebskosten nach dem Verbraucherprinzip im Hinblick auf die Abrechnungsvereinfachung eindeutig nicht gewünscht. So sei es durchaus möglich, daß in einer Mietwohnung mehrere Personen leben, die entsprechend häufig baden, wogegen in einem Reihenhaus vielleicht nur ein einziger Mieter wohnt. Die Antragsteller würden auch übersehen, daß ihnen Allgemeingärten zur Verfügung stehen, für deren Bewässerung alle Mieter aufkommen. Es wäre zu prüfen, ob nicht diese Gärten nur oder vermehrt von den Wohnungsmietern benützt werden. Konsequenterweise müßte sogar ein eigener Verteilungsschlüssel für das Stiegenhauslicht und die Stiegenhausreinigung im Wohnhaus gefunden werden, für deren Kosten derzeit alle Mieter aufkommen. Schließlich habe das Beweisverfahren ergeben, daß die Ermittlung des individuellen Verbrauchs erhebliche Kosten verursachen würde, sodaß die derzeitige Regelung keineswegs dem Gebot der Billigkeit widerspreche.Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Da Paragraph 16, WGG eine taxative Aufzählung der Möglichkeiten für eine Abänderung des Betriebskostenschlüssels enthalte, könne die zu Paragraph 17, MRG entwickelte Judikatur, wonach aus Billigkeitserwägungen in Einzelfällen auf das Verursacherprinzip abzustellen sei, nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden. Es liege auch kein Fall vor, der ein Abgehen von der ganzen Liegenschaft (dem einheitlichen Grundbuchskörper) als Verrechnungseinheit rechtfertige. Schließlich sei es keineswegs unbillig, die Wassergebühren, wie gehandhabt, nach dem Nutzflächenschlüssel auf die Mieter der Wohnanlage aufzuteilen. Hier werde nicht von einem Mieter (etwa einem Gewerbetreibenden wie in den von den Antragstellern zitierten Judikaturbeispielen) ein unverhältnismäßig hoher Wasserverbrauch verursacht, sondern von 56 Mietern ein in etwa gleich hoher Wasserverbrauch, der durch die Sprengung der jeweils nur ca 100 m**2 großen Eigengärten bedingt sei und nur geringfügig über dem Wasserverbrauch der Mieter des Wohnhauses liege. Vom Gesetzgeber werde eine völlig exakte Aufteilung der Betriebskosten nach dem Verbraucherprinzip im Hinblick auf die Abrechnungsvereinfachung eindeutig nicht gewünscht. So sei es durchaus möglich, daß in einer Mietwohnung mehrere Personen leben, die entsprechend häufig baden, wogegen in einem Reihenhaus vielleicht nur ein einziger Mieter wohnt. Die Antragsteller würden auch übersehen, daß ihnen Allgemeingärten zur Verfügung stehen, für deren Bewässerung alle Mieter aufkommen. Es wäre zu prüfen, ob nicht diese Gärten nur oder vermehrt von den Wohnungsmietern benützt werden. Konsequenterweise müßte sogar ein eigener Verteilungsschlüssel für das Stiegenhauslicht und die Stiegenhausreinigung im Wohnhaus gefunden werden, für deren Kosten derzeit alle Mieter aufkommen. Schließlich habe das Beweisverfahren ergeben, daß die Ermittlung des individuellen Verbrauchs erhebliche Kosten verursachen würde, sodaß die derzeitige Regelung keineswegs dem Gebot der Billigkeit widerspreche.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
§ 16 WGG sehe hinsichtlich der Betriebskosten bestimmte Verteilungsschlüssel vor, wobei für Wassergebühren nur im Fall einer Vereinbarung zwischen GBV und allen Mietern bzw Nutzungsberechtigten die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten in Frage käme (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht '94, Anm 10 zu § 16 WGG). Billgkeitserwägungen (gemeint ist: wie sie der Judikatur zur berichtigenden Auslegung des § 17 Abs 1 MRG zugrundeliegen) könnten zwar grundsätzlich auch hier eine Rolle spielen, seien jedoch nur dort angebracht, wo eine individuelle Sondernutzung des Mietobjektes für Zwecke des Mieters (Gewerbebetrieb) ungewöhnlich hohe Kosten verursacht. Man argumentiere in diesen Fällen damit, daß es sich bei den Mehrkosten nicht um Kosten des Betriebes der Liegenschaft (§ 16 Abs 1 WGG: Kosten des Hauses), sondern um Kosten des Betriebes des Mieters handle. Sei die unterschiedliche Verbrauchsmöglichkeit jedoch anlagebedingt (Wohnungen mit Bad, Büros ohne Bad; Hausgärten nicht bei allen Wohnungen), so träfen die aufgezeigten Billigkeitserwägungen nicht zu. Ein bloß unterschiedlicher, wenn auch nur durch die bauliche Anlage allenfalls vorgegebener Verbrauch rechtfertige keine Abweichung von Nutzflächenschlüssel.Paragraph 16, WGG sehe hinsichtlich der Betriebskosten bestimmte Verteilungsschlüssel vor, wobei für Wassergebühren nur im Fall einer Vereinbarung zwischen GBV und allen Mietern bzw Nutzungsberechtigten die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten in Frage käme vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht '94, Anmerkung 10 zu Paragraph 16, WGG). Billgkeitserwägungen (gemeint ist: wie sie der Judikatur zur berichtigenden Auslegung des Paragraph 17, Absatz eins, MRG zugrundeliegen) könnten zwar grundsätzlich auch hier eine Rolle spielen, seien jedoch nur dort angebracht, wo eine individuelle Sondernutzung des Mietobjektes für Zwecke des Mieters (Gewerbebetrieb) ungewöhnlich hohe Kosten verursacht. Man argumentiere in diesen Fällen damit, daß es sich bei den Mehrkosten nicht um Kosten des Betriebes der Liegenschaft (Paragraph 16, Absatz eins, WGG: Kosten des Hauses), sondern um Kosten des Betriebes des Mieters handle. Sei die unterschiedliche Verbrauchsmöglichkeit jedoch anlagebedingt (Wohnungen mit Bad, Büros ohne Bad; Hausgärten nicht bei allen Wohnungen), so träfen die aufgezeigten Billigkeitserwägungen nicht zu. Ein bloß unterschiedlicher, wenn auch nur durch die bauliche Anlage allenfalls vorgegebener Verbrauch rechtfertige keine Abweichung von Nutzflächenschlüssel.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß wegen des immer teurer werdenden Wasserverbrauchs eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofes zu den Grenzen der von ihm entwickelten Billigkeitslösung notwendig erscheine.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs halten die Antragsteller an ihrer Rechtsansicht fest, daß der Betriebskostenschlüssel des § 16 WGG im Anlaßfall aus Gründen der Billigkeit durchbrochen werden müsse. Wenn einzelne Mieter - wie hier durch die Bewässerung ihrer Gärten - einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Betriebskosten verursachen, sei dies dem Mehrverbrauch eines Gewerbebetriebes gleichzustellen, der in der Judikatur zu § 17 Abs 1 MRG bereits als Grund für das Abgehen von Nutzflächenschlüssel anerkannt worden sei. Jedenfalls wäre eine Betriebskostenabrechnung nach getrennten wirtschaftlichen Einheiten (Reihenhäuser und Wohnhaus) gerechtfertigt und auch geboten. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder iS einer vollinhaltlichen Stattgebung des Sachantrages abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs halten die Antragsteller an ihrer Rechtsansicht fest, daß der Betriebskostenschlüssel des Paragraph 16, WGG im Anlaßfall aus Gründen der Billigkeit durchbrochen werden müsse. Wenn einzelne Mieter - wie hier durch die Bewässerung ihrer Gärten - einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Betriebskosten verursachen, sei dies dem Mehrverbrauch eines Gewerbebetriebes gleichzustellen, der in der Judikatur zu Paragraph 17, Absatz eins, MRG bereits als Grund für das Abgehen von Nutzflächenschlüssel anerkannt worden sei. Jedenfalls wäre eine Betriebskostenabrechnung nach getrennten wirtschaftlichen Einheiten (Reihenhäuser und Wohnhaus) gerechtfertigt und auch geboten. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder iS einer vollinhaltlichen Stattgebung des Sachantrages abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig.