Wie der Generalprokator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, verletzen die rechtliche Beurteilung der gemeinsam abgeurteilten Diebstahlsfakten und das Unterbleiben der unverzüglichen Verständigung durch das Bezirksgericht sowie die Beschlußfassung des Landesgerichtes auf endgültige Strafnachsicht das Gesetz.Wie der Generalprokator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, verletzen die rechtliche Beurteilung der gemeinsam abgeurteilten Diebstahlsfakten und das Unterbleiben der unverzüglichen Verständigung durch das Bezirksgericht sowie die Beschlußfassung des Landesgerichtes auf endgültige Strafnachsicht das Gesetz.
Gemäß § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, auch wenn sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder Diebstahl für sich rechtlich von verschiedener Art ist, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. Die Annahme eines Vergehens des versuchten Diebstahls neben einem Vergehen des Diebstahls durch das Bezirksgericht war somit unzulässig (11 Os 118/93). Diese rechtsirrige Beurteilung des Tatgeschehens begründet zwar Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 29 Nr 5), die dem Verurteilten (der keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hat) aber vorliegend ersichtlich nicht zum Nachteil gereichte (SSt 59/74, EvBl 1994/70, Mayerhofer/Rieder StGB4 § 33 E 5 a).Gemäß Paragraph 29, StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, auch wenn sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder Diebstahl für sich rechtlich von verschiedener Art ist, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. Die Annahme eines Vergehens des versuchten Diebstahls neben einem Vergehen des Diebstahls durch das Bezirksgericht war somit unzulässig (11 Os 118/93). Diese rechtsirrige Beurteilung des Tatgeschehens begründet zwar Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 29, Nr 5), die dem Verurteilten (der keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hat) aber vorliegend ersichtlich nicht zum Nachteil gereichte (SSt 59/74, EvBl 1994/70, Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 33, E 5 a).
Die erst im März 1996 erfolgte Verständigung des Landesgerichtes durch das Bezirksgericht von seiner Entscheidung gemäß § 494 a Abs 6 StPO widerspricht dem Gesetzesbefehl nach Abs 7 leg cit, wonach eine derartige Verständigung unverzüglich zu erfolgen hat. Demnach mußte der (vorzeitige) Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf endgültige Strafnachsicht § 48 Abs 3 StGB verletzen, weil eine bedingt nachgesehene Strafe nur dann endgültig nachgesehen werden kann, wenn sie nicht widerrufen wird. Vor Ablauf der (hier verlängerten) Probezeit kann aber vom (endgültigen) Unterbleiben des Widerrufs nicht ausgegangen werden. Auch diese Gesetzesverletzung wirkte zum Vorteil des Angeklagten, weshalb es insgesamt mit den diesbezüglichen Feststellungen sein Bewenden haben konnte.Die erst im März 1996 erfolgte Verständigung des Landesgerichtes durch das Bezirksgericht von seiner Entscheidung gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, StPO widerspricht dem Gesetzesbefehl nach Absatz 7, leg cit, wonach eine derartige Verständigung unverzüglich zu erfolgen hat. Demnach mußte der (vorzeitige) Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf endgültige Strafnachsicht Paragraph 48, Absatz 3, StGB verletzen, weil eine bedingt nachgesehene Strafe nur dann endgültig nachgesehen werden kann, wenn sie nicht widerrufen wird. Vor Ablauf der (hier verlängerten) Probezeit kann aber vom (endgültigen) Unterbleiben des Widerrufs nicht ausgegangen werden. Auch diese Gesetzesverletzung wirkte zum Vorteil des Angeklagten, weshalb es insgesamt mit den diesbezüglichen Feststellungen sein Bewenden haben konnte.