Begründung:
Der am 1.10.1946 geborene Kläger bezog vom 1.1.1993 bis 31.1.1994 aufgrund eines Verkehrsunfalles 1992 (laut Klage am 23.9., laut Pensionsakt [Blatt 4] am 23.3.) von der beklagten Partei laut deren Bescheid vom 13.4.1993 eine befristete Invaliditätspension. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.2.1994 wurde sein Antrag auf Weitergewährung abgelehnt.
In seiner Klage begehrte der Kläger die Weitergewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß mit Kinderzuschüssen für fünf Kinder.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger über den Ablauf des 31.1.1994 hinaus die Invaliditätspension im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und die Prozeßkosten zu ersetzen. Das (Mehr-)Begehren zuzüglich der bezeichneten Kinderzuschüsse wurde weder spruchmäßig abgewiesen noch begründungsmäßig erörtert. Dieser (Verfahrens-)Mangel blieb jedoch vom Kläger - auch in seiner Berufungsbeantwortung und im Rahmen der Berufungsverhandlung - ungerügt und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht weiter aufzugreifen.
Das Erstgericht ging von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger hat sowohl den Beruf eines Blechschlossers als auch eines Kellners erlernt. Zwischen August 1961 und Dezember 1992 hat er 360 Versicherungs-, davon 308 Beitragsmonate erworben, im Zeitraum der letzten 15 Jahre (zwischen 1.1.1978 und 31.12.1992) 133 Beitragsmonate, von denen er wiederum 69 als Kellner und 52 als Schlosser, also insgesamt 121 Monate in qualifizierter Tätigkeit erworben hat.
Von den 69 Beitragsmonaten mit Kellnertätigkeit entfallen wiederum 29 auf seine Tätigkeit als stellvertretender Restaurantleiter bei der Firma Mc D*****:Seine primäre Aufgabe dort bestand darin, die Verantwortung für die Schichteinteilung zu tragen. Je nach Größe eines Mc D*****-Restaurants bzw Dauer der Öffnungszeiten werden pro Tag bis zu vier Schichten gearbeitet, der jeweilige Assistent des Restaurantleiters hat hiebei die Verantwortung für die Einteilung dieser Schichten, die Personalauswahl etc. Für die Position eines stellvertretenden Restaurantleiters im Mc D*****-Konzern ist zwar die Erlernung des Berufes Kellner nicht unbedingt erforderlich, weil eine betriebsspezifische Ausbildung erfolgt, jedoch ist bei sonst gleichen Voraussetzungen ein gelernter Kellner einem anderen Bewerber für eine derartige Position vorzuziehen. Für die Bewältigung seiner Aufgaben ist er durch die Erlernung des Berufes Kellner, in deren Rahmen er auch gelernt hat, mit Menschen umzugehen, besser geeignet als ein Mitarbeiter, der diese Voraussetzung nicht hat. Im konkreten Fall kommt dieser Funktion deswegen besondere Bedeutung zu, weil bei der Schichteinteilung bis zu 12 verschiedene Personen aus den verschiedensten Sozialschichten von der nebenbeschäftigten Studentin bis zur Hausfrau als Mitarbeiter in Frage kommen, mit denen der Schichtführer einen entsprechenden Umgang finden muß. Weitere Bereiche, in denen die Kellnerqualifikation zum Ausdruck kommt, sind zB darin zu sehen, daß ein Kellner gewohnt ist, unter Druck zu arbeiten und auch an die gegenüber anderen Berufen stark abweichenden Arbeitszeiten gewöhnt ist. Überdies gehörte es zu den Aufgaben des Klägers, eine "körperliche Kontrolle" der angelieferten Waren durchzuführen, was entsprechende Warenkenntnisse betreffend Fleisch etc voraussetzt, die der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung erworben hat. Insgesamt hat der Kläger sohin die von ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung erworbenen Fähigkeiten zumindest teilweise auch in seiner Tätigkeit bei Mc D***** verwertet, wodurch auch dem Unternehmen ein Vorteil entstand. Diese teilweise Verwertung erfolgte einerseits durch eigene Tätigkeit des Klägers, andererseits auch dadurch, daß er anderen Mitarbeitern gegenüber in einer Vorgesetztenposition war und diese zu überwachen hatte, was die Kenntnis der vorzunehmenden Arbeiten erfordert, weil sonst effiziente Überwachung nicht möglich wäre.
Geht man davon aus, daß er die bei Mc D***** erworbenen 29 Beitragsmonate mit Kellnertätigkeit erworben hat, wären diese insgesamt überwiegend; wäre diese Tätigkeit allerdings nicht als Kellner-, sondern als Managementtätigkeit anzusehen, fielen diese 29 Beitragsmonate weg und der Kläger hätte nur mehr 40 Beitragsmonate als Kellner und 52 als Schlosser aufzuweisen.
Dem Kläger ist aufgrund des medizinischen Kalküls weder die Ausübung des Berufes Kellner noch jene des Berufes Schlosser weiterhin zumutbar.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, daß der Kläger in der überwiegenden Zahl der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre (69 von 133) Tätigkeiten als Kellner ausgeübt habe, davon 29 im Bereich der Mc D*****-Organisation. In den restlichen 40 Monaten habe er zumindest Teiltätigkeiten des Beufsbildes Kellner (sowohl in eigener Arbeit als auch in vorgesetzter Position) ausgeübt, sodaß insgesamt sein Berufsschutz als Kellner nicht verlorengegangen sei. Da er diesen, aber auch den zweiten Beruf als Blechschlosser nicht mehr ausüben könne, sei er als invalid im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG anzusehen.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, daß der Kläger in der überwiegenden Zahl der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre (69 von 133) Tätigkeiten als Kellner ausgeübt habe, davon 29 im Bereich der Mc D*****-Organisation. In den restlichen 40 Monaten habe er zumindest Teiltätigkeiten des Beufsbildes Kellner (sowohl in eigener Arbeit als auch in vorgesetzter Position) ausgeübt, sodaß insgesamt sein Berufsschutz als Kellner nicht verlorengegangen sei. Da er diesen, aber auch den zweiten Beruf als Blechschlosser nicht mehr ausüben könne, sei er als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG anzusehen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, insbesondere dessen rechtliche Beurteilung, wonach dem Kläger dessen Berufsschutz auch durch die Tätigkeit bei Mc D***** nicht verlorengegangen sei, weil er nach dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen in dieser Zeit zumindest Teiltätigkeiten dieses erlernten Berufes ausgeübt habe. Zwar gebe es aufgrund der Automatisierung bei Mc D***** den "klassischen Kellnerberuf" überhaupt nicht, er sei aber aufgrund seiner Ausbildung anderen Bewerbern gegenüber bevorzugt aufgenommen worden, habe diese von ihm erlernten Tätigkeiten bei seiner Arbeit verwerten können (etwa bei der Kontrolle von Fleisch und sonstigen angelieferten Waren) und sei auch eine fallweise Beratung von Mc D*****-Kunden nicht auszuschließen. Dem Kläger sei daher zutreffend Invalidität im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG zuerkannt worden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, insbesondere dessen rechtliche Beurteilung, wonach dem Kläger dessen Berufsschutz auch durch die Tätigkeit bei Mc D***** nicht verlorengegangen sei, weil er nach dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen in dieser Zeit zumindest Teiltätigkeiten dieses erlernten Berufes ausgeübt habe. Zwar gebe es aufgrund der Automatisierung bei Mc D***** den "klassischen Kellnerberuf" überhaupt nicht, er sei aber aufgrund seiner Ausbildung anderen Bewerbern gegenüber bevorzugt aufgenommen worden, habe diese von ihm erlernten Tätigkeiten bei seiner Arbeit verwerten können (etwa bei der Kontrolle von Fleisch und sonstigen angelieferten Waren) und sei auch eine fallweise Beratung von Mc D*****-Kunden nicht auszuschließen. Dem Kläger sei daher zutreffend Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zuerkannt worden.
In der auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten und vom Kläger beantworteten Revision, welche gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig ist, beantragt die beklagte Partei die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.In der auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten und vom Kläger beantworteten Revision, welche gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig ist, beantragt die beklagte Partei die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.