Die Revision der beklagten Parteien ist zulässig und berechtigt.
1) Zur Passivlegitimation der erstbeklagten Lenkerin:
Auch im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen zugefügte Schäden können gemäß § 1 Abs 1 AHG zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger - hier also gegen den Bund - geltend gemacht werden, wenn die Fahrt hoheitlichen Zwecken diente. Hoheitsverwaltung ist dabei selbst dann anzunehmen, wenn eine Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitet oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dient, weil alle mit Aufgaben hoheitlicher Natur zusammenhängenden Vorkehrungen als in Vollziehung der Gesetze getroffen angesehen werden. Entsprechende Entscheidungen ergingen zu Dienstfahrten des Bundesheeres (SZ 48/17 ua; zuletzt 1 Ob 1/96) und der Polizei (SZ 37/158 ua; zuletzt 1 Ob 50/95). Voraussetzung ist jedenfalls ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlich zu vollziehenden Aufgabe; die Frage, ob der Realaktsbegriff (so Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht, 57, 59; dagegen SZ 62/40) dafür ein brauchbares rechtstheoretisches Instrument liefert, „um den außerformalen Bereich an Hoheitsakten von den in der Privatwirtschaftsverwaltung eines Rechtsträgers gesetzten Verhaltensweisen anhand eines abstrakten Kriteriums abzugrenzen“ (so Zechner in JBl 1996, 48), muß dabei nicht gelöst werden.Auch im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen zugefügte Schäden können gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger - hier also gegen den Bund - geltend gemacht werden, wenn die Fahrt hoheitlichen Zwecken diente. Hoheitsverwaltung ist dabei selbst dann anzunehmen, wenn eine Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitet oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dient, weil alle mit Aufgaben hoheitlicher Natur zusammenhängenden Vorkehrungen als in Vollziehung der Gesetze getroffen angesehen werden. Entsprechende Entscheidungen ergingen zu Dienstfahrten des Bundesheeres (SZ 48/17 ua; zuletzt 1 Ob 1/96) und der Polizei (SZ 37/158 ua; zuletzt 1 Ob 50/95). Voraussetzung ist jedenfalls ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlich zu vollziehenden Aufgabe; die Frage, ob der Realaktsbegriff (so Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht, 57, 59; dagegen SZ 62/40) dafür ein brauchbares rechtstheoretisches Instrument liefert, „um den außerformalen Bereich an Hoheitsakten von den in der Privatwirtschaftsverwaltung eines Rechtsträgers gesetzten Verhaltensweisen anhand eines abstrakten Kriteriums abzugrenzen“ (so Zechner in JBl 1996, 48), muß dabei nicht gelöst werden.
Das Fernmeldegesetz 1993 (BGBl 1993/908 idgF), das mit der Übernahme einschlägigen EU-Gedankenguts die vollständige funktionelle und organisatorische Trennung des behördlichen Bereichs vom Bereich des Dienstleistungsunternehmens Post- und Telegraphenverwaltung vornahm, den behördlichen Bereich auf ein Minimum staatlicher Ordnungsaufgaben beschränkte und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstleistungsunternehmen einerseits und den Kunden dieses Unternehmens andererseits auf privatrechtlicher Basis regelte (Kratzer/Stratil, Fernmeldegesetz 1993, 3), ist hier noch nicht anwendbar: Dieses Gesetz trat am 1.April 1994 in Kraft, wogegen sich der hier zu beurteilende Verkehrsunfall bereits am 15.November 1993 ereignete. Auf dem Gebiet des Fernmeldewesens tritt der Bund als Träger der Fernmeldehoheit auf (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG), die im hier noch anzuwendenden Fernmeldegesetz 1949 (BGBl 1949/170 idgF) näher determiniert wird. Gemäß § 2 FernmeldeG 1949 war der Bund ausschließlich berechtigt, Fernmeldeanlagen - zu welchen auch das Telefon zählt (Walter/Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht2 519) - zu errichten und zu betreiben; er übte dieses Recht durch eigene Behörden, die Fernmeldebehörden (§§ 10 f), in erster Instanz die jeweilige Post- und Telegraphendirektion, aus. Das in der von Schaginger/Vavra (Das österreichische Fernmelderecht, 9, 73) zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 37/95 vertretene weite Verständnis der Haftungsbestimmung des § 22 Abs 2 FernmeldeG 1949 auf alle mit der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer Fernmeldeanlage zusammenhängenden Tätigkeiten wurde in der Entscheidung SZ 43/167 = JBl 1971, 626 = EvBl 1971/148 ausdrücklich nicht aufrechterhalten; diese Vorschrift sei nur auf Vorgänge anzuwenden, die in den Rahmen des Benützungsrechts öffentlicher Fernmeldeanlagen, also in den unmittelbaren Aufgabenbereich der Fernmeldebehörde, fielen. In SZ 43/167 wurde eine Fahrt zur Beaufsichtigung der mit der Herstellung einer Fernmeldeanlage betrauten Privatunternehmen auch deshalb als hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Amtshaftungsgesetzes qualifiziert, weil sich ein vom Beamten der Post- und Telegraphendirektion auf der Dienstfahrt mitgenommener Bauleiter mit der auf der Baustelle neu angewendeten Methode der Kabelverlegung unter Wasser hätte vertraut machen sollen. Nach den Materialien zum Fernmeldegesetz 1949 erschöpfe sich die hoheitliche Tätigkeit nicht im bloßen Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen, sondern umfasse auch das planmäßige Gestalten, Aufbauen, Überlassen und Beaufsichtigen. Diese Auffassung wurde in der Entscheidung SSt 53/19 = EvBl 1982/186, in der das Verhalten eines Postbeamten zu beurteilen war, der durch verkehrswidriges Abstellen eines Postfahrzeugs bei Verkabelungsarbeiten einen Verkehrsunfall verschuldet hatte, fortgeschrieben und von Vrba/Zechner (aaO 77 f) gebilligt.Das Fernmeldegesetz 1993 (BGBl 1993/908 idgF), das mit der Übernahme einschlägigen EU-Gedankenguts die vollständige funktionelle und organisatorische Trennung des behördlichen Bereichs vom Bereich des Dienstleistungsunternehmens Post- und Telegraphenverwaltung vornahm, den behördlichen Bereich auf ein Minimum staatlicher Ordnungsaufgaben beschränkte und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstleistungsunternehmen einerseits und den Kunden dieses Unternehmens andererseits auf privatrechtlicher Basis regelte (Kratzer/Stratil, Fernmeldegesetz 1993, 3), ist hier noch nicht anwendbar: Dieses Gesetz trat am 1.April 1994 in Kraft, wogegen sich der hier zu beurteilende Verkehrsunfall bereits am 15.November 1993 ereignete. Auf dem Gebiet des Fernmeldewesens tritt der Bund als Träger der Fernmeldehoheit auf (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG), die im hier noch anzuwendenden Fernmeldegesetz 1949 (BGBl 1949/170 idgF) näher determiniert wird. Gemäß Paragraph 2, FernmeldeG 1949 war der Bund ausschließlich berechtigt, Fernmeldeanlagen - zu welchen auch das Telefon zählt (Walter/Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht2 519) - zu errichten und zu betreiben; er übte dieses Recht durch eigene Behörden, die Fernmeldebehörden (Paragraphen 10, f), in erster Instanz die jeweilige Post- und Telegraphendirektion, aus. Das in der von Schaginger/Vavra (Das österreichische Fernmelderecht, 9, 73) zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 37/95 vertretene weite Verständnis der Haftungsbestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, FernmeldeG 1949 auf alle mit der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer Fernmeldeanlage zusammenhängenden Tätigkeiten wurde in der Entscheidung SZ 43/167 = JBl 1971, 626 = EvBl 1971/148 ausdrücklich nicht aufrechterhalten; diese Vorschrift sei nur auf Vorgänge anzuwenden, die in den Rahmen des Benützungsrechts öffentlicher Fernmeldeanlagen, also in den unmittelbaren Aufgabenbereich der Fernmeldebehörde, fielen. In SZ 43/167 wurde eine Fahrt zur Beaufsichtigung der mit der Herstellung einer Fernmeldeanlage betrauten Privatunternehmen auch deshalb als hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Amtshaftungsgesetzes qualifiziert, weil sich ein vom Beamten der Post- und Telegraphendirektion auf der Dienstfahrt mitgenommener Bauleiter mit der auf der Baustelle neu angewendeten Methode der Kabelverlegung unter Wasser hätte vertraut machen sollen. Nach den Materialien zum Fernmeldegesetz 1949 erschöpfe sich die hoheitliche Tätigkeit nicht im bloßen Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen, sondern umfasse auch das planmäßige Gestalten, Aufbauen, Überlassen und Beaufsichtigen. Diese Auffassung wurde in der Entscheidung SSt 53/19 = EvBl 1982/186, in der das Verhalten eines Postbeamten zu beurteilen war, der durch verkehrswidriges Abstellen eines Postfahrzeugs bei Verkabelungsarbeiten einen Verkehrsunfall verschuldet hatte, fortgeschrieben und von Vrba/Zechner (aaO 77 f) gebilligt.
In der Folge wurde jedoch vom erkennenden Senat in der Entscheidung SZ 53/70 (in Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Art 23 B-VG II.3., versehentlich als SZ 53/79 zitiert) = ZVR 1981/105 die Auffassung vertreten, die Aufstellung eines Telefonmasts gehöre zur Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Würden hiebei Bestimmungen der StVO oder eines Landesstraßengesetzes verletzt, könne die Haftung für die Unterlassung entsprechender Anordnungen nur den Rechtsträger Land treffen. Die Aufstellung des Mastes sei eine rein technische Angelegenheit, ein faktisches Handeln im Dienst der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung, die keinen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweise. Dem Rechtsfall lag im tatsächlichen zugrunde, daß der Kläger mit seinem Moped gegen einen neben der Straße stehenden Telefonmast gefahren und dabei verletzt worden war. In einem Rechtsfall nach § 7 OrgHG vertrat der Oberste Gerichtshof in der nicht veröffentlichen Entscheidung 9 ObA 49/93 gleichfalls die Auffassung, aus § 2 Abs 1 FernmeldeG 1949 könne nicht geschlossen werden, daß die Errichtung derartiger Anlagen - Bau eines Wählamts - in die Hoheitsverwaltung falle. Bei Errichtung dieser Anlagen trete der Bund nicht als Träger staatlicher Gewalt mit Zwangsbefugnissen unter Einsatz der rechtstechnischen Mittel der Verordnung, des Bescheids und der Weisung auf, sondern schließe gleich einem Privaten Rechtsgeschäfte des Zivilrechts ab. Abgesehen davon sei die Errichtung eines Bauwerks als ein gegenüber den in diesem Gebäude allenfalls zu verrichtenden hoheitlichen Aufgaben verselbständigbarer Sachverhalt nicht Hoheitsverwaltung. Schragel (AHG2 Rz 110, 305) und Schaginger/Vavra (aaO 9) führen im wesentlichen aus, hoheitsrechtlicher Natur sei nur die Fernmeldehoheit, also das gemäß § 2 Abs 1 FernmeldeG 1949 dem Bund vorbehaltene Recht, demnach der Vorbehalt (das bereits Mitte des 19.Jahrhundert ausschließlich dem Staat vorbehaltene Fernmelderegal; vgl dazu Walter/Mayer aaO 518 f) des Bundes. Damit sei nicht gesagt, daß die Tätigkeit des Errichtens einer Fernmeldeanlage gleichfalls der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben diene; wer aufgrund einer Bewilligung oder gesetzlichen Ermächtigung (§ 5 FernmeldeG 1949) eine Fernmeldeanlage errichte, handle privatwirtschaftlich. Auch in anderem Zusammenhang (Errichtung einer Wasserversorgungsanlage durch eine Gemeinde) hat der erkennende Senat bei Errichtung einer Anlage auf vertraglicher Grundlage hoheitliches Handeln verneint, auch wenn der Betrieb der Anlage sodann im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschehen sollte (SZ 62/40).In der Folge wurde jedoch vom erkennenden Senat in der Entscheidung SZ 53/70 (in Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Artikel 23, B-VG römisch zwei.3., versehentlich als SZ 53/79 zitiert) = ZVR 1981/105 die Auffassung vertreten, die Aufstellung eines Telefonmasts gehöre zur Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Würden hiebei Bestimmungen der StVO oder eines Landesstraßengesetzes verletzt, könne die Haftung für die Unterlassung entsprechender Anordnungen nur den Rechtsträger Land treffen. Die Aufstellung des Mastes sei eine rein technische Angelegenheit, ein faktisches Handeln im Dienst der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung, die keinen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweise. Dem Rechtsfall lag im tatsächlichen zugrunde, daß der Kläger mit seinem Moped gegen einen neben der Straße stehenden Telefonmast gefahren und dabei verletzt worden war. In einem Rechtsfall nach Paragraph 7, OrgHG vertrat der Oberste Gerichtshof in der nicht veröffentlichen Entscheidung 9 ObA 49/93 gleichfalls die Auffassung, aus Paragraph 2, Absatz eins, FernmeldeG 1949 könne nicht geschlossen werden, daß die Errichtung derartiger Anlagen - Bau eines Wählamts - in die Hoheitsverwaltung falle. Bei Errichtung dieser Anlagen trete der Bund nicht als Träger staatlicher Gewalt mit Zwangsbefugnissen unter Einsatz der rechtstechnischen Mittel der Verordnung, des Bescheids und der Weisung auf, sondern schließe gleich einem Privaten Rechtsgeschäfte des Zivilrechts ab. Abgesehen davon sei die Errichtung eines Bauwerks als ein gegenüber den in diesem Gebäude allenfalls zu verrichtenden hoheitlichen Aufgaben verselbständigbarer Sachverhalt nicht Hoheitsverwaltung. Schragel (AHG2 Rz 110, 305) und Schaginger/Vavra (aaO 9) führen im wesentlichen aus, hoheitsrechtlicher Natur sei nur die Fernmeldehoheit, also das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FernmeldeG 1949 dem Bund vorbehaltene Recht, demnach der Vorbehalt (das bereits Mitte des 19.Jahrhundert ausschließlich dem Staat vorbehaltene Fernmelderegal; vergleiche dazu Walter/Mayer aaO 518 f) des Bundes. Damit sei nicht gesagt, daß die Tätigkeit des Errichtens einer Fernmeldeanlage gleichfalls der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben diene; wer aufgrund einer Bewilligung oder gesetzlichen Ermächtigung (Paragraph 5, FernmeldeG 1949) eine Fernmeldeanlage errichte, handle privatwirtschaftlich. Auch in anderem Zusammenhang (Errichtung einer Wasserversorgungsanlage durch eine Gemeinde) hat der erkennende Senat bei Errichtung einer Anlage auf vertraglicher Grundlage hoheitliches Handeln verneint, auch wenn der Betrieb der Anlage sodann im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschehen sollte (SZ 62/40).
Der in SZ 53/70 vertretenen, angesichts der grundlegenden Änderungen des Fernmelderechts durch das Fernmeldegesetz 1993 allerdings im allgemeinen nur mehr rechtshistorisch bedeutsamen Auffassung ist beizutreten, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Zweifel Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen ist. Diente das Aufstellen oder Anschließen einer Telefonanlage - ob es eine posteigene Teilnehmereinrichtung (Telefon) iSd §§ 17 ff FernsprechO, BGBl 1955/131 idgF, bzw eine private teilnehmereigene Nebenstellenanlage iSd §§ 26 ff FernsprechO war, steht nicht fest - als Realakt nicht der Besorgung hoheitlicher Aufgaben, kann das umso weniger für das verkehrswidrige Abstellen eines LKWs, das erkennbar der Lieferung dieser Telefonanlage bzw deren Anschluß diente, gelten. Die Passivlegitimation der Erstbeklagten und damit auch die in diesem Zusammenhang von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 9 Abs 5 AHG (1 Ob 50/95) sind daher zu bejahen.Der in SZ 53/70 vertretenen, angesichts der grundlegenden Änderungen des Fernmelderechts durch das Fernmeldegesetz 1993 allerdings im allgemeinen nur mehr rechtshistorisch bedeutsamen Auffassung ist beizutreten, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Zweifel Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen ist. Diente das Aufstellen oder Anschließen einer Telefonanlage - ob es eine posteigene Teilnehmereinrichtung (Telefon) iSd Paragraphen 17, ff FernsprechO, BGBl 1955/131 idgF, bzw eine private teilnehmereigene Nebenstellenanlage iSd Paragraphen 26, ff FernsprechO war, steht nicht fest - als Realakt nicht der Besorgung hoheitlicher Aufgaben, kann das umso weniger für das verkehrswidrige Abstellen eines LKWs, das erkennbar der Lieferung dieser Telefonanlage bzw deren Anschluß diente, gelten. Die Passivlegitimation der Erstbeklagten und damit auch die in diesem Zusammenhang von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG (1 Ob 50/95) sind daher zu bejahen.
2) Zur Passivlegitimation des drittbeklagten freiwilligen Haftpflichtversicherers:
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (SZ 67/161; ÖBl 1995, 120 mwN, zuletzt 1 Ob 512-514/95 = WoBl 1995, 177 [Würth]). Grundsätzlich ist nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (SZ 67/161 mwN).
Nach § 59 Abs 2 KFG 1967 sind Fahrzeuge im Besitz des Bundes von der Verpflichtung des § 59 Abs 1 KFG 1967 zum Abschluß von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen ausgenommen, der Bund hat aber dann für Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeugs tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie ein Haftpflichtversicherer einzutreten. Diese Haftung entfällt insoweit, als der Bund ungeachtet seiner Befreiung nach § 59 Abs 2 KFG 1967 dennoch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließt. Zu § 63 Abs 1 KFG 1967, der zwischen Pflicht- und freiwilliger Haftpflichtversicherung gemäß § 59 Abs 1 und 2 KFG 1967 nicht unterschied, vertrat der erkennende Senat die Auffassung (SZ 56/133 = ZVR 1984/257 mwN), auch im Bereich der Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG 1967 bestehe bei freiwilligem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer. Auch bei einer solchen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hafteten nach § 63 Abs 1 zweiter Satz KFG 1967 der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte als Gesamtschuldner. § 63 Abs 1 KFG wurde mit 1.August 1987 (§ 30 Z 10, § 33 Abs 1 KHVG 1987) aufgehoben und durch die auch für bestehende Versicherungsverträge geltende (§ 36 KHVG 1987) Regelung des § 22 Abs 1 KHVG 1987 ersetzt. Im Geltungsbereich des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 war die freiwillige Versicherung von § 1 Abs 1 und § 22 Abs 1 KHVG 1987 nicht erfaßt; wie der Oberste Gerichtshof in den ausführlich begründeten Entscheidungen 2 Ob 6/92 (= JBl 1993, 235 = ZVR 1993/112 mit Anm von Messiner = ecolex 1992, 695), 2 Ob 65/92 (= ZVR 1994/15), 1 Ob 2/94 (= JBl 1994, 556) und 1 Ob 2011/96h ausgesprochen hat, bestand somit kein direktes Klagerecht mehr gegen den Versicherer, weil die Vorschriften über dieses direkte Klagerecht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG 1987 nur auf Versicherungsverträge anwendbar waren, die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG abgeschlossen wurden.Nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 sind Fahrzeuge im Besitz des Bundes von der Verpflichtung des Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967 zum Abschluß von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen ausgenommen, der Bund hat aber dann für Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeugs tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie ein Haftpflichtversicherer einzutreten. Diese Haftung entfällt insoweit, als der Bund ungeachtet seiner Befreiung nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 dennoch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließt. Zu Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967, der zwischen Pflicht- und freiwilliger Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, und 2 KFG 1967 nicht unterschied, vertrat der erkennende Senat die Auffassung (SZ 56/133 = ZVR 1984/257 mwN), auch im Bereich der Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 bestehe bei freiwilligem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer. Auch bei einer solchen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hafteten nach Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz KFG 1967 der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte als Gesamtschuldner. Paragraph 63, Absatz eins, KFG wurde mit 1.August 1987 (Paragraph 30, Ziffer 10,, Paragraph 33, Absatz eins, KHVG 1987) aufgehoben und durch die auch für bestehende Versicherungsverträge geltende (Paragraph 36, KHVG 1987) Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, KHVG 1987 ersetzt. Im Geltungsbereich des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 war die freiwillige Versicherung von Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins, KHVG 1987 nicht erfaßt; wie der Oberste Gerichtshof in den ausführlich begründeten Entscheidungen 2 Ob 6/92 (= JBl 1993, 235 = ZVR 1993/112 mit Anmerkung von Messiner = ecolex 1992, 695), 2 Ob 65/92 (= ZVR 1994/15), 1 Ob 2/94 (= JBl 1994, 556) und 1 Ob 2011/96h ausgesprochen hat, bestand somit kein direktes Klagerecht mehr gegen den Versicherer, weil die Vorschriften über dieses direkte Klagerecht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, KHVG 1987 nur auf Versicherungsverträge anwendbar waren, die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG abgeschlossen wurden.
Noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (10.Mai 1995) trat indes eine Gesetzesänderung ein: Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 wurde durch das mit 1.September 1994 in Kraft getretene (§ 34 Abs 1) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs- gesetz 1994 BGBl 1994/651 ersetzt. Nach dessen § 1 Abs 3 sind auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter § 59 Abs 2 KFG 1967 fallen (nur) die §§ 9 (Versicherungssumme) und 18 bis 25 (4.Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung) nicht anzuwenden; der 5.Abschnitt (Direktes Klagerecht) mit seinen §§ 26 bis 29 ist demnach von dieser Ausnahmeanordnung nicht betroffen. § 26 sieht - wie vorher schon § 22 KHVG 1987 - vor, daß der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen kann und daß der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte gesamtschuldnerisch haften. § 1 Abs 3 KHVG 1994 hat damit klargestellt, daß dem Geschädigten das direkte Klagerecht gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher auch dann zusteht, wenn den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag ein im § 59 Abs 2 KFG 1967 genannter Fahrzeugbesitzer freiwillig geschlossen hat. Damit stellen sich im vorliegenden Fall die Fragen, ob § 26 KHVG 1994 auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 bereits abgeschlossenen Verträge zur freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anzuwenden ist und bejahendenfalls, ob das auch dann zutrifft, wenn der Versicherungsfall (das Schadenereignis) bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.Noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (10.Mai 1995) trat indes eine Gesetzesänderung ein: Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 wurde durch das mit 1.September 1994 in Kraft getretene (Paragraph 34, Absatz eins,) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs- gesetz 1994 BGBl 1994/651 ersetzt. Nach dessen Paragraph eins, Absatz 3, sind auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 fallen (nur) die Paragraphen 9, (Versicherungssumme) und 18 bis 25 (4.Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung) nicht anzuwenden; der 5.Abschnitt (Direktes Klagerecht) mit seinen Paragraphen 26 bis 29 ist demnach von dieser Ausnahmeanordnung nicht betroffen. Paragraph 26, sieht - wie vorher schon Paragraph 22, KHVG 1987 - vor, daß der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen kann und daß der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte gesamtschuldnerisch haften. Paragraph eins, Absatz 3, KHVG 1994 hat damit klargestellt, daß dem Geschädigten das direkte Klagerecht gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher auch dann zusteht, wenn den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag ein im Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 genannter Fahrzeugbesitzer freiwillig geschlossen hat. Damit stellen sich im vorliegenden Fall die Fragen, ob Paragraph 26, KHVG 1994 auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 bereits abgeschlossenen Verträge zur freiwilligen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anzuwenden ist und bejahendenfalls, ob das auch dann zutrifft, wenn der Versicherungsfall (das Schadenereignis) bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Diese Fragen sind in erster Linie mit Hilfe des Übergangsrechts zu lösen, das im 8.Abschnitt des Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes 1994 (§§ 34 bis 38) geregelt ist. Nach § 37 Abs 1 KHVG 1994 gelten die §§ 11 bis 17 (Sonstige Vorschriften über den Versicherungsvertrag), 23 (Gerichtsstand) und 24 (Rechte des geschädigten Dritten) auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 bestehende Versicherungsverträge; § 26 KHVG, der im Wortlaut mit § 22 KHVG 1987 übereinstimmt, dessen Regelungsinhalt aber im Gegensatz zu diesem erst durch § 1 Abs 3 KHVG 1994 auch auf freiwillige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen erstreckt wird, ist dort nicht aufgezählt, was aber nicht zur Folge hat, daß dem Geschädigten das direkte Klagerecht bei den von im § 59 Abs 2 KFG 1967 genannten Fahrzeugbesitzern noch vor Inkrafttreten des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 geschlossenen Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherungsverträgen verwehrt bliebe:Diese Fragen sind in erster Linie mit Hilfe des Übergangsrechts zu lösen, das im 8.Abschnitt des Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes 1994 (Paragraphen 34, bis 38) geregelt ist. Nach Paragraph 37, Absatz eins, KHVG 1994 gelten die Paragraphen 11 bis 17 (Sonstige Vorschriften über den Versicherungsvertrag), 23 (Gerichtsstand) und 24 (Rechte des geschädigten Dritten) auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 bestehende Versicherungsverträge; Paragraph 26, KHVG, der im Wortlaut mit Paragraph 22, KHVG 1987 übereinstimmt, dessen Regelungsinhalt aber im Gegensatz zu diesem erst durch Paragraph eins, Absatz 3, KHVG 1994 auch auf freiwillige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen erstreckt wird, ist dort nicht aufgezählt, was aber nicht zur Folge hat, daß dem Geschädigten das direkte Klagerecht bei den von im Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 genannten Fahrzeugbesitzern noch vor Inkrafttreten des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 geschlossenen Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherungsverträgen verwehrt bliebe:
Wohl wirken Gesetze nach § 5 ABGB nicht zurück; sie haben deshalb auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Diese Bestimmung legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Es sind demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel, ABGB2 § 5 Rz 1 mwN). Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung zwar ausdrücklich anordnen, das muß jedoch - anders als hier - aus dem Gesetz selbst zu entnehmen (JBl 1986, 390; EFSlg 32.691; EvBl 1977/110 ua) und mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein (Posch in Schwimann, ABGB § 5 Rz 1 f mwN). Der zeitliche Geltungsbereich des § 5 ABGB ist allerdings nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten, wenn im Übergangsrecht - so wie hier zu § 26 iVm § 1 Abs 3 KHVG 1994 - nichts anderes vorgesehen ist, die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes für den Dauersachverhalt ab seinem Inkrafttreten (SZ 62/34; JBl 1985, 236 = EvBl 1985/34; 10 ObS 322/89 = SSV-NF 3/134; Bydlinski aaO Rz 1; Posch aaO Rz 3 mwN). § 26 KHVG 1994 ist daher ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch auf schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge anzuwenden, was zur Folge hat, daß dem Geschädigten das direkte Klagerecht gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch dann zustehen kann, wenn er den Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem im § 59 Abs 2 KFG 1967 genannten Fahrzeugbesitzer schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen hat.Wohl wirken Gesetze nach Paragraph 5, ABGB nicht zurück; sie haben deshalb auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Diese Bestimmung legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Es sind demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Paragraph 5, Rz 1 mwN). Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung zwar ausdrücklich anordnen, das muß jedoch - anders als hier - aus dem Gesetz selbst zu entnehmen (JBl 1986, 390; EFSlg 32.691; EvBl 1977/110 ua) und mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein (Posch in Schwimann, ABGB Paragraph 5, Rz 1 f mwN). Der zeitliche Geltungsbereich des Paragraph 5, ABGB ist allerdings nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten, wenn im Übergangsrecht - so wie hier zu Paragraph 26, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 3, KHVG 1994 - nichts anderes vorgesehen ist, die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes für den Dauersachverhalt ab seinem Inkrafttreten (SZ 62/34; JBl 1985, 236 = EvBl 1985/34; 10 ObS 322/89 = SSV-NF 3/134; Bydlinski aaO Rz 1; Posch aaO Rz 3 mwN). Paragraph 26, KHVG 1994 ist daher ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch auf schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge anzuwenden, was zur Folge hat, daß dem Geschädigten das direkte Klagerecht gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch dann zustehen kann, wenn er den Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem im Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 genannten Fahrzeugbesitzer schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen hat.
Damit ist freilich für den Kläger nichts gewonnen: Anders als das Versicherungsverhältnis an sich ist der hier zu beurteilende Versicherungsfall - der schon vor der Änderung der Rechtslage herbeigeführte Unfall - kein solcher Dauersachverhalt. Die Erstreckung der geänderten Gesetzeslage - § 26 iVm § 1 Abs 3 KHVG 1994 - auf dieses Schadensereignis käme deren Rückwirkung gleich und wäre demnach nur dann vorzunehmen, wenn sie im Übergangsrecht ausdrücklich angeordnet wäre. Daß dem nicht so ist, wurde schon erörtert; auch in den Materialien findet sich dazu kein Hinweis. Vergleichbar war im übrigen die Änderung der Rechtslage durch das mit 1.Jänner 1968 in Kraft getretene Kraftfahrzeuggesetz 1967, dessen § 63 das direkte Klagerecht des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher überhaupt erstmals einführte. Schon dazu vertrat die Rechtsprechung die einhellige Auffassung, daß diese Bestimmung nur auf Ansprüche aus Unfällen („Schadensereignisse“ iSd § 63 Abs 4 KFG 1967) anzuwenden sei, die sich nach deren Inkrafttreten zugetragen hatten (EvBl 1969/245; 2 Ob 26/80; 2 Ob 60/80 ua), und nicht auch auf Unfälle, die sich vorher ereignet hatten, selbst wenn die Folgen und die daraus abgeleiteten Ersatzansprüche erst nachher eingetreten waren.Damit ist freilich für den Kläger nichts gewonnen: Anders als das Versicherungsverhältnis an sich ist der hier zu beurteilende Versicherungsfall - der schon vor der Änderung der Rechtslage herbeigeführte Unfall - kein solcher Dauersachverhalt. Die Erstreckung der geänderten Gesetzeslage - Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, KHVG 1994 - auf dieses Schadensereignis käme deren Rückwirkung gleich und wäre demnach nur dann vorzunehmen, wenn sie im Übergangsrecht ausdrücklich angeordnet wäre. Daß dem nicht so ist, wurde schon erörtert; auch in den Materialien findet sich dazu kein Hinweis. Vergleichbar war im übrigen die Änderung der Rechtslage durch das mit 1.Jänner 1968 in Kraft getretene Kraftfahrzeuggesetz 1967, dessen Paragraph 63, das direkte Klagerecht des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher überhaupt erstmals einführte. Schon dazu vertrat die Rechtsprechung die einhellige Auffassung, daß diese Bestimmung nur auf Ansprüche aus Unfällen („Schadensereignisse“ iSd Paragraph 63, Absatz 4, KFG 1967) anzuwenden sei, die sich nach deren Inkrafttreten zugetragen hatten (EvBl 1969/245; 2 Ob 26/80; 2 Ob 60/80 ua), und nicht auch auf Unfälle, die sich vorher ereignet hatten, selbst wenn die Folgen und die daraus abgeleiteten Ersatzansprüche erst nachher eingetreten waren.
Zwar sind Verfahrensgesetze, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (NZ 1996, 44; SZ 63/223, SZ 55/17 ua; Bydlinski aaO Rz 1; Fasching, Lehrbuch2 Rz 130), doch ist das direkte Klagerecht keine verfahrens-, sondern eine materiellrechtliche Regelung, beruht doch der Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, infolge dessen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden (ZVR 1991/94; ZVR 1980/43 ua). Legt man die Bestimmung des § 1 Abs 3 KHVG 1994 im Licht der Zweifelsregel des § 5 ABGB aus, daß Gesetze prinzipiell nicht zurückwirken, sofern der Gesetzgeber nicht eindeutig etwas anderes angeordnet hat, dann kann ihr nur die Bedeutung entnommen werden, daß der Gesetzgeber eine - rückwirkende - Anwendung des neuen Gesetzes auf Unfälle vor dessen Inkrafttreten nicht anordnen wollte. Diese Ausführungen können wie folgt zusammengefaßt werden:Zwar sind Verfahrensgesetze, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (NZ 1996, 44; SZ 63/223, SZ 55/17 ua; Bydlinski aaO Rz 1; Fasching, Lehrbuch2 Rz 130), doch ist das direkte Klagerecht keine verfahrens-, sondern eine materiellrechtliche Regelung, beruht doch der Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, infolge dessen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden (ZVR 1991/94; ZVR 1980/43 ua). Legt man die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, KHVG 1994 im Licht der Zweifelsregel des Paragraph 5, ABGB aus, daß Gesetze prinzipiell nicht zurückwirken, sofern der Gesetzgeber nicht eindeutig etwas anderes angeordnet hat, dann kann ihr nur die Bedeutung entnommen werden, daß der Gesetzgeber eine - rückwirkende - Anwendung des neuen Gesetzes auf Unfälle vor dessen Inkrafttreten nicht anordnen wollte. Diese Ausführungen können wie folgt zusammengefaßt werden:
§ 26 iVm § 1 Abs 3 KHVG 1994 räumt zwar dem Geschädigten auch bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs 2 KFG 1967) das direkte Klagerecht gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ein, auch wenn das Versicherungsverhältnis schon vor dem Inkrafttreten des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (am 1.September 1994) begründet wurde, jedoch steht dieses Recht dem Geschädigten nur dann zu, wenn er damit Ersatzansprüche aus erst nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Schadensereignissen ableitet.Paragraph 26, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 3, KHVG 1994 räumt zwar dem Geschädigten auch bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung (Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967) das direkte Klagerecht gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ein, auch wenn das Versicherungsverhältnis schon vor dem Inkrafttreten des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (am 1.September 1994) begründet wurde, jedoch steht dieses Recht dem Geschädigten nur dann zu, wenn er damit Ersatzansprüche aus erst nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Schadensereignissen ableitet.
3. Zur Haftung des zweitbeklagten Halters des LKWs:
Soweit das Feststellungsinteresse des Klägers nach § 228 ZPO, das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 1 („Betrieb“), 5 und 8 EKHG, die Lage des Fahrbahnrands bei der gegebenen Örtlichkeit und der Schutzgesetzcharakter des § 23 Abs 2 StVO zu prüfen sind, kann auf die zutreffenden, in Einklang mit Lehre und Rechtsprechung stehenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Frage, ob es beim Betrieb eines Fahrzeugs zu einem Unfall kam, ist in erster Linie unter teleologischen Gesichtspunkten zu beantworten: Maßgeblich ist demnach nicht etwa, ob sich das Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt noch im Betrieb befand, sondern ob der Unfall mit einer der Gefahren des Kraftfahrzeugs zusammenhängt. Solange das auf einer - noch dazu stark befahrenen - Fahrbahn im Bereich eines Halteverbots abgestellte Fahrzeug einen der beiden Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn großteils verstellt, gefährdet es dabei - wie im vorliegenden Fall - den fließenden Verkehr (Apathy, EKHG, § 1 Rz 28 mwN); soweit in der Entscheidung ZVR 1973/113 anderes ausgesprochen wurde, kann diese Auffassung nicht geteilt werden.Soweit das Feststellungsinteresse des Klägers nach Paragraph 228, ZPO, das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Paragraphen eins, („Betrieb“), 5 und 8 EKHG, die Lage des Fahrbahnrands bei der gegebenen Örtlichkeit und der Schutzgesetzcharakter des Paragraph 23, Absatz 2, StVO zu prüfen sind, kann auf die zutreffenden, in Einklang mit Lehre und Rechtsprechung stehenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Frage, ob es beim Betrieb eines Fahrzeugs zu einem Unfall kam, ist in erster Linie unter teleologischen Gesichtspunkten zu beantworten: Maßgeblich ist demnach nicht etwa, ob sich das Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt noch im Betrieb befand, sondern ob der Unfall mit einer der Gefahren des Kraftfahrzeugs zusammenhängt. Solange das auf einer - noch dazu stark befahrenen - Fahrbahn im Bereich eines Halteverbots abgestellte Fahrzeug einen der beiden Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn großteils verstellt, gefährdet es dabei - wie im vorliegenden Fall - den fließenden Verkehr (Apathy, EKHG, Paragraph eins, Rz 28 mwN); soweit in der Entscheidung ZVR 1973/113 anderes ausgesprochen wurde, kann diese Auffassung nicht geteilt werden.
Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz auch einen Verstoß der Erstbeklagten gegen § 23 Abs.2 StVO angenommen, weil feststeht, daß das Fahrzeug zu einem erheblichen Teil nicht neben dem vorgezogenen Randstein abgestellt war. Soweit danach der Erstbeklagten ein Verschulden zur Last fällt, hat die zweitbeklagte Partei dafür gemäß § 19 Abs.2 EKHG einzustehen.Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz auch einen Verstoß der Erstbeklagten gegen Paragraph 23, Absatz 2, StVO angenommen, weil feststeht, daß das Fahrzeug zu einem erheblichen Teil nicht neben dem vorgezogenen Randstein abgestellt war. Soweit danach der Erstbeklagten ein Verschulden zur Last fällt, hat die zweitbeklagte Partei dafür gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG einzustehen.
Durch Art I Z 42 der 10.StVO-Novelle BGBl 1983/174 wurden dem § 26a StVO zwei Absätze angefügt, nach deren Abs 4 der Lenker von Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Fahrzeugen, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung fahren, bei der Beförderung von Postsendungen sowie bei der Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen an Halte- und Parkverbote nicht gebunden sind, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die zeitlich erst nach dem Unfall durch die 19.StVO-Novelle BGBl 1994/518 bewirkte Änderung dieser Bestimmung wäre für den vorliegenden Fall auch inhaltlich ohne Bedeutung, führte sie doch nur die hier nicht relevanten „Einsätze der Funküberwachung“ in den Ausnahmekatalog ein. Nach den Materialien zur 10.StVO-Novelle war es „in letzter Zeit“ vielfach nur unter Mißachtung bestehender Verkehrsvorschriften möglich, mit Fahrzeugen die Briefsammlung und Postzustellung sowie die „Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen (Störungdienst)“ durchzuführen. Die Bestimmung des Abs 4 sollte diese öffentlichen Dienste gewährleisten (Benes/Messiner, Straßenverkehrsordnung9 § 26a Anm 8; Grundtner/Hellar/Schachter, Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der 19.Novelle, 244). Demnach war es vom Gesetzgeber auch in der Tat beabsichtigt, nur den Störungsdienst und nicht auch die Neuinstallierung von Fernmeldeeinrichtungen (zB - wie hier - Telefonanlagen) im öffentlichen Interesse durch Ausnahmen von Halte- und Parkverboten zu begünstigen, geht es doch bei solchen Arbeiten nicht um die möglichst rasche Wiederherstellung gestörter Fernmeldeeinrichtungen. Ist § 26a Abs 4 StVO auf den Einsatz der Beklagten nicht anzuwenden, muß gar nicht erst geprüft werden, ob der konkrete Betriebseinsatz das Abstellen des LKWs auf die hier festgestellte Art überhaupt erforderte.Durch Artikel römisch eins, Ziffer 42, der 10.StVO-Novelle BGBl 1983/174 wurden dem Paragraph 26 a, StVO zwei Absätze angefügt, nach deren Absatz 4, der Lenker von Fahrzeugen der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Fahrzeugen, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung fahren, bei der Beförderung von Postsendungen sowie bei der Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen an Halte- und Parkverbote nicht gebunden sind, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die zeitlich erst nach dem Unfall durch die 19.StVO-Novelle BGBl 1994/518 bewirkte Änderung dieser Bestimmung wäre für den vorliegenden Fall auch inhaltlich ohne Bedeutung, führte sie doch nur die hier nicht relevanten „Einsätze der Funküberwachung“ in den Ausnahmekatalog ein. Nach den Materialien zur 10.StVO-Novelle war es „in letzter Zeit“ vielfach nur unter Mißachtung bestehender Verkehrsvorschriften möglich, mit Fahrzeugen die Briefsammlung und Postzustellung sowie die „Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen (Störungdienst)“ durchzuführen. Die Bestimmung des Absatz 4, sollte diese öffentlichen Dienste gewährleisten (Benes/Messiner, Straßenverkehrsordnung9 Paragraph 26 a, Anmerkung 8, ; Grundtner/Hellar/Schachter, Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der 19.Novelle, 244). Demnach war es vom Gesetzgeber auch in der Tat beabsichtigt, nur den Störungsdienst und nicht auch die Neuinstallierung von Fernmeldeeinrichtungen (zB - wie hier - Telefonanlagen) im öffentlichen Interesse durch Ausnahmen von Halte- und Parkverboten zu begünstigen, geht es doch bei solchen Arbeiten nicht um die möglichst rasche Wiederherstellung gestörter Fernmeldeeinrichtungen. Ist Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO auf den Einsatz der Beklagten nicht anzuwenden, muß gar nicht erst geprüft werden, ob der konkrete Betriebseinsatz das Abstellen des LKWs auf die hier festgestellte Art überhaupt erforderte.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei nicht gehalten, in der Berufungsbeantwortung für sie nachteilige Feststellungen zu bekämpfen oder zu ihren Lasten vorgefallene Verfahrensfehler zu rügen. Das führt zum Ergebnis, daß das Berufungsurteil aufgrund einer erst - zulässigerweise - in der Revision vom Berufungsgegner erhobenen Beweis- bzw Mängelrüge vom Obersten Gerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) aufzuheben ist, obwohl das Berufungsgericht mangels einer solchen Rüge die in der Revision geltend gemachten Fehler erster Instanz gar nicht wahrnehmen durfte (Kodek in Rechberger, ZPO § 468 Rz 4 mwN). Die beklagten Parteien wenden sich in ihrer nachgeholten Beweisrüge gegen die erstgerichtliche Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der den Unfall letztlich auslösende, unbekannt gebliebene PKW bereits im Nah- und Sichtbereich des Klägers war, als dieser den Fahrstreifen wechselte. Über die von der in erster Instanz obsiegenden, in zweiter Instanz indessen unterlegenen Partei erst in der Revision erhobene Beweisrüge wird das Berufungsgericht im Sinne der vorangestellten Erwägungen mit neuerlicher Entscheidung absprechen müssen.Nach ständiger Rechtsprechung ist die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei nicht gehalten, in der Berufungsbeantwortung für sie nachteilige Feststellungen zu bekämpfen oder zu ihren Lasten vorgefallene Verfahrensfehler zu rügen. Das führt zum Ergebnis, daß das Berufungsurteil aufgrund einer erst - zulässigerweise - in der Revision vom Berufungsgegner erhobenen Beweis- bzw Mängelrüge vom Obersten Gerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) aufzuheben ist, obwohl das Berufungsgericht mangels einer solchen Rüge die in der Revision geltend gemachten Fehler erster Instanz gar nicht wahrnehmen durfte (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 468, Rz 4 mwN). Die beklagten Parteien wenden sich in ihrer nachgeholten Beweisrüge gegen die erstgerichtliche Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der den Unfall letztlich auslösende, unbekannt gebliebene PKW bereits im Nah- und Sichtbereich des Klägers war, als dieser den Fahrstreifen wechselte. Über die von der in erster Instanz obsiegenden, in zweiter Instanz indessen unterlegenen Partei erst in der Revision erhobene Beweisrüge wird das Berufungsgericht im Sinne der vorangestellten Erwägungen mit neuerlicher Entscheidung absprechen müssen.
Soweit es um die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs geht, sind im Revisionsstadium nur mehr die Kosten für die Aushilfskraft bestritten. Die von der zweiten Instanz gebilligte erstrichterliche Feststellung, der Kläger habe seinem Gehilfen vom November 1993 bis Jänner 1994 für 270 geleistete Arbeitsstunden á S 70 ein Entgelt von S 18.900 entrichtet (S.9 der Urteilsausfertigung), ist eindeutig und steht mit der weiteren Feststellung, er habe aufgrund seiner geminderten Arbeitsfähigkeit für 30 Stunden - je Woche und nicht etwa insgesamt, wie sich schon aus der erstrichterlichen Beweiswürdigung ergibt (S.12 der Urteilsausfertigung) - einen Gehilfen benötigt, in keinem Widerspruch.
Gegenstand des fortzusetzenden Berufungsverfahrens wird daher allein die Beweisrüge der beklagten Parteien zum Unfallshergang einschließlich allenfalls daraus abzuleitender rechtlicher Folgerungen für das Verschulden (Mitverschulden) des Klägers sein.
In Stattgebung der Revision ist im Verfahren gegen die drittbeklagte Partei die (klagsabweisliche) Entscheidung des Erstgerichts aus anderen Gründen als Teilurteil wiederherzustellen; im übrigen wird das Berufungsverfahren aus vom Gericht zweiter Instanz nicht zu vertretenden Umständen zu ergänzen sein.
In Ansehung der drittbeklagten Partei beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 41 und 50 ZPO; die beklagten Parteien sind durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten, der drittbeklagten Partei ist somit ein Drittel der richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen. Im übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf § 392 Abs 2 und § 52 Abs 2 ZPO.In Ansehung der drittbeklagten Partei beruht die Kostenentscheidung auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; die beklagten Parteien sind durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten, der drittbeklagten Partei ist somit ein Drittel der richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen. Im übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf Paragraph 392, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.