Die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist nicht berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, daß sie von 1980 bis 1991 in einem Altersheim als Köchin und Küchenleiterin gearbeitet und dort für 250 Personen österreichische Küche (Hausmannskost), aber auch Diät- und Schonkost zubereitet habe. In einem vergleichbaren Fall (SSV-NF 7/129) habe der Oberste Gerichtshof Berufsschutz als angelernte Köchin angenommen.
Diese Rechtsrüge ist deshalb nicht zielführend, weil es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall gar nicht entscheidend ist, ob der Klägerin Berufsschutz als angelernte Köchin zukommt. Nach den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist sie ungeachtet ihres auf leichte Arbeiten eingeschränkten Leistungskalküls nämlich weiterhin geeignet, als Küchenleiterin mit den wie zuletzt ausgeführten Arbeiten tätig zu sein. Als Küchenleiterin muß sie keineswegs ständig in Nässe und Kälte arbeiten; gelegentlich anfallende, ihr Leistungskalkül überschreitende Arbeiten kann sie auf andere Personen abwälzen oder sie kann zumindest deren Mithilfe beanspruchen. Daß sie den Berufsanforderungen einer Köchin nicht mehr gewachsen wäre, hat dabei außer Betracht zu bleiben. War eine Versicherte in mehreren erlernten oder angelernten Berufen tätig (Küchenleiterin ist gegenüber Köchin ein Aufstiegsposten), ist sie nur dann invalid, wenn ihre Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist (SSV-NF 6/19 mwN). Kann demnach die Klägerin den in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (auch) ausgeübten Beruf einer Küchenleiterin in einem Altersheim weiterhin ausüben, ist sie nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG. Ein "Tätigkeitsschutz" bestünde lediglich im Rahmen des hier nicht anwendbaren § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG.Diese Rechtsrüge ist deshalb nicht zielführend, weil es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall gar nicht entscheidend ist, ob der Klägerin Berufsschutz als angelernte Köchin zukommt. Nach den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist sie ungeachtet ihres auf leichte Arbeiten eingeschränkten Leistungskalküls nämlich weiterhin geeignet, als Küchenleiterin mit den wie zuletzt ausgeführten Arbeiten tätig zu sein. Als Küchenleiterin muß sie keineswegs ständig in Nässe und Kälte arbeiten; gelegentlich anfallende, ihr Leistungskalkül überschreitende Arbeiten kann sie auf andere Personen abwälzen oder sie kann zumindest deren Mithilfe beanspruchen. Daß sie den Berufsanforderungen einer Köchin nicht mehr gewachsen wäre, hat dabei außer Betracht zu bleiben. War eine Versicherte in mehreren erlernten oder angelernten Berufen tätig (Küchenleiterin ist gegenüber Köchin ein Aufstiegsposten), ist sie nur dann invalid, wenn ihre Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist (SSV-NF 6/19 mwN). Kann demnach die Klägerin den in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (auch) ausgeübten Beruf einer Küchenleiterin in einem Altersheim weiterhin ausüben, ist sie nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG. Ein "Tätigkeitsschutz" bestünde lediglich im Rahmen des hier nicht anwendbaren Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG.
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.