Nur der Angeklagte V***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch sowie den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche fechten beide Angeklagten mit Berufung an.Nur der Angeklagte V***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch sowie den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche fechten beide Angeklagten mit Berufung an.
Mit undifferenzierter Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO rügt der Angeklagte V***** die Schuldspruchsfakten 4. bis 6. als unzureichend begründet, weil seine Verantwortung überhaupt nicht gewürdigt worden sei und sich die erstgerichtlichen Feststellungen mit dem durchgeführten Beweisverfahren nicht deckten; auf Grund der Verantwortungen der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung hätte das Erstgericht den Beschwerdeführer mangels an Beweisen freisprechen müssen, zumal es nicht einleuchtend sei, warum der Beschwerdeführer weitere, bei der Strafbemessung nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallende Faktengruppen leugnen soll, wenn er in der Voruntersuchung zu sämtlichen Fakten geständig war.Mit undifferenzierter Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO rügt der Angeklagte V***** die Schuldspruchsfakten 4. bis 6. als unzureichend begründet, weil seine Verantwortung überhaupt nicht gewürdigt worden sei und sich die erstgerichtlichen Feststellungen mit dem durchgeführten Beweisverfahren nicht deckten; auf Grund der Verantwortungen der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung hätte das Erstgericht den Beschwerdeführer mangels an Beweisen freisprechen müssen, zumal es nicht einleuchtend sei, warum der Beschwerdeführer weitere, bei der Strafbemessung nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallende Faktengruppen leugnen soll, wenn er in der Voruntersuchung zu sämtlichen Fakten geständig war.
Bei dieser Argumentation übergeht der Nichtigkeitswerber zunächst, daß sich das Schöffengericht mit seiner (jegliche Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen laut 4. bis 6. des Urteilssatzes leugnenden) Verantwortung (vgl 505/I und 10 f/II) in den Entscheidungsgründen sehr wohl auseinandergesetzt und nachvollziehbar, plausibel sowie im Sinne des Gebotes einer gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch zureichend begründet hat, warum es dieser nicht geglaubt hat (US 8 f), womit es seiner formellen Begründungspflicht nachgekommen ist.Bei dieser Argumentation übergeht der Nichtigkeitswerber zunächst, daß sich das Schöffengericht mit seiner (jegliche Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen laut 4. bis 6. des Urteilssatzes leugnenden) Verantwortung vergleiche 505/I und 10 f/II) in den Entscheidungsgründen sehr wohl auseinandergesetzt und nachvollziehbar, plausibel sowie im Sinne des Gebotes einer gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch zureichend begründet hat, warum es dieser nicht geglaubt hat (US 8 f), womit es seiner formellen Begründungspflicht nachgekommen ist.
Die Beschwerde übersieht aber auch, daß der Angeklagte V***** die Mitwirkung am Einbruchsdiebstahl in Mariapfarr (Schuldspruchsfaktum 1.) noch am 22.Dezember 1995 vor dem Untersuchungsrichter geleugnet (vgl 67 verso/I) und erst bei der ergänzenden sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 30.Jänner 1996 eingestanden hat (507/I).Die Beschwerde übersieht aber auch, daß der Angeklagte V***** die Mitwirkung am Einbruchsdiebstahl in Mariapfarr (Schuldspruchsfaktum 1.) noch am 22.Dezember 1995 vor dem Untersuchungsrichter geleugnet vergleiche 67 verso/I) und erst bei der ergänzenden sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 30.Jänner 1996 eingestanden hat (507/I).
Schließlich verkennt der Beschwerdeführer, daß der von ihm ins Spiel gebrachte "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) niemals Gegenstand der relevierten formellen Nichtigkeitsgründe sein kann.
Im Kern läuft daher das gesamte Vorbringen auf eine unzulässige Kritik der erstgerichtlichen Beweis- würdigung hinaus, weshalb dem bekämpften Urteil weder der behauptete Begründungsmangel anhaftet (Z 5), noch Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die konstatierte Mittäterschaft des Nichtigkeitswerbers an den Einbruchsdiebstählen laut 4. bis 6. des Urteilsspruches zu entnehmen sind (Z 5 a).Im Kern läuft daher das gesamte Vorbringen auf eine unzulässige Kritik der erstgerichtlichen Beweis- würdigung hinaus, weshalb dem bekämpften Urteil weder der behauptete Begründungsmangel anhaftet (Ziffer 5,), noch Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die konstatierte Mittäterschaft des Nichtigkeitswerbers an den Einbruchsdiebstählen laut 4. bis 6. des Urteilsspruches zu entnehmen sind (Ziffer 5, a).
Die nominell auf Z 9 lit a - der Sache nach jedoch auf Z 10 - gegründete Rechtsrüge läßt eine gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil sie nicht vom gesamten Tatsachensubstrat ausgeht, sondern nur auf der Grundlage einer einzigen Feststellungspassage (vgl US 8 oben) danach trachtet, dem Erstgericht einen Subsumtionsfehler nachzuweisen.Die nominell auf Ziffer 9, Litera a, - der Sache nach jedoch auf Ziffer 10, - gegründete Rechtsrüge läßt eine gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil sie nicht vom gesamten Tatsachensubstrat ausgeht, sondern nur auf der Grundlage einer einzigen Feststellungspassage vergleiche US 8 oben) danach trachtet, dem Erstgericht einen Subsumtionsfehler nachzuweisen.
Bei prozeßordnungsgemäßer Berücksichtigung auch der weiteren Konstatierungen, denen zufolge die beiden Angeklagten im Herbst 1995 beschlossen, sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen in österreichische Wintersportgeschäfte eine Einnahmsquelle zu verschaffen, und in Verfolgung dieses verbrecherischen Vorhabens in relativ kurzen Zeitabständen (11. und 28. Oktober sowie 9.November 1995) profimäßig ausgerüstet, gezielt ergiebige Einbruchsdiebstähle verübten (US 5 f, 10), sind den Entscheidungsgründen indes alle jene Kriterien der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des dritten und vierten Falles des § 130 StGB (mehrfache Wiederholung gleichartiger, kurzzeitig aufeinanderfolgender diebischer Angriffe) zu entnehmen, die der Beschwerdeführer zu vermissen vermeint.Bei prozeßordnungsgemäßer Berücksichtigung auch der weiteren Konstatierungen, denen zufolge die beiden Angeklagten im Herbst 1995 beschlossen, sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen in österreichische Wintersportgeschäfte eine Einnahmsquelle zu verschaffen, und in Verfolgung dieses verbrecherischen Vorhabens in relativ kurzen Zeitabständen (11. und 28. Oktober sowie 9.November 1995) profimäßig ausgerüstet, gezielt ergiebige Einbruchsdiebstähle verübten (US 5 f, 10), sind den Entscheidungsgründen indes alle jene Kriterien der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des dritten und vierten Falles des Paragraph 130, StGB (mehrfache Wiederholung gleichartiger, kurzzeitig aufeinanderfolgender diebischer Angriffe) zu entnehmen, die der Beschwerdeführer zu vermissen vermeint.
Nur der Vollständigkeit halber sei zur Wiederholung angemerkt, daß es diesbezüglich lediglich der spezifischen Absicht bedarf, künftighin gleichartige Taten zu begehen, wobei diesfalls bereits Versuch einer einzigen solchen Straftat für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ausreicht.
Angesichts der Subsumtionseinheit der wert- abhängigen diebischen Angriffe (Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 6) verschlägt es - wie ergänzend bemerkt sei - auch nichts, daß in den Entscheidungsgründen die Gewerbs- mäßigkeit einerseits bei allen Schuldspruchfakten angenommen wurde (US 8 oben - so auch im Urteilsspruch), andrerseits aber ein "im Herbst 1995" einsetzender entsprechender Entschluß konstatiert wurde (US 5).Angesichts der Subsumtionseinheit der wert- abhängigen diebischen Angriffe (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 6) verschlägt es - wie ergänzend bemerkt sei - auch nichts, daß in den Entscheidungsgründen die Gewerbs- mäßigkeit einerseits bei allen Schuldspruchfakten angenommen wurde (US 8 oben - so auch im Urteilsspruch), andrerseits aber ein "im Herbst 1995" einsetzender entsprechender Entschluß konstatiert wurde (US 5).
Sonach war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Sonach war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285, i StPO).