Mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung macht die beklagte Partei die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN ist nicht anzuwenden (JBl 1995, 596 mwN uva).Mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung macht die beklagte Partei die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN ist nicht anzuwenden (JBl 1995, 596 mwN uva).
Für das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung genügt es, wenn sich das Mitglied einer Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, eine Schiedsklausel enthaltenden Statut unterworfen hat (JBl 1995, 596; SZ 9/270). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist hier nicht strittig, weshalb eine gültig zustandegekommene Schiedsvereinbarung zu unterstellen ist.
Strittig ist dagegen die Auslegung der in § 29 des Statuts der beklagten Partei enthaltenen Schiedsvereinbarung, nach der sich die Mitglieder der beklagten Partei „in allen die Angelegenheiten des Verbandes betreffenden Streitfällen“ durch Unterfertigung der Beitrittserklärung einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unterwerfen. Bei der Deutung dieser Bestimmung sind die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen (RdW 1995, 465; RdW 1987, 54; SZ 59/88; SZ 55/89 ua; vgl Maier in Münchener Kommentar zur ZPO Rz 24 zu § 1025). In erster Linie ist der Inhalt der Schiedsvereinbarung maßgeblich; entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsgerichtsvereinbarung unter Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung begünstigender Auslegung. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist zu entscheiden, ob ein bestimmter Streit unter eine Schiedsvereinbarung fällt oder nicht (SZ 58/60 mwN).Strittig ist dagegen die Auslegung der in Paragraph 29, des Statuts der beklagten Partei enthaltenen Schiedsvereinbarung, nach der sich die Mitglieder der beklagten Partei „in allen die Angelegenheiten des Verbandes betreffenden Streitfällen“ durch Unterfertigung der Beitrittserklärung einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unterwerfen. Bei der Deutung dieser Bestimmung sind die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen (RdW 1995, 465; RdW 1987, 54; SZ 59/88; SZ 55/89 ua; vergleiche Maier in Münchener Kommentar zur ZPO Rz 24 zu Paragraph 1025,). In erster Linie ist der Inhalt der Schiedsvereinbarung maßgeblich; entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsgerichtsvereinbarung unter Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung begünstigender Auslegung. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist zu entscheiden, ob ein bestimmter Streit unter eine Schiedsvereinbarung fällt oder nicht (SZ 58/60 mwN).
Die klagende Partei stützt das Klagebegehren in der Sache im wesentlichen auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes, sei ihr doch durch die eigenmächtige Vorgangsweise der beklagten Partei (Einbehalten einer „Sektorreserve“) ein Refinanzierungsmehraufwand entstanden. Die Frage nach der Berechtigung der beklagten Partei zur Einbehaltung der „Sektorreserve“ mag als eine Angelegenheit des Verbands anzusehen sein; das Begehren der klagenden Partei ist indes nicht etwa darauf gerichtet, die Unzulässigkeit der von der beklagten Partei getroffenen Maßnahme festzustellen, sondern die klagende Partei fordert den Ersatz ihres - nach ihren Behauptungen - daraus erwachsenen Schadens, daß die beklagte Partei die „Sektorreserve“ eigenmächtig, also ohne gesetzliche Grundlage, ohne Beschluß der Generalversammlung und ohne Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung eingeführt habe und die klagende Partei dadurch genötigt gewesen sei, Mehraufwendungen auf sich zu nehmen, die andernfalls unterblieben wären. Die Frage, ob die beklagte Partei zur Einführung einer „Sektorreserve“ berechtigt gewesen sei, ist bei der Entscheidung über das von der klagenden Partei erhobene Ersatzbegehren nur als Vorfrage bedeutsam. Nur die Lösung dieser Vorfrage könnte aber - wie schon erwähnt - eine „Angelegenheit des Verbands“ betreffen: Der Ersatz eines der klagenden Partei - wenn auch gerade durch diese Vorkehrung - entstandenen Schadens ist aber schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Angelegenheit, die unter den im Statut festgelegten Aufgabenbereich des Verbands fällt. Der vom Obersten Gerichtshof zu AZ 3 Ob 543/94 (= JBl 1995, 596) beurteilte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar: Dort wurde von einem Mitglied des Verbands gegen diesen Schadenersatz geltend gemacht, weil dieser eine unrichtige Auskunft über die Zeichnungsberechtigung einer Person erteilt habe, die eine Bankgarantie gezeichnet hatte. In diesem Rechtsstreit war die Frage, ob der beklagte Verband zur Auskunft über die Zeichnungsberechtigung aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses verpflichtet war, jene zu lösende Vorfrage, die als eine Angelegenheit des Verbands angesehen werden könnte. Nichts anderes kann gelten, wenn der beklagte Verband eine - wenn auch gegen sämtliche Mitglieder gerichtete - Maßnahme ergriff, die - jedenfalls - einem dieser Mitglieder nach dessen Behauptungen einen (Vermögens-)Schaden zufügte, sodaß - als Vorfrage - zunächst geklärt werden muß, ob der Verband zu dieser Maßnahme überhaupt berechtigt war. Das Begehren der klagenden Partei hat zwar in der ihr (und allen anderen Mitgliedern der beklagten Partei auferlegten „Sektorreserve“) seinen Ursprung, doch würde über dessen mangelnde Berechtigung selbst dann nicht mit Rechtskraftwirkung abgesprochen werden, wenn dem Schadenersatzbegehren der klagenden Partei schließlich stattgegeben werden sollte.
Der Sachverhalt der Entscheidung JBl 1930, 18, ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Schiedsklauseln unterschiedlich gefaßt sind: Dort verpflichteten sich die Parteien, die den Gesellschaftsvertrag eingegangen waren, ganz allgemein, sich „für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern“ einem Schiedsgericht zu unterwerfen, wogegen hier das schiedsrichterliche Verfahren „in allen die Angelegenheiten des Verbands betreffenden Streitfällen“ durchzuführen ist. Die in der Entscheidung JBl 1995, 596, referierte herrschende Auffassung, daß Vereinsschiedsgerichte zur Entscheidung über privatrechtliche, namentlich vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht berufen werden könnten, kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht fruchtbar gemacht werden, weil es sich bei dem im Statut der beklagten Partei festgelegten Schiedsgericht nicht um ein Vereins-(§ 599 Abs.2 ZPO), sondern um ein Schiedsgericht im Sinne des § 599 Abs.1 ZPO handelt; daher ist auch bloß die Auslegung der Wortfolge „in allen die Angelegenheiten des Verbands betreffenden Streitfällen“ bedeutsam (vgl dazu auch Rummel in seiner Glosse zu der zitierten Entscheidung).Der Sachverhalt der Entscheidung JBl 1930, 18, ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Schiedsklauseln unterschiedlich gefaßt sind: Dort verpflichteten sich die Parteien, die den Gesellschaftsvertrag eingegangen waren, ganz allgemein, sich „für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern“ einem Schiedsgericht zu unterwerfen, wogegen hier das schiedsrichterliche Verfahren „in allen die Angelegenheiten des Verbands betreffenden Streitfällen“ durchzuführen ist. Die in der Entscheidung JBl 1995, 596, referierte herrschende Auffassung, daß Vereinsschiedsgerichte zur Entscheidung über privatrechtliche, namentlich vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht berufen werden könnten, kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht fruchtbar gemacht werden, weil es sich bei dem im Statut der beklagten Partei festgelegten Schiedsgericht nicht um ein Vereins-(Paragraph 599, Absatz 2, ZPO), sondern um ein Schiedsgericht im Sinne des Paragraph 599, Absatz eins, ZPO handelt; daher ist auch bloß die Auslegung der Wortfolge „in allen die Angelegenheiten des Verbands betreffenden Streitfällen“ bedeutsam vergleiche dazu auch Rummel in seiner Glosse zu der zitierten Entscheidung).
Die von der Entscheidung JBl 1995, 596, erörterte fehlerhafte Geschäftsbesorgung durch den Verband kann nicht anders beurteilt werden als die gegenüber einem Mitglied - nach dessen Behauptungen - unzulässigerweise durchgesetzte Einbehaltung von Mitteln, mag diese Einbehaltung auch gegenüber allen Mitgliedern der beklagten Partei durchgesetzt worden sein.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.