Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN fallen unter anderem Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Verwaltung der Handelsgesellschaft und der Gesellschaft grundsätzlich in die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt. Nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung. Gemäß § 51 Abs 3 Z 2 ASGG stehen den Arbeitnehmern Personen gleich, die im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN fallen unter anderem Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Verwaltung der Handelsgesellschaft und der Gesellschaft grundsätzlich in die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt. Nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung. Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG stehen den Arbeitnehmern Personen gleich, die im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
In Lehre und Judikatur herrscht weitgehend Einigkeit darüber, daß Vorstandsmitglieder keine Arbeitnehmer sind. Sie stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis; soweit ein Anstellungsvertrag (§ 75 AktG) - mit Verweisung auf das Angestelltengesetz - vorliegt, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis, das in seiner Struktur nicht verändert werden kann (vgl Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommz AktG §§ 75, 76 Rz 65 und 68; Mayer-Maly/Marhold, ArbR I 5; Schwarz/Löschnigg, ArbR5 173 f; krit Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 39: hingegen Jabornegg in DRdA 1991, 13; Wachter, Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechts - zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften und Sparkassen, WBl 1991, 81 ff; derselbe Wesensmerkmale 75 ff, 109 ff; Floretta in FS Schwarz (1991) 475 ff, 491; Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften (1991) 33 f; Arb 9371, 10767; DRdA 1990/34 [Floretta]; ecolex 1990, 434 ua). Da § 51 Abs 3 Z 2 ASGG jedoch nicht an das Vorliegen eines sogenannten freien Dienstverhältnisses anknüpft, sondern an das Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmerähnlichkeit, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger als ehemaliges Vorstandsmitglied der beklagten Partei wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit (dazu auch Jabornegg, HVG § 1 4.3.2) als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, so daß ihm zumindest zum Teil ebenso sozialer und arbeitsrechtlicher Schutz zukommen soll, wie einem in persönlicher Abhängigkeit befindlichen Arbeitnehmer.In Lehre und Judikatur herrscht weitgehend Einigkeit darüber, daß Vorstandsmitglieder keine Arbeitnehmer sind. Sie stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis; soweit ein Anstellungsvertrag (Paragraph 75, AktG) - mit Verweisung auf das Angestelltengesetz - vorliegt, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis, das in seiner Struktur nicht verändert werden kann vergleiche Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommz AktG Paragraphen 75,, 76 Rz 65 und 68; Mayer-Maly/Marhold, ArbR römisch eins 5; Schwarz/Löschnigg, ArbR5 173 f; krit Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 39: hingegen Jabornegg in DRdA 1991, 13; Wachter, Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechts - zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften und Sparkassen, WBl 1991, 81 ff; derselbe Wesensmerkmale 75 ff, 109 ff; Floretta in FS Schwarz (1991) 475 ff, 491; Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften (1991) 33 f; Arb 9371, 10767; DRdA 1990/34 [Floretta]; ecolex 1990, 434 ua). Da Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG jedoch nicht an das Vorliegen eines sogenannten freien Dienstverhältnisses anknüpft, sondern an das Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmerähnlichkeit, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger als ehemaliges Vorstandsmitglied der beklagten Partei wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit (dazu auch Jabornegg, HVG Paragraph eins, 4.3.2) als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, so daß ihm zumindest zum Teil ebenso sozialer und arbeitsrechtlicher Schutz zukommen soll, wie einem in persönlicher Abhängigkeit befindlichen Arbeitnehmer.
Dabei ist vorerst davon auszugehen, daß ein Vorstandsmitglied ökonomisch zwar insoweit nicht Unternehmer ist, als die Organfunktion als solche vom Kapitaleinsatz und Kapitalrisiko unabhängig ist. Der Vorstand besitzt jedoch das Monopol für die unternehmerische Betätigung der aktienrechtlichen Organisationseinheit (Jabornegg, Unternehmensrecht und Arbeitsrecht, DRdA 1991, 8 ff, 13 mwH).
Der durch bestimmte Anlaßfälle ausgelösten Gelegenheitsgesetzgebung ist zur weiteren Abgrenzung keine weiterführende Wertung zu entnehmen. Einerseits sind Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen gestaltet sind, gemäß § 4 Abs 3 Z 10 ASVG sozialversichert. Andererseits gelten Vorstandmitglieder gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Betriebsverfassung und sie haben gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG im Fall des Gesellschaftskonkurses keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Kein Arbeitnehmer hat so wie ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft die Stellung eines weisungsungebundenen, mit unbeschränkbarer Vertretungsmacht (§ 74 Abs 2 AktG) ausgestatteten Unternehmensleiters und kein Arbeitnehmer hat für Obliegenheitsverletzungen so einzustehen wie Vorstandsmitglieder, für welche die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht Anwendung finden (vgl Dirschmied, DNHG3 79 f; differenzierend Kerschner, DHG § 1 Rz 4; Arb 9185; DRdA 1990/34 ua). Unter anderem haben Vorstandsmitglieder auch keinen Rechnungslegungsanspruch wegen einer Diensterfindung (Arb 10406 mwH).Der durch bestimmte Anlaßfälle ausgelösten Gelegenheitsgesetzgebung ist zur weiteren Abgrenzung keine weiterführende Wertung zu entnehmen. Einerseits sind Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen gestaltet sind, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG sozialversichert. Andererseits gelten Vorstandmitglieder gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Betriebsverfassung und sie haben gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG im Fall des Gesellschaftskonkurses keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Kein Arbeitnehmer hat so wie ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft die Stellung eines weisungsungebundenen, mit unbeschränkbarer Vertretungsmacht (Paragraph 74, Absatz 2, AktG) ausgestatteten Unternehmensleiters und kein Arbeitnehmer hat für Obliegenheitsverletzungen so einzustehen wie Vorstandsmitglieder, für welche die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht Anwendung finden vergleiche Dirschmied, DNHG3 79 f; differenzierend Kerschner, DHG Paragraph eins, Rz 4; Arb 9185; DRdA 1990/34 ua). Unter anderem haben Vorstandsmitglieder auch keinen Rechnungslegungsanspruch wegen einer Diensterfindung (Arb 10406 mwH).
Zutreffend führt Wachter (Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechts - zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften und Sparkassen, WBl 1991 81 ff, 85) aus, daß bei der deutlichen Mehrheit der Vorstandsmitglieder keine Rede davon sein könne, daß sie sich im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation in einer gleichen oder ähnlichen Lage befinden wie die breite Masse der Arbeitnehmer und daher ebenfalls eines erheblichen Maßes an sozialem Schutz bedürften. Sie seien augenscheinlich in der Lage, sich eine "standesgemäße" Rechts- und Einkommensposition am Verhandlungstisch selbst zu verschaffen. Schon nach diesen Ausführungen kommt für Vorstandsmitglieder die Qualifikation als arbeitnehmerähnliche Person in der Regel nicht in Frage. Auch Floretta (Zum Vorstandsverhältnis bei Aktiengesellschaften und Sparkassen, FS Schwarz [1991] 475 ff, 489 f) weist darauf hin, daß dem Vorstand oberste Unternehmerfunktion zukommt. Über der Faszination des Begriffes der Arbeitnehmerähnlichkeit dürfe nicht die ratio legis aus dem Blickfeld geraten, daß eben nur für schutzbedürftige Grenzfälle eine Regelung getroffen werden solle. Auf Grund dessen werde einer Anzahl von Vorstandsmitgliedern schon infolge der Höhe der Einkünfte die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zugute kommen (aaO 493 f; derselbe DRdA 1990, 337 f). Nach Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommz AktG (§ 75, 76 Rz 67) fehlt es bei Vorstandsmitgliedern wegen ihrer unternehmergleichen Stellung im Rahmen der Aktien- gesellschaft immer am Tatbestandsmerkmal der wirtschaft- lichen Unselbständigkeit; sie seien daher auch keine arbeit- nehmerähnlichen Personen (AM Runggaldier/Schima aaO 34 ff, 39).Zutreffend führt Wachter (Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechts - zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften und Sparkassen, WBl 1991 81 ff, 85) aus, daß bei der deutlichen Mehrheit der Vorstandsmitglieder keine Rede davon sein könne, daß sie sich im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation in einer gleichen oder ähnlichen Lage befinden wie die breite Masse der Arbeitnehmer und daher ebenfalls eines erheblichen Maßes an sozialem Schutz bedürften. Sie seien augenscheinlich in der Lage, sich eine "standesgemäße" Rechts- und Einkommensposition am Verhandlungstisch selbst zu verschaffen. Schon nach diesen Ausführungen kommt für Vorstandsmitglieder die Qualifikation als arbeitnehmerähnliche Person in der Regel nicht in Frage. Auch Floretta (Zum Vorstandsverhältnis bei Aktiengesellschaften und Sparkassen, FS Schwarz [1991] 475 ff, 489 f) weist darauf hin, daß dem Vorstand oberste Unternehmerfunktion zukommt. Über der Faszination des Begriffes der Arbeitnehmerähnlichkeit dürfe nicht die ratio legis aus dem Blickfeld geraten, daß eben nur für schutzbedürftige Grenzfälle eine Regelung getroffen werden solle. Auf Grund dessen werde einer Anzahl von Vorstandsmitgliedern schon infolge der Höhe der Einkünfte die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zugute kommen (aaO 493 f; derselbe DRdA 1990, 337 f). Nach Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommz AktG (Paragraph 75,, 76 Rz 67) fehlt es bei Vorstandsmitgliedern wegen ihrer unternehmergleichen Stellung im Rahmen der Aktien- gesellschaft immer am Tatbestandsmerkmal der wirtschaft- lichen Unselbständigkeit; sie seien daher auch keine arbeit- nehmerähnlichen Personen (AM Runggaldier/Schima aaO 34 ff, 39).
Diesen Ausführungen ist mit der aufgezeigten Differenzierung, daß ein Vorstandsmitglied ausnahmsweise arbeitnehmerähnlich sein kann, beizupflichten.
Der Rekurswerber räumt selbst ein, daß es in vielen Fällen zutreffen mag, daß es bei Vorstandsmitgliedern am Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit fehlt. Ist es aber in der Regel so, daß die Vorstandsmitglieder keine arbeitnehmerähnlichen Personen sind, bedarf es im Einzelfall zumindest entsprechender Behauptungen (§ 41 Abs 2 JN), warum dennoch die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gegeben sein soll. Abgesehen von den unbeachtlichen Neuerungen im Revisionsrekurs fehlt es jedoch an solchen Klagebehauptungen. Weder die vorherige Position des Klägers als Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei noch seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in einer Tochter-AG der K***** regGenmbH können eine Arbeitnehmerähnlichkeit begründen. Gerade seine weitere Vorstandsfunktion, die nach Ansicht der Gebietskrankenkasse eine zusätzliche Versicherung unzulässig gemacht hätte, spricht gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Daß er in dieser weiteren Vorstandsfunktion keine entsprechenden Einkünfte erzielt hätte, wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet. Insgesamt sind daher aus den in der Klage aufgestellten Behauptungen hinreichende Hinweise auf das ausnahmsweise Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Position des Klägers aus seiner Vorstandstätigkeit nicht zu gewinnen. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß die handelsgerichtliche Zuständigkeit mangels Vorliegens einer Arbeitsrechtssache nicht verdrängt wird.Der Rekurswerber räumt selbst ein, daß es in vielen Fällen zutreffen mag, daß es bei Vorstandsmitgliedern am Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit fehlt. Ist es aber in der Regel so, daß die Vorstandsmitglieder keine arbeitnehmerähnlichen Personen sind, bedarf es im Einzelfall zumindest entsprechender Behauptungen (Paragraph 41, Absatz 2, JN), warum dennoch die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gegeben sein soll. Abgesehen von den unbeachtlichen Neuerungen im Revisionsrekurs fehlt es jedoch an solchen Klagebehauptungen. Weder die vorherige Position des Klägers als Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei noch seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in einer Tochter-AG der K***** regGenmbH können eine Arbeitnehmerähnlichkeit begründen. Gerade seine weitere Vorstandsfunktion, die nach Ansicht der Gebietskrankenkasse eine zusätzliche Versicherung unzulässig gemacht hätte, spricht gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Daß er in dieser weiteren Vorstandsfunktion keine entsprechenden Einkünfte erzielt hätte, wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet. Insgesamt sind daher aus den in der Klage aufgestellten Behauptungen hinreichende Hinweise auf das ausnahmsweise Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Position des Klägers aus seiner Vorstandstätigkeit nicht zu gewinnen. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß die handelsgerichtliche Zuständigkeit mangels Vorliegens einer Arbeitsrechtssache nicht verdrängt wird.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.