Begründung:
Der Kläger war Eigentümer der Liegenschaften EZ 264, 265, 266 und 305 in Rohrmoos, auf denen er nach Errichtung der beiden Appartementhäuser 142 und 163 (= I und II) samt Nebengebäuden und Anlagen ein Fremdenbeherbungsunternehmen (Vermietung von Appartements, Lebensmittelgeschäft, Restaurant etc) betrieb, und ferner Eigentümer der Liegenschaften EZ 38 und 225 KG Schladming mit den zum Teil vermieteten Häusern Nr 39 und 64 (sogenannte „Elternhäuser“ oder „Heimathäuser“ des Klägers am Hauptplatz) sowie zweier weiterer Liegenschaften. Die „Elternhäuser“ hatten mit den Appartementhäusern an sich nichts zu tun, allerdings hatte der Kläger dort sein Büro untergebracht; sie wurden vom Kläger auch „in die Bilanzen und Steuererklärungen aufgenommen“. Zur Rückzahlung seiner bei der beklagten Bank Ende 1979 bestehenden, aus der Finanzierung der Baukosten der Appartementhäuser resultierenden Kreditverbindlichkeiten von rund 115 Mio S und zur Abwendung eines dem Kläger drohenden Insolvenzverfahrens schlossen die Parteien am 4.November 1980 eine Grundsatzvereinbarung, derzufolge der erzielte Erlös aus der in einer bestimmten Reihenfolge zu bewerkstelligenden Verwertung der Liegenschaften zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Klägers verwendet werden und die beklagte Partei durch einen Angestellten die Gebarung und finanzielle Gestion des Betriebs des Klägers kontrollieren sollte. Der Kläger verkaufte sodann der beklagten Partei mit Vertrag vom 26.Februar und 16.Juni 1981 die Liegenschaften EZ 264, 265, 266 und 305 samt Inventar - ohne Aufgliederung in Grund und Boden, Gebäude und Fahrnisse - um pauschal 65 Mio S und mit Vertrag vom selben Tag die EZ 38 und EZ 225 um pauschal 30 Mio S. Die Bezahlung der Kaufpreise erfolgte jeweils durch Gegenverrechnung mit den der beklagten Partei zustehenden Forderungen aus dem Kläger gewährten und pfandrechtlich sichergestellten Darlehen und Krediten. Vereinbarter Stichtag für den Eigentumsübergang war jeweils der 31.Dezember 1979/1.Jänner 1980. Die mit der Errichtung und Durchführung der beiden Verträge verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben gingen jeweils zu Lasten der nun beklagten Käuferin. Die in der Bilanz des Betriebs des Klägers zum 30.Juni 1981 aufscheinenden Werte des beweglichen Vermögens sollten als Grundlage für die Bewertung des Inventars dienen. Die beklagte Partei kaufte auch die beiden weiteren Liegenschaften des Klägers.
Am 3.Juli 1981 trafen der Kläger, sein damaliger Rechtsbeistand, ein Angestellter vom „Krisenmanagement“ der beklagten Partei und der Beklagtenvertreter Dr. Wolf-Dieter Arnold zur Bereinigung offener Fragen in Schladming zusammen und besprachen alles, was in dem nach Aussendung an die übrigen Beteiligten von allen unwidersprochen gebliebenen, vom Angestellten der beklagten Partei verfaßten Protokoll Beilage A (im folgenden Vereinbarung vom 3.Juli 1981) enthalten ist:
„...
4) Wohnung ... (Kläger) im Elternhaus: ... Weiters wird festgestellt, daß von den Objekten Elternhaus eine freie Wohnung bestehend aus 4 Zimmer + Nebenräumen befindet. Diese Wohnung wurde für die Bediensteten des Hauses ... (Kläger) als Arbeitswohnstätte verwendet.
...
17) Die restliche Forderungen der ... (beklagten Partei) belaufen sich nach Ablöse der Schulden aus dem Geschäft der Appartementhäuser auf rund 35 Mio S. Die ... (beklagte Partei) wird dazu keine schriftliche Haftentlassungserklärung herausgeben. Sie erklärt sich jedoch bereit, so lange nichts (Klage, Exekution, Kompensation, Geltendmachung in welcher Art immer) gegen ... (Kläger) zu unternehmen, solange von ihm nicht rufschädigend vorgegangen wird. ... Die gesamten Betriebsschulden ... (Kläger) werden vom Betriebsübernehmer, soweit sie bekannt sind oder bekannt sein mußten, übernommen.
...
19) Stichtag der Übernahme: 3.7.1981.“
Der Kläger und sein damaliger Rechtsbeistand hatten sich bei der Besprechung vom 3.Juli 1981, deren Ausgangspunkt gewesen war, daß der Betrieb samt allen Liegenschaften übergeben werde, bemüht, den Kläger mit „plus-minus-null“ aussteigen zu lassen.
Am 10.Juli 1981 verpachtete die beklagte Partei die beiden Appartementhäuser an eine Tochtergesellschaft, verkaufte dieser das in ihrem Eigentum befindliche bewegliche Anlagevermögen der beiden Appartementhäuser und stellte dafür ihrer Tochtergesellschaft am 31.Dezember 1981 einen Betrag von 4,465.846,88 S (incl 681.230,8 S an 18 % USt) in Rechnung.
Am 25.August 1983 legte der Kläger der beklagten Partei zwei Rechnungen: „Für Übergabe der gesamten Einrichtung der Apparatementhäuser 142 und 163, laut beiliegendem Anlagenverzeichnis zum Buchwert S 3.813.515,-- + 18 % MWSt. S 686.432,70 ... Davon wurde von Ihnen bereits entrichtet S 3,813.515,--. Die Differenz im Betrag von S 686.432,70, ersuche ich direkt an das Finanzamt Liezen, Steuer Nr. ... bis spätestens 10.September überweisen zu wollen.“ und „Für übergebene Warenvorräte laut gemeinsamer Warenaufnahme vom 3.7.1981 S 64.919,16 + 8 % MWSt. S 5.193,53 = S 70.112,69 und S 118.097,14 + 18 % MWST. S 21.257,49 = S 139.354,63. Ich ersuche um Überweisung dieses Betrages direkt an das Finanzamt Liezen laut dieses Briefes ...“
Das Finanzamt Liezen erließ gegen die beklagte Partei einen am 3.Jänner 1985 zugestellten Haftungsbescheid, mit dem sie als Betriebsübernehmerin zur Steuernummer des Klägers für rückständige Umsatzsteuer (im folgenden nur USt) mit dem Betrag von 1,023.121,81 S, für Säumniszuschlag zur USt mit 20.630 S und für rückständige Lohnsteuer mit 24.483 S in Anspruch genommen wurde. Die beklagte Partei bezahlte am 7.Februar 1985 den geforderten Steuergesamtbetrag von 1,068.234,81 S, erhob gegen den Haftungsbescheid erfolglos Berufung und brachte sodann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, der die Bestimmung des § 14 BAO mit Erkenntnis vom 20.Juni 1991, Zl. G 3/91-10, G 127/91-8, G 173/91-8, als verfassungswidrig aufhob und für deren Außerkrafttreten eine Frist bis 31. Mai 1992 bestimmte (BGBl 1991/457). Der beklagten Partei wurde der von ihr an das Finanzamt Liezen bezahlte Betrag am 13.November 1991 rücküberwiesen.
In zwei - vor Einbringung der vorliegenden Klage - gegen den Kläger angestrengten Verfahren wurde das Klagebegehren jeweils rechtskäftig abgewiesen, und zwar zu AZ C 91/87 des Bezirksgerichts Schladming das Haupt-und Eventualbegehren auf Feststellung, zwischen den Streitteilen sei ein Kaufvertrag über Warenvorräte im Appartementhaus ... zustandegekommen, auf Verpflichtung des Klägers zum Abschluß eines bestimmten Kaufvertrags, auf Ausstellung einer entsprechenden Rechnung an eine Tochtergesellschaft der hier beklagten Partei sowie auf Feststellung, die beklagte Partei und deren Tochtergesellschaft schuldeten dem Kläger aus dem Kaufvertrag über die Warenvorräte nichts mehr und zu AZ 5 Cg 316/89 des Kreisgerichts Leoben das Begehren auf Ausstellung einer Rechnung über insgesamt 3,784.616 S für die Übergabe der gesamten Einrichtung der beiden Appartementhäuser bzw einer Rechnung von 4,465.846,88 S und die Feststellung, daß die beklagte Partei dem Kläger aus dem Kaufvertrag vom 26.Februar/16.Juni 1981 nichts schulde und nicht verpflichtet sei, aus dem Titel des Kaufvertrags eine USt-Zahlung an das Finanzamt zugunsten des Steuerkontos des Klägers zu leisten.
der Kläger begehrte von der beklagten Partei im ersten Rechtsgang zunächst die Zahlung von insgesamt 1,152.107,23 S sA, und zwar
a) 300.822,09 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für Baukosten 1976 Apparatementhaus II gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972,
b) 75.575,15 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für eine Großreparatur an den Gebäuden Schladming Nr 39 und 64 für Baukosten 1976 gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972,
c) 686.432,70 S als USt für übergebene bewegliche Anlagegüter laut Rechnung vom 25.August 1983,
d) 26.451,02 S als USt für übergebene Warenvorräte laut Rechnung vom 25.August 1983,
e) 40.236,27 S als Steuernachzahlung auf Grund einer Lohnsteuerprüfung und
f) 22.590 S als Säumniszuschlag für die gesamten Steuernachzahlungen.
g) Den weiteren Betrag von 50.124,35 S als Ersatz der Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung des Klägers in einem jetzt nicht mehr relevanten Finanzstrafverfahren behielt der Kläger einer allfälligen Klagsausdehnung vor.
Am 15.März 1989 erhob der Kläger das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, 50.124,35 S sA zu bezahlen und darin einzuwilligen, daß der von der beklagten Partei beim Finanzamt Liezen hinterlegte Betrag von 1,152.107,23 S auf das Steuerkonto des Klägers beim Finanzamt Liezen überwiesen werde und änderte mit Schriftsatz vom 8.März 1990 das Klagebegehren dahin, daß als Hauptbegehren die Zahlung von 1,197.029,73 S sA (an den Kläger) und hilfsweise von 128.794,95 S sA an den Kläger sowie die Einwilligung der beklagten Partei begehrt werde, der von ihr beim Finanzamt Liezen einbezahlte Betrag von 1,068.234,81 S werde auf das näher bezeichnete Steuerkonto des Klägers beim Finanzamt Liezen überwiesen.
Dazu brachte der Kläger, soweit jetzt noch relevant, im wesentlichen vor, die beklagte Partei habe die angeführten Steuern trotz der vereinbarten Übernahme aller Betriebsschulden nicht bezahlt. Die Steuerschulden des Klägers seien der beklagten Partei seit Februar 1980 bekannt gewesen, weil sie seit damals den Betrieb durch einen näher bezeichneten Angestellten als Verwalter geführt habe. Es liege ein Unternehmenskauf vor. Der beklagten Partei seien die Liegenschaften, auf denen Appartementhäuser errichtet gewesen seien, samt Zubehör und die Konzession des Klägers übergeben worden. Für die USt-Forderungen in Ansehung der im Rahmen des Unternehmensverkaufs übergebenen Warenvorräte gelte die 30jährige Verjährungsfrist. Der Kläger habe die Klagsforderung nicht an das Finanzamt Liezen abgetreten. Eine allfällige Zession sei im Wege einer Rückzession rückgängig gemacht worden. Es liege eine Bindung an die rechtskräftigen gerichtlichen Vorentscheidungen vor, danach sei von einer Erfüllungsübernahme in Ansehung der Betriebsverbindlichkeiten durch die beklagte Partei auszugehen.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, die vom Kläger begehrten rückzurechnenden Vorsteuerbeträge beträfen ausschließlich die USt, die der Kläger allein schulde und zu deren Ersatz sich die beklagte Partei nicht verpflichtet habe. Ihre Zusage, Betriebsschulden zu übernehmen, „soweit sie bekannt sind oder bekannt sein mußten“, habe lediglich verschiedene Kleinforderungen von Gewerbetreibenden gegen den Kläger betroffen. Die Steuerschulden bezögen sich auch auf nicht zum Betrieb der Appartementhäuser gehörende Gebäude. Ihre Zusage der Übernahme von Betriebsschulden sei eine Schenkung, die wegen groben Undanks des Klägers widerrufen werde. Der Kläger habe auf seine Klagsforderung verzichtet, weil er sie nahezu acht Jahre lang nicht gerichtlich geltend gemacht habe. Die Klagsforderung einschließlich der auf Schadenersatz gestützten Kostenforderung im Finanzstrafverfahren sei verjährt. Eine USt-Forderung von 686.432,70 S bestehe nicht, weil der vereinbarte Kaufpreis für Liegenschaften und Inventar (unaufgeschlüsselt) 65 Mio S betragen habe. Steuerschuldner in Ansehung der veräußerten Fahrnisse und Einrichtungsgegenstände sei nur der Kläger als Unternehmer. Eine Mitschuldnerschaft des beklagten Erwerbers in Ansehung der USt bestehe nicht. Der Kläger wolle lediglich eine Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises von 65 Mio S erreichen. Im Zweifel sei ein vereinbarter Preis ein Bruttopreis einschließlich USt. Die geltend gemachte Forderung wegen einer „Nachzahlung auf Grund der Lohnsteuerprüfung“ sei in den Geschäftsbüchern des Klägers nicht ersichtlich gewesen. Die Klagsteilforderung von 1,068.234,81 S sei nicht berechtigt, weil die beklagte Partei diesen Betrag ohne weiteren Vorbehalt an das Finanzamt Liezen bezahlt habe. Der Kläger könne keine Doppelbezahlung verlangen. Das Eventualbegehren auf Einwilligung zur Überweisung des beim Finanzamt Liezen hinterlegten Betrags von 1,152.107,23 S sei verfehlt, weil die beklagte Partei nichts hinterlegt, sondern 1,068.234,81 S bezahlt habe. Der Kläger sei nach einer erfolgten Zession seiner Forderungen an die Republik Österreich (Finanzamt Liezen) nicht klagslegitimiert.
Eingewendet würden drei Gegenforderungen: a) Mangels Rechnungslegung durch den Kläger (in Ansehung der übergebenen Fahrnisse) habe die beklagte Partei keinen Vorsteuerabzug im Betrag von 1,136.999,50 S lukrieren können. b) Der Kläger schulde aus gewährten Ausleihungen nach dem Erwerb der Pfandgegenstände durch die beklagte Partei noch 35 Mio S; dieser Betrag sei dem Kläger nur unter der - nicht eingetreten - Bedingung nachgelassen worden, sich gegenüber der beklagten Partei nicht rufschädigend zu verhalten. c) 1,370.412,99 S schulde der Kläger einem näher bezeichneten Gläubiger; dessen Forderung sei durch Zession auf die beklagte Partei übergegangen.
Mit ihrer - mit der Klage verbundenen - Widerklage begehrte die beklagte Partei vom Kläger die Rückzahlung von 1,068.134,81 S. Das Verfahren über diese Klage wurde bis zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache unterbrochen.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens im Betrag von 1,068.234,81 S samt 5 % Zinsen seit 3.Juli 1981 und hob das Ersturteil im Umfang des Begehrens weiterer 128.794,95 S sA und des Eventualbegehrens zur Verfahrensergänzung auf. Die Teilbestätigung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß die beklagte Partei auf Grund eines auf § 14 BAO gestützten Bescheids des Finanzamts die strittige Steuerschuld des Kläges von 1,068.234,81 S an den Gläubiger Republik Österreich - Finanzamt Liezen bezahlt habe und eine Klagsstattgebung daher insoweit zu einer Doppelzahlung geführt hätte. In Ansehung des übrigen Begehrens sei die Sache noch nicht spruchreif, weil der Kläger seinen Zahlungsanspruch gegenüber der beklagten Partei (Befreiungsanspruch auf Grund einer Erfüllungsübernahme) an die Republik Österreich - Finanzamt Liezen abgetreten habe und die behauptete Rückzession und damit die Aktivlegitimation des Klägers noch nicht feststehe.
Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger ergänzend vor, seine Forderung sei vom Finanzamt Liezen rückabgetreten und der von der beklagten Partei an das Finanzamt Liezen überwiesene Betrag von 1,068.234,81 S an diese zur Gänze rücküberwiesen worden. Der Kläger begehrte mit dem „umgestellten“, neu formulierten und zuletzt ausgedehnten Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, 1) dem Finanzamt Liezen auf das Steuerkonto ... des Klägers 1,146.905,41 S und 2) dem Kläger 77.921,75 S (50.124,35 S und 27.797,40 S) samt 5 % Zinsen seit Klagstag zu bezahlen.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die „Klagsumstellung“ aus und wandte ua zum „umgestellten“ Zahlungsbegehren von 1,146.905,41 S Verjährung ein.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren neuerlich ab. Die Umstellung des Klagebegehrens als Klagsänderung sei zuzulassen. Nach dem Zweck des gesamten Vertragswerks sei von einer Übernahme des Betriebs „Appartementhäuser“ des Klägers durch die beklagte Partei auszugehen. Die Steuerschulden für die „Liegenschaften Schladming Nr 39 und 64“ („Elternhäuser“ des Klägers) gehörten nicht zum Betriebsvermögen seines Unternehmens „Appartementhäuser“; die Steuerbeträge seien daher keine Betriebsschulden. Nach dem festgestellten Parteiwillen sei die Übernahme der Steuerschulden mit einem Betrag von 30.000 S bis maximal 32.000 S begrenzt gewesen. Der Säumniszuschlag für die gesamten Steuernachzahlungen (22.590 S) müsse angesichts seiner Akzessorietät ebenso außer Betracht bleiben.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im zweiten Rechtsgang, soweit dieses das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, a) dem Finanzamt Liezen auf das Steuerkonto-Nr ... des Klägers 40.236,27 S (Lohnsteuernachzahlung) und b) dem Kläger 77.921,75 S sA zu bezahlen, abwies, als Teilurteil, hob es im Umfang des Begehrens, die beklagte Partei sei schuldig, dem Finanzamt Liezen auf das Steuerkonto-Nr. ... des Klägers 1,106.669,14 S zu bezahlen, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Insoweit erachtete die zweite Instanz den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig.
Das Berufungsgericht billigte die Zulassung der Klagsänderung und stellte nach Beweiswiederholung zur Besprechung vom 3.Juli 1981 fest: Ausgangspunkt der Besprechung sei gewesen, daß der Betrieb samt allen Liegenschaften im Hinblick auf die in Kürze stattfindende Skiweltmeisterschaft in Schladming schnell an die beklagte Partei übergeben werden sollte. Das Gespräch habe eine globale Bereinigung zeitigen sollen. Der Kläger habe die Übernahme der gesamten Betriebsschulden durch die beklagte Partei angestrebt, womit diese grundsätzlich einverstanden gewesen sei, soweit die Übernahme nur Betriebsschulden umfaßte, die bekannt sein mußten. Dabei sei erörtert worden, was geschehen solle, wenn noch unbekannte Steuerverbindlichkeiten auftauchen sollten. Der Leiter der Rechtsabteilung der beklagten Partei habe gemeint, daß das auch 1, 2 oder auch 5 Mio S sein könnten. Der Kläger habe daraufhin etwa 45 Minuten lang Rücksprache mit seinem Steuerberater gehalten. Danach habe der damalige Klagevertreter für den Kläger erklärt, es handle sich nur um geringfügige Steuerschulden in der Größenordnung von etwa 30.000 bis 32.000 S. Die Parteien hätten sich daraufhin auf den in Beilage A festgehaltenen Vertragstext geeinigt. Über eine wegen der Veräußerung des Betriebs anfallende und zu erwartende Berichtigung von Vorsteuern im Zusammenhang mit Reparaturen an den „Elternhäusern“ des Klägers sei ebensowenig gesprochen worden wie über die durch die Veräußerung für das Inventar anfallende USt. Es habe kein auf eine ziffernmäßige Begrenzung der Übernahme von Steuerschulden, die bereits bekannt waren oder bekannt sein mußten, gerichteter Parteiwille bestanden.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, vom Begriff „gesamte Betriebssteuern“ sei sowohl die USt für Inventar als auch die Vorsteuer-Berichtigung erfaßt. Zu prüfen sei noch, ob die beklagte Partei die letztere Abgabenverbindlichkeiten gekannt habe oder habe kennen müssen. Der Verjährungseinwand gehe fehl. Das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache liege nicht vor. Über die Gegenforderungen werde im fortgesetzten Verfahren noch zu entscheiden sein.
Der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ist nicht berechtigt.