1. Es liegen weder die von der beklagten Partei behauptete Nichtigkeit (die allerdings im Revisionsantrag keinen entsprechenden Niederschlag findet) noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor. Das angefochtene Urteil leidet weder am Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO noch an dem des § 405 ZPO, dessen Verletzung im übrigen hilfsweise auch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird (§ 510 Abs 3 ZPO). Im einzelnen ist hiezu zu bemerken:1. Es liegen weder die von der beklagten Partei behauptete Nichtigkeit (die allerdings im Revisionsantrag keinen entsprechenden Niederschlag findet) noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor. Das angefochtene Urteil leidet weder am Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO noch an dem des Paragraph 405, ZPO, dessen Verletzung im übrigen hilfsweise auch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im einzelnen ist hiezu zu bemerken:
Der Begründung des Urteils ist mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen - und die beklagte Partei gesteht auch zu, daß dies die "sinnvollste Deutung" wäre -, daß mit der in Pkt. 1. b) des Urteilsspruches enthaltenen Formulierung "Zuschuß zur Gesamtpension" der Differenzbetrag zwischen der nach Art III PZR errechneten Gesamtpension und der ASVG-Pension gemeint ist (vgl die diesbezüglich eindeutige Fassung des Art III Z 4 PZR). Das Urteil leidet daher an keinem die Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel. Es ist aber dennoch zweckmäßig, den Urteilsspruch selbst zu verdeutlichen, sodaß der berufungsgerichtliche Urteilsspruch diesbezüglich ergänzt wurde.Der Begründung des Urteils ist mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen - und die beklagte Partei gesteht auch zu, daß dies die "sinnvollste Deutung" wäre -, daß mit der in Pkt. 1. b) des Urteilsspruches enthaltenen Formulierung "Zuschuß zur Gesamtpension" der Differenzbetrag zwischen der nach Artikel römisch drei, PZR errechneten Gesamtpension und der ASVG-Pension gemeint ist vergleiche die diesbezüglich eindeutige Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 4, PZR). Das Urteil leidet daher an keinem die Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel. Es ist aber dennoch zweckmäßig, den Urteilsspruch selbst zu verdeutlichen, sodaß der berufungsgerichtliche Urteilsspruch diesbezüglich ergänzt wurde.
Die Vorinstanzen haben nicht ein "aliud" zugesprochen (und damit gegen § 405 ZPO verstoßen), sondern ein "minus", in dem sie aussprachen, daß der Anspruch auf Pension nach dem PZR unabhängig von der freiwilligen Weiterversicherung nur unter den in den Punkten a) und b) genannten Einschränkungen besteht. Dem Kläger gebührt demnach im Falle der nichtfreiwilligen Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge nicht mehr der volle, sich aus Art III PZR ergebende Betrag, sondern dieser wird auf jenen Betrag reduziert, der bei freiwilliger Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge und dadurch erhöhter Alterspension seitens der beklagten Partei zur Auszahlung gelangen müßte.Die Vorinstanzen haben nicht ein "aliud" zugesprochen (und damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen), sondern ein "minus", in dem sie aussprachen, daß der Anspruch auf Pension nach dem PZR unabhängig von der freiwilligen Weiterversicherung nur unter den in den Punkten a) und b) genannten Einschränkungen besteht. Dem Kläger gebührt demnach im Falle der nichtfreiwilligen Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge nicht mehr der volle, sich aus Artikel römisch drei, PZR ergebende Betrag, sondern dieser wird auf jenen Betrag reduziert, der bei freiwilliger Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge und dadurch erhöhter Alterspension seitens der beklagten Partei zur Auszahlung gelangen müßte.
Es fehlt auch nicht das unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemachte rechtliche Interesse iSd § 228 ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht, ob der Kläger im Hinblick auf sein Alter überhaupt noch eine Gesamtpension nach dem PZR in Anspruch nehmen könnte und ob ihm eine solche unabhängig von der freiwilligen ASVG-Weiterversicherung gebührte, sondern ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ihm bei nichtfreiwilliger Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge ein Zuschuß der beklagten Partei gebührt. An dem Feststellungsinteresse des Klägers hieran kann kein Zweifel bestehen, vertritt doch die beklagte Partei den Standpunkt, daß der Kläger im Falle der Unterlassung der freiwilligen Weiterversicherung den Anspruch auf den Zuschuß, dh die Differenz zwischen der nach Art III PZR errechneten Gesamtpension und der ASVG-Pension, zur Gänze verliert. Der Kläger muß daher zur Vermeidung eines allfälligen Gesamtverlustes seines Zuschusses seitens der beklagten Partei bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage entweder von der Inanspruchnahme der Frühpension Abstand nehmen oder die Pensionsversicherungsbeiträge "freiwillig" weiterzahlen.Es fehlt auch nicht das unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemachte rechtliche Interesse iSd Paragraph 228, ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht, ob der Kläger im Hinblick auf sein Alter überhaupt noch eine Gesamtpension nach dem PZR in Anspruch nehmen könnte und ob ihm eine solche unabhängig von der freiwilligen ASVG-Weiterversicherung gebührte, sondern ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ihm bei nichtfreiwilliger Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge ein Zuschuß der beklagten Partei gebührt. An dem Feststellungsinteresse des Klägers hieran kann kein Zweifel bestehen, vertritt doch die beklagte Partei den Standpunkt, daß der Kläger im Falle der Unterlassung der freiwilligen Weiterversicherung den Anspruch auf den Zuschuß, dh die Differenz zwischen der nach Artikel römisch drei, PZR errechneten Gesamtpension und der ASVG-Pension, zur Gänze verliert. Der Kläger muß daher zur Vermeidung eines allfälligen Gesamtverlustes seines Zuschusses seitens der beklagten Partei bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage entweder von der Inanspruchnahme der Frühpension Abstand nehmen oder die Pensionsversicherungsbeiträge "freiwillig" weiterzahlen.
2. Da auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).2. Da auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Zu den bereits bekannten und vom Berufungsgericht zutreffend beurteilten rechtlichen Einwänden der Revisionswerberin ist zusammengefaßt zu bemerken:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner E 9 ObA 136/93, DRdA 1994, 314, aussprach, ist das PZR der beklagten Partei nach den für Verträge geltenden Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Betriebsvereinbarung erst durch die stillschweigende Unterwerfung der Streitteile Gegenstand des Einzelarbeitsvertrages des Klägers mit der beklagten Partei wurde. Maßgeblich ist daher nicht das seinerzeitige Regelungsverhalten der Partner der freien Betriebsvereinbarung, sondern das Erklärungsverhalten der beklagten Partei im Rahmen der Anwendung der freien Betriebsvereinbarung aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger. Da weder behauptet noch bewiesen wurde, daß für den Kläger aus dem Erklärungsverhalten der beklagten Partei eine vom Inhalt der Urkunde abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen gewesen sei, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln. Der Zweck der strittigen Regelung des Art II Z 4 Abs 2 liegt - wie auch die beklagte Partei stets betont (vgl bereits ON 3 S 5 ff) - darin, daß einerseits dem Dienstnehmer eine möglichst hohe Gesamtpension verschafft und andererseits die Zuschußleistung der beklagten Partei so gering wie möglich gehalten werden sollte, indem im Wege der Verpflichtung des Dienstnehmers zur freiwilligen Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge erreicht werden sollte, daß dieser eine möglichst hohe Sozialversicherungspension erhält, wodurch sich der von der beklagten Partei zu bezahlende Differenzbetrag zur Gesamtpension entsprechend verringert. Unter Bedachtnahme auf diesen Regelungszweck - die Zuschußleistung der beklagten Partei so gering wie möglich zu halten - sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß der nach zumindest 35 effektiven Dienstjahren erworbene Anspruch auf eine Pension nach dem ZPR nicht dadurch zur Gänze wegfällt, daß der Dienstnehmer seiner in Art II Z 4 Abs 2 dieser Bestimmung enthaltenen Verpflichtung zur Weiterversicherung nicht nachkommt, sondern daß sich die Zuschußleistung der beklagten Partei zur Gesamtpension auf jenen Betrag reduziert, der bei pflichtgemäßer Weiterversicherung des Dienstnehmers von ihr zu erbringen gewesen wäre. Es widerspräche redlicher Vertragsauslegung, den Text des PZR in dem Sinne zu interpretieren, daß der Dienstnehmer durch die Verletzung seiner Verhaltenspflicht nach Art II Z 4 Abs 2 (Unterlassung der freiwilligen Weiterversicherung) seinen Anspruch gegenüber der beklagten Partei auf einen Zuschuß zu seiner ASVG-Pension zur Gänze verlieren sollte. Eine Verletzung dieser Verhaltenspflicht rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des oben wiedergegebenen Zweckes der Regelung lediglich eine Reduzierung des Zuschusses auf das Ausmaß, das die beklagte Partei bei Einhaltung der Verhaltenspflichten des Arbeitnehmers zu erbringen hätte. Jede weitere Einschränkung und erst recht der vollständige Verlust des Anspruches auf die Zuschußpension wäre eine nicht gerechtfertigte "Bestrafung" des Dienstnehmers, die der Verletzung seiner Verhaltenspflicht in keiner Weise adäquat wäre; der Dienstgeber wäre um den ersparten Betrag "bereichert".Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner E 9 ObA 136/93, DRdA 1994, 314, aussprach, ist das PZR der beklagten Partei nach den für Verträge geltenden Regeln der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Betriebsvereinbarung erst durch die stillschweigende Unterwerfung der Streitteile Gegenstand des Einzelarbeitsvertrages des Klägers mit der beklagten Partei wurde. Maßgeblich ist daher nicht das seinerzeitige Regelungsverhalten der Partner der freien Betriebsvereinbarung, sondern das Erklärungsverhalten der beklagten Partei im Rahmen der Anwendung der freien Betriebsvereinbarung aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger. Da weder behauptet noch bewiesen wurde, daß für den Kläger aus dem Erklärungsverhalten der beklagten Partei eine vom Inhalt der Urkunde abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen gewesen sei, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln. Der Zweck der strittigen Regelung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, Absatz 2, liegt - wie auch die beklagte Partei stets betont vergleiche bereits ON 3 S 5 ff) - darin, daß einerseits dem Dienstnehmer eine möglichst hohe Gesamtpension verschafft und andererseits die Zuschußleistung der beklagten Partei so gering wie möglich gehalten werden sollte, indem im Wege der Verpflichtung des Dienstnehmers zur freiwilligen Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge erreicht werden sollte, daß dieser eine möglichst hohe Sozialversicherungspension erhält, wodurch sich der von der beklagten Partei zu bezahlende Differenzbetrag zur Gesamtpension entsprechend verringert. Unter Bedachtnahme auf diesen Regelungszweck - die Zuschußleistung der beklagten Partei so gering wie möglich zu halten - sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß der nach zumindest 35 effektiven Dienstjahren erworbene Anspruch auf eine Pension nach dem ZPR nicht dadurch zur Gänze wegfällt, daß der Dienstnehmer seiner in Artikel römisch zwei, Ziffer 4, Absatz 2, dieser Bestimmung enthaltenen Verpflichtung zur Weiterversicherung nicht nachkommt, sondern daß sich die Zuschußleistung der beklagten Partei zur Gesamtpension auf jenen Betrag reduziert, der bei pflichtgemäßer Weiterversicherung des Dienstnehmers von ihr zu erbringen gewesen wäre. Es widerspräche redlicher Vertragsauslegung, den Text des PZR in dem Sinne zu interpretieren, daß der Dienstnehmer durch die Verletzung seiner Verhaltenspflicht nach Artikel römisch zwei, Ziffer 4, Absatz 2, (Unterlassung der freiwilligen Weiterversicherung) seinen Anspruch gegenüber der beklagten Partei auf einen Zuschuß zu seiner ASVG-Pension zur Gänze verlieren sollte. Eine Verletzung dieser Verhaltenspflicht rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des oben wiedergegebenen Zweckes der Regelung lediglich eine Reduzierung des Zuschusses auf das Ausmaß, das die beklagte Partei bei Einhaltung der Verhaltenspflichten des Arbeitnehmers zu erbringen hätte. Jede weitere Einschränkung und erst recht der vollständige Verlust des Anspruches auf die Zuschußpension wäre eine nicht gerechtfertigte "Bestrafung" des Dienstnehmers, die der Verletzung seiner Verhaltenspflicht in keiner Weise adäquat wäre; der Dienstgeber wäre um den ersparten Betrag "bereichert".
Ob für die Dauer der Säumnis des Arbeitnehmers die Gesamtpension, die ihm zwischen seiner Pensionierung bei der beklagten Partei und der Zuerkennung einer ASVG-Alterspension zustünde, entfallen könnte, kann dahingestellt bleiben, weil - wie die beklagte Partei selbst mehrfach betont - der Kläger wegen seines fortgeschrittenen Alters überhaupt nicht mehr in den Genuß einer Gesamtpension kommen kann, da er bereits Anspruch auf eine ASVG-Pension hat.
Die zweifellos gegebenen administrativen Erschwernisse der beklagten Partei (die sie aber nicht näher präzisiert), sind nicht dermaßen gravierend, daß sie die von ihr angestrebte Auslegung der strittigen Bestimmung des PZR rechtfertigen könnten. Mittels der nun allgemein verwendeten Computertechnik ist es der beklagten Partei durchaus zumutbar, die hypothetische ASVG-Pension des Klägers, die er bei freiwilliger Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge erhalten hätte, und die sich daraus ergebende geringere Zuschußleistung ihrerseits zu berechnen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.