Begründung:
Die klagende Partei war eines der mit der Firma H***** GesmbH in Geschäftsbeziehung stehenden Geldinstitute. Über das Vermögen der Firma H***** wurde am 25.5.1992 der Ausgleich und am 7.9.1992 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die klagende Partei trat mit der beklagten Partei als Kaufinteressent der Konkursmasse in Verhandlungen, die dazu führten, daß die beklagte Partei der klagenden Partei mit Schreiben vom 23.7.1992 ein Anbot mit folgendem Inhalt übermittelte:
"Zur Übernahme der Firma H***** erklären wir uns bereit, die uns aus den Unterlagen aufscheinenden Aktiven im dargelegten Umfang und im besichtigten Zustand zu übernehmen, und zwar:
1. Grundstücke und Gebäude lastenfrei für einen Betrag von 25 Millionen Schilling.
2. 14 Maschinen laut Liste S 7,5 Millionen.
3. Flexo-Druckmaschine Windmöller & Hölscher S 27,5 Millionen. Summe:
S 60 Millionen.
Zur Finanzierung dieses Betrages werden Sie uns einen Kredit mit siebenjähriger Laufzeit einräumen, welcher wechselweise von uns bzw. von der von uns zu gründenden Auffanggesellschaft ausgenützt werden kann. Der Kredit ist zu einem Fixzinssatz oder zu einem Satz, welcher sich an der Sekundärmarktrendite orientiert, ausnützbar, worüber in den nächsten Tagen ein Anbot Ihrerseits vorliegen wird, welches von uns angenommen werden muß.
Zur Absicherung der Bedienung des gegenständlichen Kredites dient Ihnen nicht nur unsere wirtschaftliche Bedeutung, sondern auch eine Patronatserklärung, deren Entwurfstext Sie der Anlage entnehmen wollen.
Wir werden vorerst ca. 50 Mitarbeiter in der Auffanggesellschaft übernehmen ...
Im Fall der positiven Abwicklung der skizzierten Übernahme der Aktiven, zu welchen wir auch die Kundenbeziehungen und materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Vorarbeiten verstehen, erhalten Sie ein Abwicklungs- und Fortführungshonorar in der Höhe von S 10 Millionen, welches Ihnen ohne weitere Aufforderung 90 Tage nach Endunterfertigung der entsprechenden Verträge mit dem Masseverwalter zugezählt wird.
Wir merken an, daß Fertigwaren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Ausmaß von rund S 10 Millionen lagernd (siehe übergebene Liste) sind, welche wir nach unseren Wünschen bis zum 31.12.1992 übernehmen können.
Forderungen und Verbindlichkeiten werden von uns nicht übernommen.
Sie werden dafür Sorge tragen, daß Mitarbeiter Kundenbeziehungen oder erworbenes Know-how nicht verwenden, um dem Unternehmen Schaden zuzufügen für den Fall, daß diese von uns nicht weiterbeschäftigt werden können. Die Ihnen nur denkmöglichen Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung der Abwendung solcher möglicher Schäden oder Geschäftsbeeinträchtigungen werden Sie bis hin zu den Höchstgerichten für uns wahrnehmen.
Ausdrücklich machen wir darauf aufmerksam, daß für das vorliegende Anbot die Zustimmung unseres Aufsichtsrates erforderlich ist, um welche wir bis zum 30.9.1992 nachkommen werden.
Unsererseits ist das Angebot jedoch jedenfalls mit 30.9.1992 befristet."
Diesem Anbot war der Entwurf der erwähnten "Patronatserklärung" angeschlossen.
Dieses Schreiben beantwortete die klagende Partei am 29.7.1992 wie folgt:
"... Mit dem Inhalt Ihres Anbotes erklären wir uns prinzipiell einverstanden, mit Ausnahme des Absatzes: "Sie werden dafür Sorge tragen, daß Mitarbeiter Kundenbeziehungen oder erworbenes Know-how nicht verwenden ...".
Wir bitten um Verständnis, daß wir möglicherweise von Ihnen entlassene Mitarbeiter, auch wenn diese nicht loyal handeln, schwerlich gerichtlich verfolgen können.
Der Ordnung halber führen wir die 14 Maschinen, die von Ihnen übernommen werden sollen, im Detail an: ...
Die Kreditabteilung unserer Landesdirektion Oberösterreich wird Ihnen wie gewünscht in den nächsten Tagen ein Kreditanbot in Höhe von S 60 Millionen separat übermitteln ...".
Das erwähnte Kreditanbot wurde der beklagten Partei am 30.7.1992 übermittelt, in dem es einleitend heißt: "... Wir beziehen uns auf die zuletzt geführten Gespräche und teilen Ihnen mit, daß wir Ihnen im Zusammenhang des beabsichtigten Erwerbes von Aktiva aus dem Unternehmen H***** GesmbH, Leobersdorf, unsere grundsätzliche Finanzierungsbereitschaft in Form des nachstehenden Kreditanbotes unterbreiten:
Kreditnehmer: Eine noch zu nennende Auffanggesellschaft.
Kredithöhe: S 60,000.000,--.
Laufzeit: 5 bis 7 Jahre, ein Jahr tilgungsfrei, jährliche Rückzahlungsraten am Ende des Kalenderjahres...."
Abschließend wird ausgeführt: "Diese Grundsatzfinanzierungszusage versteht sich vorbehaltlich der erforderlichen Organgenehmigungen unseres Instituts und ist durch den Abschluß separater Kredit- bzw. Sicherheitenverträge zu konkretisieren und kann erst dann rechtsverbindlich werden. Mit dieser Grundsatzzusage bleiben wir Ihnen bis zum 31.Oktober 1992 im Wort".
In der Folge verhandelten die Streitteile über den Ankauf der Flexo-Druckmaschine und kamen insoweit über die Abstattung des Kaufpreises von S 27,5 Mill. in zwei näher bestimmten Teilbeträgen sowie darüber überein, daß die klagende Partei Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma Windmöller & Hölscher betreiben werde.
Mit Schreiben vom 30.9.1992 lehnte die beklagte Partei eine Zweckwidmung des in Aussicht gestellten Kredites mit dem Hinweis ab, daß der Kredit seitens der klagenden Partei ohne jede Zweckwidmung angeboten worden sei. Die klagende Partei antwortete am 1.10.1992 wie folgt: "... Wir beziehen uns auf die zuletzt geführten Gespräche betreffend der Finanzierung des Ankaufs von Anlagegütern gemäß Ihrem Anbot vom 30.7.1992, das zwischenzeitig betreffend die auf S.1 genannten Akiva um 0,5 Mill. auf S 59,5 Mill. reduziert wurde.
Für die Finanzierung des Erwerbes dieser Anlagegüter, die auf S.1 Ihres vorbezeichneten Anbotes konkretisiert wurden, werden wir Ihnen - oder der Auffanggesellschaft, der Firma Q***** GesmbH - gegen Patronatserklärung K*****-GesmbH & Co KG (in der vorliegenden Form) einen Kredit in Höhe von S 59,5 Mill. zur Verfügung stellen, der ausschließlich für die Bezahlung der vorerwähnten Aktiva ausgenützt werden kann. Sollte die Auffanggesellschaft als Kreditnehmer auftreten, soll uns folgende Erklärung als weitere Sicherheit dienen:
"Für die Dauer des Kreditverhältnisses verpflichten wir uns, die von Ihnen finanzierten Anlagegüter ohne Ihre vorhergehende Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern".
Die Kreditgewährung erfolgt ausschließlich an den jeweiligen Erwerber der auf S.1 Ihres Anbotes definierten Anlagegüter. Alle anderen Bedingungen unserer Grundsatzfinanzierungszusage vom 30.7.1992 bleiben unverändert aufrecht ..."
Die beklagte Partei erklärte daraufhin, daß sie sich an ihr Angebot, der klagenden Partei einen Betrag von S 10 Mill. zukommen zu lassen, nur dann gebunden fühle, wenn der Kreditvertrag in unveränderter Form auf der Grundlage der Promesse ausgestellt werde.
Die klagende Partei blieb bei ihrem Standpunkt, daß sich die Kreditzusage nur auf die Finanzierung der Übernahme der Grundstücke und Gebäude, der 14 Maschinen und der Flexo-Druckmaschine bezogen habe. Es sei unüblich und daher auch nie Vertragsthema gewesen, die Umsatzsteuer, das Warenlager usw. mittels fünfjähriger oder siebenjähriger Annuitätenkredite zu finanzieren. "Aus Entgegenkommen" schlug die klagende Partei jedoch drei weitere Kreditvarianten vor, die aber von der klagenden Partei nicht akzeptiert wurden.
Am 1.10.1992 wurden die betreffenden Kaufverträge mit dem Masseverwalter der Firma H***** GesmbH geschlossen. Der Masseverwalter verkaufte die Betriebsliegenschaft samt Fabriks- und Bürogebäude um netto S 25 Mill. an die beklagte Partei, die 14 Maschinen und die Geschäftsausstattung um netto S 7 Mill. sowie die Flexo-Druckmaschine um netto S 27,500.000,-- und das gesamte Warenlager um netto S 5 Mill. an die in Gründung befindliche Q*****-GesmbH. Die Kaufgegenstände wurden am selben Tag übergeben. Die Kaufpreise wurden letztlich nicht von der klagenden Partei finanziert.
Die klagende Partei begehrte das Abwicklungs- und Fortführungshonorar von S 10 Mill, da der Vertrag laut Anbot der beklagten Partei vom 23.7.1992 wirksam zustandegekommen sei. Die Kreditierung seitens der klagenden Partei sei bloß deshalb nicht erfolgt, weil die beklagte Partei die ursprüngliche Vereinbarung, daß der Kredit nur zur Übernahme der im Anbot genannten Aktiven dienen solle, einseitig dahin habe abändern wollen, daß die klagende Partei damit das Warenlager, die Betriebsmittel und die laufenden Aufwendungen finanzieren wollte bzw daß der für die langfristige Finanzierung der Betriebsliegenschaft gedachte Kreditanteil von S 25 Mill. der neu zu gründenden Firma Q*****-GesmbH zur Finanzierung der Umsatzsteuer, der Vorräte, des Fortführungshonorares usw zukommen sollte. Hilfsweise stützte die klagende Partei ihr Begehren auf die Haftung der beklagten Partei wegen culpa in contrahendo und brachte hiezu vor, daß die klagende Partei im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages Auslagen von insgesamt S 6,538.932,30 getätigt habe. Letztlich machte die klagende Partei auch den Titel der Bereicherung geltend, wozu sie ausführte, daß sich die beklagte Partei den Vorteil aus der Aufrechterhaltung des Betriebes zugewendet habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß kein vertraglicher Anspruch der klagenden Partei bestehe, weil das Angebot vom 23.7.1992 nicht vorbehaltlos angenommen worden sei, sondern hinsichtlich des Punktes über die Mitarbeiter abgeändert worden sei. Das Schreiben der klagenden Partei vom 29.7.1992 habe die beklagte Partei ihrerseits nicht angenommen. Zudem seien die Verhandlungen hinsichtlich der Kreditgewährung ohne Verschulden der beklagten Partei gescheitert, weil die klagende Partei immer wieder neue Bedingungen für die Krediteinräumung gestellt habe. Die klagende Partei habe sohin die wesentliche Gegenleistung für das in Aussicht gestellte Fortführungshonorar nicht erbracht. Weiters lägen die Voraussetzungen für die Haftung der beklagten Partei für culpa in contrahendo und für einen Bereicherungsanspruch der klagenden Partei nicht vor. Schließlich wendete die klagende Partei eine Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung compansando ein, die aus dem entgangenen Realisat aus Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Firma W***** sowie aus den eingetretenen Verlusten aufgrund unrichtiger und mangelhafter Beratung seitens der klagenden Partei zurückzuführen sei.
Das Erstgericht gab ausschließlich den Schriftverkehr zwischen den Streitteilen an Hand der vorgelegten Urkunden wieder und wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, daß die beklagte Partei zwar der als neues Anbot zu wertenden abweichenden Annahme der klagenden Partei vom 29.7.1992 schlüssig zugestimmt habe. Der Honoraranspruch bestehe aber deshalb nicht, weil die zweite vereinbarte Bedingung hiefür, nämlich die Kreditgewährung seitens der klagenden Partei nicht eingetreten sei. Die klagende Partei habe kein geeignetes Kreditanbot gestellt, sondern nur Kreditvarianten als Diskussionsgrundlage für weitere Verhandlungen geboten. Ein Zuspruch aus culpa in contrahendo oder aus Bereicherung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die klagende Partei ihr diesbezügliches Vorbringen trotz Aufforderung nicht entsprechend konkretisiert habe.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Verfahren erster Instanz sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht die Zeugen Klaus M***** und Dipl.Ing.Alfred di L***** nicht einvernommen habe, die seitens der klagenden Partei zur Frage des Inhaltes der Willensübereinstimmung zwischen den Streitteilen bei dem dem Anbot vom 23.7.1992 vorangehenden Treffen am 22.7.1992 geführt worden seien. Hiebei sei nach den bisher ungeprüften Behauptungen der klagenden Partei vereinbart worden, daß "K*****" sämtliche Aktiven der Firma H***** (Grundstücke, Maschinen und Flexo-Druckmaschine) um S 60 Mill. übernehme, und daß die beklagte Partei zur Finanzierung der Übernahme der Aktiven einen langfristigen Kredit gewähre. Dieses Vorbringen und die Beweisanbote erschienen zumindest abstrakt geeignet, die dem nachfolgenden Anbot der beklagten Partei vom 23.7.1992 und der Annahme der klagenden Partei vom 29.7.1992 zugrundeliegende Parteienabsicht zu klären, nämlich ob die Anführung des Verwendungszweckes lediglich dazu gedient habe, die von der beklagten Partei beabsichtigte Verwendung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktiva aus dem Unternehmen mitzuteilen, oder ob die Parteienabsicht doch auf eine Verpflichtung der beklagten Partei zur widmungsgemäßen Verwendung des Kredites gerichtet gewesen sei, etwa weil die Konditionen für die Kreditgewährung speziell unter Berücksichtigung einer solchen Bedingung ausgehandelt worden seien. Gemäß § 914 ABGB sei bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Auch bei der Auslegung der dann im Korrespondenzweg festgehaltenen Einigung der Streitteile seien die dazu abgegebenen Erklärungen der Vertragspartner und die sich daraus ergebende Absicht maßgeblich. Unter "Absicht der Parteien" sei der Geschäftszweck - das sei der objektiv erkennbare Zweck des Vertrages - zu verstehen, über den der Konsens erklärt sei und den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen müsse. Zur Erforschung dieser Parteienabsicht bedürfe es, da schon der Wortlaut des schriftlichen Angebotes und der schriftlichen Annahme keineswegs klar seien, somit der Einvernahme der beantragten Zeugen. Der durch Auslegung unter Berücksichtigung der zu erforschenden Parteienabsicht zu ermittelnde Inhalt der Vereinbarung ermögliche dann in weiterer Folge die Beurteilung, ob die beklagte Partei dadurch, daß sie im Schreiben vom 30.9.1992 eine Bindung an eine bestimmte Verwendung der Kreditvaluta abgelehnt habe, den (möglichen) Eintritt der für das vereinbarte Fortführungshonorar erforderlichen zweiten Bedingung ihrerseits vertragswidrig verhindert habe, oder ob andererseits die klagende Partei dadurch, daß sie entsprechend der eindeutigen Äußerung im Schreiben vom 1.10.1992 die Kreditgewährung allenfalls plötzlich einseitig von der ausschließlichen Verwendung der Kreditvaluta zur Bezahlung der drei Bereiche von Akiven (Grundstücke, Maschinen und Flexo-Druckmaschine) abhängig gemacht habe, von der Vereinbarung abgewichen sei. Die Klärung dieser Frage betreffe auch die subsidiär geltend gemachten Anspruchsgründe, weil die beklagte Partei im zuletzt genannten Fall wohl kein Verschulden am Nichtzustandekommen des in Aussicht genommenen Kreditvertrages und somit auch keine Haftung für allenfalls im Vertrauen auf dessen Abschluß von der klagenden Partei gemachte Aufwendungen treffen könne. Auch die Rückforderung wegen causa data, non secuta sei nach Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Rückfordernde die Erreichung des Geschäftszweckes selbst wider Treu und Glauben vereitelt habe. Eine Stellungnahme zur Frage, ob und inwieweit zu diesen Anspruchsgründen überhaupt ein schlüssiges Vorbringen erstattet worden sei, erübrige sich dadurch derzeit.Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Verfahren erster Instanz sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht die Zeugen Klaus M***** und Dipl.Ing.Alfred di L***** nicht einvernommen habe, die seitens der klagenden Partei zur Frage des Inhaltes der Willensübereinstimmung zwischen den Streitteilen bei dem dem Anbot vom 23.7.1992 vorangehenden Treffen am 22.7.1992 geführt worden seien. Hiebei sei nach den bisher ungeprüften Behauptungen der klagenden Partei vereinbart worden, daß "K*****" sämtliche Aktiven der Firma H***** (Grundstücke, Maschinen und Flexo-Druckmaschine) um S 60 Mill. übernehme, und daß die beklagte Partei zur Finanzierung der Übernahme der Aktiven einen langfristigen Kredit gewähre. Dieses Vorbringen und die Beweisanbote erschienen zumindest abstrakt geeignet, die dem nachfolgenden Anbot der beklagten Partei vom 23.7.1992 und der Annahme der klagenden Partei vom 29.7.1992 zugrundeliegende Parteienabsicht zu klären, nämlich ob die Anführung des Verwendungszweckes lediglich dazu gedient habe, die von der beklagten Partei beabsichtigte Verwendung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktiva aus dem Unternehmen mitzuteilen, oder ob die Parteienabsicht doch auf eine Verpflichtung der beklagten Partei zur widmungsgemäßen Verwendung des Kredites gerichtet gewesen sei, etwa weil die Konditionen für die Kreditgewährung speziell unter Berücksichtigung einer solchen Bedingung ausgehandelt worden seien. Gemäß Paragraph 914, ABGB sei bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Auch bei der Auslegung der dann im Korrespondenzweg festgehaltenen Einigung der Streitteile seien die dazu abgegebenen Erklärungen der Vertragspartner und die sich daraus ergebende Absicht maßgeblich. Unter "Absicht der Parteien" sei der Geschäftszweck - das sei der objektiv erkennbare Zweck des Vertrages - zu verstehen, über den der Konsens erklärt sei und den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen müsse. Zur Erforschung dieser Parteienabsicht bedürfe es, da schon der Wortlaut des schriftlichen Angebotes und der schriftlichen Annahme keineswegs klar seien, somit der Einvernahme der beantragten Zeugen. Der durch Auslegung unter Berücksichtigung der zu erforschenden Parteienabsicht zu ermittelnde Inhalt der Vereinbarung ermögliche dann in weiterer Folge die Beurteilung, ob die beklagte Partei dadurch, daß sie im Schreiben vom 30.9.1992 eine Bindung an eine bestimmte Verwendung der Kreditvaluta abgelehnt habe, den (möglichen) Eintritt der für das vereinbarte Fortführungshonorar erforderlichen zweiten Bedingung ihrerseits vertragswidrig verhindert habe, oder ob andererseits die klagende Partei dadurch, daß sie entsprechend der eindeutigen Äußerung im Schreiben vom 1.10.1992 die Kreditgewährung allenfalls plötzlich einseitig von der ausschließlichen Verwendung der Kreditvaluta zur Bezahlung der drei Bereiche von Akiven (Grundstücke, Maschinen und Flexo-Druckmaschine) abhängig gemacht habe, von der Vereinbarung abgewichen sei. Die Klärung dieser Frage betreffe auch die subsidiär geltend gemachten Anspruchsgründe, weil die beklagte Partei im zuletzt genannten Fall wohl kein Verschulden am Nichtzustandekommen des in Aussicht genommenen Kreditvertrages und somit auch keine Haftung für allenfalls im Vertrauen auf dessen Abschluß von der klagenden Partei gemachte Aufwendungen treffen könne. Auch die Rückforderung wegen causa data, non secuta sei nach Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Rückfordernde die Erreichung des Geschäftszweckes selbst wider Treu und Glauben vereitelt habe. Eine Stellungnahme zur Frage, ob und inwieweit zu diesen Anspruchsgründen überhaupt ein schlüssiges Vorbringen erstattet worden sei, erübrige sich dadurch derzeit.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Rechtsqualität der Erwähnung eines beabsichtigten Verwendungszweckes des Kredites inter partes bzw. der ausschließlich vereinbarten Bindung des Kreditnehmers an eine bestimmte Verwendung, ohne daß entsprechende Sicherheiten vereinbart wären, fehle.