Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Parteien haben übereinstimmend vorgebracht, daß eine ausdrückliche Vereinbarung über die Werknutzungsrechte an dem Masterband nicht getroffen wurde. Der Kläger hat seine - von der Beklagten ausdrücklich bestrittene - Behauptung, daß eine "separate Vereinbarung" neben der Vereinbarung über die Kosten der Produktion des Masterbandes branchenüblich sei, nicht bescheinigt. Mit Recht ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß der Auftrag der Beklagten an den Kläger zur Erstellung des Masterbandes als Werkvertrag zu werten ist, kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß das Masterband ein Werk im Sinne des § 1165 ABGB ist (vgl Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu §§ 1165, 1166).Die Parteien haben übereinstimmend vorgebracht, daß eine ausdrückliche Vereinbarung über die Werknutzungsrechte an dem Masterband nicht getroffen wurde. Der Kläger hat seine - von der Beklagten ausdrücklich bestrittene - Behauptung, daß eine "separate Vereinbarung" neben der Vereinbarung über die Kosten der Produktion des Masterbandes branchenüblich sei, nicht bescheinigt. Mit Recht ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß der Auftrag der Beklagten an den Kläger zur Erstellung des Masterbandes als Werkvertrag zu werten ist, kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß das Masterband ein Werk im Sinne des Paragraph 1165, ABGB ist vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu Paragraphen 1165,, 1166).
Bildet den Gegenstand des Werkvertrages die Herstellung eines Werkes, an dem ein Immaterialgüterrecht - wie etwa ein Urheberrecht oder auch ein Leistungsschutzrecht - bestehen kann, so ist die Frage zu entscheiden, ob dieses Recht nach Vollendung des Werkes dem Besteller oder dem Unternehmer zusteht. Das hängt von der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung ab (Adler/Höller in Klang2, V 390); diese Frage ist nicht Gegenstand der Regeln über den Werkvertrag (Krejci aaO Rz 134).Bildet den Gegenstand des Werkvertrages die Herstellung eines Werkes, an dem ein Immaterialgüterrecht - wie etwa ein Urheberrecht oder auch ein Leistungsschutzrecht - bestehen kann, so ist die Frage zu entscheiden, ob dieses Recht nach Vollendung des Werkes dem Besteller oder dem Unternehmer zusteht. Das hängt von der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung ab (Adler/Höller in Klang2, römisch fünf 390); diese Frage ist nicht Gegenstand der Regeln über den Werkvertrag (Krejci aaO Rz 134).
Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, ist für den Umfang der vertraglich gewährten Werknutzung die Frage nach dem Zweck des Vertrages entscheidend. Dabei ist das Ausmaß der Befugnisse, die der Besteller erhält, im Zweifel nicht weiter auszulegen, als für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheint (ÖBl 1982, 52 - Hiob; ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe; MR 1993, 111 [Walter] = WBl 1993, 301 - CI-Programm ua). Im vorliegenden Fall war es eindeutiger Zweck des Vertrages zwischen den Streitteilen, daß die Beklagte das Masterband zur Produktion von Tonträgern verwendet und diese vervielfältigt und vertreibt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag kann daher nur dahin verstanden werden, daß der Kläger das Masterband für die Beklagte herzustellen hat, damit es diese zur Produktion von Schallträgern und damit ua zur Vervielfältigung benützen kann (vgl MR 1993, 111 [Walter] = WBl 1993, 301 - CI-Programm; MR 1995, 185 - Bundeshymne [Walter]. Dazu kommt im vorliegenden Fall ja noch, daß nach den Feststellungen gleichartige Aufträge zwischen den Streitteilen schon öfter im gleichen Sinne abgewickelt worden waren. Der Beklagten standen die Verwertungsrechte ab Vollendung des Masterbandes zu, ohne daß es dazu noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung - etwa der Übergabe des Werkstücks - bedurft hätte (SZ 51/134 = ÖBl 1978, 161 - Festliches Innsbruck; MR 1993, 111 [Walter] = WBl 1993, 301 - CI-Programm).Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, ist für den Umfang der vertraglich gewährten Werknutzung die Frage nach dem Zweck des Vertrages entscheidend. Dabei ist das Ausmaß der Befugnisse, die der Besteller erhält, im Zweifel nicht weiter auszulegen, als für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheint (ÖBl 1982, 52 - Hiob; ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe; MR 1993, 111 [Walter] = WBl 1993, 301 - CI-Programm ua). Im vorliegenden Fall war es eindeutiger Zweck des Vertrages zwischen den Streitteilen, daß die Beklagte das Masterband zur Produktion von Tonträgern verwendet und diese vervielfältigt und vertreibt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag kann daher nur dahin verstanden werden, daß der Kläger das Masterband für die Beklagte herzustellen hat, damit es diese zur Produktion von Schallträgern und damit ua zur Vervielfältigung benützen kann vergleiche MR 1993, 111 [Walter] = WBl 1993, 301 - CI-Programm; MR 1995, 185 - Bundeshymne [Walter]. Dazu kommt im vorliegenden Fall ja noch, daß nach den Feststellungen gleichartige Aufträge zwischen den Streitteilen schon öfter im gleichen Sinne abgewickelt worden waren. Der Beklagten standen die Verwertungsrechte ab Vollendung des Masterbandes zu, ohne daß es dazu noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung - etwa der Übergabe des Werkstücks - bedurft hätte (SZ 51/134 = ÖBl 1978, 161 - Festliches Innsbruck; MR 1993, 111 [Walter] = WBl 1993, 301 - CI-Programm).
Was der Kläger dagegen ins Treffen führt, ist nicht stichhältig:
Ob auf den Kläger gemäß § 12 Abs 1, § 76 Abs 6 UrhG die Vermutung, daß er der leistungsschutzberechtigte Tonträgerhersteller sei, zutrifft, ist für das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ohne Bedeutung.Ob auf den Kläger gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz 6, UrhG die Vermutung, daß er der leistungsschutzberechtigte Tonträgerhersteller sei, zutrifft, ist für das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ohne Bedeutung.
Aus SZ 61/135 = ÖBl 1989, 118 - Gloria, ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Damals war es darum gegangen, daß die beklagte Partei ein vom Kläger hergestelltes Lichtbild veröffentlicht hatte. Irgendwelche vertragliche Beziehungen zwischen den Streitteilen gab es nicht. Daraus, daß der Oberste Gerichtshof dort darauf hingewiesen hat, daß das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (Lichtbildherstellers) durch die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Lichtbild unberührt bleibe, läßt sich im vorliegenden Fall nichts ableiten.
Der Kläger übersieht auch, daß im Falle der Entscheidung SZ 65/89 = ÖBl 1992, 281 - Übungsprogramm auf Grund des dort festgestellten Sachverhaltes eben keine (schlüssige) Übertragung der Verwertungsrechte des Beklagten an die klagende Partei angenommen wurde. Der beklagte Dienstnehmer hatte nämlich außerhalb des betrieblichen Organismus seines Dienstgebers aus eigenem Antrieb ein Werk geschaffen. Im hier zu beurteilenden Fall hat aber der Kläger im Auftrag der Beklagten gehandelt, die das Masterband zum Zwecke ihrer Verwertung bestellte.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Nutzung des Masterbandes für die Beklagte nur in der Form der Verbreitung, nicht aber in der Form der Vervielfältigung vorgesehen gewesen sei. Ganz abgesehen davon, daß dies der Feststellung der Vorinstanzen widerspricht, liegt es auf der Hand, daß die Beklagte das Masterband nicht für ihre geschäftlichen Zwecke verwerten könnte, ohne es zu vervielfältigen. Das Festhalten der Aufführung eines Werkes auf einem Schallträger, wie einer CD, ist ja eine Vervielfältigung (§ 15 Abs 2, § 76 Abs 1 UrhG). Jeder Verbreitung einer Schallplatte oder CD geht daher eine entsprechende Vervielfältigung voraus.Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Nutzung des Masterbandes für die Beklagte nur in der Form der Verbreitung, nicht aber in der Form der Vervielfältigung vorgesehen gewesen sei. Ganz abgesehen davon, daß dies der Feststellung der Vorinstanzen widerspricht, liegt es auf der Hand, daß die Beklagte das Masterband nicht für ihre geschäftlichen Zwecke verwerten könnte, ohne es zu vervielfältigen. Das Festhalten der Aufführung eines Werkes auf einem Schallträger, wie einer CD, ist ja eine Vervielfältigung (Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz eins, UrhG). Jeder Verbreitung einer Schallplatte oder CD geht daher eine entsprechende Vervielfältigung voraus.
Da schon aus diesem Grund die Abweisung des Sicherungsantrages zu bestätigen war, braucht auf die Frage der Passivlegitimation nicht mehr eingegangen zu werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, Paragraphen 41,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.