Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung zu.
Vorweg ist klarzustellen, daß auf das gegenständliche Verfahren § 111 Abs.1 KO idF vor der am 1.1.1995 in Kraft getretenen ASGG-Nov. 1994 anzuwenden ist, da die Klage am 7.7.1994 bei Gericht eingebracht wurde. Die Verfahrensbestimmungen des ASGG insbesondere jene der §§ 10 ff ASGG über die Gerichtsbesetzung sind daher auf den gegenständlichen Prüfungsprozeß nicht anzuwenden, wie dies für die hier zu beachtende alte Rechtslage durch die Entscheidung ArbSlg 10.759 klargestellt wurde.Vorweg ist klarzustellen, daß auf das gegenständliche Verfahren Paragraph 111, Absatz , KO in der Fassung vor der am 1.1.1995 in Kraft getretenen ASGG-Nov. 1994 anzuwenden ist, da die Klage am 7.7.1994 bei Gericht eingebracht wurde. Die Verfahrensbestimmungen des ASGG insbesondere jene der Paragraphen 10, ff ASGG über die Gerichtsbesetzung sind daher auf den gegenständlichen Prüfungsprozeß nicht anzuwenden, wie dies für die hier zu beachtende alte Rechtslage durch die Entscheidung ArbSlg 10.759 klargestellt wurde.
Im Sinne des § 110 Abs.1 KO ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (5 Ob 307, 308/83; 4 Ob 4/84; 8 Ob 597, 598/89; 9 ObS 12/92; ecolex 1992, 629). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muß daher auf den Anspruchsgrund gestützt werden, der bereits in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde (§ 110 Abs.1 KO), eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und eine Klagsänderung sind nicht zulässig (SZ 39/76; 4 Ob 4/84; 8 Ob 597, 598/89). In der Forderungsanmeldung, deren Inhalt solcherart grundsätzlich durch die Erfordernisse des § 226 ZPO bestimmt wird, sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (§ 103 Abs.1 KO). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so hat dies nicht in Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292). An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einerseits sonst die Gefahr besteht, daß die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozeß geltend gemachten Forderung nicht festgestellt werden kann und andererseits zu berücksichtigen ist, daß die im Konkurs festgestellte und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittene Forderung aufgrund ihrer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel gegenüber dem Gemeinschuldner bildet (4 Ob 4/84; 5 Ob 302/85; RdW 1987, 292). Bei Prüfung des Inhaltes der Forderungsanmeldung darf überdies nicht außer acht gelassen werden, daß nach dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Zweck der Bestimmung des § 103 Abs.1 KO die Anmeldung so bestimmt sein muß, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (5 Ob 307, 308/83; 4 Ob 4/84; 9 ObS 12/92).Im Sinne des Paragraph 110, Absatz , KO ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (5 Ob 307, 308/83; 4 Ob 4/84; 8 Ob 597, 598/89; 9 ObS 12/92; ecolex 1992, 629). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muß daher auf den Anspruchsgrund gestützt werden, der bereits in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde (Paragraph 110, Absatz , KO), eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und eine Klagsänderung sind nicht zulässig (SZ 39/76; 4 Ob 4/84; 8 Ob 597, 598/89). In der Forderungsanmeldung, deren Inhalt solcherart grundsätzlich durch die Erfordernisse des Paragraph 226, ZPO bestimmt wird, sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen sowie die Beweismittel anzugeben, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (Paragraph 103, Absatz , KO). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so hat dies nicht in Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292). An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einerseits sonst die Gefahr besteht, daß die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozeß geltend gemachten Forderung nicht festgestellt werden kann und andererseits zu berücksichtigen ist, daß die im Konkurs festgestellte und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittene Forderung aufgrund ihrer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel gegenüber dem Gemeinschuldner bildet (4 Ob 4/84; 5 Ob 302/85; RdW 1987, 292). Bei Prüfung des Inhaltes der Forderungsanmeldung darf überdies nicht außer acht gelassen werden, daß nach dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Zweck der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz , KO die Anmeldung so bestimmt sein muß, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (5 Ob 307, 308/83; 4 Ob 4/84; 9 ObS 12/92).
Die vom Rekursgericht zitierten Belegstellen für eine von diesem strengen Beurteilungsmaßstab abweichende ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegen sich in Wahrheit ebenfalls innerhalb der dargestellten Grundsätze und nehmen nur auf die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles und den Sinn der dargestellten Grundsätze angemessen Bedacht: In 4 Ob 4/84 verwies der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auf das Erfordernis der ausreichenden Substantiierung und Konkretisierung der Anmeldung, erachtete dieses jedoch deshalb für gegeben, da die Konkursgläubigerin in der Anmeldung ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil, mit welchem ihr der angemeldete Betrag zugesprochen worden war, genannt und es lediglich unterlassen hatte, die in der Klage enthaltene Aufgliederung in ihrer Anmeldung zu wiederholen. In diesem Falle wurde es als dem Masseverwalter zumutbar erachtet, in den Prozeßakt Einsicht zu nehmen, um so den bereits dargestellten Zwecken des § 103 Abs.1 KO gerecht zu werden. Auch in der Entscheidung SZ 56/196 hielt der Oberste Gerichtshof an dem Grundsatz fest, daß die Prüfungsklage nur auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen Rechtsgrund gestützt werden und nicht über den Umfang der Anmeldung hinausgehen dürfe. Er erachtete aber die Zuordnung eines im Prüfungsprozeß geltend gemachten Teilbetrages zu dem in der Anmeldung unter Nennung zweier Rechtsgründe genannten Gesamtbetrag deshalb für möglich, da der aus dem einen Rechtsgrund resultierende Betrag vom Masseverwalter ausdrücklich anerkannt worden war und somit der auf den zweiten Rechtsgrund gestützte Klagsbetrag identifiziert werden konnte. Die Entscheidungen 8 Ob 597, 598/89 und ÖBA 1993/392 hatten sich mit der Anmeldung von Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis zu befassen und gelangten zu dem Ergebnis, daß es auch in einer Klage nicht erforderlich wäre, zur rechnungsmäßigen Darlegung des geltend gemachten Saldos alle Einzelposten anzuführen, solange nur der Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel eine ausreichende Identifizierung erlaubten. Soweit Einzelposten vom Masseverwalter bestritten worden seien, seien sie dadurch ausreichend bestimmter Gegenstand der Prüfungsverhandlung geworden.Die vom Rekursgericht zitierten Belegstellen für eine von diesem strengen Beurteilungsmaßstab abweichende ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegen sich in Wahrheit ebenfalls innerhalb der dargestellten Grundsätze und nehmen nur auf die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles und den Sinn der dargestellten Grundsätze angemessen Bedacht: In 4 Ob 4/84 verwies der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auf das Erfordernis der ausreichenden Substantiierung und Konkretisierung der Anmeldung, erachtete dieses jedoch deshalb für gegeben, da die Konkursgläubigerin in der Anmeldung ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil, mit welchem ihr der angemeldete Betrag zugesprochen worden war, genannt und es lediglich unterlassen hatte, die in der Klage enthaltene Aufgliederung in ihrer Anmeldung zu wiederholen. In diesem Falle wurde es als dem Masseverwalter zumutbar erachtet, in den Prozeßakt Einsicht zu nehmen, um so den bereits dargestellten Zwecken des Paragraph 103, Absatz , KO gerecht zu werden. Auch in der Entscheidung SZ 56/196 hielt der Oberste Gerichtshof an dem Grundsatz fest, daß die Prüfungsklage nur auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen Rechtsgrund gestützt werden und nicht über den Umfang der Anmeldung hinausgehen dürfe. Er erachtete aber die Zuordnung eines im Prüfungsprozeß geltend gemachten Teilbetrages zu dem in der Anmeldung unter Nennung zweier Rechtsgründe genannten Gesamtbetrag deshalb für möglich, da der aus dem einen Rechtsgrund resultierende Betrag vom Masseverwalter ausdrücklich anerkannt worden war und somit der auf den zweiten Rechtsgrund gestützte Klagsbetrag identifiziert werden konnte. Die Entscheidungen 8 Ob 597, 598/89 und ÖBA 1993/392 hatten sich mit der Anmeldung von Forderungen aus einem Kontokorrentkreditverhältnis zu befassen und gelangten zu dem Ergebnis, daß es auch in einer Klage nicht erforderlich wäre, zur rechnungsmäßigen Darlegung des geltend gemachten Saldos alle Einzelposten anzuführen, solange nur der Anspruchsgrund sowie die einzeln bezeichneten Beweismittel eine ausreichende Identifizierung erlaubten. Soweit Einzelposten vom Masseverwalter bestritten worden seien, seien sie dadurch ausreichend bestimmter Gegenstand der Prüfungsverhandlung geworden.
Ein den zuletzt genannten Fällen durchaus vergleichbarer Sachverhalt liegt hier zur Beurteilung vor. Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes darf nämlich nicht übersehen werden, daß der in der Forderungsanmeldung der Klägerin verwendete Ausdruck "Lohn" nicht anders als das für die Dienstleistung gebührende Entgelt im Sinne des § 6 AngG verstanden werden kann. Darunter ist aber nach Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es sind davon neben dem eigentlichen Gehalt auch alle übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf tatsächliche Mehrleistungen des einzelnen Angestellten abstellen, erfaßt (Arb 9798; 10.308; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG 177; Krejci in Rummel ABGB2 Rdz 9 zu § 1152). Der rechtserzeugende Sachverhalt im Sinne des § 103 Abs.1 KO liegt daher sowohl hinsichtlich des fortlaufenden Gehalts gemäß § 15 AngG als auch der Entlohnung für Überstunden (als welche im Ergebnis auch die im Schriftsatz ON 4 genannten "Mehrstunden" anzusehen sind) in dem Entgeltanspruch der Klägerin aufgrund der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen. Die Anmeldung macht für alle am Konkursverfahren Beteiligten ausreichend klar, daß Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird. Da das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses für den Abrechnungszeitraum nicht strittig ist, bedurfte es diesbezüglich auch nicht der Vorlage weiterer Beweismittel. Auch die Vorlage von Aufzeichnungen über die Anzahl der geleisteten Überstunden konnte von der Klägerin im Hinblick auf die im § 26 Abs.1 AZG normierte Pflicht des Dienstgebers, derartige Aufzeichnungen zu führen, vorerst nicht erwartet werden. Daß die Klägerin in ihrer Anmeldung keine Beweismittel verzeichnet hat, vermag ihr daher nicht zu schaden. Auch hat sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der beklagte Masseverwalter nicht leicht in der Lage gewesen wäre, aus den Unterlagen der Gemeinschuldnerin den Gehalt der Klägerin zu erheben, sodaß es ihm ohneweiteres möglich gewesen wäre, aus der Differenz dazu den Umfang des auf die Überstundenentlohnung entfallenden Anteiles zu errechnen. Daß die angemeldete Forderung dem Masseverwalter insgesamt überhöht erschien, berührt - wie die Revisionswerberin zutreffend vorbringt - nicht die Frage der Schlüssigkeit des Anspruches, sondern jene der materiellen Berechtigung.Ein den zuletzt genannten Fällen durchaus vergleichbarer Sachverhalt liegt hier zur Beurteilung vor. Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes darf nämlich nicht übersehen werden, daß der in der Forderungsanmeldung der Klägerin verwendete Ausdruck "Lohn" nicht anders als das für die Dienstleistung gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 6, AngG verstanden werden kann. Darunter ist aber nach Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es sind davon neben dem eigentlichen Gehalt auch alle übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf tatsächliche Mehrleistungen des einzelnen Angestellten abstellen, erfaßt (Arb 9798; 10.308; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG 177; Krejci in Rummel ABGB2 Rdz 9 zu Paragraph 1152,). Der rechtserzeugende Sachverhalt im Sinne des Paragraph 103, Absatz , KO liegt daher sowohl hinsichtlich des fortlaufenden Gehalts gemäß Paragraph 15, AngG als auch der Entlohnung für Überstunden (als welche im Ergebnis auch die im Schriftsatz ON 4 genannten "Mehrstunden" anzusehen sind) in dem Entgeltanspruch der Klägerin aufgrund der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen. Die Anmeldung macht für alle am Konkursverfahren Beteiligten ausreichend klar, daß Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird. Da das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses für den Abrechnungszeitraum nicht strittig ist, bedurfte es diesbezüglich auch nicht der Vorlage weiterer Beweismittel. Auch die Vorlage von Aufzeichnungen über die Anzahl der geleisteten Überstunden konnte von der Klägerin im Hinblick auf die im Paragraph 26, Absatz , AZG normierte Pflicht des Dienstgebers, derartige Aufzeichnungen zu führen, vorerst nicht erwartet werden. Daß die Klägerin in ihrer Anmeldung keine Beweismittel verzeichnet hat, vermag ihr daher nicht zu schaden. Auch hat sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der beklagte Masseverwalter nicht leicht in der Lage gewesen wäre, aus den Unterlagen der Gemeinschuldnerin den Gehalt der Klägerin zu erheben, sodaß es ihm ohneweiteres möglich gewesen wäre, aus der Differenz dazu den Umfang des auf die Überstundenentlohnung entfallenden Anteiles zu errechnen. Daß die angemeldete Forderung dem Masseverwalter insgesamt überhöht erschien, berührt - wie die Revisionswerberin zutreffend vorbringt - nicht die Frage der Schlüssigkeit des Anspruches, sondern jene der materiellen Berechtigung.
Es war daher der Revision Folge zu geben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Berechtigung der Ansprüche der Klägerin jedoch ausschließlich im Rahmen der Anmeldung und daher nur für den Monat Dezember zu prüfen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz , ZPO.