Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil die von den Vorinstanzen bewilligte Sicherungsmaßnahme über das mit dem Prozeß verfolgte Ziel hinausgehen würde; er ist auch teilweise berechtigt.
Gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO kann als Mittel zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldansprüche das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind und auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht, angeordnet werden. Das Verbot ist gemäß § 384 Abs 2 EO von Amts wegen im Grundbuch anzumerken. Eine derartige einstweilige Verfügung kann demnach nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht (SZ 24/232; 1 Ob 157/68). Nach der Rechtsprechung können dadurch Ansprüche auf Übergabe der Liegenschaft (SZ 10/251; SZ 52/48), auf Verschaffung von Wohnungseigentum (2 Ob 571/55; 4 Ob 504/94), auf Pfandbestellung (1 Ob 405/55), auf Unterfertigung des Kaufvertrages (1 Ob 15/75; 2 Ob 525/91) oder auch auf Teilung (ZBl 1925/125) gesichert werden. Das im vorliegenden Fall zu sichernde Begehren des Hauptverfahrens ist aber nur auf Unterlassung der Veräußerung und Belastung dieser Liegenschaft oder sonstiger die Einverleibung des Eigentumrechtes des Klägers vereitelnder oder erschwerender Verfügungen, nicht aber auf die Liegenschaft selbst gerichtet. Der Kläger würde mit einem bücherlich angemerkten einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbot sohin mehr erlangen als mit dem im Hauptverfahren angestrebten Urteil. Zweck einer einstweiligen Verfügung ist aber nur die Sicherung des der gefährdeten Partei gegen ihren Gegner zustehenden Anspruchs; die während eines Rechtsstreits zu erlassende einstweilige Verfügung muß sich dabei immer im Rahmen des der Klage erhobenen Anspruchs halten (EvBl 1962/477; SZ 47/109). Mit der Erlangung des Unterlassungstitels im Hauptverfahren würde die einstweilige Verfügung aber aufzuheben und damit im Grundbuch wieder zu löschen sein, ohne daß dem Kläger aus dem Hauptverfahren ein Anspruch auf ein endgültiges bücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbot oder sonst ein Recht auf die Liegenschaft erwachsen würde. Ein Anspruch auf ein im Grundbuch anzumerkendes einstweiliges Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht zur Sicherung des vorliegenden Hauptanspruchs daher nicht. Insoweit war der Sicherungsantrag daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO kann als Mittel zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldansprüche das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind und auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht, angeordnet werden. Das Verbot ist gemäß Paragraph 384, Absatz 2, EO von Amts wegen im Grundbuch anzumerken. Eine derartige einstweilige Verfügung kann demnach nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht (SZ 24/232; 1 Ob 157/68). Nach der Rechtsprechung können dadurch Ansprüche auf Übergabe der Liegenschaft (SZ 10/251; SZ 52/48), auf Verschaffung von Wohnungseigentum (2 Ob 571/55; 4 Ob 504/94), auf Pfandbestellung (1 Ob 405/55), auf Unterfertigung des Kaufvertrages (1 Ob 15/75; 2 Ob 525/91) oder auch auf Teilung (ZBl 1925/125) gesichert werden. Das im vorliegenden Fall zu sichernde Begehren des Hauptverfahrens ist aber nur auf Unterlassung der Veräußerung und Belastung dieser Liegenschaft oder sonstiger die Einverleibung des Eigentumrechtes des Klägers vereitelnder oder erschwerender Verfügungen, nicht aber auf die Liegenschaft selbst gerichtet. Der Kläger würde mit einem bücherlich angemerkten einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbot sohin mehr erlangen als mit dem im Hauptverfahren angestrebten Urteil. Zweck einer einstweiligen Verfügung ist aber nur die Sicherung des der gefährdeten Partei gegen ihren Gegner zustehenden Anspruchs; die während eines Rechtsstreits zu erlassende einstweilige Verfügung muß sich dabei immer im Rahmen des der Klage erhobenen Anspruchs halten (EvBl 1962/477; SZ 47/109). Mit der Erlangung des Unterlassungstitels im Hauptverfahren würde die einstweilige Verfügung aber aufzuheben und damit im Grundbuch wieder zu löschen sein, ohne daß dem Kläger aus dem Hauptverfahren ein Anspruch auf ein endgültiges bücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbot oder sonst ein Recht auf die Liegenschaft erwachsen würde. Ein Anspruch auf ein im Grundbuch anzumerkendes einstweiliges Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht zur Sicherung des vorliegenden Hauptanspruchs daher nicht. Insoweit war der Sicherungsantrag daher abzuweisen.
Der Antrag erstreckt sich aber auch auf Sicherungsmittel im Sinne des § 382 Abs 1 Z 5 EO. Daher kann der Unterlassungsanspruch durch das nicht zu verbüchernde Verbot gesichert werden, die Liegenschaft zu veräußern und zu belasten (SZ 43/119). Der Kläger hat den Eintritt der im Schenkungsvertrag genannten Bedingungen behauptet, in Ansehung der Bewilligung des Teilungsplanes aber nicht bescheinigt. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, daß sie die Schenkung widerrufen habe, den Schenkungsvertrag wegen Motivirrtums anfechte und daß der Kläger der Aufhebung des Schenkungsvertrages und der Veräußerung eines Teils der Liegenschaft durch sie auch zugestimmt habe. Der behauptete Motivirrtum könnte, da er eine Schenkung betrifft, gemäß § 901 ABGB beachtlich sein (JBl 1976, 648; JBl 1989, 446). Die Irrtumsanfechtung kann auch nur durch Einrede geltend gemacht werden (SZ 53/150). Zur Bescheinigung ihrer Behauptungen hat sich die Beklagte - neben sonstigen Urkunden, die über das Erlöschen des Anspruchs aber keine Auskunft geben - auf ihre eigene Vernehmung und eine eidesstättige Erklärung berufen. Das Rekursgericht hat die Angaben der Beklagten in der eidesstättigen Erklärung als nicht ausreichend angesehen, die Vernichtung des Anspruchs des Klägers aus dem Schenkungsvertrag zu bescheinigen. Die Vernehmung der Beklagten aber war zufolge ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit im Verfahren erster Instanz kein parates Bescheinigungsmittel. Der Kläger hat den Sicherungsantrag mit seiner Behauptung, daß der Anspruch aus dem Schenkungsvertrag schon wirksam geworden sei, nicht auf die Sicherung des wirksam gewordenen Übereignungsanspruchs beschränkt. Der Sicherungsantrag erfaßt vielmehr auch noch die Sicherung des pendenten Übertragungsanspruchs. Daß nunmehr ein anderer Teilungsplan als der im Schenkungsvertrag genannte behördlich bewilligt wurde, reicht für die Widerlegung des vom Sicherungsantrag auch erfaßten bedingten Anspruchs des Klägers nicht aus, könnte doch auch diese Teilung der Erfüllung des (zu modifizierenden) Schenkungsvertrags gedient haben.Der Antrag erstreckt sich aber auch auf Sicherungsmittel im Sinne des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO. Daher kann der Unterlassungsanspruch durch das nicht zu verbüchernde Verbot gesichert werden, die Liegenschaft zu veräußern und zu belasten (SZ 43/119). Der Kläger hat den Eintritt der im Schenkungsvertrag genannten Bedingungen behauptet, in Ansehung der Bewilligung des Teilungsplanes aber nicht bescheinigt. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, daß sie die Schenkung widerrufen habe, den Schenkungsvertrag wegen Motivirrtums anfechte und daß der Kläger der Aufhebung des Schenkungsvertrages und der Veräußerung eines Teils der Liegenschaft durch sie auch zugestimmt habe. Der behauptete Motivirrtum könnte, da er eine Schenkung betrifft, gemäß Paragraph 901, ABGB beachtlich sein (JBl 1976, 648; JBl 1989, 446). Die Irrtumsanfechtung kann auch nur durch Einrede geltend gemacht werden (SZ 53/150). Zur Bescheinigung ihrer Behauptungen hat sich die Beklagte - neben sonstigen Urkunden, die über das Erlöschen des Anspruchs aber keine Auskunft geben - auf ihre eigene Vernehmung und eine eidesstättige Erklärung berufen. Das Rekursgericht hat die Angaben der Beklagten in der eidesstättigen Erklärung als nicht ausreichend angesehen, die Vernichtung des Anspruchs des Klägers aus dem Schenkungsvertrag zu bescheinigen. Die Vernehmung der Beklagten aber war zufolge ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit im Verfahren erster Instanz kein parates Bescheinigungsmittel. Der Kläger hat den Sicherungsantrag mit seiner Behauptung, daß der Anspruch aus dem Schenkungsvertrag schon wirksam geworden sei, nicht auf die Sicherung des wirksam gewordenen Übereignungsanspruchs beschränkt. Der Sicherungsantrag erfaßt vielmehr auch noch die Sicherung des pendenten Übertragungsanspruchs. Daß nunmehr ein anderer Teilungsplan als der im Schenkungsvertrag genannte behördlich bewilligt wurde, reicht für die Widerlegung des vom Sicherungsantrag auch erfaßten bedingten Anspruchs des Klägers nicht aus, könnte doch auch diese Teilung der Erfüllung des (zu modifizierenden) Schenkungsvertrags gedient haben.
Wie das Rekursgericht unter Hinweis auf Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 897 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bei einer aufschiebenden Bedingung aus dem Sinn des Vertrags schon vor Bedingungseintritt eine Bindung der Vertragsparteien in mehrfacher Hinsicht. Während des Schwebezustands kann sich kein Teil einseitig lösen (EvBl 1961/279; SZ 44/19; JBl 1978, 259). Auch wenn der Bedingungseintritt unwahrscheinlich wird, ist das Abwarten der endgültigen Entwicklung bis zur vollen Gewißheit in der Regel nicht unzumutbar und daher geboten (EvBl 1970/175; JBl 1978, 259; MietSlg 37.070). Weiters schuldet der bedingt Verpflichtete vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können; er hat also alles zu vermeiden, was zur Unmöglichkeit führen könnte (JBl 1966, 374; JBl 1971, 427; SZ 51/155). Darüber hinaus haben die Beteiligten in der Regel die Pflicht, am Herbeiführen des Bedingungseintritts mitzuwirken (JBl 1973, 470; JBl 1981, 148). Daher ist alles zu vermeiden, was zur Bedingungsvereitelung treuwidrig beitragen könnte (EvBl 1961/279; JBl 1978, 259). Aus der Bewilligung eines anderen, im Schenkungsvertrag nicht genannten Teilungsplans ergibt sich daher auch noch nicht, daß die Beklagte nicht verhalten wäre, die Schenkung durchzuführen.Wie das Rekursgericht unter Hinweis auf Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 897, zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bei einer aufschiebenden Bedingung aus dem Sinn des Vertrags schon vor Bedingungseintritt eine Bindung der Vertragsparteien in mehrfacher Hinsicht. Während des Schwebezustands kann sich kein Teil einseitig lösen (EvBl 1961/279; SZ 44/19; JBl 1978, 259). Auch wenn der Bedingungseintritt unwahrscheinlich wird, ist das Abwarten der endgültigen Entwicklung bis zur vollen Gewißheit in der Regel nicht unzumutbar und daher geboten (EvBl 1970/175; JBl 1978, 259; MietSlg 37.070). Weiters schuldet der bedingt Verpflichtete vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können; er hat also alles zu vermeiden, was zur Unmöglichkeit führen könnte (JBl 1966, 374; JBl 1971, 427; SZ 51/155). Darüber hinaus haben die Beteiligten in der Regel die Pflicht, am Herbeiführen des Bedingungseintritts mitzuwirken (JBl 1973, 470; JBl 1981, 148). Daher ist alles zu vermeiden, was zur Bedingungsvereitelung treuwidrig beitragen könnte (EvBl 1961/279; JBl 1978, 259). Aus der Bewilligung eines anderen, im Schenkungsvertrag nicht genannten Teilungsplans ergibt sich daher auch noch nicht, daß die Beklagte nicht verhalten wäre, die Schenkung durchzuführen.
Mangels ausreichender Gegenbescheinigung ist daher davon auszugehen, daß der Kläger mit dem Schenkungsvertrag und den bescheinigten Teilungsmaßnahmen der Beklagten doch noch einen bedingten Anspruch auf Übereignung eines Liegenschaftsteils bescheinigt hat. Der nicht völligen Anspruchsbescheinigung aber wurde vom Rekursgericht mit der auferlegten Sicherheit ausreichend Rechnung getragen. Der Verzögerungsschaden, der der Beklagten im Falle der Aberkennung des Anspruchs des Klägers erwachsen würde, ist damit gesichert.
Um eine Vereitelung seines bedingten Übertragungsanspruches hintanzuhalten, steht dem Kläger der Anspruch auf Unterlassung einer solcher Schädigung seines vertraglichen Anspruchs durch eine Veräußerung oder Belastung der strittigen Liegenschaft oder eines Teils davon gegen die Beklagte zu (vgl SZ 47/62; SZ 50/86).Um eine Vereitelung seines bedingten Übertragungsanspruches hintanzuhalten, steht dem Kläger der Anspruch auf Unterlassung einer solcher Schädigung seines vertraglichen Anspruchs durch eine Veräußerung oder Belastung der strittigen Liegenschaft oder eines Teils davon gegen die Beklagte zu vergleiche SZ 47/62; SZ 50/86).
Deckt sich die einstweilige Verfügung mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel, dann kann sie nur bewilligt werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO nötig erscheint (SZ 19/332; SZ 23/203; SZ 64/153 uva). Dem Revisionsrekurs kann nicht gefolgt werden, daß dem Kläger die Bescheinigung einer solchen Gefährung nicht gelungen sei. Die Beklagte hat durch die Erwirkung eines Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung und durch Eingehen von konkreten Verkaufsverhandlungen ihre Absicht dokumentiert, einen Teil ihrer Liegenschaft an Dritte zu veräußern. Daß nunmehr die Liegenschaft wegen der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes mit einem Bauverbot belegt wurde, macht die Verkaufsaussichten nicht völlig unwahrscheinlich. Eine Veräußerung oder Belastung dieser Liegenschaft durch die Beklagte könnte aber zu einem unwiederbringlichen Schaden des Klägers führen.Deckt sich die einstweilige Verfügung mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel, dann kann sie nur bewilligt werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO nötig erscheint (SZ 19/332; SZ 23/203; SZ 64/153 uva). Dem Revisionsrekurs kann nicht gefolgt werden, daß dem Kläger die Bescheinigung einer solchen Gefährung nicht gelungen sei. Die Beklagte hat durch die Erwirkung eines Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung und durch Eingehen von konkreten Verkaufsverhandlungen ihre Absicht dokumentiert, einen Teil ihrer Liegenschaft an Dritte zu veräußern. Daß nunmehr die Liegenschaft wegen der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes mit einem Bauverbot belegt wurde, macht die Verkaufsaussichten nicht völlig unwahrscheinlich. Eine Veräußerung oder Belastung dieser Liegenschaft durch die Beklagte könnte aber zu einem unwiederbringlichen Schaden des Klägers führen.
Ein nicht im Grundbuch anzumerkendes, rein obligatorisch wirkendes Veräußerungs- und Belastungsverbot war daher zu bewilligen.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen war davon auszugehen, daß der Kläger anstelle eines dinglichen nur ein obligatorisches Veräußerungs- und Belastungsverbot erwirkt hat, demnach nur mit rund der Hälfte des Sicherungsbegehrens durchgedrungen ist. Wegen des Unterliegens mit einer Hälfte des Sicherungsanspruchs hat der Kläger die Hälfte seiner Kosten des Provisorialverfahrens daher endgültig selbst zu tragen und damit korrespondierend auch der Beklagten die Hälfte ihrer Kosten im Sicherungsverfahren zu ersetzen (§ § 78, 402 EO, §§ 41, 50, 50 Abs 1 ZPO). Im Rahmen des Obsiegens mit der anderen Hälfte seines Sicherungsanspruchs hat der Kläger diese Kosten vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO); den auf ihr Unterliegen entfallenden Kostenanteil des Provisorialverfahrens hat die Beklagte endgültig selbst zu tragen (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO).Bei der Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen war davon auszugehen, daß der Kläger anstelle eines dinglichen nur ein obligatorisches Veräußerungs- und Belastungsverbot erwirkt hat, demnach nur mit rund der Hälfte des Sicherungsbegehrens durchgedrungen ist. Wegen des Unterliegens mit einer Hälfte des Sicherungsanspruchs hat der Kläger die Hälfte seiner Kosten des Provisorialverfahrens daher endgültig selbst zu tragen und damit korrespondierend auch der Beklagten die Hälfte ihrer Kosten im Sicherungsverfahren zu ersetzen (Paragraph Paragraph 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 50, Absatz eins, ZPO). Im Rahmen des Obsiegens mit der anderen Hälfte seines Sicherungsanspruchs hat der Kläger diese Kosten vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO); den auf ihr Unterliegen entfallenden Kostenanteil des Provisorialverfahrens hat die Beklagte endgültig selbst zu tragen (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO).