Begründung:
Die Klägerin hat die erstbeklagte Partei beauftragt, einen von den Zweit- bis Viertbeklagten geplanten Bau in G*****, S***** 1, auszuführen. Bei der Bauausführung kam es am Nachbargebäude zu Setzungserscheinungen, die Gegenstand einer Schadenersatzklage des Grundnachbarn gegen die Klägerin zu ***** des Landesgerichtes W***** sind. In den Architektenverträgen mit der zweit-, dritt- und viertbeklagten Partei wurde "für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten (Ziviltechniker) die Schiedsgerichtsordnung der Bundes-Ingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern (bzw. das Schiedsgericht bei der für den Ziviltechniker örtlich zuständigen Ingenieurkammer, welches gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Bundes-Ingenieurkammer zu konstituieren ist) gemäß § 16 Abs.5 und § 24 Abs.4 Z 10 IngKammG BGBl. 1969/71 in der geltenden Fassung ausdrücklich vereinbart". In beiden Schiedsgerichtsklauseln wird auf das Ingenieurkammergesetz vom 22.1.1969, BGBl. 1969/71, verwiesen und ausdrücklich auf die gemäß § 16 Abs.5 leg. cit. erlassene Schiedsgerichtsordnung der Bundesingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern Bezug genommen. Mit Ablauf des 31.5.1994 wurde das Ingenieurkammergesetz sowie die als Verordnung erlassene Schiedsgerichtsordnung durch das Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 ZTKG BGBl 1994/157) ersetzt, das weder die Konstituierung eines Schiedsgerichtes noch die Erlassung einer Schiedsgerichtsordnung vorsieht.Die Klägerin hat die erstbeklagte Partei beauftragt, einen von den Zweit- bis Viertbeklagten geplanten Bau in G*****, S***** 1, auszuführen. Bei der Bauausführung kam es am Nachbargebäude zu Setzungserscheinungen, die Gegenstand einer Schadenersatzklage des Grundnachbarn gegen die Klägerin zu ***** des Landesgerichtes W***** sind. In den Architektenverträgen mit der zweit-, dritt- und viertbeklagten Partei wurde "für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten (Ziviltechniker) die Schiedsgerichtsordnung der Bundes-Ingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern (bzw. das Schiedsgericht bei der für den Ziviltechniker örtlich zuständigen Ingenieurkammer, welches gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Bundes-Ingenieurkammer zu konstituieren ist) gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 10, IngKammG BGBl. 1969/71 in der geltenden Fassung ausdrücklich vereinbart". In beiden Schiedsgerichtsklauseln wird auf das Ingenieurkammergesetz vom 22.1.1969, BGBl. 1969/71, verwiesen und ausdrücklich auf die gemäß Paragraph 16, Absatz 5, leg. cit. erlassene Schiedsgerichtsordnung der Bundesingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern Bezug genommen. Mit Ablauf des 31.5.1994 wurde das Ingenieurkammergesetz sowie die als Verordnung erlassene Schiedsgerichtsordnung durch das Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 ZTKG BGBl 1994/157) ersetzt, das weder die Konstituierung eines Schiedsgerichtes noch die Erlassung einer Schiedsgerichtsordnung vorsieht.
Die Klägerin begehrt gegenüber den Beklagten die Feststellung, daß diese für die Setzungsschäden am Nachbargrund zu haften haben. Die allein vom Grundnachbarn in Anspruch genommene Klägerin wolle sich an den Beklagten regressieren. Der Anspruch nach § 896 ABGB stelle keinen solchen aus einem Vertragsverhältnis dar, weshalb die zweitbis viertbeklagte Partei unter dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zu klagen gewesen seien. Alle Beklagten hafteten der Klägerin direkt sowohl aus der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Ziviltechniker- bzw. Architektenvertrag als auch deliktisch.Die Klägerin begehrt gegenüber den Beklagten die Feststellung, daß diese für die Setzungsschäden am Nachbargrund zu haften haben. Die allein vom Grundnachbarn in Anspruch genommene Klägerin wolle sich an den Beklagten regressieren. Der Anspruch nach Paragraph 896, ABGB stelle keinen solchen aus einem Vertragsverhältnis dar, weshalb die zweitbis viertbeklagte Partei unter dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zu klagen gewesen seien. Alle Beklagten hafteten der Klägerin direkt sowohl aus der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Ziviltechniker- bzw. Architektenvertrag als auch deliktisch.
Die Zweit- bis Viertbeklagten wendeten vor Einlassung in die Hauptsache die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes ein, weil in den einzelnen Architektenverträgen mit der Klägerin eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden sei. Diese Vereinbarung sei trotz der Eliminierung derartiger Schiedsgerichte durch das ZTKG idF des BGBl 1994/157 noch voll wirksam, weil das Schiedsgericht auch heute nach der im Ingenieurkammergesetz normierten Schiedsgerichtsordnung bzw. unter analoger Anwendung der §§ 577 ff ZPO gebildet werden könne. Die gegenständliche Schiedsgerichtsvereinbarung gelte für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Streitigkeiten und daher auch für die gegenständlichen Schadenersatzansprüche.Die Zweit- bis Viertbeklagten wendeten vor Einlassung in die Hauptsache die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes ein, weil in den einzelnen Architektenverträgen mit der Klägerin eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden sei. Diese Vereinbarung sei trotz der Eliminierung derartiger Schiedsgerichte durch das ZTKG in der Fassung des BGBl 1994/157 noch voll wirksam, weil das Schiedsgericht auch heute nach der im Ingenieurkammergesetz normierten Schiedsgerichtsordnung bzw. unter analoger Anwendung der Paragraphen 577, ff ZPO gebildet werden könne. Die gegenständliche Schiedsgerichtsvereinbarung gelte für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Streitigkeiten und daher auch für die gegenständlichen Schadenersatzansprüche.
Die Klägerin erwiderte darauf, daß das nach dem Ingenieurkammergesetz vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr konstituiert und daher auch nicht mehr angerufen werden könne und daß der Wegfall dieses (speziellen) Schiedsgerichtes auch zur Aufhebung des Schiedsvertrages nach den Bestimmungen der ZPO führe.
Das Erstgericht wies die Unzuständigkeitseinreden der zweit- bis viertbeklagten Partei zurück. Beide Schiedsgerichtsvereinbarungen nähmen ausdrücklich auf das nicht mehr in Kraft stehende Ingenieurkammergesetz sowie die darauf basierende Schiedsgerichtsordnung der Bundes-Ingenieurkammer Bezug. Das das zitierte Gesetz ersetzende ZTKG idF BGBl 1994/157 enthalte keine Übergangsbestimmung, der eine Weitergeltung der das Schiedsgerichtsverfahren betreffenden Normen des Ingenieurkammergesetzes zu entnehmen wäre. Dieser Umstand führe zur gänzlichen Unwirksamkeit der Schiedsklausel und hindere die Anwendbarkeit der allgemeinen gesetzlichen Regelungen der §§ 577 ffDas Erstgericht wies die Unzuständigkeitseinreden der zweit- bis viertbeklagten Partei zurück. Beide Schiedsgerichtsvereinbarungen nähmen ausdrücklich auf das nicht mehr in Kraft stehende Ingenieurkammergesetz sowie die darauf basierende Schiedsgerichtsordnung der Bundes-Ingenieurkammer Bezug. Das das zitierte Gesetz ersetzende ZTKG in der Fassung BGBl 1994/157 enthalte keine Übergangsbestimmung, der eine Weitergeltung der das Schiedsgerichtsverfahren betreffenden Normen des Ingenieurkammergesetzes zu entnehmen wäre. Dieser Umstand führe zur gänzlichen Unwirksamkeit der Schiedsklausel und hindere die Anwendbarkeit der allgemeinen gesetzlichen Regelungen der Paragraphen 577, ff
ZPO.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung in eine Stattgebung der Unzuständigkeitseinreden der zweit- bis viertbeklagten Partei ab. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig und bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend. Obwohl das ZTKG keine Übergangsbestimmungen darüber enthalte, was mit nach dem Ingenieurkammergesetz vereinbarten Schiedsvereinbarungen zu geschehen habe, hätten die früher nach der letztzitierten Norm getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarungen damit ihre Wirksamkeit nicht verloren. Der notwendige Inhalt eines Schiedsvertrages, durch welchen zivilrechtliche Streitigkeiten einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen werden, ergebe sich aus den §§ 577 ff ZPO. Danach genüge für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages die schriftliche Vereinbarung, daß ein bestimmter Streitfall bzw. aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen. Die in den haftungsbegründenden Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln entsprächen den angeführten gesetzlichen Mindesterfordernissen. Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, die Bestellung der Schiedsrichter, das Verfahren vor dem Schiedsgericht, den Schiedsspruch und dessen Überprüfung könnten in den Schiedsgerichtsvereinbarungen fakultativ zwar vorhanden sein, gehörten aber nicht zum notwendigen Inhalt eines Schiedsvertrages. Durch die mittlerweile außer Kraft getretene Schiedsgerichtsordnung des Ingenieurkammergesetzes sei nur der fakultative, nicht aber der notwendige Inhalt beider Schiedsklauseln beseitigt worden. Fehlten aber lediglich fakultative Bestimmungen, seien die subsidiären Regelungen der §§ 577 ff ZPO heranzuziehen. Die gegenständlich geltend gemachten Regreßansprüche fielen auch in den Bereich der getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarungen, weil die von der Klägerin geltend gemachte Haft- und Regeßpflicht sich ausdrücklich auf den die Schiedsgerichtsvereinbarung enthaltenden Architekten- bzw. Ziviltechnikervertrag stütze. Ob es sich beim geltend gemachten Schadenersatzanspruch um einen originären oder um einen Regreßanspruch handle, sei unbeachtlich.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung in eine Stattgebung der Unzuständigkeitseinreden der zweit- bis viertbeklagten Partei ab. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig und bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend. Obwohl das ZTKG keine Übergangsbestimmungen darüber enthalte, was mit nach dem Ingenieurkammergesetz vereinbarten Schiedsvereinbarungen zu geschehen habe, hätten die früher nach der letztzitierten Norm getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarungen damit ihre Wirksamkeit nicht verloren. Der notwendige Inhalt eines Schiedsvertrages, durch welchen zivilrechtliche Streitigkeiten einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen werden, ergebe sich aus den Paragraphen 577, ff ZPO. Danach genüge für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages die schriftliche Vereinbarung, daß ein bestimmter Streitfall bzw. aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen. Die in den haftungsbegründenden Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln entsprächen den angeführten gesetzlichen Mindesterfordernissen. Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, die Bestellung der Schiedsrichter, das Verfahren vor dem Schiedsgericht, den Schiedsspruch und dessen Überprüfung könnten in den Schiedsgerichtsvereinbarungen fakultativ zwar vorhanden sein, gehörten aber nicht zum notwendigen Inhalt eines Schiedsvertrages. Durch die mittlerweile außer Kraft getretene Schiedsgerichtsordnung des Ingenieurkammergesetzes sei nur der fakultative, nicht aber der notwendige Inhalt beider Schiedsklauseln beseitigt worden. Fehlten aber lediglich fakultative Bestimmungen, seien die subsidiären Regelungen der Paragraphen 577, ff ZPO heranzuziehen. Die gegenständlich geltend gemachten Regreßansprüche fielen auch in den Bereich der getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarungen, weil die von der Klägerin geltend gemachte Haft- und Regeßpflicht sich ausdrücklich auf den die Schiedsgerichtsvereinbarung enthaltenden Architekten- bzw. Ziviltechnikervertrag stütze. Ob es sich beim geltend gemachten Schadenersatzanspruch um einen originären oder um einen Regreßanspruch handle, sei unbeachtlich.