Die Revision ist nicht berechtigt.
Sowohl die 49. (BGBl 1990/294) als auch die 51. Novelle zum ASVG (BGBl 1993/335) brachten über Anregung der Volksanwaltschaft eine Lockerung des Antragsprinzips im Rahmen des Hinterbliebenenpensionsrechtes zu Gunsten von Waisen (1277 Blg NR 17. GP, 18; 932 Blg NR 18. GP, 48; Teschner/Widlar, ASVG 55.ErgLfg 520/1). Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu entschärfen, sollte durch die 49. ASVG-Novelle die Antragsfrist des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG nicht nur bei einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft um die Dauer desselben (vgl 41. ASVG-Novelle, BGBl 1986/111; Teschner/Widlar aaO 520/1 f) verlängert werden, sondern auch bis zur Bestellung eines Vormundes. Nach der 51. ASVG-Novelle sollte die Säumigkeit des gesetzlichen Vertreters der Waise, die selbst keine Möglichkeit hatte, einen Antrag auf Waisenpension zu stellen, eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erreichung der Volljährigkeit (somit der Vollendung des 19. Lebensjahres) nach sich ziehen (932 Blg NR 18. GP, 48).Sowohl die 49. (BGBl 1990/294) als auch die 51. Novelle zum ASVG (BGBl 1993/335) brachten über Anregung der Volksanwaltschaft eine Lockerung des Antragsprinzips im Rahmen des Hinterbliebenenpensionsrechtes zu Gunsten von Waisen (1277 Blg NR 17. GP, 18; 932 Blg NR 18. GP, 48; Teschner/Widlar, ASVG 55.ErgLfg 520/1). Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu entschärfen, sollte durch die 49. ASVG-Novelle die Antragsfrist des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nicht nur bei einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft um die Dauer desselben vergleiche 41. ASVG-Novelle, BGBl 1986/111; Teschner/Widlar aaO 520/1 f) verlängert werden, sondern auch bis zur Bestellung eines Vormundes. Nach der 51. ASVG-Novelle sollte die Säumigkeit des gesetzlichen Vertreters der Waise, die selbst keine Möglichkeit hatte, einen Antrag auf Waisenpension zu stellen, eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erreichung der Volljährigkeit (somit der Vollendung des 19. Lebensjahres) nach sich ziehen (932 Blg NR 18. GP, 48).
Der Revisionswerber erblickt eine unsachliche Regelung darin, daß der Gesetzgeber diese Begünstigungen einer schwerst behinderten Waise, deren Sachwalter keine Kenntnis vom Tod des Vaters hatte, nicht zugesteht.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt jedoch nicht vor. Die zu prüfende gesetzliche Regelung bewirkt keine Ungleichbehandlung im Rechtssinn, weil der Gesetzgeber unterschiedliche Rechtsfolgen nicht an vergleichbare Sachverhalte geknüpft hat (Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72). Das ASVG regelt nämlich die Fristversäumnis durch Unkenntnis des Todes des Pensionsberechtigten durch die schwerst behinderte Waise oder deren Sachwalter nicht. Die Überlegung geht vielmehr dahin, ob im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation die analoge Anwendung der gesetzlichen Regelung auf den hier nicht geregelten konkreten Fall geboten ist.
Während die Verlängerung der Antragsfrist im Falle eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft des verstorbenen vermutlichen Vaters mit dem vorliegenden Sachverhalt überhaupt nicht vergleichbar ist, liegt den durch die 49. ASVG-Novelle entschärften Härtefällen zugrunde, daß vor der Vormundbestellung kein Antragsberechtigter vorhanden ist. Es fehlt hier eine Antragsbefugnis für die minderjährige Waise. Daher könnten durch Fristversäumungen Rechtsverluste eintreten, denen vorgebeugt werden sollte. Ob die Behörde bei der Bestellung des Vormundes säumig ist, ist nicht entscheidend, weil die gesetzliche Regelung den Rechtsverlust durch verspätete Antragstellung in diesen geregelten Fällen ungeachtet ihres Grundes vermeiden will.
Im vorliegenden Fall ist für den Kläger bereits ein Sachwalter bestellt, sodaß eine Säumigkeit bei seiner Bestellung außer Betracht zu bleiben hat. Ob eine analoge Anwendung der durch die 51. ASVG-Novelle geschaffenen Verlängerung der Antragsfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erreichung der Volljährigkeit bei Versäumung der Antragsfrist auch im Falle einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in Frage kommt, braucht hier bei der im Jänner 1993 erfolgten Antragstellung nicht geprüft zu werden.
Diese Bestimmung trat nämlich mit 1.7.1993 in Kraft (§ 551 Abs 1 Z 1 ASVG). Sie war daher mangels Rückwirkungsanordnung auf den vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrag nicht anzuwenden.Diese Bestimmung trat nämlich mit 1.7.1993 in Kraft (Paragraph 551, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Sie war daher mangels Rückwirkungsanordnung auf den vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrag nicht anzuwenden.
Daß jeder Grund einer verspäteten Antragstellung zu einer Verlängerung der Antragsfrist führen sollte, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sehr genau und detailliert umschrieb, spricht dafür, daß die sonst nur bei einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten entstehenden Rechtswirkungen bei einer danach gelagerten Antragstellung nur auf diese Fälle erstreckt werden sollten. Ein allgemeiner Grundsatz läßt sich aus diesen Ausnahmeregelungen nicht ableiten.Daß jeder Grund einer verspäteten Antragstellung zu einer Verlängerung der Antragsfrist führen sollte, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sehr genau und detailliert umschrieb, spricht dafür, daß die sonst nur bei einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten entstehenden Rechtswirkungen bei einer danach gelagerten Antragstellung nur auf diese Fälle erstreckt werden sollten. Ein allgemeiner Grundsatz läßt sich aus diesen Ausnahmeregelungen nicht ableiten.
Deshalb fiel die Waisenpension erst mit dem Tag der Antragstellung an, was aber sachlich durch das in der Pensionsversicherung geltende Antragsprinzip gerechtfertigt ist (SSV-NF 8/126).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.