Vorweg ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt der von der klagenden Partei behauptete Schaden eingetreten ist: Die klagende Partei verfügte - mit dem Vergleich vom 22. 3. 1984 - über einen Exekutionstitel, auf Grund dessen sie gegen die Gesellschaft wegen des ihr darin nach Erbringung eigener Leistungen zugesicherten Betrags von S 199.000 auch in der Tat Exekution führte. Diese Exekution wurde „für unzulässig erklärt“. Erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung kann der von der klagenden Partei behauptete Schaden entstanden sein, weil erst nun unverrückbar feststand, daß ihr die Gesellschaft mangels Erfüllung des Vergleichs vom 22. 3. 1984 den Betrag von S 199.000 nicht entrichten werde und sie jedenfalls endgültig zur Tragung der eigenen Verfahrenskosten verpflichtet ist. Die Erhebung der (außerordentlichen) Revision gegen das Berufungsurteil hemmte zwar nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, wohl aber den der Rechtskraft (§ 505 Abs 3 ZPO), weshalb dem Standpunkt des Beklagten, der Schaden sei bereits vor Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die von der klagenden Partei im Oppositionsstreit erhobene außerordentliche Revision eingetreten, nicht beigetreten werden kann: Die Ansicht des Beklagten, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien sei bereits vier Wochen nach deren Zustellung rechtskräftig geworden, kann mit der Bestimmung des § 505 Abs 3 ZPO nicht in Einklang gebracht werden. Wäre nun der Beginn der Verjährungszeit erst mit dem Eintritt des Schadens (d.i. die am 12. 11. 1990 erfolgte Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Oppositionsstreit an den damaligen Klagevertreter) anzunehmen, dann wäre die am 11. 11. 1993 bei Gericht überreichte Klage rechtzeitig erhoben worden, sodaß die darin geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt wären. Wäre dagegen anzunehmen, daß der Eintritt des Schadens für die klagende Partei bereits zuvor, nämlich schon mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Oppositionsverfahren, mit Sicherheit vorhersehbar gewesen sei - eine Annahme, die nicht von vornherein abgetan werden könnte, weil die klagende Partei selbst wußte, daß sie die im Vergleich festgelegten Sanierungsmaßnahmen nicht auf die bedungene Art getroffen hatte Vorweg ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt der von der klagenden Partei behauptete Schaden eingetreten ist: Die klagende Partei verfügte - mit dem Vergleich vom 22. 3. 1984 - über einen Exekutionstitel, auf Grund dessen sie gegen die Gesellschaft wegen des ihr darin nach Erbringung eigener Leistungen zugesicherten Betrags von S 199.000 auch in der Tat Exekution führte. Diese Exekution wurde „für unzulässig erklärt“. Erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung kann der von der klagenden Partei behauptete Schaden entstanden sein, weil erst nun unverrückbar feststand, daß ihr die Gesellschaft mangels Erfüllung des Vergleichs vom 22. 3. 1984 den Betrag von S 199.000 nicht entrichten werde und sie jedenfalls endgültig zur Tragung der eigenen Verfahrenskosten verpflichtet ist. Die Erhebung der (außerordentlichen) Revision gegen das Berufungsurteil hemmte zwar nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, wohl aber den der Rechtskraft (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO), weshalb dem Standpunkt des Beklagten, der Schaden sei bereits vor Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die von der klagenden Partei im Oppositionsstreit erhobene außerordentliche Revision eingetreten, nicht beigetreten werden kann: Die Ansicht des Beklagten, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien sei bereits vier Wochen nach deren Zustellung rechtskräftig geworden, kann mit der Bestimmung des Paragraph 505, Absatz 3, ZPO nicht in Einklang gebracht werden. Wäre nun der Beginn der Verjährungszeit erst mit dem Eintritt des Schadens (d.i. die am 12. 11. 1990 erfolgte Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Oppositionsstreit an den damaligen Klagevertreter) anzunehmen, dann wäre die am 11. 11. 1993 bei Gericht überreichte Klage rechtzeitig erhoben worden, sodaß die darin geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt wären. Wäre dagegen anzunehmen, daß der Eintritt des Schadens für die klagende Partei bereits zuvor, nämlich schon mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Oppositionsverfahren, mit Sicherheit vorhersehbar gewesen sei - eine Annahme, die nicht von vornherein abgetan werden könnte, weil die klagende Partei selbst wußte, daß sie die im Vergleich festgelegten Sanierungsmaßnahmen nicht auf die bedungene Art getroffen hatte -, dann stellte sich mit aller Schärfe die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist nicht schon vor Schadenseintritt zu laufen begonnen habe, nämlich von dem Zeitpunkt an, da der Schadenseintritt als zumindest wahrscheinlich vorherzusehen war.
Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt wurden, gleichviel ob der Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Diese Verjährung wird erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt wurden, gleichviel ob der Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Diese Verjährung wird erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen so weit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, nur darf der Geschädigte nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Die Kenntnis des Schadens ist ohne Zweifel dann anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt ist, doch ist das nicht erforderlich, weil der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden kann (vgl dazu auch die Nachweise in JBl 1994, 753 mwN). Die ganz überwiegende Rechtsprechung (DRdA 1992/39 [ wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, nur darf der Geschädigte nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Die Kenntnis des Schadens ist ohne Zweifel dann anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt ist, doch ist das nicht erforderlich, weil der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden kann vergleiche dazu auch die Nachweise in JBl 1994, 753 mwN). Die ganz überwiegende Rechtsprechung (DRdA 1992/39 [Apathy-Riedler], DRdA 1980/1 [Koziol]; JBl 1979, 261; ZVR 1979/22; SZ 50/50; SZ 48/27; JBl 1973, 372; SZ 39/222 uva) knüpft den Beginn der Verjährung nicht erst an den tatsächlichen Schadenseintritt, sondern vertritt unter Berufung auf Klang (in Klang2 VI 635), römisch VI 635), Ehrenzweig (System2 II/1, 78 mit FN 96) und Gschnitzer (Bürgerliches Recht1, AT, 249 übereinstimmend Gschnitzer/Faistenberger/Barta, AT2 [1992], 853) die Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne, solange noch kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar ist. Eine nähere Begründung für diese Auffassung findet sich - allerdings nur für den Beginn der langen Verjährung (§ 1489 zweiter Satz ABGB) - lediglich in DRdA 1983/12 (mit Glosse von ist. Eine nähere Begründung für diese Auffassung findet sich - allerdings nur für den Beginn der langen Verjährung (Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB) - lediglich in DRdA 1983/12 (mit Glosse von P. Bydlinski): § 1489 ABGB sei gegenüber § 1478 ABGB eine auf die Dritte Teilnovelle zurückgehende Sonderregelung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Der deshalb möglichen Gefahr, daß damit Schadenersatzansprüche verjähren, ehe sie noch entstanden sind, ist nach dieser Rechtsprechung (ZVR 1989/32; ZVR 1988/83 uva) mit Feststellungsklage zu begegnen.): Paragraph 1489, ABGB sei gegenüber Paragraph 1478, ABGB eine auf die Dritte Teilnovelle zurückgehende Sonderregelung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Der deshalb möglichen Gefahr, daß damit Schadenersatzansprüche verjähren, ehe sie noch entstanden sind, ist nach dieser Rechtsprechung (ZVR 1989/32; ZVR 1988/83 uva) mit Feststellungsklage zu begegnen.
Diese Rechtsprechung hat die einmütige jüngere Lehre gegen sich. Soweit ersichtlich, hat als erster Koziol, Haftpflichtrecht I1 (1973), 253, die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Auffassung kritisiert: Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens setze voraus, daß der Schaden bereits eingetreten sei. § 1489 ABGB fordere auch ausdrücklich die Kenntnis des Schadens, sodaß die Verjährung frühestens mit dessen Eintritt beginnen könne. Sei der Schaden bereits eingetreten, könne die Feststellungsklage erhoben werden, selbst wenn die Auswirkungen des schadensstiftenden Ereignisses in ihrem gesamten Umfang noch nicht absehbar seien. Der Beginn der Verjährung erstrecke sich deshalb auch auf die vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden, soweit diese nur nicht unvorhersehbar seien. (1973), 253, die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Auffassung kritisiert: Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens setze voraus, daß der Schaden bereits eingetreten sei. Paragraph 1489, ABGB fordere auch ausdrücklich die Kenntnis des Schadens, sodaß die Verjährung frühestens mit dessen Eintritt beginnen könne. Sei der Schaden bereits eingetreten, könne die Feststellungsklage erhoben werden, selbst wenn die Auswirkungen des schadensstiftenden Ereignisses in ihrem gesamten Umfang noch nicht absehbar seien. Der Beginn der Verjährung erstrecke sich deshalb auch auf die vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden, soweit diese nur nicht unvorhersehbar seien.
Auch Mayer-Maly trat in ZVR 1977, 97, 98, dafür ein, daß vor dem tatsächlichen Schadenseintritt die Verjährung nicht zu laufen beginnen könne.
In seiner Besprechung der Entscheidung DRdA 1980/1 setzte Koziol (aaO 33) seine Kritik fort: Schon der Wortlaut des § 1489 ABGB („.... der Schade mag ..... verursacht worden sein“) setze den Eintritt eines Schadens voraus; vor allem aber knüpfe § 1478 ABGB die Verjährung nur an Rechte, die an sich schon hätten ausgeübt werden können. Fragwürdig sei auch die Nötigung des von einem Schaden Bedrohten, die Feststellungsklage anzubringen, selbst wenn der Schaden in der Folge möglicherweise gar nicht eintreten und daher kein Schadenersatzanspruch entstehen wird, weil er sonst Gefahr laufe, daß das Gericht - tritt der Schaden doch ein (aaO 33) seine Kritik fort: Schon der Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB („.... der Schade mag ..... verursacht worden sein“) setze den Eintritt eines Schadens voraus; vor allem aber knüpfe Paragraph 1478, ABGB die Verjährung nur an Rechte, die an sich schon hätten ausgeübt werden können. Fragwürdig sei auch die Nötigung des von einem Schaden Bedrohten, die Feststellungsklage anzubringen, selbst wenn der Schaden in der Folge möglicherweise gar nicht eintreten und daher kein Schadenersatzanspruch entstehen wird, weil er sonst Gefahr laufe, daß das Gericht - tritt der Schaden doch ein - im nachhinein dessen Eintritt als mit Sicherheit vorhersehbar ansieht. Die Formel „mit Sicherheit vorhersehbar“ sei zu unbestimmt, um dem vom Schaden Bedrohten den Beginn der Verjährung verläßlich erkennen zu lassen. Auch das deutsche und das schweizerische Recht knüpften die kurze Verjährung an den Schadenseintritt.
Auch Schubert (in Rummel, ABGB2, § 1489 Rz 3), hält die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung für bedenklich: Verlange § 1489 ABGB die Kenntnis des Schadens, so könne die Verjährung frühestens mit dem Schadenseintritt beginnen. Auch § 1478 ABGB setze für den Beginn der Verjährung voraus, daß das Recht schon hätte ausgeübt werden können., Paragraph 1489, Rz 3), hält die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung für bedenklich: Verlange Paragraph 1489, ABGB die Kenntnis des Schadens, so könne die Verjährung frühestens mit dem Schadenseintritt beginnen. Auch Paragraph 1478, ABGB setze für den Beginn der Verjährung voraus, daß das Recht schon hätte ausgeübt werden können.
P. Bydlinski verteidigte die Kritik Koziols gegen Ausführungen in der Entscheidung DRdA 1983/12 (in DRdA 1983, 188; vgl denselben in JBl 1986, 304): Soweit sich die Rechtsprechung auf das Schrifttum berufe, falle auf, daß die Auffassung gegen Ausführungen in der Entscheidung DRdA 1983/12 (in DRdA 1983, 188; vergleiche denselben in JBl 1986, 304): Soweit sich die Rechtsprechung auf das Schrifttum berufe, falle auf, daß die Auffassung Klangs (aaO) mit sich selbst im Widerspruch stehe; Ehrenzweig (aaO) verweise lediglich auf einschlägige Bestimmungen im deutschen und schweizerischen Recht, und Gschnitzer (aaO) lasse jedwede Begründung vermissen. Auch der Wortlaut des § 1489 ABGB spreche ganz eindeutig dafür, daß es auf den Schadenseintritt ankomme, könne der Schaden doch nur dann bekannt werden, wenn er bereits eingetreten sei. Auch der Umstand, daß § 1489 ABGB eine Sonderregelung der Verjährung für Schadenersatzansprüche beinhalte, könne nicht zur Folge haben, daß die Grundwertung des § 1478 ABGB (aaO) lasse jedwede Begründung vermissen. Auch der Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB spreche ganz eindeutig dafür, daß es auf den Schadenseintritt ankomme, könne der Schaden doch nur dann bekannt werden, wenn er bereits eingetreten sei. Auch der Umstand, daß Paragraph 1489, ABGB eine Sonderregelung der Verjährung für Schadenersatzansprüche beinhalte, könne nicht zur Folge haben, daß die Grundwertung des Paragraph 1478, ABGB - verjähren können nur Rechte, die an sich schon hätten ausgeübt werden können - außer Betracht zu bleiben habe. Sei dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs nicht einmal objektiv betrachtet möglich, so dürften ihn die Verjährungsfolgen nicht treffen. Der Verzicht auf das Erfordernis der Durchsetzbarkeit des Anspruchs trüge auch einen krassen Wertungswiderspruch in das System des Verjährungsrechts, hätte er doch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Bevorzugung des Schädigers (Ersatzpflichtigen) allen anderen Schuldnern gegenüber zur Folge. Halse man dem Geschädigten die Folgen einer verfehlten Prognose des Schadenseintritts auf, komme der Schädiger bei dieser strengen Behandlung des Geschädigten in vielen Fällen völlig unverdient frühzeitig zu einer Haftungsbefreiung infolge Verjährung.
Die Bedenken Koziols und Schuberts teilen auch Mader (in Schwimann, ABGB § 1489 Rz 8), , ABGB Paragraph 1489, Rz 8), Mayrhofer (in Ehrenzweig, Schuldrecht, AT3, 348 FN 26), Apathy (EKHG-Komm. § 17 Rz 5) und jüngst erst wieder Komm. Paragraph 17, Rz 5) und jüngst erst wieder Ertl (in ZVR 1993, 33 ff) und Riedler (in ZVR 1993, 44 ff).
In der schon vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung 1 Ob 601/93 vertrat der erkennende Senat die Auffassung, angesichts der massiven Kritik im jüngeren Schrifttum sollte die Rechtsprechung, nach der die Verjährung von Ersatzansprüchen bereits vor Eintritt eines konkreten Schadens in Gang gesetzt werde, wenn der Schadenseintritt für den Geschädigten nur bereits „mit Sicherheit“ vorhersehbar sei, nicht fortgeschrieben werden. Eine abschließende Beurteilung dieser Rechtsfrage konnte dort aber unterbleiben, weil die eingeklagte Schadenersatzforderung bei Einbringung der Klage gemäß § 1489 erster Satz ABGB jedenfalls verjährt war. Der in dieser Entscheidung zur hier maßgeblichen Rechtsfrage vertretenen Ansicht traten In der schon vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung 1 Ob 601/93 vertrat der erkennende Senat die Auffassung, angesichts der massiven Kritik im jüngeren Schrifttum sollte die Rechtsprechung, nach der die Verjährung von Ersatzansprüchen bereits vor Eintritt eines konkreten Schadens in Gang gesetzt werde, wenn der Schadenseintritt für den Geschädigten nur bereits „mit Sicherheit“ vorhersehbar sei, nicht fortgeschrieben werden. Eine abschließende Beurteilung dieser Rechtsfrage konnte dort aber unterbleiben, weil die eingeklagte Schadenersatzforderung bei Einbringung der Klage gemäß Paragraph 1489, erster Satz ABGB jedenfalls verjährt war. Der in dieser Entscheidung zur hier maßgeblichen Rechtsfrage vertretenen Ansicht traten Riedler in seiner Anmerkung zu JBl 1994, 753, Wilhelm in seiner Glosse zu ecolex 1994, 616 und vor allem F.Bydlinski (Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, 65, 80 ff) in der Festschrift für Steffen (1995), bei. Die Kritik Wilhelms, auf die sich der Beklagte in seinem Rekurs beruft, betrifft die hier streitentscheidende Frage, ob die kurze Verjährung vor dem tatsächlichen Eintritt eines Schadens zu laufen beginne, nicht:
Der verstärkte Senat hält an den bereits in der Entscheidung 1 Ob 601/93 dargelegten Argumenten fest:
Schon nach dem Wortlaut des § 1489 ABGB beginnt die Verjährung zu laufen, wenn „der Schade ...... dem Geschädigten bekannt“ wird, „der Schade mag ...... verursacht worden sein“. In der noch 1974 (BGBl 1974/496) novellierten Bestimmung ist von der Kenntnis des Schadens und nicht etwa der Kenntnis des schadensstiftenden Ereignisses die Rede, was voraussetzt, daß der Geschädigte den Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB beginnt die Verjährung zu laufen, wenn „der Schade ...... dem Geschädigten bekannt“ wird, „der Schade mag ...... verursacht worden sein“. In der noch 1974 (BGBl 1974/496) novellierten Bestimmung ist von der Kenntnis des Schadens und nicht etwa der Kenntnis des schadensstiftenden Ereignisses die Rede, was voraussetzt, daß der Geschädigte den schon verursachten Schaden kennt: Gerade darauf nimmt aber der den ersten Satz beendende Satzteil, in dem einander vertragliche und deliktische Schäden - ähnlich wie in § 1295 Abs 1 ABGB - auch in der Verjährungsfrage gleichgehalten werden, ausdrücklich Bezug. Nicht minder schlagkräftig ist das Argument, Ergebnis der der Rechtsprechung zugrundeliegenden Auffassung sei es, daß der Anspruch bereits verjähren könne, ehe er noch überhaupt hätte durchgesetzt werden können. Diese Konsequenz läuft aber dem im § 1478 ABGB verankerten Grundsatz des Verjährungsrechts diametral zuwider, daß nur bereits ausübbare Rechte verjähren könnten: Diesem unbefriedigenden Ergebnis kann auch mit der Feststellungsklage nicht abgeholfen werden, weil dabei - im Gegensatz zu Fällen, in welchen zwar der Schaden schon eingetreten ist, aber seine Höhe noch nicht abgesehen werden kann - nur einzelne Haftungsvoraussetzungen (namentlich das Verschulden) geprüft werden können, ohne daß damit feststünde, ob je ein ursächlich darauf rückführbarer Schaden eintreten wird; die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden kann doch nur stets erst hier festgestellt werden. Bezeichnend ist auch, daß einerseits der Geschädigte vor Schadenseintritt zur Vermeidung der Verjährung des Ersatzanspruchs die Feststellungsklage zu erheben genötigt wird, daß aber andererseits das Feststellungsinteresse in solchen Fällen (zumindest auch) damit begründet wird, die Klage sei zur Vermeidung der Verjährung nötig; bei dieser Argumentation liegt - worauf Schaden kennt: Gerade darauf nimmt aber der den ersten Satz beendende Satzteil, in dem einander vertragliche und deliktische Schäden - ähnlich wie in Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB - auch in der Verjährungsfrage gleichgehalten werden, ausdrücklich Bezug. Nicht minder schlagkräftig ist das Argument, Ergebnis der der Rechtsprechung zugrundeliegenden Auffassung sei es, daß der Anspruch bereits verjähren könne, ehe er noch überhaupt hätte durchgesetzt werden können. Diese Konsequenz läuft aber dem im Paragraph 1478, ABGB verankerten Grundsatz des Verjährungsrechts diametral zuwider, daß nur bereits ausübbare Rechte verjähren könnten: Diesem unbefriedigenden Ergebnis kann auch mit der Feststellungsklage nicht abgeholfen werden, weil dabei - im Gegensatz zu Fällen, in welchen zwar der Schaden schon eingetreten ist, aber seine Höhe noch nicht abgesehen werden kann - nur einzelne Haftungsvoraussetzungen (namentlich das Verschulden) geprüft werden können, ohne daß damit feststünde, ob je ein ursächlich darauf rückführbarer Schaden eintreten wird; die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden kann doch nur stets erst hier festgestellt werden. Bezeichnend ist auch, daß einerseits der Geschädigte vor Schadenseintritt zur Vermeidung der Verjährung des Ersatzanspruchs die Feststellungsklage zu erheben genötigt wird, daß aber andererseits das Feststellungsinteresse in solchen Fällen (zumindest auch) damit begründet wird, die Klage sei zur Vermeidung der Verjährung nötig; bei dieser Argumentation liegt - worauf Ertl (aaO 37) zutreffend hinweist - wohl der Verdacht eines Zirkelschlusses nahe.
Zutreffend weist P. Bydlinski (DRdA 1993, 190) darauf hin, daß nicht einzusehen sei, weshalb das Risiko der Beurteilung, wann ein Schade „mit Sicherheit voraussehbar“ ist, gerade dem Geschädigten aufgehalst werde. Dieser könnte sich vor dem drohenden Anspruchsverlust nur dadurch schützen, daß er in jedem Fall vorsichtshalber die Feststellungsklage erhebt. Diese Klage mag - was im vorliegenden Fall nicht näher zu prüfen ist - dem Geschädigten zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nicht zu verwehren sein; sie in diesem frühen Zeitpunkt jedoch zur Vermeidung nachteiliger Verjährungsfolgen jedenfalls zu verlangen, ist - wie dargestellt - mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen und hieße, demjenigen Säumigkeit vorzuwerfen, der erst den Eintritt des Schadens abwarten will, bevor er gegen den einstweilen potentiellen Schädiger vorgeht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß § 1489 ABGB seinem Wortlaut nach nur auf einen einheitlichen Schaden („der Schade“) abstellt. Nur ein derartiger Schaden mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen und hieße, demjenigen Säumigkeit vorzuwerfen, der erst den Eintritt des Schadens abwarten will, bevor er gegen den einstweilen potentiellen Schädiger vorgeht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß Paragraph 1489, ABGB seinem Wortlaut nach nur auf einen einheitlichen Schaden („der Schade“) abstellt. Nur ein derartiger Schaden - nicht jedoch auch Folgeschäden - war Gegenstand der mehrfach zitierten Entscheidung 1 Ob 601/93. Die von Riedler in der Anmerkung zu diesem Erkenntnis in JBl 1994, 756 f, vertretene Ansicht, „daß nunmehr jeder sich in der Sphäre des Geschädigten realisierende“ Folge-(Teil-)Schaden“ den Lauf einer eigenen neuen, gesonderten Verjährungsfrist auslöst“, ist daher aus diesem Urteil nicht unmittelbar ableitbar. Es ist vielmehr ausdrücklich festzuhalten, daß die hier dargelegten rechtlichen Überlegungen im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten „Erstschaden“ uneingeschränkt Gültigkeit haben. Auch die Frage der Risikoüberwälzung ist im Falle der Beurteilung von Folgeschäden differenziert zu sehen, ist doch das Erheben einer Feststellungsklage bei vorhersehbaren Folgeschäden dann kaum beschwerlich und risikoreich, wenn aufgrund des Eintritts des „Erstschadens“ die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert ist. In diesem Sinne hat der erkennende Senat (als einfacher Senat) in seinem Urteil vom 22. 11. 1995, 1 Ob 41, 42/94, entschieden und ist dabei den von F. Bydlinski (aaO 72 f und 80 ff) vorgetragenen gewichtigen Argumenten gefolgt: Die Berücksichtigung leitender, insbesondere der Prozeßökonomie dienender Zwecke des Verjährungsrechts verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen; vielmehr sei bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der in der Zukunftsprognose liegenden Unsicherheitsfaktoren. Mit dem hier zu beurteilenden Schadenersatzanspruch werden allerdings keine Folgeschäden geltend gemacht, sodaß sich über die erforderliche Abgrenzung des der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Begriffs des Schadenseintritts hinausgehende weitere Ausführungen erübrigen.
Auch rechtsvergleichende Argumente können gegen die herrschende Rechtsprechung (wenigstens zur kurzen Verjährung) ins Treffen geführt werden: Nach § 852 Abs 1 BGB verjährt der Schadenersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese inhaltlich mit der auf § 196 der Dritten Teilnovelle zurückgehenden Fassung des ersten Satzes des § 1489 ABGB völlig übereinstimmende Bestimmung wird in Rechtsprechung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland dahin ausgelegt, daß die Verjährung beginnt, sobald der Ersatzanspruch entstanden, d.h. ein Schaden dem Grunde nach bereits eingetreten ist und der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (BGH in NJW 1993, 648; NJW 1992, 3034; BGHZ 100, 228, 231 uva; Auch rechtsvergleichende Argumente können gegen die herrschende Rechtsprechung (wenigstens zur kurzen Verjährung) ins Treffen geführt werden: Nach Paragraph 852, Absatz eins, BGB verjährt der Schadenersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese inhaltlich mit der auf Paragraph 196, der Dritten Teilnovelle zurückgehenden Fassung des ersten Satzes des Paragraph 1489, ABGB völlig übereinstimmende Bestimmung wird in Rechtsprechung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland dahin ausgelegt, daß die Verjährung beginnt, sobald der Ersatzanspruch entstanden, d.h. ein Schaden dem Grunde nach bereits eingetreten ist und der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (BGH in NJW 1993, 648; NJW 1992, 3034; BGHZ 100, 228, 231 uva; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/213 [1994], 593 f; Palandt-Thomas, BGB54 § 852 Anm 4). Auch Art 60 Abs 1 des schweizerischen Obligationenrechts, der ebenso wie die Regelung des § 852 Abs 1 BGB über die kurze Verjährung mit § 1489 erster Satz ABGB vollkommen übereinstimmt, wird in der Spruchpraxis und im Schrifttum der Schweiz so verstanden, daß die kurze (dort einjährige) Frist jedenfalls nicht vor dem Eintritt des Schadens in Gang gesetzt wird (Paragraph 852, Anmerkung 4). Auch Artikel 60, Absatz eins, des schweizerischen Obligationenrechts, der ebenso wie die Regelung des Paragraph 852, Absatz eins, BGB über die kurze Verjährung mit Paragraph 1489, erster Satz ABGB vollkommen übereinstimmt, wird in der Spruchpraxis und im Schrifttum der Schweiz so verstanden, daß die kurze (dort einjährige) Frist jedenfalls nicht vor dem Eintritt des Schadens in Gang gesetzt wird (Brehm in Berner K, OR Art 60 N 27 ff; OR in Berner K, OR Artikel 60, N 27 ff; OR-Schnyder Art 60 N 6).Schnyder Artikel 60, N 6).
Nicht unerwähnt soll bleiben, daß - abgesehen von der älteren Rechtsprechung (vgl etwa noch SZ 18/171) - auch noch in der neueren Judikatur wiederholt der Standpunkt vertreten wurde, auch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginne nicht vor der objektiven Möglichkeit zu klagen, die aber voraussetze, daß der Ersatzanspruch bereits entstanden sei (SZ 51/97; ZVR 1973/158). In der von Nicht unerwähnt soll bleiben, daß - abgesehen von der älteren Rechtsprechung vergleiche etwa noch SZ 18/171) - auch noch in der neueren Judikatur wiederholt der Standpunkt vertreten wurde, auch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginne nicht vor der objektiven Möglichkeit zu klagen, die aber voraussetze, daß der Ersatzanspruch bereits entstanden sei (SZ 51/97; ZVR 1973/158). In der von Apathy-Riedler glossierten Entscheidung DRdA 1992/39 bemerkt der Oberste Gerichtshof, Koziol und Schubert (jeweils aaO) wendeten sich mit „gewichtigen Bedenken“ gegen die herrschende Rechtsprechung; einer Auseinandersetzung mit dem kritischen Schrifttum bedurfte es dort aber deshalb nicht, weil die Verjährung ohnehin verneint wurde. In ecolex 1992, 694, berief sich der Oberste Gerichtshof auf P. Bydlinski (DRdA 1983, 190), der „überzeugend“ dargelegt habe, daß die Verjährung nicht beginnen könne, ehe der Gläubiger (Geschädigte) eine Chance zur Realisierung der Forderung habe.
Der verstärkte Senat formuliert (§ 65 Abs 7 OGHDer verstärkte Senat formuliert (Paragraph 65, Absatz 7, OGH-Geo) aus all diesen Erwägungen daher folgenden Rechtssatz: Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem Geo) aus all diesen Erwägungen daher folgenden Rechtssatz: Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Dies hat im vorliegenden Rechtsstreit zur Folge, daß die geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt sind. Da das Gericht erster Instanz das Klagebegehren wegen eingetretener Verjährung, und zwar nur aus diesem Grunde, abgewiesen hat, erweist sich die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich als unumgänglich.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.