Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei verpflichtet, die Haushaltszulage bei Vorliegen der kollektivvertraglichen Voraussetzungen zumindest in dem in § 166 "Höhe der Haushaltszulage" des Kollektivvertrages der Angestellten der Sparkassen bestimmten Ausmaß zu bezahlen. Der anzustellende Günstigkeitsvergleich als Gruppenvergleich mit der Betriebsordnung der beklagten Partei zeige, daß der Kollektivvertrag günstiger als die Betriebsordnung (Betriebsvereinbarung) sei.Die klagende Partei begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei verpflichtet, die Haushaltszulage bei Vorliegen der kollektivvertraglichen Voraussetzungen zumindest in dem in Paragraph 166, "Höhe der Haushaltszulage" des Kollektivvertrages der Angestellten der Sparkassen bestimmten Ausmaß zu bezahlen. Der anzustellende Günstigkeitsvergleich als Gruppenvergleich mit der Betriebsordnung der beklagten Partei zeige, daß der Kollektivvertrag günstiger als die Betriebsordnung (Betriebsvereinbarung) sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, gemäß Art II Abs 1 des Sparkassenkollektivvertrages seien bestimmte namentlich angeführte Institute und Unternehmungen, darunter auch die beklagte Partei, ermächtigt, durch Betriebsvereinbarung die Regelungen des Kollektivvertrages bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten und Disziplinarordnung zu ändern und zu ergänzen. Davon hätten die Partner der Betriebsvereinbarung der beklagten Partei Gebrauch gemacht; dennoch sei die Betriebsvereinbarung der beklagten Partei in ihrer Gesamtheit günstiger als der Sparkassenkollektivvertrag, sodaß dessen Regelungen zulässigerweise zur Gänze verdrängt würden. Die Bezüge sämtlicher betroffener Mitarbeiter lägen weit über den im Sparkassenkollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehältern. Durch die erhebliche überkollektivvertragliche Bezahlung werde die geringfügige Differenz bei den Haushaltszulagen um ein Vielfaches wettgemacht. Die Haushaltszulage werde im Abschnitt der Betriebsordnung im Zusammenhang mit den ordentlichen Dienstbezügen geregelt. Durch die Gewährung an jeden Dienstnehmer spätestens mit Vollendung des 35. Lebensjahres sei sie praktisch eine Gehaltserhöhung. Anders als im Falle der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.6.1988, 9 Ob A 115/88, sei der sozialpolitische Zweck der Haushaltszulage auch durch den Fixbezug gewährleistet.Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Sparkassenkollektivvertrages seien bestimmte namentlich angeführte Institute und Unternehmungen, darunter auch die beklagte Partei, ermächtigt, durch Betriebsvereinbarung die Regelungen des Kollektivvertrages bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten und Disziplinarordnung zu ändern und zu ergänzen. Davon hätten die Partner der Betriebsvereinbarung der beklagten Partei Gebrauch gemacht; dennoch sei die Betriebsvereinbarung der beklagten Partei in ihrer Gesamtheit günstiger als der Sparkassenkollektivvertrag, sodaß dessen Regelungen zulässigerweise zur Gänze verdrängt würden. Die Bezüge sämtlicher betroffener Mitarbeiter lägen weit über den im Sparkassenkollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehältern. Durch die erhebliche überkollektivvertragliche Bezahlung werde die geringfügige Differenz bei den Haushaltszulagen um ein Vielfaches wettgemacht. Die Haushaltszulage werde im Abschnitt der Betriebsordnung im Zusammenhang mit den ordentlichen Dienstbezügen geregelt. Durch die Gewährung an jeden Dienstnehmer spätestens mit Vollendung des 35. Lebensjahres sei sie praktisch eine Gehaltserhöhung. Anders als im Falle der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.6.1988, 9 Ob A 115/88, sei der sozialpolitische Zweck der Haushaltszulage auch durch den Fixbezug gewährleistet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es traf folgende Feststellungen:
Im Unternehmen der beklagten Partei werden rund 3.400 Mitarbeiter beschäftigt. Von dem Feststellungsbegehren sind rund 2.500 Mitarbeiter betroffen; die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Angestellte der Sparkassen steht ebenso außer Streit wie die Höhe der kleinen Haushaltszulage laut Kollektivvertrag mit S 572,-- und die Höhe der großen Haushaltszulage laut Kollektivvertrag mit S 984,--, 14 x jährlich zahlbar. Die Höhe der kleinen Haushaltszulage laut Betriebsordnung beträgt S 632,--, die Höhe der großen Haushaltszulage laut Betriebsordnung S 1.035,--, 12 x jährlich zahlbar.
§ 56 der Betriebsordnung D***** lautet:Paragraph 56, der Betriebsordnung D***** lautet:
1. Die Haushaltszulage erhalten
a) verheiratete Angestellte, die den Alleinverdienerabsetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben,
b) verheiratete Angestellte, denen der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Sind beide Ehegatten in der E***** beschäftigt, gebührt die Haushaltszulage nur einmal;
c) verwitwete, geschiedene oder ledige Angestellte, die für ein Kind oder für mehrere Kinder von der E***** Kinderzulage beziehen, für diese Kinder mindestens den Betrag der Haushalts- und Kinderzulage aufzuwenden haben und lohnsteuerliche Kinderermäßigung genießen,
d) verwitwete, geschiedene oder ledige Angestellte, die für einen oder mehrere sonstige gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige bzw für eine geschiedene Gattin mindestens den Betrag der Haushaltszulage aufzuwenden haben,
e) verwitwete und geschiedene Angestellte mit eigenem Hausstand,
f) ledige Angestellte, die nachweislich alleinige Hauptmieter sind bzw das 35. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Haushaltszulage wird zwölfmal im Jahr mit dem Monatsgehalt ausgezahlt. Ihre Höhe ist aus § 139 ersichtlich.2. Die Haushaltszulage wird zwölfmal im Jahr mit dem Monatsgehalt ausgezahlt. Ihre Höhe ist aus Paragraph 139, ersichtlich.
3. Die Haushaltszulage gebührt erstmals für jenen Kalendermonat, in dem das Ereignis eintrifft, das die Bezugsberechtigung begründet bzw im Falle des Abs 1, lit f) ab dem Zeitpunkt des Nachweises des Ereignisses.3. Die Haushaltszulage gebührt erstmals für jenen Kalendermonat, in dem das Ereignis eintrifft, das die Bezugsberechtigung begründet bzw im Falle des Absatz eins,, Litera f,) ab dem Zeitpunkt des Nachweises des Ereignisses.
4. Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend eingetragen oder rückwirkend gestrichen, so ist die entsprechende Nachzahlung durch die Sparkasse oder Rückzahlung durch den Dienstnehmer vorzunehmen.
§ 6 des Kollektivvertrages für Angestellten der Sparkassen lautet:Paragraph 6, des Kollektivvertrages für Angestellten der Sparkassen lautet:
Artikel II hat zu lauten wie folgt:Artikel römisch zwei hat zu lauten wie folgt:
"(1) Die nachstehend angeführten Institute und Unternehmen sind ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu diesem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
a) - Dornbirner Sparkasse
Steiermärkisch Verwaltungssparkasse
Anteilsverwaltungssparkasse der Tiroler Sparkasse Innsbruck
Anteilsverwaltung Allgemeine Sparkasse
Kärnter Sparkasse - Verwaltungssparkasse
Salzburger Sparkasse Anteilsverwaltung
Die ERSTE österreischische Spar-Casse-Bank
Anteilsverwaltung - Zentralsparkasse
Giro-Credit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen
Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft
Hauptverband der österreichischen Sparkassen
Sparkassen- Prüfungsverband
b) Die Sparkassen Aktiengesellschaften, in welche die in lit a) genannten Sparkassen ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 8 a KWG eingebracht haben.b) Die Sparkassen Aktiengesellschaften, in welche die in Litera a,) genannten Sparkassen ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß Paragraph 8, a KWG eingebracht haben.
(2) Die in Abs 1 genannten Angelegenheiten können hinsichtlich der Angestellten, die als Außendienstmitarbeiter der B*****kasse der österreichischen S***** Aktiengesellschaft neben Fixum regelmäßig Abschlußvergütungen etc beziehen, nur durch eine von der im Abs 1 genannten gesonderte Betriebsvereinbarung und zwar ohne Rücksicht auf in diesem Kollektivvertrag bestehende Regelungen (daher im Detail auch ungünstiger) geregelt werden. Diese Betriebsvereinbarung darf jedoch in ihrer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivvertrag sein."(2) Die in Absatz eins, genannten Angelegenheiten können hinsichtlich der Angestellten, die als Außendienstmitarbeiter der B*****kasse der österreichischen S***** Aktiengesellschaft neben Fixum regelmäßig Abschlußvergütungen etc beziehen, nur durch eine von der im Absatz eins, genannten gesonderte Betriebsvereinbarung und zwar ohne Rücksicht auf in diesem Kollektivvertrag bestehende Regelungen (daher im Detail auch ungünstiger) geregelt werden. Diese Betriebsvereinbarung darf jedoch in ihrer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivvertrag sein."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, da § 6 des Kollektivvertrages für Angestellte der S*****kassen jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Änderung oder Ergänzung durch Betriebsvereinbarung zulässig sei (Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Provisions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung) nenne, sei eine Änderung bezüglich dieser Angelegenheiten durch Betriebsvereinbarung auch zulässig. Allerdings sei die Ansicht der klagenden Partei zutreffend, die Delegierung des Kollektivvertrages sei gleichheitswidrig, da sie an namentlich genannte Institute erfolge und nicht an sachliche Kriterien und damit an objektiv bestimmbare Merkmale geknüpft sei. Da keine vernünftigen Gründe für die Differenzierung angegeben seien, verstoße der Kollektivvertrag damit gegen die Guten-Sitten-Klausel des § 879 ABGB und sei daher teilnichtig. Bei dem gemäß § 3 Abs 1 ArbVG anzustellenden Günstigkeitsvergleich seien die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Bestimmungen einander gegenüberzustellen. Die Haushaltszulage sei nicht isoliert zu betrachten, sondern die Bezugsregelung insgesamt zu vergleichen. Da die Bezüge sämtlicher Mitarbeiter deutlich über den im Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehältern lägen, würde die geringe Differenz, die die klagende Partei hinsichtlich der Haushaltszulage geltend mache, um ein Vielfaches ausgeglichen. Die den Mitarbeitern der beklagten Partei aufgrund der Betriebsordnung zustehenden Dienstbezüge (inklusive Haushaltszulage) seien wesentlich höher als die Dienstbezüge (inklusive Haushaltszulage) die ihnen aufgrund des Sparkassen-Kollektivvertrages zustünden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, da Paragraph 6, des Kollektivvertrages für Angestellte der S*****kassen jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Änderung oder Ergänzung durch Betriebsvereinbarung zulässig sei (Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Provisions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung) nenne, sei eine Änderung bezüglich dieser Angelegenheiten durch Betriebsvereinbarung auch zulässig. Allerdings sei die Ansicht der klagenden Partei zutreffend, die Delegierung des Kollektivvertrages sei gleichheitswidrig, da sie an namentlich genannte Institute erfolge und nicht an sachliche Kriterien und damit an objektiv bestimmbare Merkmale geknüpft sei. Da keine vernünftigen Gründe für die Differenzierung angegeben seien, verstoße der Kollektivvertrag damit gegen die Guten-Sitten-Klausel des Paragraph 879, ABGB und sei daher teilnichtig. Bei dem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG anzustellenden Günstigkeitsvergleich seien die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Bestimmungen einander gegenüberzustellen. Die Haushaltszulage sei nicht isoliert zu betrachten, sondern die Bezugsregelung insgesamt zu vergleichen. Da die Bezüge sämtlicher Mitarbeiter deutlich über den im Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehältern lägen, würde die geringe Differenz, die die klagende Partei hinsichtlich der Haushaltszulage geltend mache, um ein Vielfaches ausgeglichen. Die den Mitarbeitern der beklagten Partei aufgrund der Betriebsordnung zustehenden Dienstbezüge (inklusive Haushaltszulage) seien wesentlich höher als die Dienstbezüge (inklusive Haushaltszulage) die ihnen aufgrund des Sparkassen-Kollektivvertrages zustünden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel bzw Aktenwidrigkeiten; ausgehend von den somit gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen führte das Berufungsgericht aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Delegierung zu abweichenden Regelungen im Kollektivvertrag gleichheitswidrig und damit sittenwidrig sei; der anzustellende Günstigkeitsvergleich habe zur Folge, daß ausgehend von dem unbestrittenen Beklagtenvorbringen eines um etwa 20 % höheren Entgeltniveaus die Differenz zu der höheren Haushaltszulage laut Kollektivvertrag wettgemacht werde. Der sozialpolitsche Zweck der Haushaltszulage werde bei Leistungsentgelten (Provision) möglicherweise beeinträchtigt, nicht aber bei einer Gegenüberstellung zum höheren Grundgehalt. Die Differenz der nur 12 x jährlich auszuzahlenden kleinen Haushaltszulage von etwa S 500,-- (Rechenwert S 424,--) und der größeren Haushaltszulage von ca S 1.000,-- (Rechenwert S 1.076,--) werde im Vergleich zur Haushaltszulage nach dem Kollektivvertrag durch das durchschnittlich um 20 % höhere Entgelt abgedeckt.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuweisen und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Haushaltszulage sei kein gewöhnlicher Entgeltteil, sondern habe einen besonderen sozialpolitischen Zweck, der durch das höhere Entgelt nicht aufgewogen werde. Die Haushaltszulage werde, falls beide Ehegatten bei der beklagten Partei beschäftigt seien, nur einmal ausbezahlt, sie werde in das Überstundenentgelt nicht einbezogen. Diese Sonderstellung habe zur Folge, daß sie nicht in einem "undifferenzierten Entgeltbegriff" untergehen solle. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshof vom 15.6.1988, 9 Ob A 115/88, werde der besondere sozialpolitische Zweck hervorgehoben, der einem Günstigkeitsvergleich, der nur auf die Haushaltszulage abzustellen sei, mit dem übrigen Entgelt entgegenstehe. Die in sich abgegrenzte Regelung der Haushaltszulage im Kollektivvertrag gehe der Betriebsordnung vor, im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches sei nur jeweils die Haushaltszulage miteinander zu vergleichen. Das Berufungsgericht habe die Ermächtigung im Kollektivvertrag zur Regelung durch Betriebsvereinbarungen für einzelne namentlich angeführte Arbeitgeber nicht geprüft. Diese Ermächtigung sei gleichheitswidrig und teilnichtig, weshalb die Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Haushaltszulage als Vertragsschablone nur dann anzuwenden sei, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sei. Es könne nicht angenommen werden, daß der Kollektivvertrag so weitgehende Bereiche durch die Betriebsvereinbarung dispositiv gestalte.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.