Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-Das Berufungsgericht hat gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-
übersteigt.
Streitgegenständlich ist ein Räumungsbegehren wegen titelloser Benützung. Hiefür bestehen keine zwingenden Bewertungsvorschriften, sodaß die Bewertung des Streitgegenstandes vom Kläger vorzunehmen ist (MietSlg 37.720; RZ 1993/80). Da entgegen der Rechtsansicht in der Revisionsbeantwortung das Berufungsgericht in seinem Bewertungsausspruch nicht an die Bewertung des Klägers gebunden ist, und zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, ist dieser Ausspruch für den Obersten Gerichtshof bindend (RZ 1992/16; SZ 59/198).
Der gerügte Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der gerügte Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In den Revisionsausführungen macht die Klägerin geltend, daß dem Beklagten nicht das gesamte Fruchtgenußrecht übertragen werden sollte, sondern lediglich eine obligatorische Rechtseinräumung bezweckt worden sei, die keinerlei dingliche Wirkung entfalten könne. Es habe sich in Wahrheit um ein Prekarium gehandelt, das Helga S***** durch Unterfertigung der Löschungserklärung widerrufen habe. Der obligatorisch berechtigte Beklagte müsse daher einem neuen Besitzer weichen. Die Klägerin habe nach dem Grundbuchsstand davon ausgehen können, daß Fruchtgenußberechtigte Hermine E***** gewesen sei: Von einer offenkundigen Dienstbarkeit des Beklagten könne keine Rede sein.
Diesen Ausführungen kommt grundsätzlich Berechtigung zu.
Das unter die persönlichen Dienstbarkeiten gezählte (§ 509 ABGB) Fruchtgenußrecht ist das dingliche Recht des Fruchtnießers auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Es entsteht an Liegenschaften erst durch die Verbücherung; der übereinstimmende Wille muß deshalb darauf gerichtet sein. Andernfalls kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen (Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 509 ABGB, EvBl 1962/366; SZ 38/56). Es ist auch anerkannt, daß der Fruchtnießer das dingliche Recht, auch teilweise (7 Ob 513/85), "zumindest der Ausübung nach" einem anderen überlassen kann (Petrasch aaO Koziol-Welser9 II, 163; Klang in Klang2 II, 566, SZ 23/280, 1 Ob 55/81). Bei der Übertragung (der Ausübung) des Fruchtnießungsrechtes bleiben die Verpflichtungen des Fruchtnießers bestehen. Das Recht wird also mit den Beschränkungen übertragen, die dem Fruchtnießer selbst auferlegt sind. Die dem Übernehmer eingeräumte Berechtigung endet mit dem Tod des Fruchtnießers (Petrasch aaO, Ehrenzweig2 I/2, 308). Der Oberste Gerichtshof hat auch einerseits unter Berufung auf Offenhuber in NZ 1903, 257 ausgesprochen, daß bei der Übertragung der Ausübung des Fruchtgenußrechtes das Recht des ursprünglich dinglich Berechtigten nicht gelöscht werden darf (1 Ob 55/81), andererseits ausdrücklich festgehalten, daß eine grundbücherliche Eintragung der Überlassung der Ausübung des Fruchtgenußrechtes zulässig und für die Rechtsbegründung notwendig ist (SZ 23/280, EvBl 1965/95). Dies bedeutet, daß das übertragene Fruchtgenußrecht jedenfalls vom Bestand des ursprünglichen Rechtes abhängt.Das unter die persönlichen Dienstbarkeiten gezählte (Paragraph 509, ABGB) Fruchtgenußrecht ist das dingliche Recht des Fruchtnießers auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Es entsteht an Liegenschaften erst durch die Verbücherung; der übereinstimmende Wille muß deshalb darauf gerichtet sein. Andernfalls kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen (Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 509, ABGB, EvBl 1962/366; SZ 38/56). Es ist auch anerkannt, daß der Fruchtnießer das dingliche Recht, auch teilweise (7 Ob 513/85), "zumindest der Ausübung nach" einem anderen überlassen kann (Petrasch aaO Koziol-Welser9 römisch II, 163; Klang in Klang2 römisch II, 566, SZ 23/280, 1 Ob 55/81). Bei der Übertragung (der Ausübung) des Fruchtnießungsrechtes bleiben die Verpflichtungen des Fruchtnießers bestehen. Das Recht wird also mit den Beschränkungen übertragen, die dem Fruchtnießer selbst auferlegt sind. Die dem Übernehmer eingeräumte Berechtigung endet mit dem Tod des Fruchtnießers (Petrasch aaO, Ehrenzweig2 I/2, 308). Der Oberste Gerichtshof hat auch einerseits unter Berufung auf Offenhuber in NZ 1903, 257 ausgesprochen, daß bei der Übertragung der Ausübung des Fruchtgenußrechtes das Recht des ursprünglich dinglich Berechtigten nicht gelöscht werden darf (1 Ob 55/81), andererseits ausdrücklich festgehalten, daß eine grundbücherliche Eintragung der Überlassung der Ausübung des Fruchtgenußrechtes zulässig und für die Rechtsbegründung notwendig ist (SZ 23/280, EvBl 1965/95). Dies bedeutet, daß das übertragene Fruchtgenußrecht jedenfalls vom Bestand des ursprünglichen Rechtes abhängt.
Nach den Feststellungen wurde das der Helga S***** eingeräumte Fruchtnießungsrecht dem Beklagten zwar für die Dauer dieses Rechtes übertragen, jedoch unterblieb eine grundbücherliche Sicherstellung. Anläßlich der Verkaufsverhandlungen der belasteten Liegenschaft war der Klägerin der Bestand des Fruchtgenußrechtes und die Tatsache bekannt, daß der Beklagte das Zimmer aufgrund einer "Sondervereinbarung" bis zum Jahre 1998 bewohnen dürfe.
Bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze ergibt sich zunächst, daß der Beklagte mangels Verbücherung ein dingliches Fruchtgenußrecht nicht erwerben konnte, weil zur Rechtsbegründung die grundbücherliche Eintragung notwendig gewesen wäre. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Helga S***** bindet daher lediglich die Vertragsteile. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin von einem zu seinen Gunsten eingeräumten Fruchtgenußrecht Kenntnis hatte. Ein dingliches Recht wird nämlich grundsätzlich nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben (§ 481 Abs 1 ABGB). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes besteht nur bei offenkundigen Dienstbarkeiten. Eine Offenkundigkeit kommt aber nur bei solchen unregelmäßigen Dienstbarkeiten in Frage, die ihrer Natur nach Grunddienstbarkeiten sind, nicht aber bei persönlichen Dienstbarkeiten, wie zB dem Recht des Fruchtgenusses (8 Ob 622/91, vgl Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu § 481 ABGB), weil zB eine Wohnungsbenützung den Rechtstitel nicht erkennen läßt.Bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze ergibt sich zunächst, daß der Beklagte mangels Verbücherung ein dingliches Fruchtgenußrecht nicht erwerben konnte, weil zur Rechtsbegründung die grundbücherliche Eintragung notwendig gewesen wäre. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Helga S***** bindet daher lediglich die Vertragsteile. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin von einem zu seinen Gunsten eingeräumten Fruchtgenußrecht Kenntnis hatte. Ein dingliches Recht wird nämlich grundsätzlich nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes besteht nur bei offenkundigen Dienstbarkeiten. Eine Offenkundigkeit kommt aber nur bei solchen unregelmäßigen Dienstbarkeiten in Frage, die ihrer Natur nach Grunddienstbarkeiten sind, nicht aber bei persönlichen Dienstbarkeiten, wie zB dem Recht des Fruchtgenusses (8 Ob 622/91, vergleiche Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 481, ABGB), weil zB eine Wohnungsbenützung den Rechtstitel nicht erkennen läßt.
Da die Klägerin bei Verkaufsabschluß nach den Feststellungen lediglich Kenntnis von der Zimmerbenützung durch den Beklagten aufgrund eines "Sondervertrages" hatte, ein dinglicher Rechtserwerb des übertragenen Rechtes mangels grundbücherlicher Eintragung aber nicht vorliegt, schließlich das übertragene Recht vom Bestand des Rechtes des Übertragenden abhängt und dieses Recht nach seiner Löschung nicht mehr existiert, kann sich der Beklagte auf einen gültigen Titel zur Benützung des Zimmers nicht berufen.
Ob der Beklagte durch die Löschung und die damit erfolgte Aufgabe des Fruchtgenußrechtes durch Helga S***** in seinen vertraglichen Rechten verletzt worden ist, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Der Revision war daher insgesamt Folge zu geben und dem Räumungsbegehren stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.