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Entscheidungstext 4Ob568/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob568/95

Entscheidungsdatum

21.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R.***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Karl A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 102.976,30 S sA, infolge Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 66.829,65 S) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 25.944 S), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31.Mai 1995, GZ 2 R 276/94-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29.September 1994, GZ 9 Cg 337/93-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; im übrigen haben die Parteien die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:

Die Parteien wenden sich nicht gegen die - zutreffende - Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin als Hauptfrachtführerin ihrer Auftraggeberin (der G*****gesellschaft mbH) nach Artikel 3, CMR bzw Paragraph 432, Absatz eins, HGB für die Ausführung der Beförderung durch die Beklagte (als Unterfrachtführerin) bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger gehaftet hat. Die Vorschriften der CMR gelten nämlich auch für die Sammelladungsspedition (Schütz in Straube, HGB2 Rz 4 und 12 zu Paragraph 413,). Die Klägerin hatte daher ihrer Auftraggeberin den vom LKW-Fahrer der Beklagten durch unsachgemäße Beladung trotz entsprechender Warnung herbeigeführten Schaden am Frachtgut jedenfalls zu ersetzen, wodurch ihr aber erst ein Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte als ihrer Erfüllungsgehilfin gemäß Paragraph 1313, a ABGB entstehen konnte (SZ 63/211).

Die Klägerin hat in Vorprozeß von ihrer Auftraggeberin den Ersatz der ihrer Meinung noch offenen Frachtforderungen begehrt. Dem hat die beklagte Auftraggeberin die bereits vollzogene und vorsichtsweise - in Form einer prozessualen Aufrechnungserklärung - wiederholte Schuldtilgung durch Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Ersatz des Transportschadens entgegengehalten. Die Klage wurde schließlich wegen Zurechtbestehens des Schadenersatzanspruches der Auftraggeberin und Annahme der Wirksamkeit der vollzogenen Aufrechnung im zweiten Rechtsgang abgewiesen. In diesem Vorprozeß sind der Klägerin insgesamt - eigene und von ihr der Gegnerin zu ersetzende - Prozeßkosten von 66.829,65 S entstanden. Hiezu hat aber bereits das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung (Koziol/Welser10 römisch eins 462 und die dort unter FN 123 angeführte Rechtsprechung; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 896 und die dort angeführte Rechtsprechung; JBl 1993, 320; ecolex 1994, 675 = RdW 1995, 12) die mangelnde Regreßfähigkeit von Prozeßkosten des Regreßberechtigten damit begründet, daß der Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Solidarschuldners nur Kosten einschließt, die von der Solidarhaftung umfaßt sind und nicht auch außergerichtliche Kosten bzw Kosten des Vorprozesses, die ein einzelner Mitschuldner dem Gläubiger ersetzen oder zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Forderungen aufwenden mußte.

Der Ersatz von nach Paragraph 896, ABGB nicht regressierbaren (Prozeß-)Kosten wird aber doch von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter Umständen mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraph 1037 und Paragraph 1043, ABGB; Gamerith aaO; Koziol,

Haftpflichtrecht2 römisch eins 305 f; SZ 49/100 = JBl 1978, 483; SZ 54/119 = JBl

1982, 656; ecolex 1994, 675 = RdW 1995, 12) in Erwägung gezogen.

Beide Argumente treffen hier schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin den Vorprozeß im eigenen Interesse zur Durchsetzung ihrer Frachtforderungen geführt hat und die Schlechterfüllung des Frachtvertrages durch die Beklagte für sich allein genommen die Haftung auch für Prozeßkosten noch nicht begründen kann, betrifft doch die Prozeßführung grundsätzlich nur das Verhältnis des Rückgriffsberechtigten zum Dritten; es müßten daher, was aber von der Klägerin in bezug auf die Beklagte weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist, vom Regreßpflichtigen über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus noch weitere Vertragspflichten verletzt worden sein (4 Ob 513, 514/95; 6 Ob 538/95). Daran ändert auch nichts, daß die Klägerin der Beklagten knapp vor Beendigung des zweiten Rechtsganges des Vorprozesses den Streit verkündet hat, worauf diese ihr als Nebenintervenientin beigetreten ist (6 Ob 538/95).

Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß die eigentliche Regreßforderung von 25.944 S noch nicht verjährt ist. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährung derartiger Regreßforderungen eines Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer frühestens mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seinen Vertragspartner beginnen kann (RdW 1985, 243 = TranspR 1986, 20). Daß für derartige Regreßansprüche nicht der in Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR festgesetzte Verjährungsbeginn (Tag der Ablieferung des Gutes) in Betracht kommt, hat der Oberste

Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung SZ 58/122 =

JBl 1986, 317 = TranspR 1986, 377 überzeugend dargetan und dieses Ergebnis nicht zuletzt aus der Konvention selbst abgeleitet, sieht doch Artikel 39, Absatz 4, CMR bei aufeinanderfolgenden Frachtführern im Sinne des Artikel 34, CMR ausdrücklich für Rückgriffsansprüche einen von Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR abweichenden Verjährungsbeginn (Rechtskraft des Urteils über die vom Regreßberechtigten zu zahlende Entschädigung, sonst dessen tatsächliche Zahlung) vor, sodaß es offenkundig ist, daß die Konventionsverfasser bei der Regelung des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR auf Rückgriffsansprüche des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer, auf den die Voraussetzungen des Artikel 34, CMR nicht zutreffen, nicht Bedacht genommen haben. Insoweit ist Ch.Huber der Entscheidung in seiner Anmerkung auch beigetreten (JBl 1986, 319 f). Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof - ungeachtet der dagegen vorgetragenen Kritik (Schütz aaO Rz 7 zu Artikel 32, CMR) - in der Folge in mehreren Entscheidungen ausdrücklich aufrecht erhalten (6 Ob 692/87, insoweit von der Veröffentlichung in RdW 1988, 292 nicht umfaßt; TranspR 1990, 152; ecolex 1990, 284; jüngst 6 Ob 538/95). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht daher im Einklang mit einer bereits gesicherten, einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Diese Erwägungen führen aber bereits zur Zurückweisung der Revisionen (Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Im übrigen beruht der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung der Klägerin, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

Anmerkung

E40840 04A05685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00568.95.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19951121_OGH0002_0040OB00568_9500000_000

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