Der dagegen seitens des Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der bei gemeinsamer Haushaltsführung grundsätzlich zustehende Naturalunterhaltsanspruch in einen Geldunterhaltsanspruch übergeht, wenn der primär zustehende Naturalunterhaltsanspruch auch nur zum Teil verletzt wird (SZ 55/174; RZ 1992, 190 ua). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ohneweiteres für den Fall, daß der Unterhaltspflichtige die Kosten der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung trägt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß vielmehr im Rahmen des § 382 Z 8 lit.a EO auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhaltes auswirkt. Trägt der unterhaltspflichtige Elternteil die Wohnungskosten, so vermindert sich der Geldunterhaltsanspruch wegen der Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse (SZ 60/97; ÖAV 1992, 91; ÖAV 1994, 62; EvBl 1993/161). Dies muß insbesondere dann gelten, wenn seit jeher die Übung bestand, daß der Unterhaltspflichtige für die im Zusammenhang mit dem Wohnen auflaufenden Kosten alleine aufkam und nicht ersichtlich ist, daß nunmehr Anlaß zur Annahme besteht, die Unterhaltsberechtigten wollten in Hinkunft selbst den auf sie entfallenden Teil dieser Kosten bestreiten oder der Unterhaltspflichtige werde die entsprechenden Zahlungen einstellen. Abgesehen davon, daß die Klägerin keinerlei Vorbringen in diese Richtung erstattet hat, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige ja selbst in diesem Haus wohnt und alle Beteiligten ein eminentes Interesse daran haben müssen, daß die gesamten im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wohnmöglichkeit stehenden Auslagen weiterhin regelmäßig beglichen werden.Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der bei gemeinsamer Haushaltsführung grundsätzlich zustehende Naturalunterhaltsanspruch in einen Geldunterhaltsanspruch übergeht, wenn der primär zustehende Naturalunterhaltsanspruch auch nur zum Teil verletzt wird (SZ 55/174; RZ 1992, 190 ua). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ohneweiteres für den Fall, daß der Unterhaltspflichtige die Kosten der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung trägt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß vielmehr im Rahmen des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera , EO auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhaltes auswirkt. Trägt der unterhaltspflichtige Elternteil die Wohnungskosten, so vermindert sich der Geldunterhaltsanspruch wegen der Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse (SZ 60/97; ÖAV 1992, 91; ÖAV 1994, 62; EvBl 1993/161). Dies muß insbesondere dann gelten, wenn seit jeher die Übung bestand, daß der Unterhaltspflichtige für die im Zusammenhang mit dem Wohnen auflaufenden Kosten alleine aufkam und nicht ersichtlich ist, daß nunmehr Anlaß zur Annahme besteht, die Unterhaltsberechtigten wollten in Hinkunft selbst den auf sie entfallenden Teil dieser Kosten bestreiten oder der Unterhaltspflichtige werde die entsprechenden Zahlungen einstellen. Abgesehen davon, daß die Klägerin keinerlei Vorbringen in diese Richtung erstattet hat, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige ja selbst in diesem Haus wohnt und alle Beteiligten ein eminentes Interesse daran haben müssen, daß die gesamten im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wohnmöglichkeit stehenden Auslagen weiterhin regelmäßig beglichen werden.
Diese Aufwendungen stellen grundsätzlich hinsichtlich aller Benützer der Wohnung einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt dar, weil sie dazu dienen, die auch von den Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten. Da der Beklagte nach wie vor in der Ehewohnung lebt und auch seinen Anteil dieses von ihm finanzierten Wohnungsaufwandes konsumiert, leistet er damit aber nicht ausschließlich Unterhalt für seine Familie. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Auslagen zur Erhaltung und zum Betrieb des Hauses allen zu versorgenden Personen etwa gleichteilig zugutekommen (RZ 1992/46; ÖAV 1994, 62), sodaß sie hier bei jedem Unterhaltsberechtigtem mit etwa einem Fünftel (bei Einbeziehung auch des Beklagten) zu veranschlagen sind. Da der gesamte Aufwand des Beklagten für Wohnungskosten im weiteren Sinn etwa S 5.200,-- im Monatsschnitt beträgt, entspricht es der Billigkeit, den vom Gericht zweiter Instanz nach den entsprechenden Prozentsätzen errechneten Geldunterhaltsanspruch um etwa S 1.000,-- pro Person zu vermindern.
Die vom Beklagten für seine Familie getätigten Einkäufe können entgegen seinem Standpunkt nicht als bedarfsdeckend angesehen werden. Durch die nach seinem Gutdünken vorgenommenen Anschaffungen ist weder eine nahtlose noch eine umfassende Versorgung der Familienangehörigen gewährleistet, wie die Tatsache zeigt, daß die Auslagen für die Einkäufe stark schwanken und offensichtlich unregelmäßig sind, daß auch die Klägerin immer wieder Zukäufe tätigen muß, und daß der Beklagte überhaupt nur Teilbereiche der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten abdeckt. Zudem ist insbesondere hinsichtlich der Klägerin darauf hinzuweisen, daß die Naturalunterhaltsleistung dergestalt zu erbringen ist, daß sie mit der Stellung der Frau als gleichberechtigter Ehepartnerin vereinbar ist (EFSlg 50.282 ua). Die ihr sporadisch überlassenen geringfügigen und nur über jeweiliges Ersuchen ausgefolgten Geldbeträge sowie die unzulänglichen und einseitigen Wareneinkäufe des Beklagten erfüllen dieses Kriterium in keiner Weise. Es ist auch nicht anzunehmen, daß sich die Unterhaltsberechtigten mit derartigen Naturalleistungen, wie sie bisher vom Beklagten erbracht wurden, für die Zukunft zufriedengeben wollen. Der über die Wohnungskosten im weiteren Sinn hinausgehende Unterhaltsanspruch der Klägerin und der drei unterhaltsberechtigten Kinder ist daher vom Beklagten ab Antragstellung zur Gänze in Geld abzudecken.
Die Familienbeihilfe gilt nicht als Einkommen des Kindes (§ 12a FamLAG), sondern des Haushaltes, in dem es betreut wird, und ist daher als Einkommen des zu ihrem Bezug Berechtigten und damit in erster Linie jener Person, die die Beihilfe bezieht und deren Haushalt das Kind angehört, anzusehen. Sie ist aber ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden und dem Bezugsberechtigten nicht als frei verfügbares Einkommen zu überlassen. Kann der die Familienbeihilfe beziehende, Unterhalt begehrende Ehepartner über die von ihm bezogene Familienbeihilfe aber nicht frei verfügen, sondern hat er sie den Kindern zuzuwenden, so kann sie auch nicht den Einkünften im Sinn des § 94 Abs.2 erster Satz ABGB zugezählt werden. Die Familienbeihilfe ist daher auf den Ehegattenunterhalt nicht anzurechnen (RZ 1992/69). Diese Erwägungen führen hier zu keinem unbilligen Ergebnis, weil die Klägerin und die drei Kinder mit den verbleibenden, geringfügigen Geldunterhaltsbeträgen selbst bei Berücksichtigung der Deckung ihres Wohnbedarfes wohl kaum in der Lage sind, ihren tatsächlichen sonstigen Bedarf zu befriedigen und hiezu ohnehin zusätzlich die Familienbeihilfe verwenden müssen.Die Familienbeihilfe gilt nicht als Einkommen des Kindes (Paragraph 12 a, FamLAG), sondern des Haushaltes, in dem es betreut wird, und ist daher als Einkommen des zu ihrem Bezug Berechtigten und damit in erster Linie jener Person, die die Beihilfe bezieht und deren Haushalt das Kind angehört, anzusehen. Sie ist aber ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden und dem Bezugsberechtigten nicht als frei verfügbares Einkommen zu überlassen. Kann der die Familienbeihilfe beziehende, Unterhalt begehrende Ehepartner über die von ihm bezogene Familienbeihilfe aber nicht frei verfügen, sondern hat er sie den Kindern zuzuwenden, so kann sie auch nicht den Einkünften im Sinn des Paragraph 94, Absatz , erster Satz ABGB zugezählt werden. Die Familienbeihilfe ist daher auf den Ehegattenunterhalt nicht anzurechnen (RZ 1992/69). Diese Erwägungen führen hier zu keinem unbilligen Ergebnis, weil die Klägerin und die drei Kinder mit den verbleibenden, geringfügigen Geldunterhaltsbeträgen selbst bei Berücksichtigung der Deckung ihres Wohnbedarfes wohl kaum in der Lage sind, ihren tatsächlichen sonstigen Bedarf zu befriedigen und hiezu ohnehin zusätzlich die Familienbeihilfe verwenden müssen.
Die Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung von Gästezimmern sind nach den Feststellungen der Vorinstanzen bislang für die Erhaltung des gemeinsamen Hauses verbraucht worden und sind überdies unbedeutend, sodaß sie, selbst wenn sie die Klägerin für sich einbehielte, nur eine geringfügige Aufbesserung ihres unzulänglichen Geldunterhaltsanspruches darstellten. Das Vorbringen im Revisionsrekurs, daß die Mieteinnahmen im Jahr 1995 tatsächlich S 27.155,-- betragen hätten, ist als Neuerung unbeachtlich. Die Richtigkeit dieser Behauptung würde aber nur bedeuten, daß die Klägerin für sich selbst dann etwa gleichviel Bargeld wie der Beklagte im Monatsschnitt zur Verfügung hätte, dem nunmehr etwa S 3.700,-- verbleiben, da er über die Wohnungskosten hinausgehende Naturalleistungen nun nicht mehr zu erbringen braucht.
Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs.1 ZPO. Kann er nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs.1 EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an die Klägerin im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Beklagte hat vielmehr in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (ÖBl 1991, 64; 1 Ob 501/93). Er hat daher Anspruch auf Kosten auf der Basis der Differenz zwischen dem Begehren der Klägerin und den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuerkannten vorläufigen Unterhaltsbeiträgen. In erster Instanz beträgt diese Differenz S 6.500,-- pro Monat, in zweiter Instanz - da S 800,-- rechtskräftig vom Erstgericht zuerkannt wurden - S 5.700,-- pro Monat und in dritter Instanz - da S 2.500,-- rechtskräftig abgewiesen wurden - S 4.000,--. Dies ergibt bei Anwendung des § 9 Abs 3 RATG Bemessungsgrundlagen von S 78.000,-- für das Verfahren in erster Instanz, von S 68.400,-- für die Rekursbeantwortung und von S 48.000,-- für den Revisionsrekurs. Ein Streitgenossenzuschlag war nicht zuzuerkennen.Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 41,, 52 Absatz , ZPO. Kann er nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge Paragraph 393, Absatz , EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an die Klägerin im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Beklagte hat vielmehr in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (ÖBl 1991, 64; 1 Ob 501/93). Er hat daher Anspruch auf Kosten auf der Basis der Differenz zwischen dem Begehren der Klägerin und den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuerkannten vorläufigen Unterhaltsbeiträgen. In erster Instanz beträgt diese Differenz S 6.500,-- pro Monat, in zweiter Instanz - da S 800,-- rechtskräftig vom Erstgericht zuerkannt wurden - S 5.700,-- pro Monat und in dritter Instanz - da S 2.500,-- rechtskräftig abgewiesen wurden - S 4.000,--. Dies ergibt bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, RATG Bemessungsgrundlagen von S 78.000,-- für das Verfahren in erster Instanz, von S 68.400,-- für die Rekursbeantwortung und von S 48.000,-- für den Revisionsrekurs. Ein Streitgenossenzuschlag war nicht zuzuerkennen.