Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten rügen als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, daß das Erstgericht die Einvernahme eines Zeugen abgebrochen und später nicht ergänzt habe, sodaß sie gehindert gewesen seien, ihr Fragerecht auszuüben. Aufgrund dieser Behauptungen hatten die Beklagten bereits in der Berufung einen Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht verneinte nach sachlicher Prüfung das Vorliegen eines solchen Mangels. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine bereits vom Gericht zweiter Instanz sachlich erledigte Mängelrüge im Revisionsverfahren nicht mehr wiederholt werden (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Die Beklagten sind sich dieser Rechtsprechung auch bewußt, meinen aber, das Berufungsverfahren sei deshalb mangelhaft, weil das Gericht zweiter Instanz aus der Aussage des erwähnten Zeugen „zusätzliche Schlüsse“ gezogen und unterstellt habe, daß eine weitere Befragung „zu keinen anderen Verfahrensergebnissen geführt“ hätte. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor; das bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.Die Beklagten rügen als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, daß das Erstgericht die Einvernahme eines Zeugen abgebrochen und später nicht ergänzt habe, sodaß sie gehindert gewesen seien, ihr Fragerecht auszuüben. Aufgrund dieser Behauptungen hatten die Beklagten bereits in der Berufung einen Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht verneinte nach sachlicher Prüfung das Vorliegen eines solchen Mangels. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine bereits vom Gericht zweiter Instanz sachlich erledigte Mängelrüge im Revisionsverfahren nicht mehr wiederholt werden (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Die Beklagten sind sich dieser Rechtsprechung auch bewußt, meinen aber, das Berufungsverfahren sei deshalb mangelhaft, weil das Gericht zweiter Instanz aus der Aussage des erwähnten Zeugen „zusätzliche Schlüsse“ gezogen und unterstellt habe, daß eine weitere Befragung „zu keinen anderen Verfahrensergebnissen geführt“ hätte. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor; das bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung.
Die Revision geht selbst davon aus, daß die Vertragsparteien von dem für eine Änderung ihrer Vereinbarung festgelegten Formerfordernis auch konkludent abgehen können (MietSlg 42.054; MietSlg 42.061 uva), sie meint jedoch, diese Rechtsprechung sei hier deshalb nicht anwendbar, weil die Kläger „eine solche Absicht und ein solches Bewußtsein“ nicht behauptet und die Vorinstanzen dazu auch keine Feststellungen getroffen hätten. Entgegen dieser Ansicht brachten aber die Kläger vor, die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte ihnen „zwei weitere Räume, als sie ursprünglich im Vertrag vom 12.6.1986 dem Wohnrecht gewidmet“ gewesen seien, „zu dem Wohnrechtsbereich gegeben“. Damit wird aber eine rechtsgeschäftliche Willenseinigung behauptet, die - mangels eingehaltener Schriftform - zumindest ein schlüssiges Abgehen von lit J. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 gedanklich voraussetzt. Es können im übrigen die Feststellungen der Vorinstanzen zur mündlichen Ergänzung des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 rechtlich nicht anders als so gewürdigt werden, daß die Vertragsparteien damit schlüssig auch davon abgingen, daß „Änderungen sowie Ergänzungen der gegenständlichen Vereinbarung“ der Schriftform bedürften. Anders als die Beklagten meinen, ist dabei nicht maßgebend, was der Geschäftsführer ihrer Rechtsvorgängerin wirklich gewollt haben mag, entscheidend ist vielmehr nur, welches Verständnis ein redlicher Erklärungsempfänger von dessen rechtsgeschäftlichem Verhalten gewinnen durfte und tatsächlich auch gewonnen hat (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 863 mwN; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, JBl 1983, 4 [6]). Das Berufungsgericht ging daher richtig davon aus, daß lit J. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 einer mündlich vereinbarten Vertragsergänzung nicht entgegenstand.Die Revision geht selbst davon aus, daß die Vertragsparteien von dem für eine Änderung ihrer Vereinbarung festgelegten Formerfordernis auch konkludent abgehen können (MietSlg 42.054; MietSlg 42.061 uva), sie meint jedoch, diese Rechtsprechung sei hier deshalb nicht anwendbar, weil die Kläger „eine solche Absicht und ein solches Bewußtsein“ nicht behauptet und die Vorinstanzen dazu auch keine Feststellungen getroffen hätten. Entgegen dieser Ansicht brachten aber die Kläger vor, die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte ihnen „zwei weitere Räume, als sie ursprünglich im Vertrag vom 12.6.1986 dem Wohnrecht gewidmet“ gewesen seien, „zu dem Wohnrechtsbereich gegeben“. Damit wird aber eine rechtsgeschäftliche Willenseinigung behauptet, die - mangels eingehaltener Schriftform - zumindest ein schlüssiges Abgehen von lit J. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 gedanklich voraussetzt. Es können im übrigen die Feststellungen der Vorinstanzen zur mündlichen Ergänzung des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 rechtlich nicht anders als so gewürdigt werden, daß die Vertragsparteien damit schlüssig auch davon abgingen, daß „Änderungen sowie Ergänzungen der gegenständlichen Vereinbarung“ der Schriftform bedürften. Anders als die Beklagten meinen, ist dabei nicht maßgebend, was der Geschäftsführer ihrer Rechtsvorgängerin wirklich gewollt haben mag, entscheidend ist vielmehr nur, welches Verständnis ein redlicher Erklärungsempfänger von dessen rechtsgeschäftlichem Verhalten gewinnen durfte und tatsächlich auch gewonnen hat (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 863, mwN; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, JBl 1983, 4 [6]). Das Berufungsgericht ging daher richtig davon aus, daß lit J. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 einer mündlich vereinbarten Vertragsergänzung nicht entgegenstand.
Was aber die Auslegung der Vertragsergänzung selbst betrifft, steht im Vordergrund, daß der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Erstkläger vereinbarte, er „solle diese Räume dazu haben oder nutzen“, ohne daß eine Erörterung darüber feststellbar war, in welcher Weise diese rechtsgeschäftliche Erklärung zu verstehen sei. Als jener die bezeichnete rechtsgeschäftliche Erklärung abgab, war ihm bewußt, daß dem Erstkläger im Kaufvertrag vom 12.Juni 1986 entsprechend dessen lit F. eine Wohnungsdienstbarkeit eingeräumt worden war. Sollte aber nun der Erstkläger die im vorliegenden Verfahren strittigen Räume „dazuhaben oder nutzen“ und sollten diese, wie die Vorinstanzen ebenso feststellten, „in die Verfügungsgewalt des Erstklägers übergehen“, läßt eine am Zweck der Dienstbarkeitsbestellung orientierte normative Auslegung (Welser, JBl 1983, 7) nur den bereits von den Vorinstanzen begründeten Schluß einer Erweiterung der Dienstbarkeit zu; mangels einer besonderen Absprache kann der sonstige Inhalt dieser Vertragsänderung nur aus lit F. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 folgen, weil bloß die rechtsgeschäftliche Erklärung, der Erstkläger solle weitere Räume „dazuhaben“, für einen redlichen Erklärungsempfänger die Bezugnahme auf den Inhalt der lit F. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 - also auf eine Wohnungsdienstbarkeit in einer bereits vereinbarten bestimmten Ausformung - impliziert. Hätte der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten anderes gewollt, wäre es an ihm gelegen, zu verdeutlichen, daß er mit seiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung etwas anderes als das beabsichtige, was der Erstkläger bei normativer Auslegung verstehen durfte und auch tatsächlich verstanden hat. Demnach bedarf es hier zur Erkundung des Parteiwillens keiner Anwendung der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB. Kam es aber zu einer Erweiterung der Wohnungsdienstbarkeit des Erstklägers entsprechend der lit F. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986, ist dieser berechtigt, das Wohnrecht auf Verlangen auch zugunsten der Zweitklägerin grundbücherlich einverleiben zu lassen. Die Revision argumentiert daher unzutreffend damit, ein allenfalls dem Erstkläger eingeräumtes Recht beinhalte nicht, der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ein solches „auch der Zweitklägerin einräumen“ wollen.Was aber die Auslegung der Vertragsergänzung selbst betrifft, steht im Vordergrund, daß der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Erstkläger vereinbarte, er „solle diese Räume dazu haben oder nutzen“, ohne daß eine Erörterung darüber feststellbar war, in welcher Weise diese rechtsgeschäftliche Erklärung zu verstehen sei. Als jener die bezeichnete rechtsgeschäftliche Erklärung abgab, war ihm bewußt, daß dem Erstkläger im Kaufvertrag vom 12.Juni 1986 entsprechend dessen lit F. eine Wohnungsdienstbarkeit eingeräumt worden war. Sollte aber nun der Erstkläger die im vorliegenden Verfahren strittigen Räume „dazuhaben oder nutzen“ und sollten diese, wie die Vorinstanzen ebenso feststellten, „in die Verfügungsgewalt des Erstklägers übergehen“, läßt eine am Zweck der Dienstbarkeitsbestellung orientierte normative Auslegung (Welser, JBl 1983, 7) nur den bereits von den Vorinstanzen begründeten Schluß einer Erweiterung der Dienstbarkeit zu; mangels einer besonderen Absprache kann der sonstige Inhalt dieser Vertragsänderung nur aus lit F. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 folgen, weil bloß die rechtsgeschäftliche Erklärung, der Erstkläger solle weitere Räume „dazuhaben“, für einen redlichen Erklärungsempfänger die Bezugnahme auf den Inhalt der lit F. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 - also auf eine Wohnungsdienstbarkeit in einer bereits vereinbarten bestimmten Ausformung - impliziert. Hätte der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten anderes gewollt, wäre es an ihm gelegen, zu verdeutlichen, daß er mit seiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung etwas anderes als das beabsichtige, was der Erstkläger bei normativer Auslegung verstehen durfte und auch tatsächlich verstanden hat. Demnach bedarf es hier zur Erkundung des Parteiwillens keiner Anwendung der Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB. Kam es aber zu einer Erweiterung der Wohnungsdienstbarkeit des Erstklägers entsprechend der lit F. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986, ist dieser berechtigt, das Wohnrecht auf Verlangen auch zugunsten der Zweitklägerin grundbücherlich einverleiben zu lassen. Die Revision argumentiert daher unzutreffend damit, ein allenfalls dem Erstkläger eingeräumtes Recht beinhalte nicht, der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ein solches „auch der Zweitklägerin einräumen“ wollen.
Der Oberste Gerichtshof erkannte bisher in überwiegender Rechtsprechung, daß offenkundig nur eine Grundienstbarkeit, nicht aber auch eine persönliche Dienstbarkeit - wie das Recht des Fruchtgenusses, des Gebrauchs oder das Wohnungsrecht - sein könne, weil das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit von außen nicht wahrnehmbar sei (8 Ob 622/91; ÖBA 1991, 597; MietSlg 39.038; MietSlg 38.852; SZ 56/105; MietSlg 30.050; SZ 28/30). Für die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit spreche, wenn auf dem dienenden Grundstück bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge erkennbar seien, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten ließen (NZ 1995, 108; 8 Ob 622/91; ÖBA 1991, 597; SZ 62/62; SZ 57/38; MietSlg 32.031; MietSlg 30.050; SZ 28/30). Das wird damit begründet, daß das Grundbuch bei Grunddienstbarkeiten „von vornherein eine geringere Aussagekraft besitze, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert seien und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben eines bestehenden Rechts mitbenützt würden“ (5 Ob 563/93; SZ 62/62; SZ 57/38; MietSlg 37.031). Diese Ansicht vertritt (unter Bezugnahme auf die dargestellte Rechtsprechung) auch Petrasch (in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 481). Dem hält Schubert (in Rummel aaO Rz 3 zu § 1500) entgegen, es könnten auch persönliche Dienstbarkeiten wie jene der Wohnung offenbar sein; er beruft sich dafür auf die Entscheidungen SZ 39/146 und SZ 48/78. Die erstgenannte Entscheidung vermag dieser Ansicht jedoch nicht als Stütze zu dienen, weil es dort nicht um die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit, sondern darum ging, „ob die klagende Partei von einer solchen Dienstbarkeit Kenntnis hatte“. Lediglich die Entscheidung SZ 48/78 kommt zum Ergebnis, daß auch ein Wohnungsrecht gemäß § 521 ABGB offenkundig sein könne und gleiches auch für eine als Dienstbarkeit des Gebrauchs gemäß § 504 ABGB zu wertende Garagenbenützung gelte. Die dort zitierten Vorentscheidungen MietSlg 18.138 und MietSlg 17.032 tragen dieses Ergebnis allerdings nicht, weil in diesen nur ganz allgemein ausgesprochen wird, daß ein nicht einverleibtes Wohnrecht durch bücherliche Verfügungen des Eigentümers gegenüber einem gutgläubigen Dritten gefährdet werden kann, es fehlt jedoch an einer Begründung, daß eine allfällige Schlechtgläubigkeit des Rechtsnachfolgers des Bestellers der Wohnungsdienstbarkeit auch durch deren Offenkundigkeit eintreten könnte. Die Entscheidung MietSlg 17.032 betont im übrigen, daß eine vertragliche, aber nicht einverleibte Dienstbarkeit nur dann gegen den Rechtsnachfolger ihres Bestellers wirke, wenn dieser davon Kenntnis gehabt habe.Der Oberste Gerichtshof erkannte bisher in überwiegender Rechtsprechung, daß offenkundig nur eine Grundienstbarkeit, nicht aber auch eine persönliche Dienstbarkeit - wie das Recht des Fruchtgenusses, des Gebrauchs oder das Wohnungsrecht - sein könne, weil das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit von außen nicht wahrnehmbar sei (8 Ob 622/91; ÖBA 1991, 597; MietSlg 39.038; MietSlg 38.852; SZ 56/105; MietSlg 30.050; SZ 28/30). Für die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit spreche, wenn auf dem dienenden Grundstück bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge erkennbar seien, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten ließen (NZ 1995, 108; 8 Ob 622/91; ÖBA 1991, 597; SZ 62/62; SZ 57/38; MietSlg 32.031; MietSlg 30.050; SZ 28/30). Das wird damit begründet, daß das Grundbuch bei Grunddienstbarkeiten „von vornherein eine geringere Aussagekraft besitze, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert seien und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben eines bestehenden Rechts mitbenützt würden“ (5 Ob 563/93; SZ 62/62; SZ 57/38; MietSlg 37.031). Diese Ansicht vertritt (unter Bezugnahme auf die dargestellte Rechtsprechung) auch Petrasch (in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 481,). Dem hält Schubert (in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1500,) entgegen, es könnten auch persönliche Dienstbarkeiten wie jene der Wohnung offenbar sein; er beruft sich dafür auf die Entscheidungen SZ 39/146 und SZ 48/78. Die erstgenannte Entscheidung vermag dieser Ansicht jedoch nicht als Stütze zu dienen, weil es dort nicht um die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit, sondern darum ging, „ob die klagende Partei von einer solchen Dienstbarkeit Kenntnis hatte“. Lediglich die Entscheidung SZ 48/78 kommt zum Ergebnis, daß auch ein Wohnungsrecht gemäß Paragraph 521, ABGB offenkundig sein könne und gleiches auch für eine als Dienstbarkeit des Gebrauchs gemäß Paragraph 504, ABGB zu wertende Garagenbenützung gelte. Die dort zitierten Vorentscheidungen MietSlg 18.138 und MietSlg 17.032 tragen dieses Ergebnis allerdings nicht, weil in diesen nur ganz allgemein ausgesprochen wird, daß ein nicht einverleibtes Wohnrecht durch bücherliche Verfügungen des Eigentümers gegenüber einem gutgläubigen Dritten gefährdet werden kann, es fehlt jedoch an einer Begründung, daß eine allfällige Schlechtgläubigkeit des Rechtsnachfolgers des Bestellers der Wohnungsdienstbarkeit auch durch deren Offenkundigkeit eintreten könnte. Die Entscheidung MietSlg 17.032 betont im übrigen, daß eine vertragliche, aber nicht einverleibte Dienstbarkeit nur dann gegen den Rechtsnachfolger ihres Bestellers wirke, wenn dieser davon Kenntnis gehabt habe.
Richtig ist, daß die bloße Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs nicht auf dessen Rechtsgrund schließen läßt. Nichts anderes gilt aber auch für den Gebrauch oder die Nutzung einer Liegenschaft durch andere Personen als den Eigentümer. Die Möglichkeit der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit nur mit dem Argument zu verneinen, daß eine Wohnungsbenützung noch nicht deren Rechtstitel erkennen lasse, überzeugt daher nicht. Die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit läßt sich also - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - ebenso nur nach den Umständen des Einzelfalles, somit danach beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen oder die Erweiterung einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Gerade der vorliegende Fall führt das mit besonderer Deutlichkeit vor Augen. Den Beklagten war nämlich die für den Erstkläger durch den Kaufvertrag vom 12.Juni 1986 begründete Wohnungsdienstbarkeit bekannt. Obwohl die vorhandenen Pläne dem Wohnrecht des Erstklägers aber weniger als die tatsächlich gebrauchten und gegenüber den übrigen Teilen des Gebäudes auch abgemauerten Räume zuordneten, begnügten sich die Beklagten zur Aufklärung dieser Diskrepanz mit einer Erklärung des Geschäftsführers ihrer Rechtsvorgängerin, die sie in dem Sinne verstanden, der Erstkläger habe die (gegenüber den Plänen zusätzlichen) „Räume ohne Rechtsgrund okkupiert“. Im übrigen erhielten sie in der Haftungserklärung vom 9.Jänner 1991 nur die - nach dem Akteninhalt - gar nicht unrichtige Auskunft, der Erstkläger verfüge über ein Wohnrecht, habe aber „keinerlei Mietrechte“. Ist dem Erwerber einer Liegenschaft aber - wie im vorliegenden Fall - bekannt, daß an bestimmten Räumen in einem darauf befindlichen Gebäude eine Wohnungsdienstbarkeit besteht und erfolgt der Wohnungsgebrauch in der Natur in einem deutlich erkennbar größeren Umfang, als er sich aus dem dem Dienstbarkeitsbegründungsvertrag angeschlossenen Plan ergibt, liegt die dringende Vermutung nahe, daß es zur Erweiterung einer bereits bücherlich einverleibten Dienstbarkeit gekommen sein könnte.
Um nun den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht (NZ 1995, 108; 5 Ob 563/93; SZ 63/35; SZ 59/38; SZ 55/46; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1500; Mader in Schwimann, ABGB Rz 7 zu § 1500). Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage (5 Ob 563/93; SZ 59/38; SZ 55/46); die Gutgläubigkeit wird auch bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (5 Ob 563/93; SZ 63/35), wobei die Sorgfaltsanforderungen nur nicht überspannt werden dürfen (SZ 57/38; MietSlg 37.31; Koziol/Welser9 II 110).Um nun den Liegenschaftserwerber des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, daß diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht (NZ 1995, 108; 5 Ob 563/93; SZ 63/35; SZ 59/38; SZ 55/46; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1500,; Mader in Schwimann, ABGB Rz 7 zu Paragraph 1500,). Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage (5 Ob 563/93; SZ 59/38; SZ 55/46); die Gutgläubigkeit wird auch bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (5 Ob 563/93; SZ 63/35), wobei die Sorgfaltsanforderungen nur nicht überspannt werden dürfen (SZ 57/38; MietSlg 37.31; Koziol/Welser9 II 110).
Wer sich bei einer Sachlage wie der festgestellten bloß mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers begnügt, ohne einen weiteren Versuch der Aufklärung der wahren Verhältnisse zu unternehmen, handelt fahrlässig (SZ 55/46; Schubert in Rummel aaO; Welser, JBl 1983, 13). Es wäre daher - ohne Überspannung des Sorgfaltsmaßstabs - Aufgabe der Beklagten gewesen, Erkundigungen beim Erstkläger einzuholen, weshalb der in der Natur erkennbare Zustand mit den Planunterlagen seines verbücherten Wohnrechts nicht übereinstimmt. Der Hauptwohnsitz des Erstklägers in Argentinien kann für das Unterbleiben solcher Nachforschungen - entgegen der Ansicht der Revision - keine Entschuldigung sein. Es standen nämlich hoch entwickelte Kommunikationsmittel zur Verfügung, die eine Kontaktaufnahme mit einer im Ausland befindlichen Person in relativ kurzer Zeit ermöglicht hätten. Hätten die Beklagten beim Erstkläger über den tatsächliche Umfang seines Wohnrechts nachgefragt, wäre ihnen die gegenüber dem vorliegenden Plan vereinbarte Erweiterung der Wohnungsdienstbarkeit des Erstklägers nicht verborgen geblieben. Sie hätten nämlich vom Erstkläger dann - wie die Revision ausführt - das erfahren, was dieser in seiner Parteiaussage darlegte (ON 22 S. 10 ff); daraus wäre aber kein anderer Schluß als der einer Erweiterung des bestehenden Wohnrechts entsprechend den sonstigen Bestimmungen der lit F. des Kaufvertrags vom 12.Juni 1986 zu ziehen gewesen. Diese Aussage entspricht nämlich im Kern dem im vorliegenden Rechtsstreit festgestellten und im Sinne einer Erweiterung des Wohnrechts auszulegenden Sachverhalt. Wären solche Erkundigungen der Beklagten nicht unterblieben, hätten sie überdies auch jene Tatsachen in Erfahrung gebracht, die auf Verlangen des Erstklägers eine Wohnrechtserweiterung auch zugunsten der Zweitklägerin ermöglichen.
Wie im einzelnen bereits begründet, läßt sich daher die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - niemals offenkundig sein, in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten. Die Vorinstanzen gelangten daher ohne Rechtsirrtum zu einer Klagestattgebung.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.