Begründung:
Die klagende Partei erwirkte gegen die nunmehr in Deutschland ansässige, als Kaufmann bezeichnete Beklagte beim Erstgericht einen Wechselzahlungsauftrag über 630.471 S sA aufgrund eines bei der klagenden Partei in Wien zahlbaren, von der Beklagten als Akzeptantin unterfertigten Wechsels über diesen Betrag.
In den Einwendungen gegen diesen Wechselzahlungsauftrag erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Die Beklagte sei weder Kaufmann bzw Unternehmer noch sei sie dies im Zeitpunkt der Unterfertigung des Wechselblanketts gewesen.
Die klagende Partei erwiderte, daß § 14 KSchG nur dann anzuwenden sei, wenn der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe. Beides sei nicht der Fall.
In der Tagsatzung vom 30.November 1994, in der auch über die materiellen Einwendungen der Beklagten verhandelt wurde, ergänzte die Beklagte ihr Vorbringen dahin, daß sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages ihren Wohnsitz im Inland gehabt habe, aber dann nach Deutschland übersiedelt sei.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, da die Einschränkung für die Begründung der in § 14 KSchG genannten Zuständigkeiten nur für Verbraucher mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigung im Inland gelte; der Wechsel sei am Sitz der klagenden Partei domiziliert.
Über Rekurs der Beklagten hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß auf, verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zur Begründung führte es aus: Der Verbraucher verliere den bei Vertragsabschluß gegebenen Schutz nicht, wenn er nach Abschluß des Vertrages ins Ausland übersiedle. Für die Frage, ob ein Gericht nach § 89 JN nur unter den Einschränkungen des § 14 KSchG in Anspruch genommen werden könne, sei nicht auf den Zeitpunkt der Komplettierung des Blankowechsels durch die klagende Partei, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages abzustellen, zu dessen Sicherung der Blankowechsel übergeben worden sei. Da das Erstgericht nicht geprüft habe, ob die Beklagte bei Abschluß des Kreditvertrages tatsächlich Konsumentin mit einem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder einer Beschäftigung im Inland gewesen sei, sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zur Frage, ob § 14 KSchG auch dann auf einen Gerichtsstand nach § 89 JN anzuwenden sei, wenn der Verbraucher vor Komplettierung des Wechsels ins Ausland verziehe, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Einrede der Unzuständigkeit stattgegeben und dem Erstgericht die Zurückweisung der Klage aufgetragen werde.
Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.