Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und gerechtfertigt.
Wer von dem anderen Teile durch List ... zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden (§ 870 ABGB). Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht dem Getäuschten die Anfechtung des Vertrags, also seine Aufhebung wegen des unterlaufenen Willensmangels, ohne zwischen Geschäfts- und Motivirrtum oder zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum zu unterscheiden (Gschnitzer in Klang2 IV/1 109 f, 113). List ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (WBl 1987, 345 ua; Rummel in Rummel2, § 870 ABGB Rz 2), indem entweder der Erklärende absichtlich mittels Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigung wahrer Tatsachen oder durch zumindest bewußte Ausnützung eines bereits vorhandenen Irrtums zur Willensäußerung bewogen wird (vgl JBl 1990, 175; SZ 55/51; 6 Ob 521/94 uva; Koziol-Welser, Grundriß10 I 135). Listige Irreführung beim Vertragsabschluß setzt daher in tatsächlicher Hinsicht stets Irreführungsabsicht voraus (6 Ob 521/94), der Täuschende muß positive Kenntnis haben, daß a) der andere Teil irrt und b) dieser Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß hat, somit kausal ist (JBl 1990, 175; SZ 41/33; 8 Ob 202/83 ua; Apathy in Schwimann, § 870 ABGB Rz 2); Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus (MietSlg 41.038; 3 Ob 577/92 = ecolex 1993, 452; 5 Ob 1084/92 ua; Rummel aaO Rz 2; Apathy aaO Rz 2).Wer von dem anderen Teile durch List ... zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden (Paragraph 870, ABGB). Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht dem Getäuschten die Anfechtung des Vertrags, also seine Aufhebung wegen des unterlaufenen Willensmangels, ohne zwischen Geschäfts- und Motivirrtum oder zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum zu unterscheiden (Gschnitzer in Klang2 IV/1 109 f, 113). List ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (WBl 1987, 345 ua; Rummel in Rummel2, Paragraph 870, ABGB Rz 2), indem entweder der Erklärende absichtlich mittels Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigung wahrer Tatsachen oder durch zumindest bewußte Ausnützung eines bereits vorhandenen Irrtums zur Willensäußerung bewogen wird vergleiche JBl 1990, 175; SZ 55/51; 6 Ob 521/94 uva; Koziol-Welser, Grundriß10 römisch eins 135). Listige Irreführung beim Vertragsabschluß setzt daher in tatsächlicher Hinsicht stets Irreführungsabsicht voraus (6 Ob 521/94), der Täuschende muß positive Kenntnis haben, daß a) der andere Teil irrt und b) dieser Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß hat, somit kausal ist (JBl 1990, 175; SZ 41/33; 8 Ob 202/83 ua; Apathy in Schwimann, Paragraph 870, ABGB Rz 2); Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus (MietSlg 41.038; 3 Ob 577/92 = ecolex 1993, 452; 5 Ob 1084/92 ua; Rummel aaO Rz 2; Apathy aaO Rz 2).
Zu Recht rügt der Revisionswerber, daß das Berufungsgericht bei
seiner rechtlichen Beurteilung über das Vorliegen von Arglist des
Klägers den Boden der erstgerichtlichen Feststellungen verlassen
habe. Die Darlegung der Berufungsinstanz, das Erstgericht habe
"sinngemäß" festgestellt, "daß mit zum Kaufgegenstand auch die Decke
und die Deckenbeleuchtung ... gehörten" (ON 28 AS 280 = S 22 der
Urteilsausfertigung zweiter Instanz), trifft nicht zu. Denn das
Erstgericht hat dazu festgestellt (ON 23 AS 201 = S 9 der
Urteilsausfertigung erster Instanz): "... Die Decke samt
Deckenbeleuchtung gehörten zur Geschäftseinrichtung nicht dazu, sie
waren auch im Kaufpreis nicht inbegriffen. Das hat der Beklagte ja
auch gesehen, weil in Beilage A Decke und Deckenbeleuchtung nicht
inkludiert waren. Diese Gegenstände kamen quasi gratis dazu. ... Es
wurde also ein gültiger Kaufvertrag über die Geschäftseinrichtung abgeschlossen." Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber aber darauf hin, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen erst nach Abschluß des mündlichen Kaufvertrags vom 16.Juli 1992 der Kläger auf einem Fax (des Lieferanten der Sachen) einen Vermerk über "Decke und Deckenbeleuchtung" gemacht habe; das Urteil erster Instanz enthält aber keine Feststellung dahin, daß die Streitteile vor oder bei Abschluß des mündlichen Kaufvertrags am 16.Juli 1992 über Decke und Deckenbeleuchtung gesprochen und diese Sachen zum Gegenstand ihrer Kaufvertragsverhandlungen gemacht hätten. Es ist daher der vom Beklagten erhobene Einwand der Arglist nicht unter dem Gesichtspunkt von entsprechenden unrichtigen Äußerungen des Klägers, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Kläger seine Aufklärungspflicht als Verkäufer gegenüber dem Beklagten verletzte. Täuschung kann auch durch Unterlassung erfolgen, wenn ein Teil in einem Irrtum befangen ist und der andere nach den Grundsätzen redlichen Verkehrs zur Aufklärung verpflichtet wäre, statt dessen aber den Irrtum zumindest bewußt ausnützte (MietSlg 41.039; WBl 1987, 345; JBl 1982, 36 ua; Rummel aaO Rz 4; Apathy aaO Rz 3; Koziol-Welser aaO 135; Gschnitzer aaO 110; vgl auch Bydlinski, Über listiges Schweigen beim Vertragsabschluß in JBl 1980, 393 ff). Eine allgemeine Aufklärungspflicht besteht nicht, die Verpflichtung ist nur dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsatzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit, einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, es kommt, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, auf die Übung des redlichen Verkehrs (JBl 1992, 450 mwN) für den betreffenden Geschäftstyp (JBl 1982, 36) an. Eine Aufklärung des Beklagten durch den Kläger darüber, daß Decke und Deckenbeleuchtung nicht zu den mitverkauften Sachen gehörten, bestand hier schon deshalb nicht, weil einerseits der Kaufgegenstand durch die als Inventarliste dienende Auftragsbestätigung des Lieferanten vollkommen konkretisiert war und andererseits beim Verkauf einer Geschäftseinrichtung eines Friseursalons Decke und Fußboden des Geschäftslokals schon wegen deren Verbindung mit dem Raum nicht generell als zur Geschäftseinrichtung gehörig angesehen werden können. Eine Täuschung des Beklagten über den Umfang der Kaufsache durch zumindest bewußte mangelnde Aufklärung ist daher zu verneinen. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz konnte eine nach dem Inhalt der Vertragsverhandlungen (gemeinsames Durchgehen der Sachen in der Auftragsbestätigung des Lieferanten) nicht zur Geschäftseinrichtung gehörige und im Kaufpreis auch nicht enthaltene Sache nicht Gegenstand einer Gesamtkaufpreiskalkulation des Beklagten sein.wurde also ein gültiger Kaufvertrag über die Geschäftseinrichtung abgeschlossen." Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber aber darauf hin, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen erst nach Abschluß des mündlichen Kaufvertrags vom 16.Juli 1992 der Kläger auf einem Fax (des Lieferanten der Sachen) einen Vermerk über "Decke und Deckenbeleuchtung" gemacht habe; das Urteil erster Instanz enthält aber keine Feststellung dahin, daß die Streitteile vor oder bei Abschluß des mündlichen Kaufvertrags am 16.Juli 1992 über Decke und Deckenbeleuchtung gesprochen und diese Sachen zum Gegenstand ihrer Kaufvertragsverhandlungen gemacht hätten. Es ist daher der vom Beklagten erhobene Einwand der Arglist nicht unter dem Gesichtspunkt von entsprechenden unrichtigen Äußerungen des Klägers, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Kläger seine Aufklärungspflicht als Verkäufer gegenüber dem Beklagten verletzte. Täuschung kann auch durch Unterlassung erfolgen, wenn ein Teil in einem Irrtum befangen ist und der andere nach den Grundsätzen redlichen Verkehrs zur Aufklärung verpflichtet wäre, statt dessen aber den Irrtum zumindest bewußt ausnützte (MietSlg 41.039; WBl 1987, 345; JBl 1982, 36 ua; Rummel aaO Rz 4; Apathy aaO Rz 3; Koziol-Welser aaO 135; Gschnitzer aaO 110; vergleiche auch Bydlinski, Über listiges Schweigen beim Vertragsabschluß in JBl 1980, 393 ff). Eine allgemeine Aufklärungspflicht besteht nicht, die Verpflichtung ist nur dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsatzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit, einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, es kommt, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, auf die Übung des redlichen Verkehrs (JBl 1992, 450 mwN) für den betreffenden Geschäftstyp (JBl 1982, 36) an. Eine Aufklärung des Beklagten durch den Kläger darüber, daß Decke und Deckenbeleuchtung nicht zu den mitverkauften Sachen gehörten, bestand hier schon deshalb nicht, weil einerseits der Kaufgegenstand durch die als Inventarliste dienende Auftragsbestätigung des Lieferanten vollkommen konkretisiert war und andererseits beim Verkauf einer Geschäftseinrichtung eines Friseursalons Decke und Fußboden des Geschäftslokals schon wegen deren Verbindung mit dem Raum nicht generell als zur Geschäftseinrichtung gehörig angesehen werden können. Eine Täuschung des Beklagten über den Umfang der Kaufsache durch zumindest bewußte mangelnde Aufklärung ist daher zu verneinen. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz konnte eine nach dem Inhalt der Vertragsverhandlungen (gemeinsames Durchgehen der Sachen in der Auftragsbestätigung des Lieferanten) nicht zur Geschäftseinrichtung gehörige und im Kaufpreis auch nicht enthaltene Sache nicht Gegenstand einer Gesamtkaufpreiskalkulation des Beklagten sein.
Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewußt vorgegangen ist, ob er Unrichtiges vorgetäuscht hat und ob der Irregeführte dadurch zur Einwilligung gebracht wurde, ist als Frage der Beweiswürdigung eine solche tatsächlicher Natur (SZ 41/33; 5 Ob 1084/92; 8 Ob 202/83 uva) und damit der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Eine derartige Feststellung fehlt hier. Die Argumentation des Berufungsgerichts, der Kläger habe gewußt, daß Decke samt Deckenbeleuchtung nicht ihm, sondern dem Vermieter gehörten, und diesen Umstand dem Beklagten "offenkundig" bewußt verschwiegen, ja habe sich dem Beklagten gegenüber, indem er beide Sachen als Teil des Kaufgegenstands dargestellt habe, sogar positiv so geäußert, sodaß der Beklagte habe annehmen müssen, der Kläger sei Eigentümer dieser Sachen oder zumindest in dem Sinn verfügungsberechtigt, eine Investitionsablöse zu verlangen und ein ebensolches Recht an den Beklagten zu übertragen, ist durch die von der zweiten Instanz gebilligten Feststellungen nicht gedeckt.
Der Anfechtende muß nicht nur das Vorliegen von List nach allgemeinen Regeln behaupten und beweisen (MietSlg 41.039; NZ 1987, 317 ua), wobei es insofern keine Erleichterung durch Anscheinsbeweis gibt (SZ 51/52; Rummel aaO § 870 Rz 2), sondern auch die Ursächlichkeit des durch die Täuschung. Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum des Gegners muß für den Vertragsabschluß kausal (JBl 1982, 86; Rummel aaO Rz 3) und deshalb spätestens beim Vertragsabschluß erfolgt sein (Koziol-Welser aaO 135). Für die Urteilsannahme des Gerichts zweiter Instanz, der Umstand, daß die Decke und die Deckenbeleuchtung ins Eigentum des Beklagten übergehen sollten, sei für die Zustimmung des Beklagten zum Vertragsabschluß kausal gewesen, dies liege auf der Hand, fehlt jede Feststellung im Ersturteil. Die Argumentation des Berufungsgerichts, da Decke und Deckenbeleuchtung mindestens mit einem Wert von 20.000 S anzusetzen seien, müsse angesichts dieses nur geringen Preisverhandlungsspielraums der Decke und der Deckenbeleuchtung als Teil des Gesamtkaufgegenstandes immerhin so viel Bedeutung zugekommen sein, daß von einer solchen Mitursächlichkeit ausgegangen werden könne, ist rein hypothetisch. Ob es für diesen gleichfalls dem Anfechtenden obliegenden Beweis eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis (vgl dazu Rummel aaO Rz 3) gibt, wovon die zweite Instanz ausgeht, kann auf sich beruhen, weil schon die Täuschung selbst nicht feststeht.Der Anfechtende muß nicht nur das Vorliegen von List nach allgemeinen Regeln behaupten und beweisen (MietSlg 41.039; NZ 1987, 317 ua), wobei es insofern keine Erleichterung durch Anscheinsbeweis gibt (SZ 51/52; Rummel aaO Paragraph 870, Rz 2), sondern auch die Ursächlichkeit des durch die Täuschung. Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum des Gegners muß für den Vertragsabschluß kausal (JBl 1982, 86; Rummel aaO Rz 3) und deshalb spätestens beim Vertragsabschluß erfolgt sein (Koziol-Welser aaO 135). Für die Urteilsannahme des Gerichts zweiter Instanz, der Umstand, daß die Decke und die Deckenbeleuchtung ins Eigentum des Beklagten übergehen sollten, sei für die Zustimmung des Beklagten zum Vertragsabschluß kausal gewesen, dies liege auf der Hand, fehlt jede Feststellung im Ersturteil. Die Argumentation des Berufungsgerichts, da Decke und Deckenbeleuchtung mindestens mit einem Wert von 20.000 S anzusetzen seien, müsse angesichts dieses nur geringen Preisverhandlungsspielraums der Decke und der Deckenbeleuchtung als Teil des Gesamtkaufgegenstandes immerhin so viel Bedeutung zugekommen sein, daß von einer solchen Mitursächlichkeit ausgegangen werden könne, ist rein hypothetisch. Ob es für diesen gleichfalls dem Anfechtenden obliegenden Beweis eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis vergleiche dazu Rummel aaO Rz 3) gibt, wovon die zweite Instanz ausgeht, kann auf sich beruhen, weil schon die Täuschung selbst nicht feststeht.
Auch die vom Beklagten in erster Instanz erhobenen Irrtums- und Gewährleistungseinreden (wegen Nichtlieferung von Decke und Deckenbeleuchtung) finden damit ihre Erledigung.
Demnach ist das teilweise klagestattgebende Urteil erster Instanz in der Hauptsache wieder herzustellen. Der Oberste Gerichtshof hat daher über die Kostenanfechtung des Beklagten gegen das erstgerichtliche Urteil zu erkennen, auf welche das Gericht zweiter Instanz infolge der Abänderung in der Hauptsache nicht eingegangen ist (RZ 1994/26; JBl 1991, 791; Kodek in Rechberger, § 528 ZPO Rz 5; Fasching II 353 und IV 459). Inhaltlich ist diese Kostenanfechtung des Beklagten nicht gerechtfertigt. Der rechtzeitige Protokollberichtigungsantrag des Klägers ON 6 war schon angesichts der Fristgebundenheit solcher Anträge (§ 212 Abs 5 ZPO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der Schriftsatz ON 12 enthielt neben einem erfolgreichen (ON 14 AS 129) Protokollberichtigungsantrag auch einen nicht unzweckmäßigen Fristerstreckungsantrag. Der dem Beklagtenvertreter im Wege des § 112 ZPO zugestellte Schriftsatz ON 13 wurde zwar vom Erstrichter in der folgenden Tagsatzung zurückgewiesen (ON 14 AS 130), jedoch dann das darin enthaltene Vorbringen vom 3.Februar 1994 "wie im Schriftsatz ON 13" vom Kläger vorgetragen, ohne daß das Vorbringen nun protokolliert worden wäre. Damit muß auch dieser Schriftsatz als ebenso zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich angesehen werden wie der, der Vorbereitung der Tagsatzung vom 17.Mai 1994 dienende Schriftsatz ON 20.Demnach ist das teilweise klagestattgebende Urteil erster Instanz in der Hauptsache wieder herzustellen. Der Oberste Gerichtshof hat daher über die Kostenanfechtung des Beklagten gegen das erstgerichtliche Urteil zu erkennen, auf welche das Gericht zweiter Instanz infolge der Abänderung in der Hauptsache nicht eingegangen ist (RZ 1994/26; JBl 1991, 791; Kodek in Rechberger, Paragraph 528, ZPO Rz 5; Fasching römisch zwei 353 und römisch vier 459). Inhaltlich ist diese Kostenanfechtung des Beklagten nicht gerechtfertigt. Der rechtzeitige Protokollberichtigungsantrag des Klägers ON 6 war schon angesichts der Fristgebundenheit solcher Anträge (Paragraph 212, Absatz 5, ZPO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der Schriftsatz ON 12 enthielt neben einem erfolgreichen (ON 14 AS 129) Protokollberichtigungsantrag auch einen nicht unzweckmäßigen Fristerstreckungsantrag. Der dem Beklagtenvertreter im Wege des Paragraph 112, ZPO zugestellte Schriftsatz ON 13 wurde zwar vom Erstrichter in der folgenden Tagsatzung zurückgewiesen (ON 14 AS 130), jedoch dann das darin enthaltene Vorbringen vom 3.Februar 1994 "wie im Schriftsatz ON 13" vom Kläger vorgetragen, ohne daß das Vorbringen nun protokolliert worden wäre. Damit muß auch dieser Schriftsatz als ebenso zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich angesehen werden wie der, der Vorbereitung der Tagsatzung vom 17.Mai 1994 dienende Schriftsatz ON 20.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fußt auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO.