Justiz

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Entscheidungstext 5Ob546/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob546/94

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Tittel, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft Z*****, wegen 2,810.024,-- S und Feststellung (800.000,-- S) sowie Renate B*****, Hausfrau, *****, wegen 54.576,-- S sA und Feststellung (Streitwert 20.000,-- S), Arno J*****, Pensionist, ***** wegen 35.000,-- S sA und Feststellung (20.000,-- S), Dr.Elisabeth und Dipl.Ing.Peter H*****, wegen 9.600,-- S und Feststellung (20.000,-- S), August und Monika B*****, wegen 6.000,-- S und Feststellung (20.000,-- S), sowie Ing. Rupert P*****, Architekt, *****, wegen 2.400,-- S und Feststellung (20.000,-- S), sämtliche vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory und Schellhorn OEG, Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Prof. Dipl.Ing.Walter F*****, Zivilingenieur für Bauwesen, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits ua Rechtsanwälte in Salzburg, 2. Dipl.Ing. Sepp W***** und 3. Dipl.Ing. Walter R*****, beide Architekten, *****, beide vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, und 4. Ing.Hans E*****, Baumeister, ***** vertreten durch Dr.Gerald Jahn, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge der Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.April 1994, GZ 3 R 9, 10/94-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20.Oktober 1993, GZ 10 Cg 108/92-19, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rekurse der beklagten Parteien werden zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien sind bücherliche Eigentümer von ideellen Miteigentumsanteilen der Liegenschaft EZ 1574, Grundbuch Z*****, wobei mit diesen Miteigentumsanteilen jeweils Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungseinheiten der auf der klägerischen Liegenschaft bestehenden Wohnanlage untrennbar verbunden ist. Auf der klägerischen Liegenschaft ist die Wohnanlage Z***** mit den Häusern D***** Nr.190-197 errichtet. Die Häuser Nr.190-192 einerseits und Nr.193-197 andererseits sind jeweils miteinander verbunden und stellen jeweils einen Gebäudekomplex dar.

Diese Wohnanlage wurde in den Jahren 1970 bis 1972 von der "S***** Gesellschaft mbH (im folgenden "S*****" genannt) als Bauherr errichtet. Die Beklagten wurden im Zuge der Errichtung der Wohnanlage jeweils über Auftrag der "S*****" Vereinigung für Wohnungseigentum Gesellschaft mbH tätig. Der Erstbeklagte als Zivilingenieur für Bauwesen war mit der Erstellung der Statik einschließlich der Fundamentpläne beauftragt. Inhalt des von den Zweit- und Drittbeklagten als Architekten übernommenen Auftrages war die Bauplanung und Bauleitung. Das damals dem Viertbeklagten gehörende Unternehmen Ing.H.E***** hatte die Bauführung. Beginnend mit 1971 hat die "S*****" die einzelnen Wohneinheiten der Wohnanlage an die Wohnungseigentümer, und zwar die Kläger bzw deren Rechtsvorgänger, verkauft. Die Hausverwaltung der Wohnanlage wurde von der "W*****" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH ausgeübt.

Ab dem Jahre 1973 kam es im Hause D***** Nr.194 (in der Folge: Haus Nr.194) - vorerst im Bereich der Wohnung der Klägerin Renate B***** und in weiterer Folge auch im Bereich von anderen Wohnungen - immer wieder zu Rißbildungen. Diese Rißbildungen waren der "W*****" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH als Hausverwaltung bekannt.

Im Zeitraum Ende 1975/Anfang 1976 wandte sich die Hausverwaltung an die Zweit- und Drittbeklagten mit der Mitteilung, daß Beschwerden von Wohnungseigentümern über Rißbildungen im Hause D***** Nr.194 bei der Hausverwaltung vorliegen. In weiterer Folge fand am 13.1.1975 eine Besprechung an Ort und Stelle statt, an welcher unter anderem der Erstbeklagte, der Drittbeklagte, der Viertbeklagte und ein Vertreter der Hausverwaltung teilnahmen. Das Ergebnis dieser Besprechung war, daß einerseits die Risse saniert werden und - über Wunsch des Erstbeklagten - andererseits die Risse weiter beobeachtet werden. Vom Unternehmen des Viertbeklagten wurden Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Risse durchgeführt.

Im Juli 1976 erfolgte eine weitere Mitteilung der Hausverwaltung "W*****" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH an das Büro der zweit- und drittbeklagten Architekten, daß wiederum hinsichtlich des Hauses Nr.194 Beschwerden über Rißbildungen vorliegen, über Ersuchen des Drittbeklagten wurden diese neu aufgetretenen Rißbildungen vom Erstbeklagten und vom Viertbeklagten besichtigt. Daran anschließend fand im Architekturbüro der Zweit- und Drittbeklagten am 30.7.1976 eine Besprechung statt, an welcher der Erstbeklagte, der Drittbeklagte und der Viertbeklagte teilnahmen.

Bei dieser Besprechung am 30.7.1976 erklärte sich über Vorschlag des Erstbeklagten der Viertbeklagte bereit, wiederum Ausbesserungsarbeiten von seinem Unternehmen durchführen zu lassen. Vom Erstbeklagten wurde vorgeschlagen, zu einem späteren Zeitpunkt eine neuerliche Besichtigung vorzunehmen, bei welcher das Ergebnis der Ausbesserungsarbeiten überprüft wird und von deren Ergebnis es abhängen sollte, ob eine weiterreichende Sanierung im Fundamentsbereich erforderlich ist. Über dieses Ergebnis der Besprechung vom 30.7.1976 wurde vom Drittbeklagten ein Aktenvermerk vom 5.8.1976 verfaßt, der der Hausverwaltung "W*****" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH zur Kenntnis gelangte.

Aufgrund der Art der Risse war schon damals ersichtlich, daß diese Risse auf Setzungen des Objektes zurückzuführen sind. Die konkreten Ursachen für diese Setzungen waren nicht bekannt. Im Zuge der im Jahre 1972 erfolgten Errichtung eines Krankenhauses in der Nachbarschaft der klägerischen Wohnanlage ist es im Zusammenhang mit Bodenverdichtungsarbeiten zu schweren Erschütterungen des Bodens gekommen (es wurde mit einem Kran ein Gewicht von etwa 1 Tonne in die Höhe gezogen und zur Erlangung einer Verdichtung des Bodens aus großer Höhe immer wieder auf den Boden fallen gelassen).

Auch nach dem Jahre 1976 ist es noch zu Rißbildungen gekommen, welche bis in den Zeitraum Winter 1980/81 aufgetretenen Risse wiederum vom Unternehmen des Viertbeklagten saniert wurden.

In der Wohnung des Klägers Arno J*****, in der es ab dem Jahre 1976 zu vorerst durch Verputzen und Übermalen beseitigten Rißbildungen gekommen ist, traten in den ersten fünf Jahren der 80er-Jahre stärkere Risse auf. Aufgrund der in diesem Zusammenhang erfolgten Verputzarbeiten und deren Folgen ließ der Kläger Arno J***** in seiner Wohnung Wände mit Holz vertäfeln. In der Wohnung der Klägerin Renate B***** ist die Vertäfelung von Wänden zufolge von Rißbildungen in den Jahren 1976 sowie 1989 oder 1990 erfolgt; auch wurden Rauhfasertapeten aufgebracht.

Nachdem im Jahre 1988 neuerlich Rißbildungen im Hause Nr.194 aufgetreten waren, wandte sich die "S*****" mit Schreiben vom 17.10.1988 (Beilage ./1) an den Viertbeklagten und teilte diesem mit, daß die Mängelbehebungen aus eigenem in Angriff genommen würden und dem Viertbeklagten die Kosten hiefür in Rechnung gestellt würden; der Mittelteil des Gebäudeobjektes habe sich im Mittelteil bereits soweit gesenkt, daß dies mit freiem Auge zu erkennen sei. In diesem Schreiben wurde weiters angegeben, daß ein Sachverständigengutachten zur Klärung des Verschuldens für das Absinken des Gebäudes und zur Abklärung der Behebungsmaßnahmen in Auftrag gegeben werde. Von Wohnungseigentümern war gegenüber der Hausverwaltung die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen zu den Rißbildungen verlangt worden. In Beantwortung des Schreibens der "S*****" vom 17.10.1988 teilte der anwaltliche Vertreter des Viertbeklagten dieser Gesellschaft mit Schreiben vom 27.12.1988 (Beilage ./2) mit, daß der Viertbeklagte die geltend gemachten Mängel nicht zu vertreten habe.

Von der damaligen Hausverwaltung "W*****" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH wurde der Zivilingenieur Dipl.Ing.Wilhelm S***** beauftragt, die Ursache der Risse und Schäden festzustellen und zu den Sanierungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen. Am 26.1.1989 wurde von Dipl.Ing.Wilhelm S***** eine Besichtigung an Ort und Stelle vorgenommen. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 5.4.1989 (Beilage ./A) kam Dipl.Ing.Wilhelm S***** zu dem Ergebnis, daß die Ursache der Risse im "mangelhaft verdichteten Untergrund (Bodenauswechslung? Verdichtungsgrad?) und in Folge die Ausbildung einer Setzungsmulde vermutet werden" könne; darüber hinaus solle laut Auskunft des Eigentümervertreters das beschriebene Objekt ein Gerinne, das zugeschüttet wurde, queren; bei den gegebenen Bodenverhältnissen in Form eines Untergrundes aus Feinsanden und Schluffen mit relativ hohem Grundwasserstand hätte eine steife Schachtel (Bodenplatte biegesteif verbunden mit den Außenmauern) die Risse und Schäden in den Fußbodenkonstruktionen verhindert.

In weiterer Folge wurde von der nunmehrigen Hausverwaltung der klägerischen Liegenschaft, der S***** , mit Schreiben vom 29.6.1990 ein geotechnisches Gutachten des Dipl.Ing.Bernhard W***** in Auftrag gegeben. In seinem Gutachten vom 26.7.1990 (Beilage ./B) kommt Dipl.Ing.Bernhard W***** zu dem Ergebnis, daß eine Setzung des Gebäudes vonstatten gehe. Im Bereich des Hauses Nr.194 besitze der Untergrund eine geringere Lagerungsdichte als bei den benachbarten Häusern. Durch die Ausbildung der Gründung hätten diese Dichteunterschiede nicht ausgeglichen werden können. Das typische Rißbild ergebe sich daraus, daß der Mittelbereich des Gebäudes größere Setzungen erleide als der Bereich zu den Nachbarhäusern. Hätte man die Wandscheiben zumindest in der Gründungsebene durchlaufen lassen, wäre ein Trägerrost entstanden, der die Dichteunterschiede sicher aufgenommen hätte, besonders wenn dieser Trägerrost mittels Stahlbetonwänden und nicht mit unbewehrtem Beton ausgeführt worden wäre.

Mit ihrer am 3.4.1992 bei Gericht eingelangten Klage begehren die klagenden Parteien die Zahlung von 2,810.024,-- S sA und die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Schäden aufgrund der mangelhaften, nicht ordnungsgemäß geplanten und nicht ordnungsgemäß ausgeführten Gründung der Häuser D 194 sowie der übrigen Häuser in Zukunft noch entstehen würden. Die weiteren im Ersturteil angeführten klagenden Parteien stellen zusätzlich die dort ersichtlichen Leistungsbegehren und begehren die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Schäden haften, welche diesen klagenden Parteien in Zukunft aufgrund der mangelhaften und nicht ordnungsgemäß geplanten und ausgeführten Gründung des Hauses D***** 194 noch entstehen würden. Schließlich begehrt die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft noch hilfsweise für den Fall der Abweisung der Leistungsbegehren der einzelnen Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages von 107.576,-- S sA.

Die klagenden Parteien brachten - soweit dies für das vorliegende Rekursverfahren von Bedeutung ist - im wesentlichen vor, die Beklagten hätten ihre Vertragspflichten mangelhaft erfüllt; die Kenntnis von Schaden und Schädiger habe sich erst durch die Gutachten der Sachverständigen vom 5.4.1989 und vom 26.7.1990 ergeben, weshalb die Ansprüche der klagenden Parteien noch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit geltend gemacht worden seien.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagsvorbringen, beantragten die Abweisung der Klagebegehren und brachten hiezu vor, die Schäden seien schon nach etwa zwei Jahren nach Fertigstellung der Bauten aufgetreten. Weder die Bauträgergesellschaft, noch die Hausverwaltung noch die Miteigentümer hätten es später unternommen, durch weitere Untersuchungen die Schadensursachen festzustellen. Insbesondere sei schon bei einer Besichtigung im Sommer 1976 erkennbar gewesen, daß es sich bei den aufgetretenen Rissen an den Häusern um Setzungsrisse handle. Die Gewährleistungsfrist sei schon abgelaufen, zufolge der verspäteten Klagsführung seien die Ansprüche verjährt.

Das Erstgericht stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Es wies die Leistungs- und Feststellungsbegehren ab. Die Klagsansprüche seien verjährt.

Grundsätzlich beginne zwar bei einem komplexen Bauschaden wie hier die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen eines Sachverständigengutachtens. Könne jedoch der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gelte die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Das Verhalten des Hausverwalters sei dabei den klagenden Wohnungseigentümern zuzurechnen. Angesichts der bekannten Geschehensabläufe wäre es dem Hausverwalter zumutbar und für ihn geboten gewesen, zu einem weitaus früheren Zeitpunkt ein Sachverständigengutachten zu veranlassen. Schon in der zweiten Hälfte der 70er-Jahre sei es offensichtlich gewesen, daß die immer wieder zutage tretenden Rißbildungen auf Setzungen des Objektes zurückzuführen seien, wobei eine Klarheit über die Gründe dieser Setzung nicht vorgelegen sei. Daher sei der Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB erhebliche Zeit vor dem Jahr 1989 anzusetzen.

Der gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufungen der klagenden Parteien gab das Berufungsgericht Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand jeweils - auch hinsichtlich der von den Einzelklägern erhobenen Ansprüche - mit einem 51.000,-- S übersteigenden Betrag.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

Nach der Rechtsprechung beginne die Verjährungsfrist erst dann, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens (einschließlich des Ursachenzusammenhanges) sowie die Person des Schädigers soweit bekannt wurde, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt

werden könne (zuletzt JBl 1990, 648 = ecolex 1990, 279 = EvBl

1990/129 = RdW 1990, 153 = SZ 63/37 = WBl 1990, 220; 2 Ob 24/93). Es

komme also auf eine positive Kenntnis, nicht aber bereits auf das Kennenmüssen an. Nur dann, wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könne, werde die Kenntnis schon in dem Zeitpunkt fingiert, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (aaO sowie JBl 1991, 654). Im vorliegenden Verfahren begründeten die Kläger ihre Ansprüche damit, daß die Beklagten eine den Untergrundverhältnissen nicht angemessene Fundierung der Wohnanlage der Kläger vorgenommen hätten bzw auf die Notwendigkeit einer speziellen Unterkonstruktion für das Bauwerk nicht hingewiesen hätten.

Nach den Feststellungen seien zwar die Risse im Bereich der Wohnung der Klägerin B***** schon im Jahr 1973 aufgetreten. Aufgrund dieser Rißbildungen habe bereits am 13.1.1975 eine Besprechung mit den Beklagten - außer dem Zweitbeklagten - stattgefunden. Daß dabei der nunmehr von den Klägern behauptete Ursachenzusammenhang klargestellt worden wäre, sei nicht festgestellt, aber auch von den Beklagten nicht behauptet. Es handle sich bei den Beklagten durchwegs um Fachleute im Hinblick auf den aufgetretenen Schaden und auf den Ursachenzusammenhang. Daher könne weder dem Hausverwalter noch der Gesamtheit der Wohnungseigentümer noch der Klägerin B***** eine Verletzung einer nicht zu überspannenden Erkundungspflicht angelastet werden, wenn man sich mit Sanierungsmaßnahmen durch den Viertbeklagten und der weiteren Beobachtung der Risse begnügte. An dieser Sachlage sei auch durch weitere Rißbildungen und durch die Besprechung zwischen den drei genannten Beklagten am 30.7.1976 keine Änderung eingetreten.

Schließlich sei noch hervorzuheben, daß zwar 1976 bereits klar gewesen sei, daß es sich um Setzungsrisse handle. Es seien aber die konkreten Ursachen, also auch der Ursachenzusammenhang mit der mangelhaften Fundierung nicht bekannt gewesen, zumal auch die Möglichkeit bestanden habe, daß die Setzungen auf Erschütterungen bei einem nahegelegenen Bauvorhaben zurückzuführen wären. Bis zum Winter 1980/81 habe es für die Kläger keinen Anlaß gegeben, ein Gutachten einzuholen, da die aufgetretenen Risse wiederum vom Viertbeklagten saniert wurden. Hinsichtlich der weiteren Risse in den Wohnungen der Kläger J***** und B***** stehe einerseits nicht fest, daß hievon die Gesamtheit der Kläger Kenntnis erlangt habe, andererseits auch nicht, daß diese jeweils dem Hausverwalter mitgeteilt worden wären. Es stehe auch nicht fest, daß bereits vor dem Herbst 1988 die Senkung des "Mittelteiles" bereits mit freiem Auge erkennbar gewesen sei. Darauf, daß man dann zunächst ein Forderungsschreiben an den Viertbeklagten richtete, könne ebenfalls die Verletzung einer Erkundungspflicht nicht gestützt werden. Wenn es nun auch richtig sei, daß es für die Kläger günstig gewesen sei, daß sie aufgrund der Zession einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten hätten geltend machen können, könne daraus für den Beginn der Verjährungsfrist nichts abgeleitet werden, weil, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Schadensverursachung durch ein weiteres Bauvorhaben, nicht gesagt werden könne, es sei den Klägern die Schadensverursachung durch die Vertragspartner des Hauserrichters bekannt gewesen.

Dem Erstgericht könne nicht gefolgt werden, daß insoferne die Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist für Bauschäden erst nach Einlangen eines Sachverständigengutachtens beginne, nicht gelten solle, weil die Kläger einen Hausverwalter bestellt hätten. Es könne auch keineswegs davon ausgegangen werden, daß diese Hausverwaltungsgesellschaft besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit Baumängeln und Bauschäden gehabt hätte. Es könne daher offen bleiben, inwieweit das Unterlassen des Hausverwalters sämtlichen Klägern zuzurechnen sei.

Zu prüfen bleibe daher nur noch, ob aufgrund des festgestellten Sachverhaltes Umstände vorliegen, aus denen heraus von sämtlichen Klägern die Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu einem früheren Zeitpunkt hätte verlangt werden müssen. Dabei sei daran festzuhalten, daß die Einholung derartiger Gutachten erhebliche Mühe verursache, insbesondere wenn die damit verbundenen Kosten berücksichtigt würden. Die Einholung eines entsprechenden bautechnischen Gutachtens könne nicht mit einer einfachen Auskunftserteilung verglichen werden. Umso weniger sei es vertretbar, eine derartige Erkundungspflicht einzelnen Wohnungseigentümern, in deren Wohnungen Risse aufgetreten seien, aufzuerlegen, zumal diese vor der Wahl gestanden seien, entweder selbst die erheblichen Kosten einer Begutachtung auf sich zu nehmen oder aber zu versuchen, die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Notwendigkeit einer solchen zu überzeugen. Schon im Hinblick auf die Vielzahl der Miteigentümer wäre dies mit erheblichen Bemühungen verbunden gewesen.

Bevor die Senkung eines Teiles des Hauses deutlich erkennbar gewesen sei, sei für die einzelnen Wohnungseigentümer noch kein ausreichendes Indiz dafür vorgelegen, daß die aufgetretenen Risse auf einem schuldhaften Verhalten der für den Bau Verantwortlichen beruhten. Immerhin sei denkbar gewesen, daß - abgesehen von der externen Verursachung - auch bei Einhaltung der notwendigen Sorgfalt unvermeidliche materialbedingte Rißbildungen vorlägen. Berücksichtige man den von der Klägerin B***** geltend gemachten Schaden von etwas mehr als 50.000,-- S im Vergleich zu den Begutachtungskosten von 94.744,-- S, zeige sich aus diesem Mißverhältnis, daß weder dieser Klägerin, noch den übrigen, in deren Wohnungen Risse auftraten, die frühere Befassung eines Gutachters zumutbar gewesen wäre. Zufolge dieser Erwägungen gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, daß eine für eine erfolgversprechende Klagsführung notwendige Kenntnis der Kläger vom Schaden, Schadensverursachung und Schädigern erst mit Gutachten vom 5.4.1989 eingetreten sei, sodaß die am 3.4.1992 eingelangte Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB eingebracht worden sei. Die Berufung der Kläger sei daher im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt, ohne daß auf die behaupteten sekundären Feststellungsmängel eingegangen werden müsse. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht nach Beweisaufnahme Feststellungen über die behaupteten Schäden und deren Verursachung zu treffen haben. Weiters werde es erforderlich sein, die behauptete Abtretung von Vertragsansprüchen an die Kläger zu beurteilen.

Zwar gebe es zum Beginn der Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB eine einheitliche Rechtsprechung, dennoch erscheine es zu wenig gesichert, nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, ob die Ermittlung von Schaden, Schädiger und Ursachenzusammenhang nennenswerte Mühe verursache. Berücksichtige man, daß das Auftreten von Setzungsrissen bei Gebäuden immer wieder vorkomme, erscheine es angezeigt, den Rekurs für zulässig zu erklären. Zudem fehle auch eine Rechtsprechung, inwieweit das Vorhandensein eines professionellen Hausverwalters zu einer strengeren Beurteilung des Verjährungsbeginnes führe.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richten sich die Rekurse der Beklagten aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der der Zweit- und Drittbeklagten überdies aus dem Grunde der "unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes", mit den übereinstimmenden Anträgen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne der klagsabweisenden Entscheidung des Erstgerichtes zu erkennen.

Die klagenden Parteien beantragen in ihren gesonderten drei Rekursbeantwortungen, den Rekursen der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind nicht zulässig.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rekurse ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden vergleiche Paragraph 508 a, Absatz , ZPO).

Die Rekurswerber bringen im wesentlichen gleichlautend vor, es seien die Schäden und deren Ursachen schon viel früher erkennbar gewesen, sodaß zum Zeitpunkt der Klagserhebung die Schadenersatzforderungen bereits verjährt gewesen seien. Insbesondere sei das Wissen der sachkundigen Hausverwaltung den Klägern zuzurechnen. Der Kostenaufwand für die Einholung der Gutachten sei im Vergleich zur Zahl der Kläger als gering anzusehen, sodaß der Kostenaufwand hiefür die verspätete Beauftragung der Gutachter nicht rechtfertige. Eine Gewißheit über den Verfahrensausgang dürfe nicht gefordert werden, das jedem Prozeß anhaftende Risiko schiebe den Verjährungsbeginn nicht hinaus vergleiche SZ 56/76).

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Anschluß an die Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 63/37) besteht volle Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz vergleiche WoBl 1995, 8/1). Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muß dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1489, mwN). Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens der Beklagten rechtfertigen, wäre den Klägern die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen (JBl 1987, 450 ua). Die Verjährungsfrist beginnt nicht, solange der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein, nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus (Schubert-Rummel aaO). Die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen muß sich der Geschädigte dann, wenn er aufgrund ihm bekannter Umstände in zumutbarer Weise und ohne nennenswerte Mühe Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen konnte, mit dem Zeitpunkt zurechnen lassen, in welchem sie ihm bei entsprechender Erkundigung zuteil geworden wäre. Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, daß er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (ZVR 1982/277; 5 Ob 562/93 = RdW 1995, 13).

Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne des Paragraph 875, ABGB ist vergleiche E 1 zu Paragraph 875, ABGB in MGA34), zu erfolgen. Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter (Schramm, Der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz, 94, mwN bei FN 397; vergleiche SZ 55/35 = JBl 1983, 485).

Diesen Grundsätzen entspricht der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes.

Entgegen den Ausführungen der Rekurswerber waren bei früheren Besichtigungen bzw Schadensbehebungen in den Jahren 1975 und 1976 noch andere Schadensursachen, nämlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück mit von dort ausgehenden Erschütterungen, als möglich ansehbar bzw das Ausmaß der Schäden noch nicht ausreichend erkennbar, zumal zunächst nur vereinzelt Risse auftraten, denen man mit "kosmetischen" Maßnahmen (Holzvertäfelung, Tapezieren, Übermalen, Aufbringen von Rauhfasertapeten, vergleiche S 19 des Ersturteiles) zu begegnen suchte. Erst im Jahr 1988 erwiesen sich diese Maßnahmen als unzureichend und traten neuerliche Risse auf (S 20 des Ersturteils), weshalb die klagenden Parteien gegenüber der Hausverwaltung dann auf rasche Klärung durch Betrauung drängten. Soweit das Berufungsgericht die Rechtssache noch nicht als spruchreif erachtete vergleiche S.18 f des Berufungsurteils), kann dem der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht entgegentreten. Dabei ist zum Beginn der Verjährungsfrist auch zu berücksichtigen, daß der Viertbeklagte mehrere Verbesserungsversuche unternahm und damit den klagenden Parteien gegenüber die Schäden als durch (geringe) Ausbesserung behebbar darstellte. Erst nach diesen fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchen traten später deutliche Setzungserscheinungen auf, zufolge derer erkennbar wurde, daß die Schäden nicht nur einzelne Kläger (im Haus Nr.194), sondern die Gesamtheit der Wohnungseigentümergemeinschaft betraf. Solange zunächst nur einzelne Kläger davon betroffen schienen, war auch der zu erwartende Aufwand für Sachverständigengutachten nur in Relation zu diesen wenigen Klägern zu stellen, sodaß ein weiteres Zuwarten, die Risse würden nach den Verbesserungsversuchen nicht erneut auftreten, keineswegs sorgfaltswidrig erschien.

Eine allgemeine Aussage der Rechtsprechung zu den im Einzelfall zu prüfenden Umständen, ab wann ausreichende Kenntnis für die Klage gegenüber den Beklagten gegeben war, kann nicht erfolgen, zumal der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist. Eine solche Aussage würde auch nicht mehr der Aufgabe des Höchstgerichtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entsprechen, dies wird insbesondere dadurch deutlich, daß im Falle einer den allgemeinen Grundsätzen entsprechenden Berufungsentscheidung eine nur die Besonderheiten des Einzelfalles betreffende Entscheidung keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildete.

Die unzulässigen Rekurse der beklagten Parteien sind daher zurückzuweisen.

Die Kosten der Rekursbeantwortungen sind von den klagenden Parteien, die nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen haben, selbst zu tragen (Paragraphen 40,, 50 ZPO).

Anmerkung

E40468 05A05464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00546.94.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19951010_OGH0002_0050OB00546_9400000_000