Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marken nicht an die Entscheidung des Patentamts im Registrierungsverfahren gebunden (ÖBl 1974, 115 - Kopftuch-Flaschenverschluß; ÖBl 1993, 95 - Schilcher-Traubencocktail; ÖBl 1994, 77 - Art Deco; ÖBl 1994, 85 - TÜV I). Im Eingriffsprozeß ist vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (ÖBl 1981, 69 - Miß Broadway; ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik; ÖBl 1994, 85 - TÜV I). Die Vorinstanzen haben zu Recht das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG angenommen. Der Ausdruck Energetik wird in den Fachkreisen, die sich mit der Herstellung, dem Handel und der Anwendung von Heil- und Pflegemitteln auf bioenergetischer Basis beschäftigen, verwendet. Auch an Ausdrücken einer Fachsprache besteht (bei Verwendung als Begriff einer Warengattung) ein allgemeines Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Verwendung im geschäftlichen Verkehr durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (ÖBl 1980, 13 - Perlite; ÖBl 1995, 32 - Moto; ÖBl 1995, 34 - TÜV II; vgl auch OPM v.8.9.1993, PBl 1994, 150 - Transzendentale Medidation).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marken nicht an die Entscheidung des Patentamts im Registrierungsverfahren gebunden (ÖBl 1974, 115 - Kopftuch-Flaschenverschluß; ÖBl 1993, 95 - Schilcher-Traubencocktail; ÖBl 1994, 77 - Art Deco; ÖBl 1994, 85 - TÜV römisch eins). Im Eingriffsprozeß ist vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (ÖBl 1981, 69 - Miß Broadway; ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik; ÖBl 1994, 85 - TÜV römisch eins). Die Vorinstanzen haben zu Recht das Registrierungshindernis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG angenommen. Der Ausdruck Energetik wird in den Fachkreisen, die sich mit der Herstellung, dem Handel und der Anwendung von Heil- und Pflegemitteln auf bioenergetischer Basis beschäftigen, verwendet. Auch an Ausdrücken einer Fachsprache besteht (bei Verwendung als Begriff einer Warengattung) ein allgemeines Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Verwendung im geschäftlichen Verkehr durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (ÖBl 1980, 13 - Perlite; ÖBl 1995, 32 - Moto; ÖBl 1995, 34 - TÜV II; vergleiche auch OPM v.8.9.1993, PBl 1994, 150 - Transzendentale Medidation).