Begründung:
Der Kläger und der Erstbeklagte sind Brüder. Ihr Großvater, Valentin Z*****, entwickelte zu Beginn dieses Jahrhunderts die Hochfrequenztherapie. 1929 gründete Valentin Z***** gemeinsam mit seinem Sohn, Dr.Fritz Z*****, das Institut Z***** in G*****, in dem vor allem die Z*****-Hochfrequenztherapie angeboten wird. Der Kläger und der Erstbeklagte arbeiteten seit den sechziger Jahren im Institut mit. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 1978 leiteten sie bis 1990 das Institut gemeinsam. Seit 1990 betreibt der Kläger das Institut Z***** allein; der Erstbeklagte führt, seit 1992 gemeinsam mit seiner Tochter, der Zweitbeklagten, in G***** eine Privatordination. Auch in dieser Ordination wird die Z*****-Hochfrequenztherapie angewandt.
Die Beklagten bieten in Prospekten und Werbeschriften, in denen auch die Kosten für einzelne Therapien und Behandlungen genannt werden, Spezialbehandlungen an, ohne für diese Information über ihre medizinischen Tätigkeitsgebiete die Zustimmung der zuständigen (Landes-)Ärztekammer für Oberösterreich eingeholt zu haben. In einem Prospekt wird die Ordination der Beklagten wie folgt beschrieben:
"Neben der traditionellen 'Z*****-Therapie' werden modernste physikalische Apparate, Akupunktur und Chirotherapie bei der Behandlung eingesetzt. Der kleine Rahmen einer Privatordination ermöglicht eine individuelle Patientenbetreuung und somit größtmögliche Flexibilität."
Die Prospekte und Werbeschriften liegen in G***** Gastronomiebetrieben auf und können auch aus einem Behälter am Gartenzaun vor der Ordination frei entnommen werden. Am Eingang zur Ordination findet sich eine Tafel mit folgender Aufschrift:
"Richtigstellung! Entgegen anderslautenden Behauptungen wird auch in dieser Ordination die Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung durchgeführt, und zwar ausschließlich von Dr.Fritz und Dr.Michaela Z*****."
Mit Rundschreiben vom 14.12.1994 informierten die Beklagten ihre Patienten von der Gründung des "G***** Vereins zur Förderung von Vorsorge-, Komplementär- und Sportmedizin" (kurz: Verein). Die Patienten wurden eingeladen, dem Verein beizutreten; Vereinsmitgliedern wurde ein Nachlaß von 10 % auf sämtliche diagnostischen Untersuchungen in Aussicht gestellt. Zugleich wiesen die Beklagten darauf hin, daß sich die Geschäftsstelle des Vereines aus organisatorischen und finanziellen Gründen bis auf weiteres am Anmeldungsschalter in ihrer Ordination befinden werde. Kassiererin des Vereins ist die Ehegattin des Erstbeklagten; auch der Sohn des Erstbeklagten arbeitet im Verein mit. Der Verein weist in einem Informationsblatt auf den Nachlaß von 10 % für diagnostische Untersuchungen der Beklagten hin.
Auf der Paracelsus-Messe in Wels 1994 und auf der Paracelsus-Messe in Klagenfurt 1995 sowie ein einer "Gesundheitsstraße" im Uno-Schopping-Center in Pasching im März 1995 trat der Verein als Aussteller auf. Am Stand des Vereins lagen die Prospekte und Werbeschriften der Beklagten zur freien Entnahme auf. Auf der Paracelsus-Messe in Klagenfurt wurden auf Computer-Monitoren Standbilder gezeigt. Auf einem dieser Standbilder war das Institut des Klägers zu sehen.
In einer vom Kläger veranlaßten Verhandlung vor der Schiedskommission der Ärztekammer für Oberösterreich am 27.2.1995 erklärte der Erstbeklagte, zur Hochfrequenzbehandlung ein von einem Wiener Unternehmen geliefertes Gerät zu verwenden, bei dem er die Elektrode (Bürste) so verändert habe, daß sie den im Institut Z***** verwendeten Elektroden ähnle. In dieser Verhandlung erteilte die Ärztekammer für Oberösterreich einer Klage des Klägers gegen die Beklagten ihre Zustimmung.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassunganspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen,
1. öffentlich, vor allem in Prospekten und Werbeschriften, Spezialbehandlungen, wie Hochfrequenztherapie, Nadel- und Laserakupunktur, Impulsdiathermie, Reizstrom-, Ultraschall- und Magnetfeldtherapie, Eigenblutbehandlung, Fußreflexzonenbestrahlung, Laser-Flächenbehandlung, EKG, chemische Laborleistungen und Regulationsthermographie anzubieten;
2. in Werbeschriften und Prospekten Therapiekosten zu nennen sowie unentgeltliche Behandlungen oder Preisnachlässe anzubieten;
3. in Werbeschriften und Prospekten selbstanpreisend zu behaupten, daß in der Ordination der Beklagten modernste physikalische Apparate, Akupunktur und Chirotherapie bei der Behandlung eingesetzt werden und der kleine Rahmen einer Privatordination eine individuelle Patientenbetreuung sowie größtmögliche Flexibilität bedeutet;
4. Prospekte und Werbeschriften außerhalb der Ordination der Beklagten in Gastronomiebetrieben, auf der Straße und vor dem Eingang zur Ordination der Beklagten aufzulegen oder zu verteilen;
5. sich des "G***** Vereines zur Förderung von Vorsorge-, Komplementär- und Sportmedizin" zu bedienen, um in Schreiben, auf Messen und öffentlichen Veranstaltungen und durch Verteilen, Versenden und Auflegen von Werbeschriften über diesen Verein für die Beklagten durch Ankündigen von Preisnachlässen Werbung treiben zu lassen;
6. für Vereinsmitglieder des zu 5. genannten Vereines Rabatte anzubieten;
7. an Werbeständen des zu 5. genannten Vereines bei der Vorführung von Computerstandbildern ein Standbild des dem Kläger gehörigen Instituts Z***** in G***** zu zeigen;
8. standeswidrige Werbemaßnahmen zu 2., 4., 5., 6. und 7. durch Dritte, insbesondere durch Familienmitglieder, zu veranlassen oder zuzulassen;
9. öffentlich, vor allem durch eine Werbetafel vor dem Eingang zur Ordination der Beklagten, darauf hinzuweisen, daß die Beklagten die "Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung" durchführen.
Die Werbemaßnahmen der Beklagten verstießen gegen die Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer "Arzt und Öffentlichkeit" (im folgenden nur: Richtlinie); die Richtlinie sei aufgrund der in § 25 Abs 4 ÄrzteG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen worden. Das standeswidrige Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 1 UWG.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise statt, ohne die Beklagten gehört zu haben. Es verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung,
a) öffentlich, vor allem in Prospekten und Werbeschriften, Spezialbehandlungen, wie Hochfrequenztherapie, Nadel- und Laserakupunktur, Impulsdiathermie, Reizstrom-, Ultraschall- und Magnetfeldtherapie, Eigenblutbehandlung, Fußreflexzonenbestrahlung, Laser-Flächenbehandlung, EKG, chemische Laborleistungen und Regulationsthermographie anzubieten;
b) in Werbeschriften und Prospekten Therapiekosten zu nennen oder Preisnachlässe anzubieten;
c) Prospekte und Werbeschriften außerhalb ihrer Ordination in Gastronomiebetrieben und auf der Straße vor dem Ordinationseingang aufzulegen und zu verteilen;
d) sich des "G***** Vereines zur Förderung von Vorsorge-, Komplementär- und Sportmedizin" zu bedienen, um in Schreiben, auf Messen und öffentlichen Veranstaltungen und durch Verteilen, Versenden und Auflegen von Werbeschriften über diesen Verein Werbung für sich durch Ankündigen von Preisnachlässen für Vereinsmitglieder betreiben zu lassen und
e) auf Werbeständen des erwähnten Vereins bei der Vorführung von Computerstandbildern ein Bild des dem Kläger gehörigen Instituts Z***** "zeigen zu lassen".
Das Mehrbegehren wies es ab.
Die Beklagten handelten in mehrfacher Weise standeswidrig und damit sittenwidrig iS des § 1 UWG. Sie mißachteten die von den Ärzten allgemein anerkannten und von der Ärztekammer ausdrücklich festgeschriebenen Standesregeln, um sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil vor anderen Ärzten, insbesondere dem Kläger, zu verschaffen. Sie wiesen auf Spezialisierungen in diagnostischen und/oder therapeutischen Methoden hin, ohne über die dazu erforderliche Zustimmung der Ärztekammer für Oberösterreich zu verfügen. In ihren Werbeschriften nannten sie den Preis für die angebotenen Leistungen und böten Preisnachlässe für Vereinsmitglieder an. Flugblätter und ähnliche Werbeschriften legten sie in Gastronomiebetrieben und vor ihrer Ordination zur allgemeinen und freien Entnahme auf. Sie bedienten sich des in einem offenkundigen Naheverhältnis zu ihnen stehenden Vereins, um in Aussendungen, durch Verteilen und Auflegen von Werbeschriften auf Gesundheitsmessen und -veranstaltungen sowie durch Ankündigen von Preisnachlässen für sich werben zu lassen. Darüber hinaus ließen sie es zu, daß der Verein auf Messen unter tätiger Mitwirkung ihrer engsten Angehörigen bei der Werbung für ihre Ordination ein Bild des Institutes Z***** verwende und damit in irreführender Weise einen Zusammenhang zwischen dem Institut und ihrer Ordination herstelle.
Nicht bescheinigt sei hingegen, daß die Beklagten jemals unentgeltliche Behandlungen angeboten hätten. Ihre Werbeankündigung, daß sie modernste physikalische Apparate einsetzten und daß der kleine Rahmen einer Privatordination eine individuelle Patientenbetreuung sowie größtmögliche Flexibilität bedeute, sei kein "reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise" iS von Art 3 lit e der Richtlinie. Das Anbieten von Rabatten für Mitglieder sei bereits von Punkt d) des Spruches erfaßt. Das gleiche gelte für das Veranlassen bzw Zulassen von Werbemaßnahmen durch Dritte. Es sei nicht ersichtlich, daß eine "Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung" nur mit einem im Institut Z***** hergestellten Gerät durchgeführt werden könne. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Institut habe der Erstbeklagte zweifellos genaueste Kenntnisse über die Hochfrequenztherapie und die dafür notwendigen Geräte. Daß die Beklagten nicht befugt wären, die Therapie anzuwenden, weil dem Kläger daran ein Exklusivrecht zustehe, werde nicht behauptet.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Punkt
b) dahin ab, daß es den Beklagten untersagte, in der Öffentlichkeit Therapiekosten zu nennen oder Preisnachlässe anzubieten. Im übrigen wurde die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem der einzelnen Punkte S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Kläger habe weder behauptet noch bescheinigt, daß die Beklagten unentgeltliche Behandlungen anböten. Ein Preisnachlaß von 10 % sei nicht so hoch, daß er auf das Anbieten unentgeltlicher Leistungen schließen ließe. Marktschreierische Superlativwerbung liege nicht vor, solange ihr Inhalt die Grenze der noch glaubhaften sachlichen Werbung nicht überschreite. Die Behauptung, modernste Apparate zu verwenden, lasse die Patienten (nur) glauben, daß die Ordinationsausstattung auf der Höhe der Zeit sei und veraltete Apparate in vernünftigen Zeiträumen durch neu entwickelte ersetzt würden. Daß eine kleine Privatordination in der Patientenbetreuung größtmögliche Flexibilität biete, sei nicht unrichtig. Es liege daher kein Verstoß gegen Art 3 lit e der Richtlinie vor. Das allgemeine Verbot, Preisnachlässe anzubieten, umfasse auch das Verbot, Mitglieder für einen Verein zu werben, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, daß mit dem Beitritt Preisnachlässe für Behandlungen in der Ordination der Beklagten verbunden sind. Eines zusätzlichen Verbots, Vereinsmitgliedern Preisnachlässe anzubieten, bedürfe es nicht. Der Kläger habe nur bescheinigt, daß der Verein für die Leistungen der Beklagten werbe; für das beantragte Verbot, das Werben durch (andere) Dritte zu verbieten, fehle jede Grundlage. Der Kläger habe nicht behauptet, ein geschütztes Exklusivrecht an der "Original-Z*****-Hochfrequenzbestrahlung" zu besitzen. Daß dafür die im Institut hergestellten Geräte unersetzlich seien, habe der Kläger weder behauptet noch bescheinigt.
Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe den Beklagten auch dann nicht zu, wenn der Kläger die gleichen Werbemaßnahmen setze wie die Beklagten. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht (nur) auf ein verletzes Individualrecht, sondern nehme auch öffentliche Interessen wahr. Den Beklagten seien allfällige Gesetzesverstöße vorwerfbar, weil sie ihr Standesrecht zu kennen hätten. Mit Art 3 der Richtlinie werde der unbestimmte Rechtsbegriff "das Standesansehen beeinträchtigende Information" iS des § 25 Abs 1 ÄrzteG konkretisiert. Art 3 lit d der Richtlinie nenne als Beispiel für eine derartige Information die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit. Diese Bestimmung sei von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Das Verbot sei jedoch auf die Nennung des Preises in der Öffentlichkeit zu beschränken.
Der öffentliche Hinweis auf Spezialbehandlungen verstoße gegen Art 4 lit a der Richtlinie iVm § 5 der Richtlinie. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagten die angegebenen Qualifikationen tatsächlich erworben haben; allein entscheidend sei vielmehr, daß die Beklagten die Zustimmung der Oberösterreichischen Ärztekammer für derartige Informationen nicht eingeholt haben. Das Auflegen von Werbeschriften und Prospekten in Gastronomiebetrieben und auf der Straße verstoße gegen Art 3 lit h der Richtlinie. Für die Tätigkeit des Vereins hätten die Beklagten gemäß Art 6 der Richtlinie einzustehen. Diese Bestimmung verpflichte den Arzt dazu, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibe. Dadurch, daß der Verein auf der Paracelsus-Messe in Klagenfurt ein Bild des Instituts Z***** gezeigt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, daß zwischen dem Institut und der Ordination der Beklagten eine Verbindung hergestellt werde. Damit sei der gute Ruf des Instituts in sittenwidriger Weise für die Beklagten ausgenützt worden.
Das Mißachten einer einheitlich gefestigten Standesauffassung sei wie eine Gesetzesverletzung zu werten. Das gelte umsomehr für Standesregeln, die Inhalt einer Verordnung seien. Das standeswidrige Verhalten sei den Beklagten subjektiv vorwerfbar und damit wettbewerbswidrig iS des § 1 UWG.