Vorauszuschicken ist, daß sich die von den Antragstellerinnen gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG in Anspruch genommene Zuständigkeit des Außerstreitrichters darin erschöpft, über die Rückzahlung von Leistungen und Entgelten abzusprechen, die durch § 27 MRG (genauer gesagt: durch § 27 Abs 1 MRG unter Berücksichtigung der in Abs 2 leg cit angeführten Ausnahmen) verboten sind. Es kann also immer nur um die Rückzahlung einer "verbotenen Ablöse
" gehen, wie sie auch der Kompetenztatbestand des § 49 Abs 2 Z 5 letzter Halbsatz JN erfaßt (WoBl 1993, 138/101). Fehlt diese Voraussetzung, ist das Rückzahlungsbegehren allerdings nicht zurück-, sondern abzuweisen, weil immer dann, wenn anspruchs- und zuständigkeitsbegründende Tatsachen zusammenfallen, für die Zulässigkeit des gewählten Rechtsweges von den Behauptungen des Rechtsschutzsuchenden auszugehen ist (§ 40a JN) und die Widerlegung oder mangelnde Beweisbarkeit der vom angerufenen Gericht zu prüfenden Tatsachen zur Abweisung des Begehrens führt (vgl SZ 48/136; JBl 1979, 42; SZ 55/89; HS 17.021 ua).Vorauszuschicken ist, daß sich die von den Antragstellerinnen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Anspruch genommene Zuständigkeit des Außerstreitrichters darin erschöpft, über die Rückzahlung von Leistungen und Entgelten abzusprechen, die durch Paragraph 27, MRG (genauer gesagt: durch Paragraph 27, Absatz eins, MRG unter Berücksichtigung der in Absatz 2, leg cit angeführten Ausnahmen) verboten sind. Es kann also immer nur um die Rückzahlung einer "verbotenen
Ablöse" gehen, wie sie auch der Kompetenztatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, letzter Halbsatz JN erfaßt (WoBl 1993, 138/101). Fehlt diese Voraussetzung, ist das Rückzahlungsbegehren allerdings nicht zurück-, sondern abzuweisen, weil immer dann, wenn anspruchs- und zuständigkeitsbegründende Tatsachen zusammenfallen, für die Zulässigkeit des gewählten Rechtsweges von den Behauptungen des Rechtsschutzsuchenden auszugehen ist (Paragraph 40 a, JN) und die Widerlegung oder mangelnde Beweisbarkeit der vom angerufenen Gericht zu prüfenden Tatsachen zur Abweisung des Begehrens führt vergleiche SZ 48/136; JBl 1979, 42; SZ 55/89; HS 17.021 ua).
Zutreffend hat daher schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß in diesem Verfahren nur geprüft werden kann, ob die Vereinbarung, auf die die Zweitantragsgegnerin ihre Provisionsforderung stützte, unter eine der Verbotsnormen des § 27 Abs 1 MRG zu subsumieren ist. In Frage kommen hiefür die Tatbestände der Z 1, 3 und 5 leg cit, doch haben die Verfahrensergebnisse kein in diesem Sinn verbotenes Verhalten der Antragsgegnerinnen erbracht.Zutreffend hat daher schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß in diesem Verfahren nur geprüft werden kann, ob die Vereinbarung, auf die die Zweitantragsgegnerin ihre Provisionsforderung stützte, unter eine der Verbotsnormen des Paragraph 27, Absatz eins, MRG zu subsumieren ist. In Frage kommen hiefür die Tatbestände der Ziffer eins, 3 und 5 leg cit, doch haben die Verfahrensergebnisse kein in diesem Sinn verbotenes Verhalten der Antragsgegnerinnen erbracht.
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet - bezogen auf verfahrensrelevante Fallgestaltungen - Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins (der einer eigenen Überprüfung nach Maßgabe der in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Kriterien unterliegt) abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, hat daher den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen. Damit soll vermieden werden, daß sich der Vermieter, der frühere Mieter oder ein anderer unter Ausnützung der vom Gesetzgeber unterstellten Marktenge beim Angebot von Mietgegenständen zu Lasten des neuen Mieters bereichert.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbietet - bezogen auf verfahrensrelevante Fallgestaltungen - Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins (der einer eigenen Überprüfung nach Maßgabe der in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG angeführten Kriterien unterliegt) abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, hat daher den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen. Damit soll vermieden werden, daß sich der Vermieter, der frühere Mieter oder ein anderer unter Ausnützung der vom Gesetzgeber unterstellten Marktenge beim Angebot von Mietgegenständen zu Lasten des neuen Mieters bereichert.
Davon kann zunächst einmal keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung - die Vermittlerdienste - bezahlt. Das Problem der Gleichwertigkeit des Leistungsaustausches hat hier der Gesetzgeber sogar besonders geregelt: es stellt sich (worauf noch zurückzukommen sein wird) erst dann, wenn das Entgelt - die Vermittlungsprovision - "offenbar übermäßig" ist (§ 27 Abs 1 Z 3 MRG). Auch Einwendungen des rückfordernden Mieters gegen den Grund eines solchen Provisionsanspruches, die sich ohne Geltenmachung von Elementen der Sittenwidrigkeit iSd § 27 Abs 1 Z 5 MRG nur darauf stützen (vgl 5 Ob 89/95), daß es am Zustandekommen eines ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Maklervertrages, an der Verdienstlichkeit des Maklers oder an der Kausalität seiner Vermittlungsbemühungen fehlt, zeigen - wie schon das Rekursgericht bemerkte - kein iSd § 27 Abs 1 Z 1 oder 5 MRG verbotenes Verhalten des Immobilienmaklers auf und können daher nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG sein, weil nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber schlechthin alle unberechtigten Provisionsansprüche von Immobilienmaklern gegen Mieter inkriminieren wollte. Hat daher der Mieter die für die vertragsgemäße Vermittlung des Mietobjektes erhobene Provisionsforderung eines Immobilienmaklers erfüllt, wird er diese Provision regelmäßig nicht unter Berufung auf das in § 27 Abs 1 Z 1 MRG normierte Ablöseverbot zurückverlangen können.Davon kann zunächst einmal keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung - die Vermittlerdienste - bezahlt. Das Problem der Gleichwertigkeit des Leistungsaustausches hat hier der Gesetzgeber sogar besonders geregelt: es stellt sich (worauf noch zurückzukommen sein wird) erst dann, wenn das Entgelt - die Vermittlungsprovision - "offenbar übermäßig" ist (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, MRG). Auch Einwendungen des rückfordernden Mieters gegen den Grund eines solchen Provisionsanspruches, die sich ohne Geltenmachung von Elementen der Sittenwidrigkeit iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG nur darauf stützen vergleiche 5 Ob 89/95), daß es am Zustandekommen eines ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Maklervertrages, an der Verdienstlichkeit des Maklers oder an der Kausalität seiner Vermittlungsbemühungen fehlt, zeigen - wie schon das Rekursgericht bemerkte - kein iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 MRG verbotenes Verhalten des Immobilienmaklers auf und können daher nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG sein, weil nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber schlechthin alle unberechtigten Provisionsansprüche von Immobilienmaklern gegen Mieter inkriminieren wollte. Hat daher der Mieter die für die vertragsgemäße Vermittlung des Mietobjektes erhobene Provisionsforderung eines Immobilienmaklers erfüllt, wird er diese Provision regelmäßig nicht unter Berufung auf das in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG normierte Ablöseverbot zurückverlangen können.
Auch die Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 5 MRG bietet im konkreten Fall keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch. Der Tatbestand, daß sich der Vermieter vom Mieter gegen die guten Sitten eine Leistung an sich oder an einen anderen (etwa einen Immobilienmakler) versprechen läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, ist zwar weit genug, daß er - insbesondere dann, wenn Vermieter oder der für ihn einschreitende Hausverwalter und Immobilienmakler ein und dieselbe Person sind - bei der Würdigung des vom Vermieter insgesamt gesetzten Verhaltens die Prüfung der Vorfrage einschließt, ob überhaupt ein Maklervertrag zustandegekommen ist oder der Vermieter lediglich unter Vorspiegelung eines solchen Vertragsverhältnisses eine Leistung beansprucht, die ihm gar nicht zusteht (vgl jüngst 5 Ob 92/95), doch sind hiefür keine Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt zu finden. Für einen schlüssigen Vermittlungsauftrag, der dem Immobilienmakler Anspruch auf Vermittlungsprovision verschafft, reicht es nämlich aus, daß sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Nur dann, wenn der Immobilienmakler bereits erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelt, ist in der Annahme seiner Maklerdienste durch den Interessenten allein noch kein stillschweigender Vertragsabschluß zu sehen (WBl 1993, 264; ImmZ 1993, 38 ua). Hier hat sich jene Person, die Vermittlungsdienste leistete (etwa die Besichtigung des Mietobjektes arrangierte), nicht nur von Anfang an eindeutig als Geschäftsführerin der Zweitbeklagten (einer Immobilienmaklerin) deklariert, sondern auch - wie sich aus dem unstrittigen Sachverhalt ergibt und durch das Schreiben der Zweitantragstellerin an die Zweitantragsgegnerin vom 27.11.1927 (Beilage 1) noch zusätzlich belegen ließe - eine Vermittlungsprovision für ihre Tätigkeit ausbedungen. Dazu kommt, daß es sich bei der Hausverwalterin und der Immobilienmaklerin, mögen sie auch in einem besonderen Naheverhältnis stehen, um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Antragstellerinnen im Bewußtsein, es mit einer Immobilienmaklerin zu tun zu haben, deren Vermittlerdienste in Anspruch genommen haben, was zusammen mit dem Versprechen der Provisionszahlung keine Zweifel am zumindest schlüssigen Zustandekommen eines Maklervertrages offenläßt. Für das von den Antragstellerinnen behauptete "Vorschieben" eines Immobilienmaklers, um den (an sich nicht gegebenen) Provisionsanspruch zu rechtfertigen, und den Vorwurf an das Rekursgericht, sich mit diesem Einwand nicht ausreichend beschäftigt zu haben, fehlt es daher an einem sachlichen Substrat. Die analoge Heranziehung des § 18 KSchG, um die Antragsgegnerinnen so behandeln zu können, als seien sie - trotz verschiedener Rechtspersönlichkeit - eine Person, scheitert daran, daß die genannte Bestimmung im wesentlichen eine Durchgriffshaftung für einen bestehenden Anspruch regelt, wogegen es hier an einem Anspruch überhaupt fehlt. Es ist auch die für jede Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Rechtsgründe und Interessenlagen (vgl SZ 38/56 ua) nicht zu erkennen.Auch die Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG bietet im konkreten Fall keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch. Der Tatbestand, daß sich der Vermieter vom Mieter gegen die guten Sitten eine Leistung an sich oder an einen anderen (etwa einen Immobilienmakler) versprechen läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, ist zwar weit genug, daß er - insbesondere dann, wenn Vermieter oder der für ihn einschreitende Hausverwalter und Immobilienmakler ein und dieselbe Person sind - bei der Würdigung des vom Vermieter insgesamt gesetzten Verhaltens die Prüfung der Vorfrage einschließt, ob überhaupt ein Maklervertrag zustandegekommen ist oder der Vermieter lediglich unter Vorspiegelung eines solchen Vertragsverhältnisses eine Leistung beansprucht, die ihm gar nicht zusteht vergleiche jüngst 5 Ob 92/95), doch sind hiefür keine Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt zu finden. Für einen schlüssigen Vermittlungsauftrag, der dem Immobilienmakler Anspruch auf Vermittlungsprovision verschafft, reicht es nämlich aus, daß sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Nur dann, wenn der Immobilienmakler bereits erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelt, ist in der Annahme seiner Maklerdienste durch den Interessenten allein noch kein stillschweigender Vertragsabschluß zu sehen (WBl 1993, 264; ImmZ 1993, 38 ua). Hier hat sich jene Person, die Vermittlungsdienste leistete (etwa die Besichtigung des Mietobjektes arrangierte), nicht nur von Anfang an eindeutig als Geschäftsführerin der Zweitbeklagten (einer Immobilienmaklerin) deklariert, sondern auch - wie sich aus dem unstrittigen Sachverhalt ergibt und durch das Schreiben der Zweitantragstellerin an die Zweitantragsgegnerin vom 27.11.1927 (Beilage 1) noch zusätzlich belegen ließe - eine Vermittlungsprovision für ihre Tätigkeit ausbedungen. Dazu kommt, daß es sich bei der Hausverwalterin und der Immobilienmaklerin, mögen sie auch in einem besonderen Naheverhältnis stehen, um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Antragstellerinnen im Bewußtsein, es mit einer Immobilienmaklerin zu tun zu haben, deren Vermittlerdienste in Anspruch genommen haben, was zusammen mit dem Versprechen der Provisionszahlung keine Zweifel am zumindest schlüssigen Zustandekommen eines Maklervertrages offenläßt. Für das von den Antragstellerinnen behauptete "Vorschieben" eines Immobilienmaklers, um den (an sich nicht gegebenen) Provisionsanspruch zu rechtfertigen, und den Vorwurf an das Rekursgericht, sich mit diesem Einwand nicht ausreichend beschäftigt zu haben, fehlt es daher an einem sachlichen Substrat. Die analoge Heranziehung des Paragraph 18, KSchG, um die Antragsgegnerinnen so behandeln zu können, als seien sie - trotz verschiedener Rechtspersönlichkeit - eine Person, scheitert daran, daß die genannte Bestimmung im wesentlichen eine Durchgriffshaftung für einen bestehenden Anspruch regelt, wogegen es hier an einem Anspruch überhaupt fehlt. Es ist auch die für jede Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Rechtsgründe und Interessenlagen vergleiche SZ 38/56 ua) nicht zu erkennen.
Zu prüfen bleibt demnach, ob die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Einwendungen gegen die Höhe der Immobilienmaklerprovision einen im außerstreitigen Verfahren verfolgbaren Rückzahlungsanspruch begründen. Gegen die dazu vom Rekursgericht angestellten Überlegungen bringen sie jedoch nichts Stichhältiges vor. § 27 Abs 1 Z 3 MRG erklärt nur jene Vereinbarungen für ungültig und verboten, nach denen für die Vermittlung einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist. Der Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip muß demnach eklatant sein, oder wie es das Rekursgericht ausdrückte, ins Auge springen, um die besondere, in § 27 Abs 5 MRG sogar mit einer Strafsanktion versehene Nichtigkeit iSd § 27 Abs 1 MRG auszulösen. Eine derart verpönte, offenkundig rechtswidrige Entgeltvereinbarung kann nur vorliegen, wenn klare, jedermann einsichtige Richtlinien der Entgeltbildung verletzt werden, nicht aber schon dann, wenn - innerhalb eines Wertungsspielraums - die Angemessenheit des Entgelts in Frage steht. Ermessensfehler oder Fehler bei der Auslegung eines Tarifs können zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen, ohne gleich das Zuwiderhandeln gegen das gesetzliche Verbot des § 27 Abs 1 MRG annehmen zu müssen. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, jede unrichtige Entgeltbemessung unterliege der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 3 MRG, dann hätte er nicht die Einschränkung auf ein "offenbares Übermaß" gemacht. Rückforderbar nach § 27 Abs 1 Z 3 MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert, wie schon das Rekursgericht ausführte, den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1 Z 3 MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache des vereinbarten Bruttobestandzinses zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt hat (§ 19 Abs 1 ImmMV).Zu prüfen bleibt demnach, ob die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Einwendungen gegen die Höhe der Immobilienmaklerprovision einen im außerstreitigen Verfahren verfolgbaren Rückzahlungsanspruch begründen. Gegen die dazu vom Rekursgericht angestellten Überlegungen bringen sie jedoch nichts Stichhältiges vor. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, MRG erklärt nur jene Vereinbarungen für ungültig und verboten, nach denen für die Vermittlung einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist. Der Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip muß demnach eklatant sein, oder wie es das Rekursgericht ausdrückte, ins Auge springen, um die besondere, in Paragraph 27, Absatz 5, MRG sogar mit einer Strafsanktion versehene Nichtigkeit iSd Paragraph 27, Absatz eins, MRG auszulösen. Eine derart verpönte, offenkundig rechtswidrige Entgeltvereinbarung kann nur vorliegen, wenn klare, jedermann einsichtige Richtlinien der Entgeltbildung verletzt werden, nicht aber schon dann, wenn - innerhalb eines Wertungsspielraums - die Angemessenheit des Entgelts in Frage steht. Ermessensfehler oder Fehler bei der Auslegung eines Tarifs können zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen, ohne gleich das Zuwiderhandeln gegen das gesetzliche Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, MRG annehmen zu müssen. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, jede unrichtige Entgeltbemessung unterliege der Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, MRG, dann hätte er nicht die Einschränkung auf ein "offenbares Übermaß" gemacht. Rückforderbar nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert, wie schon das Rekursgericht ausführte, den Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache des vereinbarten Bruttobestandzinses zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt hat (Paragraph 19, Absatz eins, ImmMV).
Derartiges wurde, wie gleichfalls schon das Rekursgericht ausführte, im konkreten Fall nicht festgestellt. Läßt man die durchaus plausible Auslegung gelten, daß zum vereinbarten monatlichen Bruttomietzins auch ein aliquoter Teil der Mietzinsvorauszahlung gehört, dann bleibt von den gegen die Höhe der Vermittlungsprovision vorgebrachten Einwänden der Antragstellerinnen überhaupt nur noch übrig, daß sich nachträglich - durch die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten - eine geringfügige Herabsetzung des bei Mietbeginn vorgeschriebenen Bruttomietzinses ergeben hat. Daraus eine verbotswidrig überhöhte Vermittlungsprovision ableiten zu wollen, wäre jedoch - unabhängig davon, ob das Argument richtig ist - mit Inhalt und Zweck der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 3 MRG unvereinbar.Derartiges wurde, wie gleichfalls schon das Rekursgericht ausführte, im konkreten Fall nicht festgestellt. Läßt man die durchaus plausible Auslegung gelten, daß zum vereinbarten monatlichen Bruttomietzins auch ein aliquoter Teil der Mietzinsvorauszahlung gehört, dann bleibt von den gegen die Höhe der Vermittlungsprovision vorgebrachten Einwänden der Antragstellerinnen überhaupt nur noch übrig, daß sich nachträglich - durch die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten - eine geringfügige Herabsetzung des bei Mietbeginn vorgeschriebenen Bruttomietzinses ergeben hat. Daraus eine verbotswidrig überhöhte Vermittlungsprovision ableiten zu wollen, wäre jedoch - unabhängig davon, ob das Argument richtig ist - mit Inhalt und Zweck der Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, MRG unvereinbar.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.