I.) Die außerordentliche Revision der Kläger, die sich damit gegen die Bestätigung des klagsabweisenden Ersturteils im Ausspruch über den Hauptversammlungsbeschluß über TOP 2 wenden, ist zulässig, aber nicht berechtigt.römisch eins.) Die außerordentliche Revision der Kläger, die sich damit gegen die Bestätigung des klagsabweisenden Ersturteils im Ausspruch über den Hauptversammlungsbeschluß über TOP 2 wenden, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach wie vor beharren die Rechtsmittelwerber auf ihrem Standpunkt, trotz der Verkürzung des Geschäftsjahrs gebühre ihnen die im Bilanzgewinn Deckung findende Vorzugsdividende von 15 % vom Nennbetrag. Nun kann an sich die Satzung der Aktiengesellschaft den Maßstab für die Gewinnverteilung beliebig festlegen (§ 53 Abs 3 AktG). Soweit sie allerdings nichts anderes bestimmt, ist der Gewinn nach dem im § 53 festgelegten Schlüssel zu verteilen; danach bestimmt sich der Anteil der Aktionäre am Gewinn nach dem Verhältnis ihrer Aktiennennbeträge (Abs 1), wenn aber die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet sind, so erhalten die Aktionäre aus dem Gewinn, soweit er dazu reicht, vorweg 4 % der geleisteten Einlagen; bei Nichtzureichen ist der Hundertsatz entsprechend niedriger anzusetzen (Abs 2 erster Satz). Einlagen, die im Lauf des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden dabei nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist (Abs 2 zweiter Satz). Entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz kann diese Verteilungsregel jedoch für die Verteilung des auf ein - wie hier - durch Hauptversammlungsbeschluß verkürztes Rumpfgeschäftsjahr entfallenden Gewinns gerade nicht nutzbar gemacht werden, weil nicht - wie dort - unterschiedliche Leistungen sonst gleichberechtigter Aktionäre bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen sind, sondern lediglich auf einen von der Regel abweichenden Zeitfaktor - die Kürzung des Geschäftsjahrs zwecks Umstellung seines Beginns - Bedacht zu nehmen ist, der aber alle Aktionäre gleichermaßen trifft, ob sie nun ihre Einlage zur Gänze geleistet bzw ob sie Anspruch auf eine Vorzugsdividende haben oder nicht.Nach wie vor beharren die Rechtsmittelwerber auf ihrem Standpunkt, trotz der Verkürzung des Geschäftsjahrs gebühre ihnen die im Bilanzgewinn Deckung findende Vorzugsdividende von 15 % vom Nennbetrag. Nun kann an sich die Satzung der Aktiengesellschaft den Maßstab für die Gewinnverteilung beliebig festlegen (Paragraph 53, Absatz 3, AktG). Soweit sie allerdings nichts anderes bestimmt, ist der Gewinn nach dem im Paragraph 53, festgelegten Schlüssel zu verteilen; danach bestimmt sich der Anteil der Aktionäre am Gewinn nach dem Verhältnis ihrer Aktiennennbeträge (Absatz eins,), wenn aber die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet sind, so erhalten die Aktionäre aus dem Gewinn, soweit er dazu reicht, vorweg 4 % der geleisteten Einlagen; bei Nichtzureichen ist der Hundertsatz entsprechend niedriger anzusetzen (Absatz 2, erster Satz). Einlagen, die im Lauf des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden dabei nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist (Absatz 2, zweiter Satz). Entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz kann diese Verteilungsregel jedoch für die Verteilung des auf ein - wie hier - durch Hauptversammlungsbeschluß verkürztes Rumpfgeschäftsjahr entfallenden Gewinns gerade nicht nutzbar gemacht werden, weil nicht - wie dort - unterschiedliche Leistungen sonst gleichberechtigter Aktionäre bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen sind, sondern lediglich auf einen von der Regel abweichenden Zeitfaktor - die Kürzung des Geschäftsjahrs zwecks Umstellung seines Beginns - Bedacht zu nehmen ist, der aber alle Aktionäre gleichermaßen trifft, ob sie nun ihre Einlage zur Gänze geleistet bzw ob sie Anspruch auf eine Vorzugsdividende haben oder nicht.
Dennoch ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten: Die Satzung der beklagten Aktiengesellschaft ist schon wegen deren kapitalistischen Struktur und der Möglichkeit des Mitgliederwechsels nach den für die generellen Normen geltenden Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB - aus sich heraus - auszulegen (SZ 54/16; SZ 47/78 ua; vgl auch SZ 58/178; Bydlinski in Rummel, ABGB2 § 6 Rz 1; Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 § 17 Rz 7 f mwN; vgl auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 348); unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn so auszulegen, daß bei ihrer Anwendung auf den konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden können (SZ 54/16 ua). Bei einer solchen an der Gesetzestreue, dem Gesellschaftszweck und den berechtigten Interessen der Aktionäre orientierten Auslegung (vgl dazu SZ 58/178 ua) müssen die §§ 22 und 24 der Satzung aF zumindest soweit als aufeinander abgestimmte Regelungen verstanden werden, als das im § 22 der Satzung aF geregelte „Geschäftsjahr“ auch für die im § 24 der Satzung aF ohne Anführung eines dafür maßgeblichen Zeitraums genannten, vom Grundkapital (besser vom Aktiennennbetrag) zu ermittelnden Hundertsätze der bestimmende Berechnungszeitraum ist. Wird nun das für die anstehende Gewinnverteilung maßgebliche Geschäftsjahr aufgrund eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umstellung des Beginns des Normgeschäftsjahrs gekürzt, so gebietet das auch eine entsprechende Kürzung der vom Nennbetrag der Aktien zu berechnenden, aber auf das Regeljahr abstellenden Prozentsätze „pro rata temporis“, würden die Vorzugsaktionäre doch sonst - gemessen an dem in der Satzung festgeschriebenen Verhältnis von Hundertsatz und dem sich darauf beziehenden Zeitraum (also 15 % je Regelgeschäftsjahr) - bei richtigem Verständnis der Gewinnverteilungsregeln einen höheren
Dividendenvorzug
, als ihnen von der Satzung zugesichert, erhalten. Soweit sich die Kläger auf den Bilanzgewinn, der eine Ausschüttung von 15 % vom Nennbetrag auch für das Rumpfgeschäftsjahr zuließe, berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß dieser - wird vom Nachzahlungsanspruch einmal abgesehen - wohl die Deckung der Vorzugsdividende wie überhaupt jeder
Dividende
bildet, nicht aber auch deren Berechnungsgrundlage ist.Dennoch ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten: Die Satzung der beklagten Aktiengesellschaft ist schon wegen deren kapitalistischen Struktur und der Möglichkeit des Mitgliederwechsels nach den für die generellen Normen geltenden Grundsätzen der Paragraphen 6, und 7 ABGB - aus sich heraus - auszulegen (SZ 54/16; SZ 47/78 ua; vergleiche auch SZ 58/178; Bydlinski in Rummel, ABGB2 Paragraph 6, Rz 1; Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Paragraph 17, Rz 7 f mwN; vergleiche auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 348); unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn so auszulegen, daß bei ihrer Anwendung auf den konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden können (SZ 54/16 ua). Bei einer solchen an der Gesetzestreue, dem Gesellschaftszweck und den berechtigten Interessen der Aktionäre orientierten Auslegung vergleiche dazu SZ 58/178 ua) müssen die Paragraphen 22, und 24 der Satzung aF zumindest soweit als aufeinander abgestimmte Regelungen verstanden werden, als das im Paragraph 22, der Satzung aF geregelte „Geschäftsjahr“ auch für die im Paragraph 24, der Satzung aF ohne Anführung eines dafür maßgeblichen Zeitraums genannten, vom Grundkapital (besser vom Aktiennennbetrag) zu ermittelnden Hundertsätze der bestimmende Berechnungszeitraum ist. Wird nun das für die anstehende Gewinnverteilung maßgebliche Geschäftsjahr aufgrund eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umstellung des Beginns des Normgeschäftsjahrs gekürzt, so gebietet das auch eine entsprechende Kürzung der vom Nennbetrag der Aktien zu berechnenden, aber auf das Regeljahr abstellenden Prozentsätze „pro rata temporis“, würden die Vorzugsaktionäre doch sonst - gemessen an dem in der Satzung festgeschriebenen Verhältnis von Hundertsatz und dem sich darauf beziehenden Zeitraum (also 15 % je Regelgeschäftsjahr) - bei richtigem Verständnis der Gewinnverteilungsregeln einen höheren
Dividendenvorzug
, als ihnen von der Satzung zugesichert, erhalten. Soweit sich die Kläger auf den Bilanzgewinn, der eine Ausschüttung von 15 % vom Nennbetrag auch für das Rumpfgeschäftsjahr zuließe, berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß dieser - wird vom Nachzahlungsanspruch einmal abgesehen - wohl die Deckung der Vorzugsdividende wie überhaupt jeder
Dividende
bildet, nicht aber auch deren Berechnungsgrundlage ist.
Der außerordentlichen Revision der Kläger war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
II. Der Rekurs der beklagten Partei gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß (Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses über TOP 6) ist zulässig und berechtigt:römisch zwei. Der Rekurs der beklagten Partei gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß (Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses über TOP 6) ist zulässig und berechtigt:
Die Einteilung der Fehlerhaftigkeiten von Aktionärsbeschlüssen in Anfechtungsgründe, die die Nichtigerklärung und damit die Beseitigung der bisherigen Geltung solcher Beschlüsse ex tunc rechtfertigen, und in Nichtigkeitsgründe (§ 199 AktG), die eine gültige Verbandswillensbildung von vorherein verhindern, ist eine aktienrechtliche Besonderheit (Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 195 Rz 6; vgl auch Kastner/Doralt/Nowotny aaO 275 f; Henn, Handbuch des Aktienrechts5 Rz 960). Gemäß § 195 Abs 1 AktG kann ein Beschluß der Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (§ 196 Abs 1 Z 1 AktG); das ist im vorliegenden Fall geschehen (Beilage B, Seite 13). Auch die einmonatige Klagefrist (§ 197 Abs 2 erster Satz AktG) hat der Erstkläger gewahrt.Die Einteilung der Fehlerhaftigkeiten von Aktionärsbeschlüssen in Anfechtungsgründe, die die Nichtigerklärung und damit die Beseitigung der bisherigen Geltung solcher Beschlüsse ex tunc rechtfertigen, und in Nichtigkeitsgründe (Paragraph 199, AktG), die eine gültige Verbandswillensbildung von vorherein verhindern, ist eine aktienrechtliche Besonderheit (Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Paragraph 195, Rz 6; vergleiche auch Kastner/Doralt/Nowotny aaO 275 f; Henn, Handbuch des Aktienrechts5 Rz 960). Gemäß Paragraph 195, Absatz eins, AktG kann ein Beschluß der Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer eins, AktG); das ist im vorliegenden Fall geschehen (Beilage B, Seite 13). Auch die einmonatige Klagefrist (Paragraph 197, Absatz 2, erster Satz AktG) hat der Erstkläger gewahrt.
Er wendet sich gegen die von der Hauptversammlung beschlossene „Veränderung“ der Satzung in deren § 24, die die Beseitigung des dort vorgesehenen
Dividendenvorzugs
näher bezeichneter Aktien zum Inhalt hatte. Nun können gemäß § 11 AktG einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens (im Zuge der Abwicklung: § 212 AktG). Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. Unter verschiedenen Gattungen von Aktien sind demnach solche mit unterschiedlicher Berechtigung und Verpflichtung zu verstehen (Jabornegg aaO § 11 Rz 2 mwN; Wiedemann in GroßK AktG4, § 179 Rz 142; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG2, § 11 Rz 18 f; Henn aaO Rz 156). Mit zusätzlichen Rechten ausgestattete Aktien werden üblicherweise als Vorzugsaktien bezeichnet, jene mit normalem Bestand als Stammaktien. Der zulässige Inhalt der Rechte, die einer Aktiengattung eingeräumt werden, ist im Gesetz nicht näher bestimmt und kann deshalb von der Satzung frei gestaltet werden (Kraft aaO § 11 Rz 20). Eine Gattungsverschiedenheit wird vor allem auch durch das Vorzugsrecht bei der Verteilung des Bilanzgewinns begründet (Jabornegg aaO § 11 Rz 5; Lutter in Kölner Kommentar zum AktG2, § 60 Rz 8; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz § 60 Rz 19; Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz4, § 11 Anm 6 und § 60 Anm 2). Von dieser Möglichkeit wird namentlich dann Gebrauch gemacht, wenn neues Kapital zur Stärkung der Gesellschaft gesucht wird. Der Vorzug bei der Gewinnverteilung kann insbesondere darin bestehen, daß die Vorzugsaktionäre vorrangig mit einem bestimmten Prozentsatz aus dem Reingewinn bedacht werden und dessen Rest entweder an die Stammaktionäre fällt oder an die Stammaktionäre die gleiche
Dividende
wie an die Vorzugsaktionäre ausgeschüttet und der Rest gleichmäßig oder verschieden abgestuft an die Aktiengattungen ausgeschüttet oder die Verteilung des Reingewinns der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung überlassen wird (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 198): Die Privatautonomie gestattet es, im Rahmen der Satzung Regelungen über die Aufteilung des Bilanzgewinns aufzustellen (§ 53 Abs 3 AktG). Bei den Vorzugsaktien unterscheidet man zwischen stimmberechtigten - wie hier - und stimmrechtslosen Aktien (§ 12 Abs 1 AktG); für letztere gelten die Sonderbestimmungen der §§ 115 bis 117 AktG, die den §§ 139 bis 141 dAktG entsprechen. Die Aufhebung bestehender Aktiengattungen erfolgt durch die Nivellierung der zuvor unterschiedlichen Rechtsstellung. Solche einzelnen Aktionärsgruppen bereits aufgrund der Satzung zustehende Sonderrechte können ohne Zustimmung der betroffenen Aktionäre (§ 117 Abs 1 und § 146 Abs 2 AktG) - also ohne deren gesonderte Beschlußfassung - weder entzogen noch beschränkt werden, es sei denn, daß die Satzung die spätere Aufhebung oder Schmälerung dieser Rechte - auf einwandfreie Art und Weise - vorbehalten hat (vgl dazu Schiemer aaO § 102 Rz 4). Nur in einem solchen Fall endet der Vorzug ohne weiteres, weil es sich dabei nicht um einen als Satzungsänderung nach den §§ 145 ff AktG einzuordnenden Vorgang handelt (Schiemer aaO § 117 Rz 1; vgl auch Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG2, § 179 Rz 88).Er wendet sich gegen die von der Hauptversammlung beschlossene „Veränderung“ der Satzung in deren Paragraph 24,, die die Beseitigung des dort vorgesehenen
Dividendenvorzugs
näher bezeichneter Aktien zum Inhalt hatte. Nun können gemäß Paragraph 11, AktG einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens (im Zuge der Abwicklung: Paragraph 212, AktG). Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. Unter verschiedenen Gattungen von Aktien sind demnach solche mit unterschiedlicher Berechtigung und Verpflichtung zu verstehen (Jabornegg aaO Paragraph 11, Rz 2 mwN; Wiedemann in GroßK AktG4, Paragraph 179, Rz 142; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG2, Paragraph 11, Rz 18 f; Henn aaO Rz 156). Mit zusätzlichen Rechten ausgestattete Aktien werden üblicherweise als Vorzugsaktien bezeichnet, jene mit normalem Bestand als Stammaktien. Der zulässige Inhalt der Rechte, die einer Aktiengattung eingeräumt werden, ist im Gesetz nicht näher bestimmt und kann deshalb von der Satzung frei gestaltet werden (Kraft aaO Paragraph 11, Rz 20). Eine Gattungsverschiedenheit wird vor allem auch durch das Vorzugsrecht bei der Verteilung des Bilanzgewinns begründet (Jabornegg aaO Paragraph 11, Rz 5; Lutter in Kölner Kommentar zum AktG2, Paragraph 60, Rz 8; Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz Paragraph 60, Rz 19; Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz4, Paragraph 11, Anmerkung 6, und Paragraph 60, Anmerkung 2, ). Von dieser Möglichkeit wird namentlich dann Gebrauch gemacht, wenn neues Kapital zur Stärkung der Gesellschaft gesucht wird. Der Vorzug bei der Gewinnverteilung kann insbesondere darin bestehen, daß die Vorzugsaktionäre vorrangig mit einem bestimmten Prozentsatz aus dem Reingewinn bedacht werden und dessen Rest entweder an die Stammaktionäre fällt oder an die Stammaktionäre die gleiche
Dividende
wie an die Vorzugsaktionäre ausgeschüttet und der Rest gleichmäßig oder verschieden abgestuft an die Aktiengattungen ausgeschüttet oder die Verteilung des Reingewinns der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung überlassen wird (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 198): Die Privatautonomie gestattet es, im Rahmen der Satzung Regelungen über die Aufteilung des Bilanzgewinns aufzustellen (Paragraph 53, Absatz 3, AktG). Bei den Vorzugsaktien unterscheidet man zwischen stimmberechtigten - wie hier - und stimmrechtslosen Aktien (Paragraph 12, Absatz eins, AktG); für letztere gelten die Sonderbestimmungen der Paragraphen 115 bis 117 AktG, die den Paragraphen 139 bis 141 dAktG entsprechen. Die Aufhebung bestehender Aktiengattungen erfolgt durch die Nivellierung der zuvor unterschiedlichen Rechtsstellung. Solche einzelnen Aktionärsgruppen bereits aufgrund der Satzung zustehende Sonderrechte können ohne Zustimmung der betroffenen Aktionäre (Paragraph 117, Absatz eins, und Paragraph 146, Absatz 2, AktG) - also ohne deren gesonderte Beschlußfassung - weder entzogen noch beschränkt werden, es sei denn, daß die Satzung die spätere Aufhebung oder Schmälerung dieser Rechte - auf einwandfreie Art und Weise - vorbehalten hat vergleiche dazu Schiemer aaO Paragraph 102, Rz 4). Nur in einem solchen Fall endet der Vorzug ohne weiteres, weil es sich dabei nicht um einen als Satzungsänderung nach den Paragraphen 145, ff AktG einzuordnenden Vorgang handelt (Schiemer aaO Paragraph 117, Rz 1; vergleiche auch Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG2, Paragraph 179, Rz 88).
Die Satzung der beklagten Partei in ihrer Fassung vor der nun angefochtenen Satzungsänderung sah für die Vorzugsaktien einen näher umschriebenen
Dividendenvorzug
nur für die Dauer eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen, näher bezeichneten stillen Gesellschaftsverhältnisses der beklagten Aktiengesellschaft mit einem Dritten als Stillen vor. Dieser
Dividendenvorzug
war somit durch die Beendigung dieses stillen Gesellschaftsverhältnisses infolge Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung auflösend bedingt, weil die Aufhebung der Rechtswirkungen von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht war. Erheblich ist hier der letztere Fall, weil die beiden Gesellschafter - die beklagte Partei durch den Vorstand mit Billigung durch den Aufsichtsrat - die stille Gesellschaft ungeachtet der Unzulässigkeit der Kündigung einvernehmlich vorzeitig zum 30. September 1992 auflösten. Diese Bedingung ist als gemischte Bedingung zu beurteilen, die dann vorliegt, wenn ihr Eintritt sowohl vom Zufall als auch vom Parteiwillen abhängig ist. Sie steht aber der reinen Wollensbedingung, deren Herbeiführung allein vom Willen einer der Parteien abhängig ist und die - so sie auflösend ist - einem vereinbarten Rücktrittsrecht im wesentlichen gleichkommt (Rummel in Rummel aaO § 897 Rz 2), näher, weil zunächst einmal dem Vorstand der beklagten Aktiengesellschaft die Entscheidung darüber vorbehalten blieb, ob das Gesellschaftsverhältnis überhaupt - vorzeitig - beendet wird, dieser aber auch durch gezielte Verhandlungsführung auf den Willen des Stillen Einfluß nehmen konnte; die Kündigung war hingegen vollends in seine Hände gelegt. Der Eintritt der auflösenden Bedingung, von dem der Vorzug abhing, war demnach ungleich mehr vom Parteiwillen als vom Zufall abhängig.Die Satzung der beklagten Partei in ihrer Fassung vor der nun angefochtenen Satzungsänderung sah für die Vorzugsaktien einen näher umschriebenen
Dividendenvorzug
nur für die Dauer eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen, näher bezeichneten stillen Gesellschaftsverhältnisses der beklagten Aktiengesellschaft mit einem Dritten als Stillen vor. Dieser
Dividendenvorzug
war somit durch die Beendigung dieses stillen Gesellschaftsverhältnisses infolge Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung auflösend bedingt, weil die Aufhebung der Rechtswirkungen von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht war. Erheblich ist hier der letztere Fall, weil die beiden Gesellschafter - die beklagte Partei durch den Vorstand mit Billigung durch den Aufsichtsrat - die stille Gesellschaft ungeachtet der Unzulässigkeit der Kündigung einvernehmlich vorzeitig zum 30. September 1992 auflösten. Diese Bedingung ist als gemischte Bedingung zu beurteilen, die dann vorliegt, wenn ihr Eintritt sowohl vom Zufall als auch vom Parteiwillen abhängig ist. Sie steht aber der reinen Wollensbedingung, deren Herbeiführung allein vom Willen einer der Parteien abhängig ist und die - so sie auflösend ist - einem vereinbarten Rücktrittsrecht im wesentlichen gleichkommt (Rummel in Rummel aaO Paragraph 897, Rz 2), näher, weil zunächst einmal dem Vorstand der beklagten Aktiengesellschaft die Entscheidung darüber vorbehalten blieb, ob das Gesellschaftsverhältnis überhaupt - vorzeitig - beendet wird, dieser aber auch durch gezielte Verhandlungsführung auf den Willen des Stillen Einfluß nehmen konnte; die Kündigung war hingegen vollends in seine Hände gelegt. Der Eintritt der auflösenden Bedingung, von dem der Vorzug abhing, war demnach ungleich mehr vom Parteiwillen als vom Zufall abhängig.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nun nicht etwa die Frage nach der Zulässigkeit, eine Satzungsänderung schlechthin (vgl zur Befristung und Bedingung Bungeroth in Geßer/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz § 179 Rz 63 ff; Zöllner aaO2 § 179 Rz 47 ff mwN) oder die Auflösung der Gesellschaft (vgl dazu Kraft aaO § 262 Rz 8 mwN) an eine Bedingung zu knüpfen, sondern die von der Rechtsprechung bisher noch nicht erörterte spezielle Frage, ob es zulässig sei, die Aufhebung des
Dividendenvorzugs
vom Eintritt einer auflösenden gemischten Bedingung abhängig zu machen. Im Schrifttum wird es überwiegend als zulässig angesehen, in der Satzung die Besonderheit einer Aktiengattung zeitlich zu begrenzen, also an eine in die Zukunft wirkende Frist zu binden und somit zu befristen (Schiemer aaO § 102 Rz 4 und § 117 Rz 1; Kraft aaO § 11 Rz 27; Hüffer, Aktiengesetz § 139 Rz 10; Zöllner aaO1 § 139 Rz 13; Godin/Wilhelmi aaO § 11 Anm 7; Meyer-Landrut, GroßKAktG3 § 11 Anm 8).Zur Frage, ob es zulässig sei, in der Satzung die Besonderheit einer Aktiengattung auflösend zu bedingen, wird in der deutschen Lehre bei vergleichbarer Rechtslage unterschiedlich Stellung genommen: Soweit dort neben der Befristung auch die Beifügung einer auflösenden Bedingung des
Dividendenvorzugs
als zulässig erachtet wird, wird freilich zwischen Zufalls-, gemischten und Wollensbedingungen nicht unterschieden. Zöllner (aaO1 § 139 Rz 13) hält es wegen der damit verbundenen Unsicherheit nicht als zulässig, den Vorzug unter auflösende oder aufschiebende Bedingung zu stellen; in der 2. Auflage, in der er an dieser Auffassung grundsätzlich festhält (§ 179 Rz 50), bejaht er nur die Zulässigkeit der in der Satzung vorbehaltenen Ablösung von Vorzugsrechten, ohne allerdings auf die Problematik der Willens- und gemischten Bedingungen einzugehen. Meyer-Landrut (aaO) verweist zur Begründung der Zulässigkeit auflösender Bedingungen lediglich auf die kurz wiedergegebene Entscheidung des OLG Karlsruhe OLGE 42 (1922), 215, 216, nach der es zur Beschlußfassung über die Abfindung der Vorzugsaktien keiner Sonderabstimmung bedürfe, habe nach der Satzung eine Aktiengattung das Recht, die bei Auflösung der Gesellschaft einer anderen Gattung eingeräumte Vorzugsstellung aufzuheben, wenn der Nennbetrag ihrer Aktien aus dem verfügbaren Bilanzgewinn ausbezahlt werde, weil den Vorzugsaktien kein Recht entzogen werde, auf das sie bisher einen Anspruch gehabt hätten. Die von Hefermehl (aaO § 179 Rz 66 ff) - im übrigen nur allgemein bei Satzungsänderungen und nicht beim
Dividendenvorzug
- getroffene Unterscheidung einerseits in Bedingungen, von welchen die Wirksamkeit der Satzungsänderung abhängt, und anderseits in solche Regelungen in Satzungen, die nur bei Eintritt von bestimmten Tatsachen Anwendung finden, eröffnet, da es sich dabei lediglich um eine Frage der Formulierung handelt, gerade bei nicht an einen Zufall gebundenen Bedingungen der Umgehung Tür und Tor, was Hefermehl auch selbst mittelbar durch den Hinweis eingesteht, daß letztlich damit das gleiche Ergebnis erzielt werden könne.Gegenstand des Rechtsstreits ist nun nicht etwa die Frage nach der Zulässigkeit, eine Satzungsänderung schlechthin vergleiche zur Befristung und Bedingung Bungeroth in Geßer/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz Paragraph 179, Rz 63 ff; Zöllner aaO2 Paragraph 179, Rz 47 ff mwN) oder die Auflösung der Gesellschaft vergleiche dazu Kraft aaO Paragraph 262, Rz 8 mwN) an eine Bedingung zu knüpfen, sondern die von der Rechtsprechung bisher noch nicht erörterte spezielle Frage, ob es zulässig sei, die Aufhebung des
Dividendenvorzugs
vom Eintritt einer auflösenden gemischten Bedingung abhängig zu machen. Im Schrifttum wird es überwiegend als zulässig angesehen, in der Satzung die Besonderheit einer Aktiengattung zeitlich zu begrenzen, also an eine in die Zukunft wirkende Frist zu binden und somit zu befristen (Schiemer aaO Paragraph 102, Rz 4 und Paragraph 117, Rz 1; Kraft aaO Paragraph 11, Rz 27; Hüffer, Aktiengesetz Paragraph 139, Rz 10; Zöllner aaO1 Paragraph 139, Rz 13; Godin/Wilhelmi aaO Paragraph 11, Anmerkung 7, ; Meyer-Landrut, GroßKAktG3 Paragraph 11, Anmerkung 8, ).Zur Frage, ob es zulässig sei, in der Satzung die Besonderheit einer Aktiengattung auflösend zu bedingen, wird in der deutschen Lehre bei vergleichbarer Rechtslage unterschiedlich Stellung genommen: Soweit dort neben der Befristung auch die Beifügung einer auflösenden Bedingung des
Dividendenvorzugs
als zulässig erachtet wird, wird freilich zwischen Zufalls-, gemischten und Wollensbedingungen nicht unterschieden. Zöllner (aaO1 Paragraph 139, Rz 13) hält es wegen der damit verbundenen Unsicherheit nicht als zulässig, den Vorzug unter auflösende oder aufschiebende Bedingung zu stellen; in der 2. Auflage, in der er an dieser Auffassung grundsätzlich festhält (Paragraph 179, Rz 50), bejaht er nur die Zulässigkeit der in der Satzung vorbehaltenen Ablösung von Vorzugsrechten, ohne allerdings auf die Problematik der Willens- und gemischten Bedingungen einzugehen. Meyer-Landrut (aaO) verweist zur Begründung der Zulässigkeit auflösender Bedingungen lediglich auf die kurz wiedergegebene Entscheidung des OLG Karlsruhe OLGE 42 (1922), 215, 216, nach der es zur Beschlußfassung über die Abfindung der Vorzugsaktien keiner Sonderabstimmung bedürfe, habe nach der Satzung eine Aktiengattung das Recht, die bei Auflösung der Gesellschaft einer anderen Gattung eingeräumte Vorzugsstellung aufzuheben, wenn der Nennbetrag ihrer Aktien aus dem verfügbaren Bilanzgewinn ausbezahlt werde, weil den Vorzugsaktien kein Recht entzogen werde, auf das sie bisher einen Anspruch gehabt hätten. Die von Hefermehl (aaO Paragraph 179, Rz 66 ff) - im übrigen nur allgemein bei Satzungsänderungen und nicht beim
Dividendenvorzug
- getroffene Unterscheidung einerseits in Bedingungen, von welchen die Wirksamkeit der Satzungsänderung abhängt, und anderseits in solche Regelungen in Satzungen, die nur bei Eintritt von bestimmten Tatsachen Anwendung finden, eröffnet, da es sich dabei lediglich um eine Frage der Formulierung handelt, gerade bei nicht an einen Zufall gebundenen Bedingungen der Umgehung Tür und Tor, was Hefermehl auch selbst mittelbar durch den Hinweis eingesteht, daß letztlich damit das gleiche Ergebnis erzielt werden könne.
Im jüngeren und jüngsten Schrifttum (Brändel in GroßKAktG4 § 11 Rz 43; Godin/Wilhelmi aaO § 11 Anm 7; Hüffer aaO § 141 Rz 11; vgl auch Zöllner aaO2 § 179 Rz 50) wird dagegen der Standpunkt vertreten, es dürfe jedenfalls nicht dem Willen des Vorstands (Hüffer: „der Verwaltung“) überlassen werden, ob Aktionärsrechte (wie vor allem der
Dividendenvorzug
) fortbestehen sollen oder nicht. Das wäre (nach Brändel aaO gemäß § 179 Abs 3 iVm § 23 Abs 5 dAktG) unzulässig. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung ungeachtet des Fehlens einer § 23 Abs 5 dAktG korrespondierenden Bestimmung im österreichischen Aktiengesetz auch für die mit Stimmrecht ausgestatteten Vorzugsaktien und erachtet jedenfalls eine auflösende (Wollens- oder) gemischte Bedingung in der Form der faktischen Ermächtigung des Vorstands, durch Kündigung oder entsprechende Verhandlungsführung den Wegfall des
Dividendenvorzugs
selbst herbeizuführen, als unzulässig, weil das im Ergebnis eine Verschiebung der gesetzlich geordneten Zuständigkeiten und damit einen unzulässigen Eingriff in Aktionärsrechte durch ein unzuständiges Organ der Gesellschaft bedeuten würde (vgl Godin/Wilhelmi aaO). In der schon erwähnten Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLGE 42, 215, 216) war ein solcher Fall der Unzuständigkeit des Organs nicht zu beurteilen.Im jüngeren und jüngsten Schrifttum (Brändel in GroßKAktG4 Paragraph 11, Rz 43; Godin/Wilhelmi aaO Paragraph 11, Anmerkung 7, ; Hüffer aaO Paragraph 141, Rz 11; vergleiche auch Zöllner aaO2 Paragraph 179, Rz 50) wird dagegen der Standpunkt vertreten, es dürfe jedenfalls nicht dem Willen des Vorstands (Hüffer: „der Verwaltung“) überlassen werden, ob Aktionärsrechte (wie vor allem der
Dividendenvorzug
) fortbestehen sollen oder nicht. Das wäre (nach Brändel aaO gemäß Paragraph 179, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, dAktG) unzulässig. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung ungeachtet des Fehlens einer Paragraph 23, Absatz 5, dAktG korrespondierenden Bestimmung im österreichischen Aktiengesetz auch für die mit Stimmrecht ausgestatteten Vorzugsaktien und erachtet jedenfalls eine auflösende (Wollens- oder) gemischte Bedingung in der Form der faktischen Ermächtigung des Vorstands, durch Kündigung oder entsprechende Verhandlungsführung den Wegfall des
Dividendenvorzugs
selbst herbeizuführen, als unzulässig, weil das im Ergebnis eine Verschiebung der gesetzlich geordneten Zuständigkeiten und damit einen unzulässigen Eingriff in Aktionärsrechte durch ein unzuständiges Organ der Gesellschaft bedeuten würde vergleiche Godin/Wilhelmi aaO). In der schon erwähnten Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLGE 42, 215, 216) war ein solcher Fall der Unzuständigkeit des Organs nicht zu beurteilen.
Unterschiedliche Aktiengattungen können sich schon aus der ursprünglichen Satzung ergeben; sie können aber auch erst durch Satzungsänderung entstehen (Kraft aaO § 11 Rz 20; Godin/Wilhelmi aaO § 11 Anm 7), geändert und dadurch wieder eingeschränkt oder zur Gänze aufgehoben werden. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend; außer im Fall des § 145 Abs 1 zweiter Satz AktG kann die Hauptversammlung ihre Zuständigkeit zur Satzungsänderung nicht abgeben (Schiemer aaO § 145 Rz 4; vgl auch Jabornegg aaO § 17 Rz 5). Im vorliegenden Fall widerspricht die Abhängigkeit des
Dividendenvorzugs
vom Nichteintritt der hier zu beurteilenden auflösenden Bedingung somit zwingenden Vorschriften des Aktiengesetzes.Unterschiedliche Aktiengattungen können sich schon aus der ursprünglichen Satzung ergeben; sie können aber auch erst durch Satzungsänderung entstehen (Kraft aaO Paragraph 11, Rz 20; Godin/Wilhelmi aaO Paragraph 11, Anmerkung 7, ), geändert und dadurch wieder eingeschränkt oder zur Gänze aufgehoben werden. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend; außer im Fall des Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz AktG kann die Hauptversammlung ihre Zuständigkeit zur Satzungsänderung nicht abgeben (Schiemer aaO Paragraph 145, Rz 4; vergleiche auch Jabornegg aaO Paragraph 17, Rz 5). Im vorliegenden Fall widerspricht die Abhängigkeit des
Dividendenvorzugs
vom Nichteintritt der hier zu beurteilenden auflösenden Bedingung somit zwingenden Vorschriften des Aktiengesetzes.
Die Nichtigkeit ist stets nur an eine Verletzung des Gesetzes und niemals auch an die Verletzung der Satzung und auch an die Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen geknüpft (SZ 62/190 mwN). Gemäß § 199 Abs 1 AktG ist ein Beschluß der Hauptversammlung unter anderem dann nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (Z 3). Nicht schon die Verletzung jeder zwingenden Vorschrift begründet demnach Nichtigkeit (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 277 mwN in FN 78; Zöllner aaO2 § 241 Rz 96 mwN); das Wesen der Aktiengesellschaft ist insbesondere durch ihre Eigenpersönlichkeit als juristische Person, die darauf beruhende Trennung der Rechtssphäre der Aktiengesellschaft von jener ihrer Mitglieder, das Grundkapital und seine Zerlegung in Aktien, die fehlende Haftung der Aktionäre, die Struktur der Organe als Folge von Aufbau und Organisation, die
Dividendenausschüttung
nur aus Reingewinnen und andere im wesentlichen gleichgewichtige Kriterien charakterisiert (Schiemer aaO § 199 Rz 8; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 277). Zum Wesen der Aktiengesellschaft, ihrer Organstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Organzuständigkeiten gehört es demnach insbesondere auch, daß der Vorstand von jeder Kompetenz zur Entscheidung über die der Hauptversammlung allein vorbehaltenen Gestaltung der Aktionäre ausgeschlossen ist. Die Bindung des
Dividendenvorzugs
an eine auflösende Bedingung, deren Eintritt weitestgehend vom Willen des Vorstands abhängig ist, muß deshalb als Nichtigkeit begründender Rechtsverstoß beurteilt werden und ist als solcher wirkungslos (Schiemer aaO § 199 Rz 1). In diesem Sinn ist wohl auch die Schlußfolgerung Jaborneggs (aaO § 17 Rz 5) zu verstehen, Satzungsbestimmungen, die von zwingenden Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen, hätten keine rechtliche Wirkung, so daß die im Rekurs (Seite 12) getroffene Unterscheidung zwischen an sich wirkungslosen und nichtigen Beschlüssen einer rechtlichen Grundlage entbehrt.Die Nichtigkeit ist stets nur an eine Verletzung des Gesetzes und niemals auch an die Verletzung der Satzung und auch an die Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen geknüpft (SZ 62/190 mwN). Gemäß Paragraph 199, Absatz eins, AktG ist ein Beschluß der Hauptversammlung unter anderem dann nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (Ziffer 3,). Nicht schon die Verletzung jeder zwingenden Vorschrift begründet demnach Nichtigkeit (Kastner/Doralt/Nowotny aaO 277 mwN in FN 78; Zöllner aaO2 Paragraph 241, Rz 96 mwN); das Wesen der Aktiengesellschaft ist insbesondere durch ihre Eigenpersönlichkeit als juristische Person, die darauf beruhende Trennung der Rechtssphäre der Aktiengesellschaft von jener ihrer Mitglieder, das Grundkapital und seine Zerlegung in Aktien, die fehlende Haftung der Aktionäre, die Struktur der Organe als Folge von Aufbau und Organisation, die
Dividendenausschüttung
nur aus Reingewinnen und andere im wesentlichen gleichgewichtige Kriterien charakterisiert (Schiemer aaO Paragraph 199, Rz 8; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 277). Zum Wesen der Aktiengesellschaft, ihrer Organstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Organzuständigkeiten gehört es demnach insbesondere auch, daß der Vorstand von jeder Kompetenz zur Entscheidung über die der Hauptversammlung allein vorbehaltenen Gestaltung der Aktionäre ausgeschlossen ist. Die Bindung des
Dividendenvorzugs
an eine auflösende Bedingung, deren Eintritt weitestgehend vom Willen des Vorstands abhängig ist, muß deshalb als Nichtigkeit begründender Rechtsverstoß beurteilt werden und ist als solcher wirkungslos (Schiemer aaO Paragraph 199, Rz 1). In diesem Sinn ist wohl auch die Schlußfolgerung Jaborneggs (aaO Paragraph 17, Rz 5) zu verstehen, Satzungsbestimmungen, die von zwingenden Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen, hätten keine rechtliche Wirkung, so daß die im Rekurs (Seite 12) getroffene Unterscheidung zwischen an sich wirkungslosen und nichtigen Beschlüssen einer rechtlichen Grundlage entbehrt.
Im Anschluß daran stellt sich sogleich die weitere Frage nach der Reichweite der gesetzwidrigen Satzungsbestimmung, ob also damit nur die auflösende Bedingung für sich allein entfällt oder die gesamte Bestimmung - der auflösend bedingte
Dividendenvorzug
- wegzufallen hat. Für das Gesellschaftsrecht wird bei an sich nur teilweise nichtigen Beschlüssen (von Kollegialorganen) die Auffassung vertreten, es könne je nach Lage des Falls der gesamte Beschluß oder auch nur ein Teil (der von der Nichtigkeit betroffene Teil und damit zusammenhängende Teile) nichtig sein. Entscheidend sei, ob der nicht von der Nichtigkeit betroffene Teil nach dem objektiven Zweck des Beschlusses Bestand haben sollte oder nicht oder ob an sich von der Nichtigkeit nicht erfaßte Teile des Beschlusses mit dem von der Nichtigkeit unmittelbar getroffenen Beschlußteil sachlich derart zuammenhängen, daß die Nichtigkeit des einen Teils die aller anderen oder wenigstens bestimmter anderer Teile zur Folge haben muß (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO §§ 92 bis 94 Rz 73 zu Aufsichtsratsbeschlüssen). Gestaltet ein Hauptversammlungsbeschluß sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus (vgl zum GmbH-Recht RdW 1992, 79 mwN und Koppensteiner, GmbH-Gesetz § 41 Rz 19). Wird dagegen der Hauptversammlungsbeschluß aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefaßt, kommt Teilnichtigkeit nicht in Betracht (vgl Zöllner aaO2 § 241 Rz 62). Wie unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen aus den weiter oben angestellten Erwägungen nach den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB objektiv so auszulegen sind, daß bei ihrer Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden (SZ 58/178 uva), muß auch bei der Prüfung der Teil- oder Gesamtnichtigkeit eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses vorgegangen werden. Im Rahmen der gebotenen objektiven Auslegung kommt es auf Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang des zusammengesetzten Hauptversammlungsbeschlusses an. Im vorliegenden Fall ist die bloße Teilnichtigkeit des § 24 der Satzung aF im Sinne des Entfalls allein der dem
Dividendenvorzug
beigefügten auflösenden Bedingung deshalb zu verneinen, weil alles für die Annahme spricht, daß dieser Vorzug zeitlich an den Bestand der stillen Gesellschaft gebunden sein sollte: Gerade die Beschränkung des
Dividendenvorzugs
„während der Dauer der stillen Gesellschaft“, vor allem aber die rechtliche Möglichkeit, dieses Gesellschaftsverhältnis einvernehmlich jederzeit und nach Ablauf von fünf Jahren sogar kraft eigenständiger Entscheidung durch Kündigung zu beenden, worauf das Publikum im Börseneinführungsprospekt im übrigen auch ausdrücklich hingewiesen wurde, machen es nur zu deutlich, daß der Vorzug nur so lange gewährt werden sollte, als der beklagten Partei das stille Gesellschaftsverhältnis zum Vorteil gereichte. Das hat wohl auch der Erstkläger selbst in der Klage unterstellt, indem er dort vorbrachte, die Aktionäre hätten davon ausgehen müssen, daß die stille Gesellschaft wenigstens bis zum 31. Dezember 1994 Bestand haben würde.Im Anschluß daran stellt sich sogleich die weitere Frage nach der Reichweite der gesetzwidrigen Satzungsbestimmung, ob also damit nur die auflösende Bedingung für sich allein entfällt oder die gesamte Bestimmung - der auflösend bedingte
Dividendenvorzug
- wegzufallen hat. Für das Gesellschaftsrecht wird bei an sich nur teilweise nichtigen Beschlüssen (von Kollegialorganen) die Auffassung vertreten, es könne je nach Lage des Falls der gesamte Beschluß oder auch nur ein Teil (der von der Nichtigkeit betroffene Teil und damit zusammenhängende Teile) nichtig sein. Entscheidend sei, ob der nicht von der Nichtigkeit betroffene Teil nach dem objektiven Zweck des Beschlusses Bestand haben sollte oder nicht oder ob an sich von der Nichtigkeit nicht erfaßte Teile des Beschlusses mit dem von der Nichtigkeit unmittelbar getroffenen Beschlußteil sachlich derart zuammenhängen, daß die Nichtigkeit des einen Teils die aller anderen oder wenigstens bestimmter anderer Teile zur Folge haben muß (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Paragraphen 92 bis 94 Rz 73 zu Aufsichtsratsbeschlüssen). Gestaltet ein Hauptversammlungsbeschluß sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus vergleiche zum GmbH-Recht RdW 1992, 79 mwN und Koppensteiner, GmbH-Gesetz Paragraph 41, Rz 19). Wird dagegen der Hauptversammlungsbeschluß aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefaßt, kommt Teilnichtigkeit nicht in Betracht vergleiche Zöllner aaO2 Paragraph 241, Rz 62). Wie unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen aus den weiter oben angestellten Erwägungen nach den Grundsätzen der Paragraphen 6 und 7 ABGB objektiv so auszulegen sind, daß bei ihrer Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden (SZ 58/178 uva), muß auch bei der Prüfung der Teil- oder Gesamtnichtigkeit eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses vorgegangen werden. Im Rahmen der gebotenen objektiven Auslegung kommt es auf Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang des zusammengesetzten Hauptversammlungsbeschlusses an. Im vorliegenden Fall ist die bloße Teilnichtigkeit des Paragraph 24, der Satzung aF im Sinne des Entfalls allein der dem
Dividendenvorzug
beigefügten auflösenden Bedingung deshalb zu verneinen, weil alles für die Annahme spricht, daß dieser Vorzug zeitlich an den Bestand der stillen Gesellschaft gebunden sein sollte: Gerade die Beschränkung des
Dividendenvorzugs
„während der Dauer der stillen Gesellschaft“, vor allem aber die rechtliche Möglichkeit, dieses Gesellschaftsverhältnis einvernehmlich jederzeit und nach Ablauf von fünf Jahren sogar kraft eigenständiger Entscheidung durch Kündigung zu beenden, worauf das Publikum im Börseneinführungsprospekt im übrigen auch ausdrücklich hingewiesen wurde, machen es nur zu deutlich, daß der Vorzug nur so lange gewährt werden sollte, als der beklagten Partei das stille Gesellschaftsverhältnis zum Vorteil gereichte. Das hat wohl auch der Erstkläger selbst in der Klage unterstellt, indem er dort vorbrachte, die Aktionäre hätten davon ausgehen müssen, daß die stille Gesellschaft wenigstens bis zum 31. Dezember 1994 Bestand haben würde.
Die Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs durch Satzungsänderung bedarf zwar nicht der Zustimmung jedes Vorzugsaktionärs, wohl aber der Beschlußfassung in einer gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit (§ 146 Abs 2 AktG), außer der Vorzug wäre - worauf bereits verwiesen wurde - von vornherein zeitlich begrenzt worden. Eine solche Bindung von Änderungen des Vorzugs an die Zustimmung der betroffenen Aktionäre sollte gerade durch die hier zu beurteilende Satzungsbestimmung vermieden werden. Die sachgerechte objektive Auslegung des § 24 der Satzung aF gebietet daher, die Nichtigkeit der gesamten Regelung über den
Dividendenvorzug
anzunehmen, würde doch angesichts des sonst erforderlichen Zustimmungsbeschlusses eine allein vom Willen der Vorzugsaktionäre abhängige unerträgliche Benachteiligung der übrigen Aktionäre bei der Gewinnverteilung eintreten. Im übrigen greift Totalnichtigkeit jedenfalls dann ein, wenn anzunehmen ist, daß der übrige Beschlußteil - der
Dividendenvorzug
- ohne den unmittelbar von der Nichtigkeit betroffenen Teil - die Abhängigkeit vom Nichteintritt der dort beigefügten Bedingung - nicht zum Beschluß erhoben worden wäre (Zöllner aaO2 § 241 Rz 63 und Hüffer aaO § 241 Rz 36 je mwN).Die Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs durch Satzungsänderung bedarf zwar nicht der Zustimmung jedes Vorzugsaktionärs, wohl aber der Beschlußfassung in einer gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre mit einer qualifizierten Stimmenmehrheit (Paragraph 146, Absatz 2, AktG), außer der Vorzug wäre - worauf bereits verwiesen wurde - von vornherein zeitlich begrenzt worden. Eine solche Bindung von Änderungen des Vorzugs an die Zustimmung der betroffenen Aktionäre sollte gerade durch die hier zu beurteilende Satzungsbestimmung vermieden werden. Die sachgerechte objektive Auslegung des Paragraph 24, der Satzung aF gebietet daher, die Nichtigkeit der gesamten Regelung über den
Dividendenvorzug
anzunehmen, würde doch angesichts des sonst erforderlichen Zustimmungsbeschlusses eine allein vom Willen der Vorzugsaktionäre abhängige unerträgliche Benachteiligung der übrigen Aktionäre bei der Gewinnverteilung eintreten. Im übrigen greift Totalnichtigkeit jedenfalls dann ein, wenn anzunehmen ist, daß der übrige Beschlußteil - der
Dividendenvorzug
- ohne den unmittelbar von der Nichtigkeit betroffenen Teil - die Abhängigkeit vom Nichteintritt der dort beigefügten Bedingung - nicht zum Beschluß erhoben worden wäre (Zöllner aaO2 Paragraph 241, Rz 63 und Hüffer aaO Paragraph 241, Rz 36 je mwN).
Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 199 Abs 1 Z 3 AktG nichtig, kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind (§ 200 Abs 2 erster Satz AktG). Nach Ablauf dieser (Ausschluß-)Frist kann sich auf die frühere Nichtigkeit grundsätzlich niemand mehr, also auch nicht die Gesellschaft neu stützen, auch wenn es dadurch nicht zur Sanierung der nichtigen Verbandswillensbildung, sondern nur des Nichtigkeitstatbestandes gekommen ist (Schiemer aaO § 200 Rz 4). Die Nichtigkeit kann nach § 201 Abs 1 zweiter Satz AktG auch durch Einrede (vgl dazu Schiemer aaO § 201 Rz 6) und auch von der Gesellschaft, etwa gegenüber der Klage eines Aktionärs gegen die Gesellschaft auf Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (vgl Zöllner aaO § 256 Rz 112 zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses) geltend gemacht werden.Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, AktG nichtig, kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind (Paragraph 200, Absatz 2, erster Satz AktG). Nach Ablauf dieser (Ausschluß-)Frist kann sich auf die frühere Nichtigkeit grundsätzlich niemand mehr, also auch nicht die Gesellschaft neu stützen, auch wenn es dadurch nicht zur Sanierung der nichtigen Verbandswillensbildung, sondern nur des Nichtigkeitstatbestandes gekommen ist (Schiemer aaO Paragraph 200, Rz 4). Die Nichtigkeit kann nach Paragraph 201, Absatz eins, zweiter Satz AktG auch durch Einrede vergleiche dazu Schiemer aaO Paragraph 201, Rz 6) und auch von der Gesellschaft, etwa gegenüber der Klage eines Aktionärs gegen die Gesellschaft auf Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses vergleiche Zöllner aaO Paragraph 256, Rz 112 zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses) geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hat aber die beklagte Aktiengesellschaft die Nichtigkeit der ersten beiden Absätze des § 24 der Satzung aF mittels Einrede bei der Verhandlungstagsatzung vom 24. Mai 1993 (ON 10) geltend gemacht. Der Erstkläger hat deren Rechtzeitigkeit nicht bestritten. Auf Fallfristen ist zwar auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aber nur, wenn deren Ablauf aus den Prozeßakten klar hervorgeht (SZ 55/29; SZ 54/81; SZ 50/5 ua); davon kann hier keine Rede sein: Wie der Oberste Gerichtshof im übrigen im kurzen Weg beim Erstgericht erhoben hat, wurde die Änderung der Satzung in deren § 24, die - unter anderem - den für die Dauer der stillen Gesellschaft gewährten
Dividendenvorzug
zum Inhalt hatte, in der Hauptversammlung vom 21.8.1990 beschlossen und am 23.8.1990 in das Firmenbuch des Erstgerichts eingetragen. Die Einrede ist demnach fristgerecht erhoben worden.Im vorliegenden Fall hat aber die beklagte Aktiengesellschaft die Nichtigkeit der ersten beiden Absätze des Paragraph 24, der Satzung aF mittels Einrede bei der Verhandlungstagsatzung vom 24. Mai 1993 (ON 10) geltend gemacht. Der Erstkläger hat deren Rechtzeitigkeit nicht bestritten. Auf Fallfristen ist zwar auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aber nur, wenn deren Ablauf aus den Prozeßakten klar hervorgeht (SZ 55/29; SZ 54/81; SZ 50/5 ua); davon kann hier keine Rede sein: Wie der Oberste Gerichtshof im übrigen im kurzen Weg beim Erstgericht erhoben hat, wurde die Änderung der Satzung in deren Paragraph 24,, die - unter anderem - den für die Dauer der stillen Gesellschaft gewährten
Dividendenvorzug
zum Inhalt hatte, in der Hauptversammlung vom 21.8.1990 beschlossen und am 23.8.1990 in das Firmenbuch des Erstgerichts eingetragen. Die Einrede ist demnach fristgerecht erhoben worden.
War damit aber § 24 der Satzung aF in den beiden ersten Absätzen nichtig, so ist der Hauptversammlungsbeschluß über TOP 6, worauf die beklagte Partei zutreffend hinwies, als neuer Gewinnverteilungsbeschluß zu beurteilen, gegen dessen Wirksamkeit der Erstkläger in der Sache nichts geltend machte: Durch diesen Beschluß wurden, da der
Dividendenvorzug
nichtig und daher wirkungslos ist, die von diesem ins Treffen geführten Anfechtungstatbestände der Rechtswidrigkeit und der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht verwirklicht.War damit aber Paragraph 24, der Satzung aF in den beiden ersten Absätzen nichtig, so ist der Hauptversammlungsbeschluß über TOP 6, worauf die beklagte Partei zutreffend hinwies, als neuer Gewinnverteilungsbeschluß zu beurteilen, gegen dessen Wirksamkeit der Erstkläger in der Sache nichts geltend machte: Durch diesen Beschluß wurden, da der
Dividendenvorzug nichtig und daher wirkungslos ist, die von diesem ins Treffen geführten Anfechtungstatbestände der Rechtswidrigkeit und der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht verwirklicht.
Die „Prospekthaftung“ wurde jedenfalls auch für den österreichischen. Rechtsbereich als tauglicher Schadenersatzgrund wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß sowie wegen Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß anerkannt (EvBl 1994/69; SZ 63/136 uva). Soweit sich der Erstkläger auch darauf beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß er keine Schadenersatzansprüche gegen die für den Prospekt Verantwortlichen geltend machte, sondern gemäß § 195 AktG einen Hauptversammlungsbeschluß der beklagten Aktiengesellschaft anficht. Im übrigen wurde schon für die Publikumskommanditgesellschaft und die atypische stille Gesellschaft ausgesprochen, daß die Gesellschaft selbst aus dem Rechtsgrund der Prospekthaftung nicht in Anspruch genommen werden könne (SZ 66/111 ua), doch muß die Frage, ob das auch für die Aktiengesellschaft gilt, mit Rücksicht auf die Eigenart des Klagebegehrens nicht abschließend geprüft werden.Die „Prospekthaftung“ wurde jedenfalls auch für den österreichischen. Rechtsbereich als tauglicher Schadenersatzgrund wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß sowie wegen Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß anerkannt (EvBl 1994/69; SZ 63/136 uva). Soweit sich der Erstkläger auch darauf beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß er keine Schadenersatzansprüche gegen die für den Prospekt Verantwortlichen geltend machte, sondern gemäß Paragraph 195, AktG einen Hauptversammlungsbeschluß der beklagten Aktiengesellschaft anficht. Im übrigen wurde schon für die Publikumskommanditgesellschaft und die atypische stille Gesellschaft ausgesprochen, daß die Gesellschaft selbst aus dem Rechtsgrund der Prospekthaftung nicht in Anspruch genommen werden könne (SZ 66/111 ua), doch muß die Frage, ob das auch für die Aktiengesellschaft gilt, mit Rücksicht auf die Eigenart des Klagebegehrens nicht abschließend geprüft werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO. Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen - wie hier den Klägern (vgl dazu M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 385) - , so ist diesen der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen (§ 46 Abs 1 erster Satz ZPO). Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit hat jedoch das Gericht die Ersatzanteile nach dem Verhältnis dieser Beteiligung zu bestimmen (§ 46 Abs 1 zweiter Satz ZPO). Der Erstrichter (ON 10 AS 130) setzte den Streitwert zu Punkt 1.) des Klagebegehrens (= TOP 2) mit S 2,812.500 und (erkennbar) zu den Punkten 2.) (= TOP 3) und 3.) (= TOP 6) mit je 1 Mio S fest. Durch die teilweise abändernde Entscheidung dritter Instanz wurde die erstinstanzliche Kostenentscheidung wieder hergestellt. Für die Berufungsverfahren ist die Zweitklägerin, die das erstinstanzliche Urteil nur in Ansehung von TOP 2 angefochten hat, nur mit S 2,812,500 als unterlegen anzusehen, der Erstkläger hingegen mit S 4,812.500. Dies führt für das Verfahren zweiter Instanz kostenmäßig zur Anwendung des § 46 Abs 1 zweiter Satz ZPO. Das Verhältnis der Beteiligung ergibt sich daraus, in welchem Verhältnis der den einzelnen kostenersatzpflichtigen Streitgenossen betreffende Teilstreitwert zum Gesamtstreitwert steht. Die Teilstreitwerte von S 3,406.250 (Erstkläger) und S 1,406.250 (Zweitklägerin) stehen im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von rund 70 % und 30 %. Für das Berufungsverfahren hat daher der Erstkläger der - nach den Ergebnissen des Revisionsverfahrens - voll obsiegenden beklagten Partei von den richtig verzeichneten Kosten von S 84.472,74 (darin S 14.078,79 USt) S 59.130,91 (darin S 9.855,15 USt), die Zweitklägerin hingegen S 25.341,83 (darin S 4.223,64 USt) zu ersetzen. In Ansehung der von beiden Klägern erhobenen, den TOP 2 betreffenden außerordentlichen Revision haben beide nach § 46 Abs 1 erster Satz ZPO der obsiegenden beklagten Partei von den richtig verzeichneten Kosten von S 30.380,63 (darin S 5.063,44 USt) je die Hälfte, somit je S 15.190,32 (darin S 2.531,72 USt) zu ersetzen. Am Rekursverfahren war die Zweitklägerin nicht beteiligt, insoweit ist der Erstkläger gegenüber der obsiegenden beklagten Partei allein zum Ersatz der richtig verzeichneten Kosten von S 20.419,20 (darin S 3.403,20 USt) verpflichtet.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 46, Absatz eins, 50, ZPO. Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen - wie hier den Klägern vergleiche dazu M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 385) - , so ist diesen der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen (Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz ZPO). Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit hat jedoch das Gericht die Ersatzanteile nach dem Verhältnis dieser Beteiligung zu bestimmen (Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz ZPO). Der Erstrichter (ON 10 AS 130) setzte den Streitwert zu Punkt 1.) des Klagebegehrens (= TOP 2) mit S 2,812.500 und (erkennbar) zu den Punkten 2.) (= TOP 3) und 3.) (= TOP 6) mit je 1 Mio S fest. Durch die teilweise abändernde Entscheidung dritter Instanz wurde die erstinstanzliche Kostenentscheidung wieder hergestellt. Für die Berufungsverfahren ist die Zweitklägerin, die das erstinstanzliche Urteil nur in Ansehung von TOP 2 angefochten hat, nur mit S 2,812,500 als unterlegen anzusehen, der Erstkläger hingegen mit S 4,812.500. Dies führt für das Verfahren zweiter Instanz kostenmäßig zur Anwendung des Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz ZPO. Das Verhältnis der Beteiligung ergibt sich daraus, in welchem Verhältnis der den einzelnen kostenersatzpflichtigen Streitgenossen betreffende Teilstreitwert zum Gesamtstreitwert steht. Die Teilstreitwerte von S 3,406.250 (Erstkläger) und S 1,406.250 (Zweitklägerin) stehen im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von rund 70 % und 30 %. Für das Berufungsverfahren hat daher der Erstkläger der - nach den Ergebnissen des Revisionsverfahrens - voll obsiegenden beklagten Partei von den richtig verzeichneten Kosten von S 84.472,74 (darin S 14.078,79 USt) S 59.130,91 (darin S 9.855,15 USt), die Zweitklägerin hingegen S 25.341,83 (darin S 4.223,64 USt) zu ersetzen. In Ansehung der von beiden Klägern erhobenen, den TOP 2 betreffenden außerordentlichen Revision haben beide nach Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz ZPO der obsiegenden beklagten Partei von den richtig verzeichneten Kosten von S 30.380,63 (darin S 5.063,44 USt) je die Hälfte, somit je S 15.190,32 (darin S 2.531,72 USt) zu ersetzen. Am Rekursverfahren war die Zweitklägerin nicht beteiligt, insoweit ist der Erstkläger gegenüber der obsiegenden beklagten Partei allein zum Ersatz der richtig verzeichneten Kosten von S 20.419,20 (darin S 3.403,20 USt) verpflichtet.