Die Klägerin stützt ihre Klageberechtigung auf die ihr durch die Exekutionsbewilligung des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.April 1994 gemäß § 356 Abs 1 EO erteilte Klageermächtigung; diese kann aber, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, nur so verstanden werden, daß die Klägerin wirtschaftlich zu Lasten der verpflichteten Partei ermächtigt wurde, die Wiederherstellung jener Rechtslage zu begehren, die vor der Verwirklichung eines verbotswidrigen und in ein Recht der Klägerin eingreifenden Verhaltens der verpflichteten Partei bestand. Keinesfalls kann aus der Exekutionsbewilligung abgeleitet werden, die betreibende Gläubigerin wäre damit ermächtigt worden, als Repräsentantin einen Anspruch der verpflichteten Partei geltend zu machen. Das erkennt auch die Revision, als sie selbst hervorhebt, die Klägerin repräsentiere die Leasinggesellschaft als verpflichtete Partei nicht, sondern vollziehe nur auf deren Kosten und Gefahr eine gemäß § 356 EO bewilligte Exekution. Die mit der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Ermächtigung zur Klageführung konnte der Klägerin daher nur als Grundlage für die Verfolgung eines ihr selbst zustehenden Rechts auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags zwischen der verpflichteten und der zweitbeklagten Partei vom 3.Juni 1993 über 414/1019 Liegenschaftsanteile dienen, die die zweitbeklagte Partei mit dem KaufDie Klägerin stützt ihre Klageberechtigung auf die ihr durch die Exekutionsbewilligung des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.April 1994 gemäß Paragraph 356, Absatz eins, EO erteilte Klageermächtigung; diese kann aber, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, nur so verstanden werden, daß die Klägerin wirtschaftlich zu Lasten der verpflichteten Partei ermächtigt wurde, die Wiederherstellung jener Rechtslage zu begehren, die vor der Verwirklichung eines verbotswidrigen und in ein Recht der Klägerin eingreifenden Verhaltens der verpflichteten Partei bestand. Keinesfalls kann aus der Exekutionsbewilligung abgeleitet werden, die betreibende Gläubigerin wäre damit ermächtigt worden, als Repräsentantin einen Anspruch der verpflichteten Partei geltend zu machen. Das erkennt auch die Revision, als sie selbst hervorhebt, die Klägerin repräsentiere die Leasinggesellschaft als verpflichtete Partei nicht, sondern vollziehe nur auf deren Kosten und Gefahr eine gemäß Paragraph 356, EO bewilligte Exekution. Die mit der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Ermächtigung zur Klageführung konnte der Klägerin daher nur als Grundlage für die Verfolgung eines ihr selbst zustehenden Rechts auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags zwischen der verpflichteten und der zweitbeklagten Partei vom 3.Juni 1993 über 414/1019 Liegenschaftsanteile dienen, die die zweitbeklagte Partei mit dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom selben Tag an den Erstbeklagten weiter verkaufte. Die Klägerin hätte also trotz bzw unabhängig von der Exekutionsbewilligung auch die Leasinggesellschaft in das von ihr eingeleitete Verfahren zur Festellung der Nichtigkeit des von dieser mit der zweitbeklagten Partei verbotswidrigerweise geschlossenen Vertrags auf jene Weise einbeziehen müssen, die bereits die Vorinstanzen im Einklang mit den durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Auslegung des § 14 ZPO geprägten Grundsätzen (vgl zB SZ 53/2; SZ 51/4) darstellten. und Wohnungseigentumsvertrag vom selben Tag an den Erstbeklagten weiter verkaufte. Die Klägerin hätte also trotz bzw unabhängig von der Exekutionsbewilligung auch die Leasinggesellschaft in das von ihr eingeleitete Verfahren zur Festellung der Nichtigkeit des von dieser mit der zweitbeklagten Partei verbotswidrigerweise geschlossenen Vertrags auf jene Weise einbeziehen müssen, die bereits die Vorinstanzen im Einklang mit den durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Auslegung des Paragraph 14, ZPO geprägten Grundsätzen vergleiche zB SZ 53/2; SZ 51/4) darstellten.
Nicht zu prüfen ist daher, welche Wirkung die Abweisung des Exekutionsantrages der Klägerin durch das Rekursgericht auf den vorliegenden Zivilprozeß gehabt hätte, wären die Leasinggesellschaft und die zweitbeklagte Partei als einheitliche Streitpartei geklagt worden.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch II.:
Die Klägerin behauptete, die beklagten Parteien hätten „die gegenständlichen Verträge ......... trotz des vorhandenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes abgeschlossen“ und „sich beide in schlechtem Glauben“ befunden, „sodaß beide Verträge vom 3.6.1993 unwirksam und nichtig“ seien (ON 1 S 7 f). Sie brachte schließlich aber auch noch vor, es sei davon auszugehen, daß die Leasinggesellschaft „mit der erst- und zweitbeklagten Partei im Wissen, daß sowohl ein Belastungs- und Veräußerungsverbot“ bestehe, „als auch ein Verfahren über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile anhängig“ sei, „bewußt zusammengewirkt“ habe, „um die Klägerin auszuschalten“. Der Erstbeklagte stehe „in einem Konkurrenzverhältnis zur Klägerin, sodaß er großes Interesse am Erwerb der gegenständlichen Mieteigentumsanteile“ gehabt, „die zweitbeklagte Partei bewußt zu seinen Gunsten“ beeinflußt und „zum Vertragsbruch verleitet“ habe. Zumindest aber habe der Erstbeklagte „in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit der zweitbeklagten Partei bewußt zum Nachteil der Klägerin gehandelt“; es liege daher „in eindeutiger Art und Weise Schlechtgläubigkeit vor“ (ON 15 S 10 f).
Es entspricht nun auf Koziol (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte [1967]) zurückgehender herrschender Ansicht, daß auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist; diese dürfen das Recht auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Rechtswidrig ist daher jedenfalls ein gezieltes Einwirken auf den Willen des Schuldners zur Herbeiführung eines Vertragsbruchs (SZ 55/170 mwN). Verleitete also der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch oder handelte er in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Geschädigten, so wird diesem bei der Doppel- oder Mehrfachveräußerung einer Liegenschaft ein Schadenersatzanspruch gewährt, der den Schädiger - wenn er nicht Geldersatz begehren will - berechtigt, vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution zu verlangen (JBl 1973, 544; SZ 41/45; EvBl 1969/58).
Der Oberste Gerichtshof folgt in seiner jüngeren Rechtsprechung aber auch dem von Schilcher/Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl 1974, 445 und 512) in Fortführung der Lehre Koziols (aaO) entwickelten Grundsatz von der Funktion des Besitzes als Mittel für die typische Erkennbarkeit von Forderungsrechten. Danach wird dem Erstkäufer einer Liegenschaft gegen den zweiten Erwerber ebenso ein gemäß § 1323 ABGB auf Übergabe dieser Liegenschaft gerichteter Schadenersatzanspruch gewährt, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Erstkäufers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In einem solchen Fall genüge es bereits, daß der Gegner seine schuldrechtliche Stellung kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen; es reiche also schon leichte Fahrlässigkeit aus. Der Besitz der Sache, deren Benützung Schuldinhalt sei, mache ein darauf bezogenes Forderungsrecht „sozialtypisch“ erkennbar (kritisch dazu, jedoch nur insoweit, als gleiche rechtliche Konsequenzen auch bei bloßer Kenntnis eines fremden Forderungsrechts eintreten müßten, (aaO) entwickelten Grundsatz von der Funktion des Besitzes als Mittel für die typische Erkennbarkeit von Forderungsrechten. Danach wird dem Erstkäufer einer Liegenschaft gegen den zweiten Erwerber ebenso ein gemäß Paragraph 1323, ABGB auf Übergabe dieser Liegenschaft gerichteter Schadenersatzanspruch gewährt, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Erstkäufers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In einem solchen Fall genüge es bereits, daß der Gegner seine schuldrechtliche Stellung kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen; es reiche also schon leichte Fahrlässigkeit aus. Der Besitz der Sache, deren Benützung Schuldinhalt sei, mache ein darauf bezogenes Forderungsrecht „sozialtypisch“ erkennbar (kritisch dazu, jedoch nur insoweit, als gleiche rechtliche Konsequenzen auch bei bloßer Kenntnis eines fremden Forderungsrechts eintreten müßten, Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 431); dieses werde deshalb auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den Sacheigentümer geforderte Schädigungsabsicht bzw. Kollusion zu einem gleichfalls durch schadenersatzrechtliche Ansprüche geschützten Rechtsgut (SZ 63/186; JBl 1989, 780; NZ 1988, 98; SZ 56/125; EvBl 1981/156; Rz 11 zu Paragraph 431,); dieses werde deshalb auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den Sacheigentümer geforderte Schädigungsabsicht bzw. Kollusion zu einem gleichfalls durch schadenersatzrechtliche Ansprüche geschützten Rechtsgut (SZ 63/186; JBl 1989, 780; NZ 1988, 98; SZ 56/125; EvBl 1981/156; Eccher, Die Rechtsstellung des Zweitkäufers einer Liegenschaft im österreichischen und italienischen Recht, in: FS Wagner [1987] 83 [93]; Aicher in Rummel aaO Rz 14 zu § 1053; aaO Rz 14 zu Paragraph 1053 ;, Koziol/Welser I10 191 f jwN).
Da die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich auf den auf Kollusion gerichteten Schädigungsvorsatz der Leasinggesellschaft und der beklagten Parteien sowie auf eine Verleitung zum Eingriff in ihr Forderungsrecht durch den Erstbeklagten stützt, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Tatsache, daß am 3.Juni 1993, an dem die Kaufverträge zwischen der Leasinggesellschaft und der zweitbeklagten Partei einerseits und zwischen dieser und dem Erstbeklagten andererseits geschlossen wurden, noch ein richterliches Verbot der Veräußerung und Belastung der Liegenschaft unter Hinweis auf das Verfahren zur AZ 5 Cg 59/93 des Landesgerichtes Innsbruck bücherlich angemerkt war, die gleichen Rechtsfolgen wie der Eingriff in ein durch Sachbesitz verstärktes Forderungsrecht nach sich ziehen müßte. Die Klagebehauptungen können - berücksichtigt man das gesamte Vorbringen im Zusammenhang - nur so verstanden werden, daß der Erstbeklagte die Leasinggesellschaft und die zweitbeklagte Partei zum Vertragsbruch gegenüber der Klägerin durch die am 3.Juni 1993 abgeschlossenen Verträge verleitet habe.
Sollte die Klägerin, wie sie behauptet, die ihr mit dem Vertrag mit der Leasinggesellschaft vom 4.November 1991 eingeräumte, auf erst noch zu bestimmende mit Wohnungseigentum an bereits im Plan abgegrenzten Teilen der zu errichtenden Anlage verbundene Liegenschaftsanteile bezogene Kaufoption fristgerecht und jedenfalls vor dem 3.Juni 1993 angenommen haben, hätte sie insoweit bereits die Rechtsstellung als Erstkäuferin erworben gehabt, als die Kaufverträge mit der zweitbeklagten Partei als Zweitkäuferin und dem Erstbeklagten als Drittkäufer auch über die nunmehr bereits bestimmten, aber schon von der Klägerin erworbenen Miteigentumsanteile am 3.Juni 1993 zustande kamen.
Der Schadenersatzanspruch der Klägerin bestünde nun, träfen ihre Behauptungen zu, nach deren Wahl entweder in Geld oder, was die Klage erst in Zukunft als Ergebnis einer Prozeßkette anzustreben scheint, in der Übergabe der den Gegenstand des Erstkaufvertrages bildenden Liegenschaftsanteile aus dem Titel der Naturalrestitution; dieser Anspruch kann bei einer Kette von Käufern auch gegen den letzten Erwerber, der nunmehr Miteigentümer der Liegenschaft ist, geltend gemacht werden (vgl zu einem ähnlich gelagerten Fall SZ 63/186). Es geht also Der Schadenersatzanspruch der Klägerin bestünde nun, träfen ihre Behauptungen zu, nach deren Wahl entweder in Geld oder, was die Klage erst in Zukunft als Ergebnis einer Prozeßkette anzustreben scheint, in der Übergabe der den Gegenstand des Erstkaufvertrages bildenden Liegenschaftsanteile aus dem Titel der Naturalrestitution; dieser Anspruch kann bei einer Kette von Käufern auch gegen den letzten Erwerber, der nunmehr Miteigentümer der Liegenschaft ist, geltend gemacht werden vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall SZ 63/186). Es geht also - wie dem Vorbringen der Klägerin unschwer entnommen werden kann - bei Verwirklichung eines typischen Sachverhalts gar nicht so sehr um die Frage der von ihr behaupteten Nichtigkeit des zweiten und des dritten Kaufvertrags, sondern - da sie Geldersatz nicht begehrt - um die Naturalrestitution aus dem Titel des Schadenersatzes (vgl dazu um die Naturalrestitution aus dem Titel des Schadenersatzes vergleiche dazu Aicher aaO; Eccher aaO 88 ff je mwN).
Die Klägerin begehrt indes - obschon sie das bei Bewahrheitung ihres Prozeßvorbringens erwirken könnte - nicht die Verurteilung des Erstbeklagten zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts auf den vom ersten Kaufvertrag erfaßten Liegenschaftsanteilen, sondern strebt mit ihrem Urteilsantrag davon abweichend dessen Verurteilung zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung dessen Eigentumsrechts auf den 414/1019 Anteilen der Liegenschaft an. Das mit der Klage angestrebte Ziel ist demnach nicht etwa die Naturalrestitution (vgl dazu insbesondere SZ 55/170), die die Klägerin in Anspruch nehmen könnte, gelänge es ihr, ihre Prozeßbehauptungen unter Beweis zu stellen, sondern ein Aliud, das den Ersatz ihres Schadens durch Einverleibung nicht die Verurteilung des Erstbeklagten zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts auf den vom ersten Kaufvertrag erfaßten Liegenschaftsanteilen, sondern strebt mit ihrem Urteilsantrag davon abweichend dessen Verurteilung zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung dessen Eigentumsrechts auf den 414/1019 Anteilen der Liegenschaft an. Das mit der Klage angestrebte Ziel ist demnach nicht etwa die Naturalrestitution vergleiche dazu insbesondere SZ 55/170), die die Klägerin in Anspruch nehmen könnte, gelänge es ihr, ihre Prozeßbehauptungen unter Beweis zu stellen, sondern ein Aliud, das den Ersatz ihres Schadens durch Einverleibung ihres Eigentums auf den umstrittenen Liegenschaftsanteilen nicht bewirken würde: Gegen den Erstbeklagten steht der Klägerin kein Anspruch auf bloße Einverleibung der Löschung dessen Eigentumsrechts zu, ohne daß sie dadurch den Ersatz ihres Schadens erwirkte, weil dieses Begehren bloß dazu führen kann, daß die Leasinggesellschaft wiederum Eigentümerin der Liegenschaftsanteile werden würde.
Im übrigen wäre das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses (der prozeßökonomischen Schranken der Zulässigkeit - vgl dazu vergleiche dazu Fasching, LB2 Rz 1101) abzuweisen, wonach stets zu prüfen ist, welches von mehreren zu Gebote stehenden Mitteln zur Abwehr von Beeinträchtigungen desselben Rechtsanspruchs die weitergehende Bereinigungswirkung hat und dem deshalb der Vorzug gebührt (Fasching aaO): So wie das Feststellungsbegehren wegen mangelnden rechtlichen Interesses der Abweisung verfallen muß, so bereits alle Leistungsansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis fällig sind, muß von mehreren Leistungsbegehren jenes gewählt werden, das für sich bereits zu dem angestrebten Ziel führt: Müßte dagegen - wie im vorliegenden Fall - mindestens ein weiteres Verfahren abgeführt werden, wenn anstelle des rechtlich möglichen, das erkennbare Ziel unmittelbar anstrebenden Leistungsbegehrens ein anderes (Leistungs-)Begehren erhoben wurde, so ist dieses aus den voranstehenden Erwägungen abzuweisen.
Abgesehen davon, daß die Klägerin ihr Löschungsbegehren auf den Umfang der ihr durch die Exekutionsbewilligung erteilten Klageermächtigung stützte, wäre es auch sonst nicht Aufgabe des Erstgerichts gewesen, sie gemäß § 182 Abs 1 ZPO zu einer Klageänderung anzuleiten, muß es doch den Parteien selbst überlassen bleiben, die Anspruchsgrundlagen für ihr Begehren darzutun und ihren Urteilsantrag dementsprechend zu formulieren (SZ 56/104; JBl 1978, 545 ua).Abgesehen davon, daß die Klägerin ihr Löschungsbegehren auf den Umfang der ihr durch die Exekutionsbewilligung erteilten Klageermächtigung stützte, wäre es auch sonst nicht Aufgabe des Erstgerichts gewesen, sie gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu einer Klageänderung anzuleiten, muß es doch den Parteien selbst überlassen bleiben, die Anspruchsgrundlagen für ihr Begehren darzutun und ihren Urteilsantrag dementsprechend zu formulieren (SZ 56/104; JBl 1978, 545 ua).
Zutreffend geht die Klägerin dagegen davon aus, daß auf den vorliegenden Fall im Verhältnis zum Erstbeklagten die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN anzuwenden ist. Diese Gesetzesbestimmung ist für den Streitwert nämlich dann maßgebend, wenn die unbewegliche Sache selbst den Streitgegenstand bildet, also eine Liegenschaft selbst streitverfangen ist (SZ 64/1; RZ 1990/38; SZ 55/186), was hier der Fall ist, weil die Klägerin dem Erstbeklagten gegenüber die Löschung des für diesen einverleibten Eigentumsrechts an bestimmten Liegenschaftsanteilen begehrt: Die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN erstreckt sich nicht nur auf Klagen aus einem dinglichen Recht (SZ 64/1 mwN). Dem Erstbeklagten sind daher gemäß den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten seiner Beteiligung am Revisionsverfahren vom steuerlichen Einheitswert der streitverfangenen 414/1019 Liegenschaftsanteile als Bemessungsgrundlage zuzusprechen. Die Richtigkeit des von der Klägerin behaupteten steuerlichen Einheitswert von S 797.123,Zutreffend geht die Klägerin dagegen davon aus, daß auf den vorliegenden Fall im Verhältnis zum Erstbeklagten die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN anzuwenden ist. Diese Gesetzesbestimmung ist für den Streitwert nämlich dann maßgebend, wenn die unbewegliche Sache selbst den Streitgegenstand bildet, also eine Liegenschaft selbst streitverfangen ist (SZ 64/1; RZ 1990/38; SZ 55/186), was hier der Fall ist, weil die Klägerin dem Erstbeklagten gegenüber die Löschung des für diesen einverleibten Eigentumsrechts an bestimmten Liegenschaftsanteilen begehrt: Die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN erstreckt sich nicht nur auf Klagen aus einem dinglichen Recht (SZ 64/1 mwN). Dem Erstbeklagten sind daher gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO die Kosten seiner Beteiligung am Revisionsverfahren vom steuerlichen Einheitswert der streitverfangenen 414/1019 Liegenschaftsanteile als Bemessungsgrundlage zuzusprechen. Die Richtigkeit des von der Klägerin behaupteten steuerlichen Einheitswert von S 797.123,-- wird vom Erstbeklagten in der Revisionsbeantwortung nicht bestritten.