Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wassergenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 74 Abs 2 WRG), weil ein behördlicher Akt (Bescheid) notwendige Voraussetzung für das Entstehen und das Verbandsverhältnis zu einem erheblichen Teil öffentlich-rechtlich gestaltet ist (Raschauer, Wasserrecht § 73 Rz 1 mwN; Kaan-Rose-Rausch, Handbuch der Wassergenossenschaften und Wasserverbände 3 ff; vgl auch Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 317) und keine Genossenschaft iS des GenG (HS 11.560; SZ 33/121; Brinek ua, Genossenschaftsrecht2 19; Feil, Genossenschaftsrecht 6). Deren Zweck kann unter anderem, wie hier, die Versorgung der Mitglieder mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen sein (§ 73 Abs 1 lit b WRG). Die Antragsgegnerin als Wassergenossenschaft schrieb dem Antragsteller als ihrem Mitglied am 30.Juli 1991 aufgrund ihrer „Anschlußgebühren-Ordnung“ die Leistung eines Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags vor.Wassergenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 74, Absatz 2, WRG), weil ein behördlicher Akt (Bescheid) notwendige Voraussetzung für das Entstehen und das Verbandsverhältnis zu einem erheblichen Teil öffentlich-rechtlich gestaltet ist (Raschauer, Wasserrecht Paragraph 73, Rz 1 mwN; Kaan-Rose-Rausch, Handbuch der Wassergenossenschaften und Wasserverbände 3 ff; vergleiche auch Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 317) und keine Genossenschaft iS des GenG (HS 11.560; SZ 33/121; Brinek ua, Genossenschaftsrecht2 19; Feil, Genossenschaftsrecht 6). Deren Zweck kann unter anderem, wie hier, die Versorgung der Mitglieder mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen sein (Paragraph 73, Absatz eins, Litera b, WRG). Die Antragsgegnerin als Wassergenossenschaft schrieb dem Antragsteller als ihrem Mitglied am 30.Juli 1991 aufgrund ihrer „Anschlußgebühren-Ordnung“ die Leistung eines Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags vor.
Der Maßstab für die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten bei Wassergenossenschaften soll grundsätzlich autonom durch die Mitglieder (Proponenten) festgesetzt werden und kann gemäß § 78 WRG in den Satzungen (§ 77 Abs 3 lit d WRG) - deren Rechtsnatur hier nicht beurteilt werden muß (vgl dazu Rossmann, Das österr. Wasserrecht2 § 77 WRG Anm 1 mwN; Kaan-Rose-Rausch aaO 137) - , in einem öffentlich-rechtlichen (Raschauer aaO § 78 WRG Rz 4) „besonderen Übereinkommen“ nach § 78 Abs 2 WRG, somit im Vertragsweg (SZ 37/46; Rossmann aaO 219), oder gar nicht festgelegt werden (Kaan-Rose-Rausch aaO 62). Gemäß § 78 Abs 2 WRG sind die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen und nicht anderweitig gedeckt werden können, nach dem durch die Satzungen oder durch „besondere Übereinkommen“ festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Hier enthalten die Satzungen in ihrem § 19 „Ausführung des Unternehmens“ auch allgemeine Richtlinien der Wassergenossenschaft über die Kostenaufteilung. Eine Ausführung der allgemeinen Richtlinien über die Kostenaufteilung bei Anschlußgebühren erfolgte im vorliegenden Fall durch das als „Anschlußgebühren-Ordnung“ bezeichnete, am 22.März 1991 beschlossene „besondere Übereinkommen“ der Mitglieder im Sinn des § 78 Abs 2 WRG. Dazu hat der Antragsteller zwar vorgebracht (ON 3 AS 47), in der Anwesenheitsliste der Genossenschaftsversammlung vom 22.März 1991 seien Personen als anwesend angeführt worden, die nachweislich nicht persönlich anwesend gewesen seien, diese Unkorrektheit stehe nach wie vor im Raum, mangels Beweisanbots zu diesem - vom Antragsvorbringen, die „Anschlußgebühren-Ordnung“ sei formgültig gefaßt worden - abweichenden Vorbringen muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die „Anschlußgebühren-Ordnung“ mit den erforderlichen Quoren beschlossen wurden, zumal auch im Revisionsrekurs dazu nichts ausgeführt wird.Der Maßstab für die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten bei Wassergenossenschaften soll grundsätzlich autonom durch die Mitglieder (Proponenten) festgesetzt werden und kann gemäß Paragraph 78, WRG in den Satzungen (Paragraph 77, Absatz 3, Litera d, WRG) - deren Rechtsnatur hier nicht beurteilt werden muß vergleiche dazu Rossmann, Das österr. Wasserrecht2 Paragraph 77, WRG Anmerkung eins, mwN; Kaan-Rose-Rausch aaO 137) - , in einem öffentlich-rechtlichen (Raschauer aaO Paragraph 78, WRG Rz 4) „besonderen Übereinkommen“ nach Paragraph 78, Absatz 2, WRG, somit im Vertragsweg (SZ 37/46; Rossmann aaO 219), oder gar nicht festgelegt werden (Kaan-Rose-Rausch aaO 62). Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, WRG sind die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen und nicht anderweitig gedeckt werden können, nach dem durch die Satzungen oder durch „besondere Übereinkommen“ festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Hier enthalten die Satzungen in ihrem Paragraph 19, „Ausführung des Unternehmens“ auch allgemeine Richtlinien der Wassergenossenschaft über die Kostenaufteilung. Eine Ausführung der allgemeinen Richtlinien über die Kostenaufteilung bei Anschlußgebühren erfolgte im vorliegenden Fall durch das als „Anschlußgebühren-Ordnung“ bezeichnete, am 22.März 1991 beschlossene „besondere Übereinkommen“ der Mitglieder im Sinn des Paragraph 78, Absatz 2, WRG. Dazu hat der Antragsteller zwar vorgebracht (ON 3 AS 47), in der Anwesenheitsliste der Genossenschaftsversammlung vom 22.März 1991 seien Personen als anwesend angeführt worden, die nachweislich nicht persönlich anwesend gewesen seien, diese Unkorrektheit stehe nach wie vor im Raum, mangels Beweisanbots zu diesem - vom Antragsvorbringen, die „Anschlußgebühren-Ordnung“ sei formgültig gefaßt worden - abweichenden Vorbringen muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die „Anschlußgebühren-Ordnung“ mit den erforderlichen Quoren beschlossen wurden, zumal auch im Revisionsrekurs dazu nichts ausgeführt wird.
Der Antragsteller ist nur dann zur Leistung des ihm vorgeschriebenen Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags verpflichtet, wenn der dessen Entstehung herbeiführende Sachverhalt zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, zu dem die „Anschlußgebühren-Ordnung“ bereits wirksam war, weil eine Rückwirkung in der „Anschlußgebühren-Ordnung“ nicht vorgesehen ist. Es ist daher vorerst zu prüfen, wann die „Anschlußgebühren-Ordnung“ wirksam wurde. Nach § 77 Abs 1 erster Satz WRG idF der WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 haben die Satzungen der Wassergenossenschaft, die ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle sind (1 Ob 46/94; Raschauer aaO § 77 Rz 1; vgl dazu auch Rossmann aaO § 77 Anm 1), die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln. Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78 WRG) - hier durch ein „besonderes Übereinkommen“ - werden nach § 77 Abs 5 zweiter Satz WRG erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde mit konstitutivem Bescheid (Krzizek aaO 311) wirksam. Dem entspricht auch § 10 Abs 9 zweiter Satz der Satzungen der Antragsgegnerin, wonach unter anderem Beschlüsse, mit denen der Maßstab für die Aufteilung der Kosten geändert wird, erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam werden. Wenn aber schon Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten - hier in einem „besonderen Übereinkommen“ - genehmigungspflichtig sind, muß dies umso mehr für die erstmalige konkrete Festlegung eines solchen Maßstabs gelten. Es kann daher in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen kein Zweifel daran bestehen, daß die „Anschlußgebühren-Ordnung“ als „besonderes Übereinkommen“ und Maßstab für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG erst mit - rechtskräftiger - Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde Rechtsverbindlichkeit erlangen und die Wassergenossenschaft vor einer solchen rechtskräftigen Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde daher auch keinem Mitglied unter Bezugnahme auf dieses „besondere Übereinkommen“ Beiträge wirksam vorschreiben kann. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Genehmigungsbescheid der Wasserrechtsbehörde formell rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden ist. Die formelle Rechtskraft tritt mit der Zustellung oder Verkündung eines durch ein Rechtsmittel (Berufung oder Vorstellung) nicht mehr anfechtbaren Bescheids der in Betracht kommenden einzigen oder höchsten Instanz, mit dem ungenützten Verstreichen der der Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist, mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts oder mit der Zurücknahme eines erhobenen Rechtsmittels ein (Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 336 f mwN; vgl auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 1494; Rechberger in Rechberger, § 411 ZPO Rz 23). Daß der Antragsgegnerin für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde die Beschwer gefehlt hätte, könnte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu keinem früheren Eintritt der formellen Rechtskraft führen. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung oder eines Maßstabs zur Aufteilung von Kosten hat zwar nur die Wassergenossenschaft Parteistellung, wird jedoch eine Satzungsänderung genehmigt, die nicht den Voraussetzungen des § 77 Abs 5 WRG entspricht, so ist jedes Mitglied in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und insoweit berufungslegitimiert (VfSlg 9903/1983; Raschauer aaO § 77 Rz 16). Gleiches hat für die Genehmigung einer „besonderen Vereinbarung“ zu gelten. Demnach ist die „Anschlußgebühren-Ordnung“ der Antragsgegnerin mit Ablauf des 5.Juli 1991 wirksam geworden. Die Antragsgegnerin durfte sich daher am 30.Juli 1991 bei der Vorschreibung von Anschlußgebühren schon auf diese „Anschlußgebühren-Ordnung“ als gültige Rechtsgrundlage stützen.Der Antragsteller ist nur dann zur Leistung des ihm vorgeschriebenen Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags verpflichtet, wenn der dessen Entstehung herbeiführende Sachverhalt zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, zu dem die „Anschlußgebühren-Ordnung“ bereits wirksam war, weil eine Rückwirkung in der „Anschlußgebühren-Ordnung“ nicht vorgesehen ist. Es ist daher vorerst zu prüfen, wann die „Anschlußgebühren-Ordnung“ wirksam wurde. Nach Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz WRG in der Fassung der WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 haben die Satzungen der Wassergenossenschaft, die ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle sind (1 Ob 46/94; Raschauer aaO Paragraph 77, Rz 1; vergleiche dazu auch Rossmann aaO Paragraph 77, Anmerkung eins, ), die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln. Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78, WRG) - hier durch ein „besonderes Übereinkommen“ - werden nach Paragraph 77, Absatz 5, zweiter Satz WRG erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde mit konstitutivem Bescheid (Krzizek aaO 311) wirksam. Dem entspricht auch Paragraph 10, Absatz 9, zweiter Satz der Satzungen der Antragsgegnerin, wonach unter anderem Beschlüsse, mit denen der Maßstab für die Aufteilung der Kosten geändert wird, erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam werden. Wenn aber schon Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten - hier in einem „besonderen Übereinkommen“ - genehmigungspflichtig sind, muß dies umso mehr für die erstmalige konkrete Festlegung eines solchen Maßstabs gelten. Es kann daher in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen kein Zweifel daran bestehen, daß die „Anschlußgebühren-Ordnung“ als „besonderes Übereinkommen“ und Maßstab für die Aufteilung der Kosten nach Paragraph 78, WRG erst mit - rechtskräftiger - Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde Rechtsverbindlichkeit erlangen und die Wassergenossenschaft vor einer solchen rechtskräftigen Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde daher auch keinem Mitglied unter Bezugnahme auf dieses „besondere Übereinkommen“ Beiträge wirksam vorschreiben kann. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Genehmigungsbescheid der Wasserrechtsbehörde formell rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden ist. Die formelle Rechtskraft tritt mit der Zustellung oder Verkündung eines durch ein Rechtsmittel (Berufung oder Vorstellung) nicht mehr anfechtbaren Bescheids der in Betracht kommenden einzigen oder höchsten Instanz, mit dem ungenützten Verstreichen der der Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist, mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts oder mit der Zurücknahme eines erhobenen Rechtsmittels ein (Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 336 f mwN; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 1494; Rechberger in Rechberger, Paragraph 411, ZPO Rz 23). Daß der Antragsgegnerin für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde die Beschwer gefehlt hätte, könnte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu keinem früheren Eintritt der formellen Rechtskraft führen. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung oder eines Maßstabs zur Aufteilung von Kosten hat zwar nur die Wassergenossenschaft Parteistellung, wird jedoch eine Satzungsänderung genehmigt, die nicht den Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz 5, WRG entspricht, so ist jedes Mitglied in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und insoweit berufungslegitimiert (VfSlg 9903 aus 1983,; Raschauer aaO Paragraph 77, Rz 16). Gleiches hat für die Genehmigung einer „besonderen Vereinbarung“ zu gelten. Demnach ist die „Anschlußgebühren-Ordnung“ der Antragsgegnerin mit Ablauf des 5.Juli 1991 wirksam geworden. Die Antragsgegnerin durfte sich daher am 30.Juli 1991 bei der Vorschreibung von Anschlußgebühren schon auf diese „Anschlußgebühren-Ordnung“ als gültige Rechtsgrundlage stützen.
Im vorliegenden Fall enthält die von den Mitgliedern der Antragsgegnerin am 22.März 1991 beschlossenen „Anschlußgebühren-Ordnung“ einen Maßstab zur Umlegung von Anschlußgebühren. Nach deren Punkt B) wird ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag „fällig“, wenn sich bei angeschlossenen Grundstücken, wie im vorliegenden Fall, nachträglich die - nach Punkt A) Abs 2 der „Anschlußgebühren-Ordnung“ nach der Quadratmeteranzahl zu berechnende - Bemessungsgrundlage durch Neu-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie durch Neubau nach Abbruch usw erhöht. Bedeutung und Sinn dieser Vertragsbestimmung sind durch Auslegung zu ermitteln. Satzungen von Wassergenossenschaften sind gemäß § 6 ABGB wie generelle Normen auszulegen (SZ 47/78; 1 Ob 46/94; Bydlinski in Rummel2, § 6 ABGB Rz 1); dieser gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen (SZ 54/135; 1 Ob 46/94; VwGH in ÖJZ 1980, 330). Gleiches gilt für als „Gebührenordnungen“ von Wassergenossenschaften bezeichnete „besondere Vereinbarungen“ iS des § 78 WRG; auch sie sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder, auch sie sind wie generelle Normen und nicht wie Verträge auszulegen. Bei der Auslegung ist mit der Erforschung des Wortsinns zu beginnen, bei widersprechenden Ergebnissen hat gewöhnlich jenes der grammatikalischen dem der logischen und jenes der grammatikalischen und logischen dem der teleologischen Auslegung zu weichen (1 Ob 46/94 ua; VwGH in ÖJZ 1980, 330; Bydlinski aaO Rz 25).Im vorliegenden Fall enthält die von den Mitgliedern der Antragsgegnerin am 22.März 1991 beschlossenen „Anschlußgebühren-Ordnung“ einen Maßstab zur Umlegung von Anschlußgebühren. Nach deren Punkt B) wird ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag „fällig“, wenn sich bei angeschlossenen Grundstücken, wie im vorliegenden Fall, nachträglich die - nach Punkt A) Absatz 2, der „Anschlußgebühren-Ordnung“ nach der Quadratmeteranzahl zu berechnende - Bemessungsgrundlage durch Neu-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie durch Neubau nach Abbruch usw erhöht. Bedeutung und Sinn dieser Vertragsbestimmung sind durch Auslegung zu ermitteln. Satzungen von Wassergenossenschaften sind gemäß Paragraph 6, ABGB wie generelle Normen auszulegen (SZ 47/78; 1 Ob 46/94; Bydlinski in Rummel2, Paragraph 6, ABGB Rz 1); dieser gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen (SZ 54/135; 1 Ob 46/94; VwGH in ÖJZ 1980, 330). Gleiches gilt für als „Gebührenordnungen“ von Wassergenossenschaften bezeichnete „besondere Vereinbarungen“ iS des Paragraph 78, WRG; auch sie sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder, auch sie sind wie generelle Normen und nicht wie Verträge auszulegen. Bei der Auslegung ist mit der Erforschung des Wortsinns zu beginnen, bei widersprechenden Ergebnissen hat gewöhnlich jenes der grammatikalischen dem der logischen und jenes der grammatikalischen und logischen dem der teleologischen Auslegung zu weichen (1 Ob 46/94 ua; VwGH in ÖJZ 1980, 330; Bydlinski aaO Rz 25).
Unter diesen Gesichtspunkten bedeutet der Ausdruck „Fälligwerden“ in der hier zu beurteilenden „Anschlußgebühren-Ordnung“ entgegen dem sonstigen Verständnis dieses Begriffs das Entstehen des Anspruchs der Wassergenossenschaft auf die Leistung einer Anschlußgebühr gegenüber ihrem Mitglied als eines Mitgliedsbeitrags, wogegen die Fälligkeit von in Geld zu leistenden Mitgliedsbeiträgen in § 19 Abs 5 erster Satz der Satzungen der Antragsgegnerin geregelt ist. Danach sind die in Geld zu leistenden Beiträge innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Nach der „Anschlußgebühren-Ordnung“ entsteht der Anspruch auf Leistung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags zufolge nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage (Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche) durch Neu-, Zu-, Ein- oder Umbau oder durch Neubau nach Abbruch oder durch Änderung der Verwendung. Zur Festlegung des Zeitpunkts, mit dem die Schuld des Mitglieds der Wassergenossenschaft entsteht, ist durch Auslegung zwischen den beiderseitigen Interessen ein sachgerechter Ausgleich vorzunehmen. Ausgangspunkt dazu ist die zwar den Umfang der aufzuteilenden Kosten regelnde, aber auch für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld analogiefähige gesetzliche Kostenaufteilungsregel des § 78 Abs 3 WRG, wonach mangels eines derartigen Maßstabes in Satzungen oder „besonderen Übereinkommen“ die Kosten a) für hier nicht relevante Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen und b) für die - nach dem Zweck der Antragsgegnerin maßgebliche - Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll somit die Aufteilung von Kosten nach dem Wasserverbrauch erfolgen (VwGH in Kremla-Kratschmer, ÖWWV 1987, 243; ZfVB 1983/3/1472), was jedenfalls bei der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser wie hier zu gelten hat. Allen im § 78 Abs.3 WRG vorgesehenen Berechnungsansätze kann der im Abs.5 dieser Gesetzesstelle verankerte verallgemeinerungsfähige Aufteilungsgrundsatz zugrundegelegt werden, daß der Maßstab für die Aufbringung der Kosten nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils festzusetzen ist (Raschauer aaO § 78 Rz 5; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 315; Kaan-Rose-Rausch aaO 160). Bestätigt werden diese Grundsätze einer sachgerechten und billigen Aufteilung schließlich durch § 19 Abs 3 der Satzungen der Antragsgegnerin und die gleichlautende gesetzliche Regelung des § 78 Abs 4 WRG, wonach bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen sind (Kaan-Rose-Rausch aaO 160 f). Soll nun im vorliegenden Fall nach dem erkennbaren Willen der Genossenschafter mit Punkt B) der „Anschlußgebühren-Ordnung“ dem Grundsatz Rechnung getragen werden, Folge von Baumaßnahmen sei in aller Regel auch ein vermehrter Wasserverbrauch, so muß tatsächlich als maßgebliches Kriterium für das Entstehen der Beitragsschuld der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs sein. Der Einwand im Rechtsmittel, daß selbst für Garagenbauten ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei, obwohl dort kein Wasserverbrauch anfalle, übersieht die dafür maßgebliche Nutzwasserkomponente.Unter diesen Gesichtspunkten bedeutet der Ausdruck „Fälligwerden“ in der hier zu beurteilenden „Anschlußgebühren-Ordnung“ entgegen dem sonstigen Verständnis dieses Begriffs das Entstehen des Anspruchs der Wassergenossenschaft auf die Leistung einer Anschlußgebühr gegenüber ihrem Mitglied als eines Mitgliedsbeitrags, wogegen die Fälligkeit von in Geld zu leistenden Mitgliedsbeiträgen in Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz der Satzungen der Antragsgegnerin geregelt ist. Danach sind die in Geld zu leistenden Beiträge innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Nach der „Anschlußgebühren-Ordnung“ entsteht der Anspruch auf Leistung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags zufolge nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage (Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche) durch Neu-, Zu-, Ein- oder Umbau oder durch Neubau nach Abbruch oder durch Änderung der Verwendung. Zur Festlegung des Zeitpunkts, mit dem die Schuld des Mitglieds der Wassergenossenschaft entsteht, ist durch Auslegung zwischen den beiderseitigen Interessen ein sachgerechter Ausgleich vorzunehmen. Ausgangspunkt dazu ist die zwar den Umfang der aufzuteilenden Kosten regelnde, aber auch für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld analogiefähige gesetzliche Kostenaufteilungsregel des Paragraph 78, Absatz 3, WRG, wonach mangels eines derartigen Maßstabes in Satzungen oder „besonderen Übereinkommen“ die Kosten a) für hier nicht relevante Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen und b) für die - nach dem Zweck der Antragsgegnerin maßgebliche - Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll somit die Aufteilung von Kosten nach dem Wasserverbrauch erfolgen (VwGH in Kremla-Kratschmer, ÖWWV 1987, 243; ZfVB 1983/3/1472), was jedenfalls bei der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser wie hier zu gelten hat. Allen im Paragraph 78, Absatz 3, WRG vorgesehenen Berechnungsansätze kann der im Absatz 5, dieser Gesetzesstelle verankerte verallgemeinerungsfähige Aufteilungsgrundsatz zugrundegelegt werden, daß der Maßstab für die Aufbringung der Kosten nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils festzusetzen ist (Raschauer aaO Paragraph 78, Rz 5; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 315; Kaan-Rose-Rausch aaO 160). Bestätigt werden diese Grundsätze einer sachgerechten und billigen Aufteilung schließlich durch Paragraph 19, Absatz 3, der Satzungen der Antragsgegnerin und die gleichlautende gesetzliche Regelung des Paragraph 78, Absatz 4, WRG, wonach bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen sind (Kaan-Rose-Rausch aaO 160 f). Soll nun im vorliegenden Fall nach dem erkennbaren Willen der Genossenschafter mit Punkt B) der „Anschlußgebühren-Ordnung“ dem Grundsatz Rechnung getragen werden, Folge von Baumaßnahmen sei in aller Regel auch ein vermehrter Wasserverbrauch, so muß tatsächlich als maßgebliches Kriterium für das Entstehen der Beitragsschuld der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs sein. Der Einwand im Rechtsmittel, daß selbst für Garagenbauten ein 50 %iger Zuschlag vorgesehen sei, obwohl dort kein Wasserverbrauch anfalle, übersieht die dafür maßgebliche Nutzwasserkomponente.
Für die Lösung der weiteren Frage, mit welchem Zeitpunkt der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs anzunehmen ist, ist wiederum an die gesetzlichen Regelungen des § 78 Abs 3 bis 5 WRG anzuknüpfen. Die Beitragsschuld des Mitglieds der Wassergenossenschaft und Anschlußwerbers zufolge seines vermehrten Wasserverbrauchs entsteht, sofern die Notwendigkeit der Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen besteht, mit dem Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung. Wenn dagegen wie hier, erkennbar wegen des Bestehens einer ausreichend dimensionierten Zuleitung, solche Bau- oder Anschlußarbeiten nicht erforderlich waren, sondern nur weitere Wasserentnahmestellen geschaffen wurden und sich daher die weitergehenden Leistungen der Wassergenossenschaft im wesentlichen auf die Beschaffung bzw. Bevorratung entsprechend vermehrter Wassermengen beschränken, kann der maßgebliche Zeitpunkt nur der der Installation der neuen gebrauchsfähigen Wasserentnahmestellen sein, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Wasserentnahmestellen tatsächlich genützt werden oder nicht. Da aber im Zuge einer der die Entstehung von Anschlußgebühren-Ergänzungsbeiträge auslösenden, in Punkt B) der „Anschlußgebühren-Ordnung“ angeführten baulichen Vorkehrungen mehrere Wasserentnahmestellen neu geschaffen werden können, erfordert eine sachliche und praktikable Anwendung dieser Regelung einen Zeitpunkt, zu dem in aller Regel alle Wasserentnahmestellen für ihre bestimmungsgemäße Funktion betriebsbereit vorhanden sind und dies überdies bereits nach außen in Erscheinung tritt. Der Bezug von Bauwasser ist dabei kein relevanter Bestimmungsgrund. Vielmehr erachtet der erkennende Senat das Einlangen des Antrags des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung (Kollaudierung) in einem Fall, wie dem vorliegenden, als den Zeitpunkt, zu dem ein nun vermehrter Wasserbezug bei allen Wasserentnahmestellen möglich ist. Der Fall, daß ein Genossenschaftsmitglied aus welchen Gründen immer keinen Antrag auf Benützungsbewilligung stellt, obwohl er ihn stellen könnte, muß unter dem Gesichtspunkt der hier angestellten Erörterungen mangels Aktualität nicht untersucht werden. An die nach Punkt C) Abs 2 der „Anschlußgebühren-Ordnung“ statuierte Verpflichtung der Mitglieder, beabsichtigte Änderungen vor Baubeginn zu melden, kann die Entstehung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Leistung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags gegenüber ihrem Mitglied nicht angeknüpft werden, weil sich noch während der Durchführung Änderungen in der Ausführung gegenüber dem Plan ergeben können. Diese Bestimmung ist lediglich ein Ausfluß der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber der Genossenschaft, die so in die Lage versetzt werden soll, die für die Ermittlung des Ergänzungsbeitrages erforderlichen Informationen zu erlangen.Für die Lösung der weiteren Frage, mit welchem Zeitpunkt der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs anzunehmen ist, ist wiederum an die gesetzlichen Regelungen des Paragraph 78, Absatz 3 bis 5 WRG anzuknüpfen. Die Beitragsschuld des Mitglieds der Wassergenossenschaft und Anschlußwerbers zufolge seines vermehrten Wasserverbrauchs entsteht, sofern die Notwendigkeit der Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen besteht, mit dem Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung. Wenn dagegen wie hier, erkennbar wegen des Bestehens einer ausreichend dimensionierten Zuleitung, solche Bau- oder Anschlußarbeiten nicht erforderlich waren, sondern nur weitere Wasserentnahmestellen geschaffen wurden und sich daher die weitergehenden Leistungen der Wassergenossenschaft im wesentlichen auf die Beschaffung bzw. Bevorratung entsprechend vermehrter Wassermengen beschränken, kann der maßgebliche Zeitpunkt nur der der Installation der neuen gebrauchsfähigen Wasserentnahmestellen sein, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Wasserentnahmestellen tatsächlich genützt werden oder nicht. Da aber im Zuge einer der die Entstehung von Anschlußgebühren-Ergänzungsbeiträge auslösenden, in Punkt B) der „Anschlußgebühren-Ordnung“ angeführten baulichen Vorkehrungen mehrere Wasserentnahmestellen neu geschaffen werden können, erfordert eine sachliche und praktikable Anwendung dieser Regelung einen Zeitpunkt, zu dem in aller Regel alle Wasserentnahmestellen für ihre bestimmungsgemäße Funktion betriebsbereit vorhanden sind und dies überdies bereits nach außen in Erscheinung tritt. Der Bezug von Bauwasser ist dabei kein relevanter Bestimmungsgrund. Vielmehr erachtet der erkennende Senat das Einlangen des Antrags des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung (Kollaudierung) in einem Fall, wie dem vorliegenden, als den Zeitpunkt, zu dem ein nun vermehrter Wasserbezug bei allen Wasserentnahmestellen möglich ist. Der Fall, daß ein Genossenschaftsmitglied aus welchen Gründen immer keinen Antrag auf Benützungsbewilligung stellt, obwohl er ihn stellen könnte, muß unter dem Gesichtspunkt der hier angestellten Erörterungen mangels Aktualität nicht untersucht werden. An die nach Punkt C) Absatz 2, der „Anschlußgebühren-Ordnung“ statuierte Verpflichtung der Mitglieder, beabsichtigte Änderungen vor Baubeginn zu melden, kann die Entstehung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Leistung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags gegenüber ihrem Mitglied nicht angeknüpft werden, weil sich noch während der Durchführung Änderungen in der Ausführung gegenüber dem Plan ergeben können. Diese Bestimmung ist lediglich ein Ausfluß der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber der Genossenschaft, die so in die Lage versetzt werden soll, die für die Ermittlung des Ergänzungsbeitrages erforderlichen Informationen zu erlangen.
Der Antragsteller bringt in seinem Rechtsmittel vor, der Anschluß des Neubaus sei bereits am 24.Oktober 1990 erfolgt, ein tatsächlicher Wasserverbrauch sei bereits ab diesem Zeitpunkt praktisch möglich gewesen und diese Möglichkeit sei im Zuge der Bauarbeiten auch reichlich genützt worden; auch die Wasserentnahme in den einzelnen Wohnungen sei bereits Ende Mai/Anfang Juni 1991 nach Fertigstellung der Installationsarbeiten möglich gewesen und auch diese Möglichkeit sei wahrgenommen worden. Auf die tatsächliche Benützung einzelner Wohnungen kommt es aber nach dem Gesagten nicht an. Aus der aktenkundigen, vom Amt der oberösterr. Landesregierung aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 10.Februar 1993 ergibt sich zweifelsfrei, daß das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung für den Neubau des Mehrfamilienwohnhauses am 28.August 1991 und somit zeitlich erst nach dem Wirksamwerden der „Anschlußgebühren-Ordnung“ gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller nach seinem Vorbringen bereits einzelne Wohnungen am 24. und 30.Juli 1991 an Wohnungseigentumsbewerber verkauft. Über die Zahlungspflicht des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags mehrerer Miteigentümer oder Wohnungseigentümer enthält die „Anschlußgebühren-Ordnung“ keine Regelung. Nach § 3 Abs 1 der Satzungen ist Mitglied der Genossenschaft der jeweilige Eigentümer der angeschlossenen oder anzuschließenden Liegenschaft, nach § 19 Abs 8 erster Satz der Satzungen wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Der Übergang der Rechte und Pflichten erfolgt somit im Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums, der sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts richtet (Krzizek aaO 321). Nach § 431 ABGB muß zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Eine sachgerechte Vertragsauslegung der Satzungen ergibt daher, daß Mitglied der Genossenschaft der jeweils im Grundbuch eingetragene Eigentümer und die Eintragung im Grundbuch auch der maßgebliche Zeitpunkt ist, in dem das neue Genossenschaftsmitglied zur Erbringung allfälliger Leistungen verpflichtet ist. Daß der Antragsteller nach dem Inhalt des im Akt erliegenden Grundbuchsauszugs schon am 24. und 30.Juli 1991 Kaufverträge schloß, ist daher belanglos. Denn der Antragsteller war bis 9.März 1992 Alleineigentümer der Liegenschaft; erst danach wurden - vom Antragsteller verschiedene - Wohnungseigentümer im B-Blatt eingetragen. Wohnungseigentum wird nach § 12 Abs 1 WEG erst durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Am 28.August 1991, an dem das Gesuch um Benützungsbewilligung überreicht wurde daher die Pflicht zur Leistung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags entstand, war der Antragsteller - der Gegenteiliges auch gar nicht behauptet hat - noch Alleineigentümer der in die Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaft.Der Antragsteller bringt in seinem Rechtsmittel vor, der Anschluß des Neubaus sei bereits am 24.Oktober 1990 erfolgt, ein tatsächlicher Wasserverbrauch sei bereits ab diesem Zeitpunkt praktisch möglich gewesen und diese Möglichkeit sei im Zuge der Bauarbeiten auch reichlich genützt worden; auch die Wasserentnahme in den einzelnen Wohnungen sei bereits Ende Mai/Anfang Juni 1991 nach Fertigstellung der Installationsarbeiten möglich gewesen und auch diese Möglichkeit sei wahrgenommen worden. Auf die tatsächliche Benützung einzelner Wohnungen kommt es aber nach dem Gesagten nicht an. Aus der aktenkundigen, vom Amt der oberösterr. Landesregierung aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 10.Februar 1993 ergibt sich zweifelsfrei, daß das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung für den Neubau des Mehrfamilienwohnhauses am 28.August 1991 und somit zeitlich erst nach dem Wirksamwerden der „Anschlußgebühren-Ordnung“ gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller nach seinem Vorbringen bereits einzelne Wohnungen am 24. und 30.Juli 1991 an Wohnungseigentumsbewerber verkauft. Über die Zahlungspflicht des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags mehrerer Miteigentümer oder Wohnungseigentümer enthält die „Anschlußgebühren-Ordnung“ keine Regelung. Nach Paragraph 3, Absatz eins, der Satzungen ist Mitglied der Genossenschaft der jeweilige Eigentümer der angeschlossenen oder anzuschließenden Liegenschaft, nach Paragraph 19, Absatz 8, erster Satz der Satzungen wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Der Übergang der Rechte und Pflichten erfolgt somit im Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums, der sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts richtet (Krzizek aaO 321). Nach Paragraph 431, ABGB muß zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Eine sachgerechte Vertragsauslegung der Satzungen ergibt daher, daß Mitglied der Genossenschaft der jeweils im Grundbuch eingetragene Eigentümer und die Eintragung im Grundbuch auch der maßgebliche Zeitpunkt ist, in dem das neue Genossenschaftsmitglied zur Erbringung allfälliger Leistungen verpflichtet ist. Daß der Antragsteller nach dem Inhalt des im Akt erliegenden Grundbuchsauszugs schon am 24. und 30.Juli 1991 Kaufverträge schloß, ist daher belanglos. Denn der Antragsteller war bis 9.März 1992 Alleineigentümer der Liegenschaft; erst danach wurden - vom Antragsteller verschiedene - Wohnungseigentümer im B-Blatt eingetragen. Wohnungseigentum wird nach Paragraph 12, Absatz eins, WEG erst durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Am 28.August 1991, an dem das Gesuch um Benützungsbewilligung überreicht wurde daher die Pflicht zur Leistung des Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags entstand, war der Antragsteller - der Gegenteiliges auch gar nicht behauptet hat - noch Alleineigentümer der in die Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaft.
Wassergenossenschaften erbringen ihre Leistungen zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie geschaffen wurden, im Wirkungsbereich des öffentlichen Rechts. Nicht nur die Rechte der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander, sondern selbst die der Wassergenossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt (SZ 49/162 = EvBl 1977/169 mwN). Dies schließt nicht aus, daß bei Auslegungsfragen auch den im zivilrechtlichen Assoziationsrecht, insbesondere im Genossenschaftsrecht, zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen Bedeutung zukommen kann (Raschauer aaO § 73 Rz 1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder ergibt sich bei den dem Genossenschaftsrecht unterliegenden Genossenschaften aus dem Treuegebot der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern (SZ 60/62 mwN), bei den dem öffentlichen Recht unterliegenden Genossenschaften wie einer Wassergenossenschaft aus Art 7 Abs 1 B-VG. Der sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung bindende Gleichheitsgrundsatz wird heute als umfassendes Willkürverbot verstanden und gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und läßt damit nur „sachlich gerechtfertigte“ Differenzierungen zu (JBl 1992, 249 = ZVR 1992/57 mwN; ZVR 1991/44; SZ 61/141 uva; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts7 Rz 1354 ff mwN; Adamovich-Funk, Österr. Verfassungsrecht3 380 f; Ringhofer, Die österr. Bundesverfassung 24). Der Gleichheitsgrundsatz verlangt selbst für privatrechtlich agierende Körperschaften des öffentlichen Rechts eine sachliche Rechtfertigung für die konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung (SZ 65/166; 6 Ob 514/95). Einer dem öffentlichen Recht unterliegenden Körperschaft kommt demnach beim Vollzug von wasserbehördlich genehmigten, öffentlich-rechtlichen „besonderen Übereinkommen“ keine Gestaltungsfreiheit in dem Sinn zu, daß zur Leistung eines Ergänzungsbeitrags verpflichtete Mitglieder der Genossenschaft unterschiedlich behandelt werden dürften. Nicht nur der Maßstab für die Aufteilung der Kosten in der Satzung oder einer „besonderen Vereinbarung“ muß dem Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes entsprechen (Raschauer aaO § 77 Rz 4 und 15, § 78 Rz 4; Kaan-Rose-Rausch aaO 78), sondern auch deren Anwendung. Davon darf nur dann abgewichen werden, wenn besondere sachliche, am Zweck der Bestimmung ausgerichtete Gründe dies rechtfertigen. Hier indes hat der Antragsteller weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinem Rechtsmittel vorgebracht, daß die Antragsgegnerin im allein maßgeblichen Zeitraum nach Wirksamwerden der „Anschlußgebühren-Ordnung“ (5.Juli 1991) gegenüber ihren Mitgliedern bei der Vorschreibung des Ergänzungsbeitrags unsachliche Differenzierungen vorgenommen hätte. Eine allenfalls vor dem Wirksamwerden der „Anschlußgebühren-Ordnung“ geübte Vorgangsweise der Antragsgegnerin kann hier nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, weil erst mit der „Anschlußgebühren-Ordnung“ ein gültiger konkreter Maßstab zur Kostenaufteilung geschaffen wurde. Damit erweist sich auch dieser Einwand des Antragstellers als nicht gerechtfertigt.Wassergenossenschaften erbringen ihre Leistungen zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie geschaffen wurden, im Wirkungsbereich des öffentlichen Rechts. Nicht nur die Rechte der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander, sondern selbst die der Wassergenossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt (SZ 49/162 = EvBl 1977/169 mwN). Dies schließt nicht aus, daß bei Auslegungsfragen auch den im zivilrechtlichen Assoziationsrecht, insbesondere im Genossenschaftsrecht, zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen Bedeutung zukommen kann (Raschauer aaO Paragraph 73, Rz 1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder ergibt sich bei den dem Genossenschaftsrecht unterliegenden Genossenschaften aus dem Treuegebot der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern (SZ 60/62 mwN), bei den dem öffentlichen Recht unterliegenden Genossenschaften wie einer Wassergenossenschaft aus Artikel 7, Absatz eins, B-VG. Der sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung bindende Gleichheitsgrundsatz wird heute als umfassendes Willkürverbot verstanden und gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und läßt damit nur „sachlich gerechtfertigte“ Differenzierungen zu (JBl 1992, 249 = ZVR 1992/57 mwN; ZVR 1991/44; SZ 61/141 uva; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts7 Rz 1354 ff mwN; Adamovich-Funk, Österr. Verfassungsrecht3 380 f; Ringhofer, Die österr. Bundesverfassung 24). Der Gleichheitsgrundsatz verlangt selbst für privatrechtlich agierende Körperschaften des öffentlichen Rechts eine sachliche Rechtfertigung für die konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung (SZ 65/166; 6 Ob 514/95). Einer dem öffentlichen Recht unterliegenden Körperschaft kommt demnach beim Vollzug von wasserbehördlich genehmigten, öffentlich-rechtlichen „besonderen Übereinkommen“ keine Gestaltungsfreiheit in dem Sinn zu, daß zur Leistung eines Ergänzungsbeitrags verpflichtete Mitglieder der Genossenschaft unterschiedlich behandelt werden dürften. Nicht nur der Maßstab für die Aufteilung der Kosten in der Satzung oder einer „besonderen Vereinbarung“ muß dem Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes entsprechen (Raschauer aaO Paragraph 77, Rz 4 und 15, Paragraph 78, Rz 4; Kaan-Rose-Rausch aaO 78), sondern auch deren Anwendung. Davon darf nur dann abgewichen werden, wenn besondere sachliche, am Zweck der Bestimmung ausgerichtete Gründe dies rechtfertigen. Hier indes hat der Antragsteller weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinem Rechtsmittel vorgebracht, daß die Antragsgegnerin im allein maßgeblichen Zeitraum nach Wirksamwerden der „Anschlußgebühren-Ordnung“ (5.Juli 1991) gegenüber ihren Mitgliedern bei der Vorschreibung des Ergänzungsbeitrags unsachliche Differenzierungen vorgenommen hätte. Eine allenfalls vor dem Wirksamwerden der „Anschlußgebühren-Ordnung“ geübte Vorgangsweise der Antragsgegnerin kann hier nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, weil erst mit der „Anschlußgebühren-Ordnung“ ein gültiger konkreter Maßstab zur Kostenaufteilung geschaffen wurde. Damit erweist sich auch dieser Einwand des Antragstellers als nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 117 Abs 1 erster Satz WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Nach § 117 Abs 4 WRG ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 (leg.cit.) eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Ergebnis des in den Satzungen vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit dem Antragsteller nicht akzeptiert und die nach § 85 Abs 1 WRG im Rahmen der spezifischen Aufsicht über die Wassergenossenschaften zuständige Wasserrechtsbehörde angerufen (vgl ZfVB 1992/6/2221; Rossmann aaO 217). Zwar sieht für derartige Streitfälle § 85 Abs 1 WRG die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vor; soweit es sich jedoch - wie hier - um Leistungspflichten aus dem Verbandsverhältnis handelt, kommt nach der durch die WRG-Novelle 1988 BGBl 1988/693 geschaffenen Rechtslage die sukzessive Gerichtszuständigkeit zum Tragen (Raschauer, Wasserrecht, § 85 WRG Rz 3), wenngleich in den Materialien zur WRG-Novelle 1988 (RV 762 BlgNR XVII.GP) bei der allerdings bloß demonstrativen Aufzählung der Fälle sukzessiver Gerichtszuständigkeit im Zusammenhang mit Wassergenossenschaften nur § 78 Abs 8, § 81 Abs 3 und § 86 Abs 3 WRG genannt sind. Durch den rechtzeitigen Feststellungsantrag des Antragstellers bei Gericht trat der Bescheid der Wasserrechtsbehörde außer Kraft.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, erster Satz WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, (leg.cit.) eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Ergebnis des in den Satzungen vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit dem Antragsteller nicht akzeptiert und die nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG im Rahmen der spezifischen Aufsicht über die Wassergenossenschaften zuständige Wasserrechtsbehörde angerufen vergleiche ZfVB 1992/6/2221; Rossmann aaO 217). Zwar sieht für derartige Streitfälle Paragraph 85, Absatz eins, WRG die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vor; soweit es sich jedoch - wie hier - um Leistungspflichten aus dem Verbandsverhältnis handelt, kommt nach der durch die WRG-Novelle 1988 BGBl 1988/693 geschaffenen Rechtslage die sukzessive Gerichtszuständigkeit zum Tragen (Raschauer, Wasserrecht, Paragraph 85, WRG Rz 3), wenngleich in den Materialien zur WRG-Novelle 1988 Regierungsvorlage 762 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode bei der allerdings bloß demonstrativen Aufzählung der Fälle sukzessiver Gerichtszuständigkeit im Zusammenhang mit Wassergenossenschaften nur Paragraph 78, Absatz 8,, Paragraph 81, Absatz 3 und Paragraph 86, Absatz 3, WRG genannt sind. Durch den rechtzeitigen Feststellungsantrag des Antragstellers bei Gericht trat der Bescheid der Wasserrechtsbehörde außer Kraft.
Der Antragsgegnerin ist zwar durch § 84 WRG das Recht der „politischen Exekution“ (Einbringung im Verwaltungsweg nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 nun nach der Wiederverlautbarung in BGBl 1991/53 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) eingeräumt, sodaß sie nach Maßgabe ihrer Satzungen zur Eintreibung rückständiger, das heißt trotz Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze erbrachter (Krzizek aaO 331) Genossenschaftsbeiträge Rückstandsausweise auszufertigen und deren Vollstreckbarkeit zu bestätigen hat (SZ 49/162; SZ 33/121; VwGH ZfVB 1983/2/680 ua; Raschauer aaO § 84 Rz 4; Kaan-Rose-Rausch aaO 40 f; Rose-Kaan, Die Wassergenossenschaft und ihre Mitglieder in ZfV 1988/1, 21 ff, 25; Krzizek aaO 331; Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 297); darauf wird auch in ihren Satzungen (§ 19 Abs 5) ausdrücklich Bezug genommen. Solche Rückstandsausweise sind zwar nicht Bescheide, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art „Kontoauszug“ (Raschauer aaO § 84 Rz 4). Zu deren Bekämpfung muß daher zuerst ein genossenschaftsinternes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (§ 77 Abs 3 lit i WRG), erst danach kann die mit Bescheid erkennende Wasserrechtsbehörde angerufen werden (Raschauer aaO § 84 Rz 5). Ob der Antragsgegnerin der strittige Mitgliedsbeitrag ungeachtet ihrer rechtlichen Möglichkeiten nach § 84 WRG auch in dem vom Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Neufestsetzungsverfahren zugesprochen werden könnte, kann hier aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht untersucht werden: Der Antragsteller hat einen allfälligen Verstoß des Erstrichters gegen § 405 ZPO (Erlassung eines Leistungsbefehls an den Antragsteller zugunsten der Antragsgegnerin aufgrund eines Feststellungsgegenantrags der Antragsgegnerin) weder im Rekursverfahren als wesentlichen Verfahrensmangel (ÖBl 1989, 149 uva; vgl auch Rechberger in Rechberger, § 405 ZPO Rz 6 mwN) gerügt noch jetzt im Revisionsrekursverfahren in Zweifel gezogen.Der Antragsgegnerin ist zwar durch Paragraph 84, WRG das Recht der „politischen Exekution“ (Einbringung im Verwaltungsweg nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 nun nach der Wiederverlautbarung in BGBl 1991/53 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) eingeräumt, sodaß sie nach Maßgabe ihrer Satzungen zur Eintreibung rückständiger, das heißt trotz Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze erbrachter (Krzizek aaO 331) Genossenschaftsbeiträge Rückstandsausweise auszufertigen und deren Vollstreckbarkeit zu bestätigen hat (SZ 49/162; SZ 33/121; VwGH ZfVB 1983/2/680 ua; Raschauer aaO Paragraph 84, Rz 4; Kaan-Rose-Rausch aaO 40 f; Rose-Kaan, Die Wassergenossenschaft und ihre Mitglieder in ZfV 1988/1, 21 ff, 25; Krzizek aaO 331; Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 297); darauf wird auch in ihren Satzungen (Paragraph 19, Absatz 5,) ausdrücklich Bezug genommen. Solche Rückstandsausweise sind zwar nicht Bescheide, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art „Kontoauszug“ (Raschauer aaO Paragraph 84, Rz 4). Zu deren Bekämpfung muß daher zuerst ein genossenschaftsinternes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG), erst danach kann die mit Bescheid erkennende Wasserrechtsbehörde angerufen werden (Raschauer aaO Paragraph 84, Rz 5). Ob der Antragsgegnerin der strittige Mitgliedsbeitrag ungeachtet ihrer rechtlichen Möglichkeiten nach Paragraph 84, WRG auch in dem vom Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Neufestsetzungsverfahren zugesprochen werden könnte, kann hier aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht untersucht werden: Der Antragsteller hat einen allfälligen Verstoß des Erstrichters gegen Paragraph 405, ZPO (Erlassung eines Leistungsbefehls an den Antragsteller zugunsten der Antragsgegnerin aufgrund eines Feststellungsgegenantrags der Antragsgegnerin) weder im Rekursverfahren als wesentlichen Verfahrensmangel (ÖBl 1989, 149 uva; vergleiche auch Rechberger in Rechberger, Paragraph 405, ZPO Rz 6 mwN) gerügt noch jetzt im Revisionsrekursverfahren in Zweifel gezogen.
Der nun den Gegenstand des Verfahrens bildende Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag war zwar im Zeitpunkt seiner Vorschreibung am 30.Juli 1991 weder entstanden noch fällig, jedoch war die Fälligkeit schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde gegeben.
Demnach ist die Entscheidung zweiter Instanz zu bestätigen. Ein Kostenersatz an die Antragsgegnerin muß an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs.6 WRG iVm § 30 Abs.4 und § 44 EisbEG 1954 scheitern.Demnach ist die Entscheidung zweiter Instanz zu bestätigen. Ein Kostenersatz an die Antragsgegnerin muß an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 44, EisbEG 1954 scheitern.