Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der
Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch
berechtigt.
Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten (§ 503 Z 3 ZPO) liegen
allerdings nicht vor. Dieser Revisionsgrund wäre nur gegeben, "wenn dem Urteile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erschiene, welche mit den Prozeßakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht".
Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt
und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (zB Fasching, ZPR2 Rz 1771). Die Revisionswerberin behauptet jedoch keine Widersprüche dieser Art, sondern dem Berufungsgericht unterlaufene Fehler bei der Behandlung in der Berufung behaupteter Mängel des Verfahrens erster Instanz. Ob derartige Mängel vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurden, ist jedoch vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).
Das angefochtene Urteil und das damit bestätigte Urteil des Gerichtes erster Instanz leiden jedoch an wesentlichen Feststellungsmängeln, die zu ihrer Aufhebung führen:
Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt der (die) Versicherte als
berufsunfähig, dessen (deren) Arbeitsfähigkeit infolge seines (ihres)
körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte
derjenigen eines (einer) körperlich und geistig gesunden Versicherten
von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Nach stRsp des erkennenden Senates handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(gruppen)versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der (die) Versicherte infolge seines (ihres) körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner (ihrer) Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehe, den der (die) Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sei eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73 mwN uva).
Im vorliegenden Fall steht noch nicht fest, welche Tätigkeit die Klägerin zuletzt ausgeübt hat und in welcher Beschäftigungsgruppe sie eingestuft war. Wäre sie zuletzt als Kassierin tätig gewesen, und zwar als Ladenkassierin in einem Selbstbedienungsladen, dann wäre sie in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufen. Wäre sie zuletzt als Verkäuferin tätig gewesen, dann wäre sie der Beschäftigungsgruppe 2 zuzuzählen, fall sie nicht, zB als Verkäuferin mit besonderen Fähigkeiten, in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen wäre.
Selbst wenn die Klägerin zuletzt der Beschäftigungsgruppe 3 angehört
hätte, würde eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der
nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe 2 iS der stRsp des
erkennenden Senates keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten
(SSV-NF 4/97; 5/34; 7/25 uva). Hingegen dürfte sie nicht auf solche
Tätigkeiten verwiesen werden, durch deren Ausübung sie den
Berufsschutz des § 273 Abs 1 ASVG verlieren würde, also nicht auf
Hilfsarbeiterinnentätigkeiten. Eine Verweisung auf die Tätigkeiten
einer Bürobotin, einer Amtsgehilfin und einer Botengängerin wäre
daher jedenfalls unzulässig, weil es sich dabei um keine
Angestellten-, sondern um einfache Arbeitertätigkeiten handelt. Dies
gilt auch für die vom Berufungsgericht erwähnten
"Kanzleihilfstätigkeiten", wenn diese keine "Kanzleiarbeiten" iS des
§ 1 Abs 1, § 2 Abs 1 und § 3 AngG wären (SSV-NF 3/123 ua).
Hingegen wäre eine Verweisung auf einfache Angestelltentätigkeiten, wie sie im Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages unter der Beschäftigungsgruppe 2 beispielsweise aufgezählt sind, grundsätzlich zulässig (SSV-NF 7/44 mwN ua).
Ob die Klägerin noch Angestelltentätigkeiten wenigstens der Beschäftigungsgruppe 2 ausüben kann, kann jedoch erst dann verläßlich beurteilt werden, wenn ihre Arbeitsfähigkeit und die Anforderungen in diesen Tätigkeiten ausreichend erörtert und festgestellt sind.
Insbesondere wird ein genaues Leistungskalkül für die Zeit zwischen dem Stichtag und dem 1.1.1994 zu erstellen sein. Für die Zeit ab 1.1.1994 wird - abgesehen von einer zeitlichen Einschränkung der
mittelschweren körperlichen Arbeiten - zu klären sein, was unter
"häufigen(m)" Überkopfarbeiten, Bücken, Heben und Tragen, "landauernder" Tragehaltung, "verstärkter" Hebe- und Tragebelastung, Arbeiten, "die eine ungestörte Feinmotorik beider Hände erfordern", Arbeiten "unter vermehrter Streßbelastung", Arbeiten "unter erhöhtem Zeitdruck" und "Teilbewegungen wie langdauerndes Drehen, Kurbeldrehen, Drücken usw" zu verstehen ist.
Aber auch die Anforderungen in den grundsätzlich in Frage kommenden Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppen 3 und 2 des Kollektivvertrages sind im einzelnen so genau festzustellen, daß beurteilt werden kann, ob die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für diese Tätigkeiten ausreicht.
Wegen dieser bei Erledigung der Rechtsrüge wahrzunehmenden wesentlichen Feststellungsmängel sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des
Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf dem gemäß § 2 Abs
1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.