Der Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt, nicht aber die Revision und der Rekurs der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen den (Teil-)Aufhebungsbeschluß gemäß § 45 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG für zulässig erklärt. Eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 46 Abs 3 Z 2 ArbVG iVm § 50 Abs 2 ASGG liegt jedoch nicht vor; wegen des die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffenden Entscheidungsgegenstandes (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG) ist die Revision auch bei Fehlen einer besonderen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG - jeweils idF der ASGG Nov 1994 - jedenfalls zulässig.Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen den (Teil-)Aufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG für zulässig erklärt. Eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ASGG liegt jedoch nicht vor; wegen des die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffenden Entscheidungsgegenstandes (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) ist die Revision auch bei Fehlen einer besonderen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG - jeweils in der Fassung der ASGG Nov 1994 - jedenfalls zulässig.
Die beklagte Partei führt aus, sie habe schon im Schreiben vom 30.12.1993 die Auflösung des Dienstverhältnisses für den Fall der Nichtbefolgung der befristeten Versetzungsanordnung angedroht, wodurch die Entlassung der Klägerin gemäß § 34 Abs 2 lit d VBG gerechtfertigt sei. Die befristete Versetzung sei aufgrund der §§ 5 und 6 VBG (iVm dem Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetz) in Form einer vorübergehenden Dienstzuteilung zulässig. Der Arbeitgeber könne nicht für die unrichtige Rechtsauskunft des Betriebsratsvorsitzenden verantwortlich gemacht werden, der dadurch veranlaßte Rechtsirrtum der Klägerin ändere an der berechtigten Entlassung nichts. Das Schreiben der Klägerin vom 30.12.1993 habe wegen des Dienstschlusses am 31.12.1993 um 12.00 Uhr nicht mehr rechtzeitig behandelt werden können, um einen allfälligen Rechtsirrtum der Klägerin aufzuklären. Der vom Berufungsgericht verlangten ergänzenden Feststellungen bedürfe es nicht.Die beklagte Partei führt aus, sie habe schon im Schreiben vom 30.12.1993 die Auflösung des Dienstverhältnisses für den Fall der Nichtbefolgung der befristeten Versetzungsanordnung angedroht, wodurch die Entlassung der Klägerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Litera d, VBG gerechtfertigt sei. Die befristete Versetzung sei aufgrund der Paragraphen 5 und 6 VBG in Verbindung mit dem Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetz) in Form einer vorübergehenden Dienstzuteilung zulässig. Der Arbeitgeber könne nicht für die unrichtige Rechtsauskunft des Betriebsratsvorsitzenden verantwortlich gemacht werden, der dadurch veranlaßte Rechtsirrtum der Klägerin ändere an der berechtigten Entlassung nichts. Das Schreiben der Klägerin vom 30.12.1993 habe wegen des Dienstschlusses am 31.12.1993 um 12.00 Uhr nicht mehr rechtzeitig behandelt werden können, um einen allfälligen Rechtsirrtum der Klägerin aufzuklären. Der vom Berufungsgericht verlangten ergänzenden Feststellungen bedürfe es nicht.
Hiezu war zu erwägen:
Gemäß § 6 VBG wird der Schutz eines Vertragsbediensteten gegenüber örtlichen Versetzungen im Vergleich zu einem Angestellten nach § 6 Abs 1 AngG eingeschränkt, indem "unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten (nur) eine angemessene Übersiedlungsfrist" zu gewähren ist. Eine Versetzung, auf weniger als 13 Wochen befristet, die nur mit dem Nachteil des Pendelns verbunden ist und eine Übersiedlung nicht erforderlich macht, verstößt somit nicht gegen § 6 VBG. Auf die weitergehenden Ausführungen von Grof, Die Rechtsstellung des Vertragsbediensteten anläßlich einer Versetzung (DRdA 1986, 115: die (örtliche) Versetzung sei nur innerhalb der engen Grenzen des Leitungsrechtes des Dienstgebers zulässig (118), sie unterliege den Beschränkungen des Gleichheitsgrundsatzes (122)), und von Schindler,Gemäß Paragraph 6, VBG wird der Schutz eines Vertragsbediensteten gegenüber örtlichen Versetzungen im Vergleich zu einem Angestellten nach Paragraph 6, Absatz eins, AngG eingeschränkt, indem "unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten (nur) eine angemessene Übersiedlungsfrist" zu gewähren ist. Eine Versetzung, auf weniger als 13 Wochen befristet, die nur mit dem Nachteil des Pendelns verbunden ist und eine Übersiedlung nicht erforderlich macht, verstößt somit nicht gegen Paragraph 6, VBG. Auf die weitergehenden Ausführungen von Grof, Die Rechtsstellung des Vertragsbediensteten anläßlich einer Versetzung (DRdA 1986, 115: die (örtliche) Versetzung sei nur innerhalb der engen Grenzen des Leitungsrechtes des Dienstgebers zulässig (118), sie unterliege den Beschränkungen des Gleichheitsgrundsatzes (122)), und von Schindler,
Der Versetzungsschutz der Vertragsbediensteten (DRdA 1987, 422: ein wirksamer örtlicher Versetzungsschutz für Vertragsbedienstete existiere derzeit nicht (424), lediglich schikanöse Versetzungen seien unzulässig (428)) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Der Unterschied gegenüber den Arbeitsverhältnissen von Angestellten (und Arbeitern) ist dabei weniger groß als es zunächst den Anschein hat, wenn berücksichtigt wird, daß die Rechtsprechung gegenüber Arbeitnehmern mit erhöhtem Kündigungs- und Entlassungsschutz in einem weiteren Umfang Versetzungsweisungen als zumutbar erachtet (8 Ob A 309/94; 9 Ob A 192/93 ua).
Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierung des § 101 ArbVG gegenüber § 14 Abs 2 Z 6 Betriebsrätegesetz ändert dies nichts an der Zulässigkeit auch verschlechternder Versetzungen für voraussichtlich weniger als 13 Wochen. Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum der Klägerin bzw des sie beratenden Betriebsratsvorsitzenden ist wegen des unmißverständlichen Wortlautes des § 101 ArbVG jedenfalls vorwerfbar (Kuderna, Das Entlassungsrecht2, 74 mwN). Das Risiko der Fehlbeurteilung, eine nicht zustimmungspflichtige Versetzung bedürfe der Zustimmung, trägt der Dienstnehmer; dies bedeutet im Regelfall zugleich die Rechtmäßigkeit einer wegen Nichtbefolgung ausgesprochenen Entlassung (Schindler aaO, 427). Ein Grund für eine Verpflichtung des Dienstgebers, einen durch einen Dritten, nämlich den Betriebsratsvorsitzenden, veranlaßten Irrtum, rechtzeitig aufzuklären, ist nicht ersichtlich, zumal der Betriebsrat an der Erklärung der Klägerin vom 30.12.1993 (Blg./G) in keiner der beklagten Partei erkennbaren Weise als Vertreter, Bote usw mitwirkte. Das allgemeine Interventionsrecht (§ 90 ArbVG) berechtigt den Betriebsrat, entsprechende Maßnahmen zu beantragen, verleiht ihm aber noch nicht die Stellung eines Vertragspartners bei Willenserklärungen des Arbeitnehmers (im Sinne des § 876 ABGB) in der Weise, daß dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt würde, beim Arbeitnehmer vom Betriebsrat induzierte Rechtsirrtümer vor allfälligen Sanktionen aufklären zu müssen.Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierung des Paragraph 101, ArbVG gegenüber Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, Betriebsrätegesetz ändert dies nichts an der Zulässigkeit auch verschlechternder Versetzungen für voraussichtlich weniger als 13 Wochen. Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum der Klägerin bzw des sie beratenden Betriebsratsvorsitzenden ist wegen des unmißverständlichen Wortlautes des Paragraph 101, ArbVG jedenfalls vorwerfbar (Kuderna, Das Entlassungsrecht2, 74 mwN). Das Risiko der Fehlbeurteilung, eine nicht zustimmungspflichtige Versetzung bedürfe der Zustimmung, trägt der Dienstnehmer; dies bedeutet im Regelfall zugleich die Rechtmäßigkeit einer wegen Nichtbefolgung ausgesprochenen Entlassung (Schindler aaO, 427). Ein Grund für eine Verpflichtung des Dienstgebers, einen durch einen Dritten, nämlich den Betriebsratsvorsitzenden, veranlaßten Irrtum, rechtzeitig aufzuklären, ist nicht ersichtlich, zumal der Betriebsrat an der Erklärung der Klägerin vom 30.12.1993 (Blg./G) in keiner der beklagten Partei erkennbaren Weise als Vertreter, Bote usw mitwirkte. Das allgemeine Interventionsrecht (Paragraph 90, ArbVG) berechtigt den Betriebsrat, entsprechende Maßnahmen zu beantragen, verleiht ihm aber noch nicht die Stellung eines Vertragspartners bei Willenserklärungen des Arbeitnehmers (im Sinne des Paragraph 876, ABGB) in der Weise, daß dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt würde, beim Arbeitnehmer vom Betriebsrat induzierte Rechtsirrtümer vor allfälligen Sanktionen aufklären zu müssen.
Der Rechtsirrtum der Klägerin ist dieser umsomehr vorwerfbar, als sie, wenn auch über Veranlassung des Betriebsrates, das zumutbare Pendeln kompromißlos ablehnte, obwohl die Nachteile des Pendelns überdies durch die gemäß ihrem § 74 auch auf Vertragsbedienstete anzuwendende Reisegebührenvorschrift zumindest erheblich gemildert werden. Geradezu unvertretbar ist hingegen die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel - unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach analog anzuwendenden Bestimmungen des § 44 Abs 3 BDG - vertretene Ansicht, durch ihren Widerspruch gelte die Weisung bis zu ihrer schriftlichen Wiederholung als zurückgezogen. Aus der vorausgehenden Regelung des § 44 Abs 2 BDG ergibt sich, daß dies nur bei der Weisung durch ein unzuständiges Organ oder einer solchen Weisung, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, in Betracht kommt. Die Versetzungsweisung aufgrund des Schreibens der beklagten Partei vom 30.12.1993 stammte vom zuständigen Personalreferenten des Amtes der Landesregierung und ließ im Falle ihrer Befolgung einen Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften nicht im entferntesten befürchten.Der Rechtsirrtum der Klägerin ist dieser umsomehr vorwerfbar, als sie, wenn auch über Veranlassung des Betriebsrates, das zumutbare Pendeln kompromißlos ablehnte, obwohl die Nachteile des Pendelns überdies durch die gemäß ihrem Paragraph 74, auch auf Vertragsbedienstete anzuwendende Reisegebührenvorschrift zumindest erheblich gemildert werden. Geradezu unvertretbar ist hingegen die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel - unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach analog anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 3, BDG - vertretene Ansicht, durch ihren Widerspruch gelte die Weisung bis zu ihrer schriftlichen Wiederholung als zurückgezogen. Aus der vorausgehenden Regelung des Paragraph 44, Absatz 2, BDG ergibt sich, daß dies nur bei der Weisung durch ein unzuständiges Organ oder einer solchen Weisung, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, in Betracht kommt. Die Versetzungsweisung aufgrund des Schreibens der beklagten Partei vom 30.12.1993 stammte vom zuständigen Personalreferenten des Amtes der Landesregierung und ließ im Falle ihrer Befolgung einen Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften nicht im entferntesten befürchten.
Kuderna verweist zum Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit d VBG (aaO 202) auf die vergleichbare Bestimmung des § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG (aaO 111 f). Die der Klägerin hinsichtlich ihres Dienstortes ab 3.1.1994 erteilte Weisung war eindeutig und verständlich. Der von der Klägerin behauptete Rechtsirrtum bedeutet keinen Schuldausschließungsgrund (Kuderna aaO, 74), denn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt war er vermeidbar. Insbesondere wäre der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Beharrlichkeit (Kuderna aaO, 115) es leicht zumutbar gewesen, sich gegen die ihrer irrigen Meinung nach rechtswidrige Weisung in einer weniger riskanten Weise zu wehren (vgl die Befolgung einer Versetzungsweisung unter Protest iVm einer Feststellungsklage im Falle von Arb 10.500 = RdW 1986, 219 = DRdA 1986, 436). Der vom Berufungsgericht vermißten ergänzenden Feststellungen durch das Erstgericht bedarf es daher nicht.Kuderna verweist zum Entlassungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera d, VBG (aaO 202) auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Tatbestand AngG (aaO 111 f). Die der Klägerin hinsichtlich ihres Dienstortes ab 3.1.1994 erteilte Weisung war eindeutig und verständlich. Der von der Klägerin behauptete Rechtsirrtum bedeutet keinen Schuldausschließungsgrund (Kuderna aaO, 74), denn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt war er vermeidbar. Insbesondere wäre der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Beharrlichkeit (Kuderna aaO, 115) es leicht zumutbar gewesen, sich gegen die ihrer irrigen Meinung nach rechtswidrige Weisung in einer weniger riskanten Weise zu wehren vergleiche die Befolgung einer Versetzungsweisung unter Protest in Verbindung mit einer Feststellungsklage im Falle von Arb 10.500 = RdW 1986, 219 = DRdA 1986, 436). Der vom Berufungsgericht vermißten ergänzenden Feststellungen durch das Erstgericht bedarf es daher nicht.
Wenn die Klägerin darauf verweist, der zuständige Betriebsratsvorsitzende habe den angeblichen Personalnotstand in Mautern und die Überkapazitäten in Knittelfeld anders als die beklagte Partei eingeschätzt, so ist ihr zu erwidern, daß die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von Personalmaßnahmen des Arbeitgebers nicht der Beurteilung durch den Betriebsrat unterliegen. Wenn sich dieser eine solche Befugnis entgegen § 39 Abs 3 zweiter Satz ArbVG anmaßt, so ändert dies nichts an der vom Gericht zu beurteilenden Zumutbarkeit der befristeten Versetzung der Klägerin, zumal sie gegen diese - weit entfernt von einer Schikane - nur die Unbequemlichkeit des Pendelns ins Treffen führt.Wenn die Klägerin darauf verweist, der zuständige Betriebsratsvorsitzende habe den angeblichen Personalnotstand in Mautern und die Überkapazitäten in Knittelfeld anders als die beklagte Partei eingeschätzt, so ist ihr zu erwidern, daß die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von Personalmaßnahmen des Arbeitgebers nicht der Beurteilung durch den Betriebsrat unterliegen. Wenn sich dieser eine solche Befugnis entgegen Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz ArbVG anmaßt, so ändert dies nichts an der vom Gericht zu beurteilenden Zumutbarkeit der befristeten Versetzung der Klägerin, zumal sie gegen diese - weit entfernt von einer Schikane - nur die Unbequemlichkeit des Pendelns ins Treffen führt.
Die unrichtige Rechtsauskunft des Betriebsratsvorsitzenden macht die Entlassung nicht unzulässig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb des Verhalten eines Arbeitnehmers und seine rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen sollten, je nachdem ob sie ausschließlich aus eigenem Entschluß gereift sind oder nach vorausgehender Beratung durch einen Betriebsrat, der nicht gesetzlicher Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in
bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche ist (vgl Arb 10.024 = EvBlbezug auf deren privatrechtliche Ansprüche ist vergleiche Arb 10.024 = EvBl
1981/198, 576 = SZ 54/49), sodaß sich der wirklich oder vermeintlich
vertretene Arbeitnehmer auch nicht von den Folgen einer unrichtigen Beratung freizeichnen kann (vgl Beck-Mannagetta, in der Anm DRdA 1992, 290 zum "Handeln auf eigene Gefahr"). Im Fall der Entscheidung vom 25.1.1989, 9 Ob A 296/88 = WBl 1989, 248 = RdW 1990, 55, hat der Oberste Gerichtshof den klagenden Arbeitnehmer für die Folgen der durch seine Interessenvertretung zuteil gewordenen unrichtigen Auskunft über seine arbeitsvertraglichen Pflichten ohne Bedenken verantwortlich gemacht und sogar als Indiz für die Beharrlichkeit seines Handelns berücksichtigt. Der angebliche Irrtum in der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin durch den Dienstgeber wurde vom Dienstgeber weder veranlaßt noch mußte er ihm auffallen, noch wurde er rechtzeitig aufgeklärt. Eine rechtzeitige Aufklärung hätte - wenn überhaupt - nur bis zum Ausspruch der Entlassung erfolgen können. Nach der durch den Zugang bewirkten Rechtsgestaltung konnte ein einseitiger Widerruf nicht mehr erfolgen. Nur einvernehmlich hätten die Wirkungen einer Entlassung rückgängig gemacht werden können (vgl Kuderna aaO, 32). Aus diesen Erwägungen erweist sich das Rechtsmittel der beklagten Partei als berechtigt, nicht aber das der Klägerin, sodaß der erkennende Senat gemäß § 519 Abs 2 dritter Satz ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen kann.vertretene Arbeitnehmer auch nicht von den Folgen einer unrichtigen Beratung freizeichnen kann vergleiche Beck-Mannagetta, in der Anmerkung DRdA 1992, 290 zum "Handeln auf eigene Gefahr"). Im Fall der Entscheidung vom 25.1.1989, 9 Ob A 296/88 = WBl 1989, 248 = RdW 1990, 55, hat der Oberste Gerichtshof den klagenden Arbeitnehmer für die Folgen der durch seine Interessenvertretung zuteil gewordenen unrichtigen Auskunft über seine arbeitsvertraglichen Pflichten ohne Bedenken verantwortlich gemacht und sogar als Indiz für die Beharrlichkeit seines Handelns berücksichtigt. Der angebliche Irrtum in der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin durch den Dienstgeber wurde vom Dienstgeber weder veranlaßt noch mußte er ihm auffallen, noch wurde er rechtzeitig aufgeklärt. Eine rechtzeitige Aufklärung hätte - wenn überhaupt - nur bis zum Ausspruch der Entlassung erfolgen können. Nach der durch den Zugang bewirkten Rechtsgestaltung konnte ein einseitiger Widerruf nicht mehr erfolgen. Nur einvernehmlich hätten die Wirkungen einer Entlassung rückgängig gemacht werden können vergleiche Kuderna aaO, 32). Aus diesen Erwägungen erweist sich das Rechtsmittel der beklagten Partei als berechtigt, nicht aber das der Klägerin, sodaß der erkennende Senat gemäß Paragraph 519, Absatz 2, dritter Satz ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen kann.
Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (Arb 10.806; RdW 1991, 55, 8 Ob A 217/94; 8 Ob A 310/94; ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in erster und zweiter Instanz keine Kosten verzeichnet. Sollte dies auch in der irrigen Annahme, bei der Entlassung der Klägerin und der Versetzungsvorfrage handle es sich um eine Streitigkeit aus der Betriebsverfassung im Sinne des § 58 Abs 1 erster Satz ASGG erfolgt sein, so ist jedenfalls die Bedingung des Kostenzuspruches nach § 54 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Eine Streitigkeit gemäß § 50 Abs 2 ASGG wäre etwa im Falle der Klage des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Gericht gegeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in erster und zweiter Instanz keine Kosten verzeichnet. Sollte dies auch in der irrigen Annahme, bei der Entlassung der Klägerin und der Versetzungsvorfrage handle es sich um eine Streitigkeit aus der Betriebsverfassung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASGG erfolgt sein, so ist jedenfalls die Bedingung des Kostenzuspruches nach Paragraph 54, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt. Eine Streitigkeit gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASGG wäre etwa im Falle der Klage des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Gericht gegeben.