Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Die Beklagten verweisen auf ihre Behauptung, daß die angesprochenen Fachkreise unter "Österreichs größte Qualitätszeitung" nur eine Qualitätszeitung überregionaler Bedeutung verstünden. Diese Frage sei eine Tatfrage und könne nicht von Richtern gelöst werden, die den angesprochenen Fachkreisen nicht angehörten.
Ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, hängt davon ab, wie die Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, die Angabe auffassen (stRsp ÖBl 1970, 20 -
Forstsaatgut; ÖBl 1976, 19 - G macht Mode; ecolex 1992, 35 = WBl
1992, 99 - Nur kurze Zeit; RdW 1993, 76 = ecolex 1993, 252 -
Naturkautschuk; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 3 dUWG Rz 2). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (ÖBl 1982, 123 - Staatlich befugter Konsulent; ÖBl 1990, 170 - Tolle Duos;
JBl 1993, 330 - Webpelz mit Anm von Berka; ecolex 1993, 178 = WBl
1993, 96 - Neueröffnung; MR 1993, 116 = WBl 1993, 337 -
Reichweitenrekord ua). Den Parteien ist es auch unbenommen, einen abweichenden Inhalt von Erfahrungssätzen zu behaupten und zu beweisen (ÖBl 1985, 105 - C & A; ÖBl 1992, 114 - Prioflor; MR 1994, 209 - Bedeutendste Tageszeitung Oberösterreichs mit Anm Korn ua).
Die Beklagten haben - erst im Hauptverfahren - behauptet, daß sich das Inserat an ein Fachpublikum wende und daß die beteiligten Verkehrskreise die beanstandete Werbeaussage in einem bestimmten Sinn verstünden. Da die Richter den angesprochenen Fachkreisen nicht angehören, reicht ihre Erfahrung nicht aus, die Wirkung der Ankündigung zu beurteilen. Die Frage, wie die beteiligten Verkehrskreise die beanstandete Werbeaussage verstehen, ist daher im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage.
Die Beklagten haben sich zum Beweis der von ihnen behaupteten Wirkung der Werbeaussage (ua) auf ein Sachverständigengutachten berufen. Dieses Beweisanbot darf nicht dadurch gegenstandslos gemacht werden, daß die Mehrdeutigkeit der Aussage unterstellt wird. Damit wird das Gegenteil dessen vorweggenommen, was die Beklagten zu beweisen anbieten.
Daß die Wirkung der Ankündigung im vorangegangenen Provisorialverfahren als Rechtsfrage beurteilt wurde, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die Beklagten haben sich in der Äußerung zum Sicherungsantrag nicht darauf berufen, daß die Werbeaussage von den angesprochenen Fachkreisen in einem bestimmten Sinn verstanden werde.
Ergeben die nunmehr aufzunehmenden Beweise, daß die angesprochenen Verkehrskreise unter "Österreichs größter Qualitätszeitung" eine Zeitung, die, wie die "Oberösterreichischen Nachrichten", vorwiegend regionale Bedeutung hat, nicht verstehen, so ist die beanstandete Werbeaussage nicht zur Irreführung geeignet. Daß "Der Standard" im maßgebenden Zeitpunkt mehr Leser hatte als die anderen überregionalen "Qualitätszeitungen", ist unstreitig.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.